Vorschriften für das Papier zu Standesregistern und Registerauszügen.
(Ministerium des Innern. 2. April 1892.)
Das Papier für die
Standesregister
muß
der
Stoffklasse
I,
Festigkeitskl.
2,
(
Verwendungskl.
2a),
Registerauszüge
„
„
„
I,
„
3,
(
„
2b)
angehören.