II. Deutschland.

A. Uebersicht der bestehenden Interessenten-Vereinigungen.

a) Allgemeine Verbände.

1. Die älteste und umfassendste Gesamtvertretung des deutschen Handels und der deutschen Industrie bildet der deutsche Handelstag, der am 12. Mai 1861 in Heidelberg gegründet ist und den Zweck verfolgt, „die gemeinsamen Interessen des deutschen Handels- und Industriestandes zur Geltung zu bringen.

2. Eine ähnliche Aufgabe stellt sich der „Verein zur Wahrung der wirtschaftlichen Interessen von Handel und Gewerbe“ in Berlin; er bezweckt den Schutz der auf dem mobilen Kapitale beruhenden Erwerbsthätigkeit. Mitgliederbestand 650.

3. Auf die Industrie allein beschränkt seinen Wirkungskreis die mächtigste heute in Deutschland bestehende Unternehmerorganisation, der „Zentralverband Deutscher Industrieller“. Er verdankt seine Entstehung der in der Mitte der 70er Jahre hervortretenden Opposition gegen die damals herrschende Freihandelspolitik. Der Abg. v. Kardorff, der durch seine Schrift: „Gegen den Strom“ zuerst offen die Forderung der Rückkehr zum Schutzzollsystem erhoben hatte, berief auf den 14. Dezember 1875 eine Versammlung nach Berlin, die sich der weiteren Agitation unterzog, und schon am 15. Februar 1876 wurde der „Zentralverband Deutscher Industrieller“ endgültig begründet. Er bezweckt nach den Statuten „die Wahrung der industriellen und wirtschaftlichen Interessen des Landes und Beförderung der nationalen Arbeit“. Als wesentlichstes Mittel zur Erreichung dieses Zweckes wird die Aufgabe bezeichnet, „die vereinzelt bestehenden industriellen Vereinigungen unter sich in Verbindung zu bringen und denselben als ein durch seine Organisation kräftiges Zentralorgan zur Vertretung ihrer gemeinsamen Interessen zu dienen“. Die Thätigkeit des Verbandes soll sich insbesondere beziehen 1. auf die wirtschaftliche Gesetzgebung des Reiches beziehungsweise der Einzelstaaten; 2. auf den Abschluß günstiger Handels- und Schiffahrtsverträge; 3. auf die Vervollständigung der Kommunikationsmittel, insonderheit der Kanalbauten, auf die Besserung des Betriebes auf denselben und die Vereinfachung und günstigere Gestaltung der Tarife; 4. auf Regelung der Arbeiterverhältnisse; 5. auf das Erschließen neuer Bezugsquellen und Absatzwege; 6. auf die Unterstützung und Einführung für gut erkannter neuer Erfindungen; 7. auf die Aufklärung der öffentlichen Meinung über die gemeinsamen Interessen der Produzenten und Konsumenten; 8. auf die Gründung solcher Einrichtungen, welche geeignet erscheinen, die materielle Lage der gesamten deutschen Industrie zu verbessern.

Dem Verbande können als Mitglieder beitreten Vereine, welche wirtschaftliche, technische und kaufmännische Zwecke verfolgen, Handels- und Gewerbekammern und ähnliche Verbindungen, Erwerbsgesellschaften, Firmen und einzelne Personen. Organe sind das Direktorium, der Ausschuß und die Delegiertenversammlung. Litterarisches Organ ist die von Dr. Steinmann-Bucher herausgegebene „Deutsche Industriezeitung“. Daneben hat nach Zeitungsnachrichten der Verband im Jahre 1898 die „Berliner Neuesten Nachrichten“ zu Eigentum erworben. Die Beiträge, nach denen sich das Stimmrecht bemißt, werden durch Selbsteinschätzung festgesetzt, dürfen aber nicht unter 30 Mk. betragen[227]. Die von dem Verbande vertretene sozialpolitische Richtung ist karakterisiert durch den Namen seines einflußreichsten Mitgliedes, Freiherrn v. Stumm. Er bezeichnet ausdrücklich als seine Aufgabe auch die Förderung des Wohles der Arbeiter, aber er bekämpft „Bestimmungen, die ohne Berücksichtigung der thatsächlichen Gestaltung, ersonnen und gestützt von theoretischen Meinungen, geeignet sind, die Beziehungen zwischen Unternehmern und Arbeitern zu verschlechtern“[228]. Demgemäß hat der Verband in seiner Ausschußsitzung am 25. Mai 1897 sich auch gegen die Regierungsvorlage über die Organisation des Handwerks erklärt mit der Begründung, daß „die gesetzliche Organisation und Mitwirkung der Gesellen bei den Vertretungskörperschaften des Handwerks von wirtschaftlichen und sozialpolitischen Gesichtspunkten aus für in hohem Maße bedenklich und für einen Fehler zu erachten“ sei. Während der Verbund im allgemeinen mit den landwirtschaftlichen Interessenkreisen Fühlung zu halten sucht, ist seit Begründung des „Bundes der Landwirte“ dieses Verhältnis sehr kühl geworden, und in der genannten Ausschußsitzung gab die Bestimmung in dem Programme des Bundes, daß er „das Ausbeutungssystem des spekulativen und internationalen Großkapitals, sowie eine einseitige ungerechte Bevorzugung des Großkapitals überhaupt“ bekämpfe, zu scharfen Ausfällen seitens des Referenten Bueck Veranlassung.

Obwohl der Verband anfangs autonome Zolltarife begünstigte, ist er doch in den letzten Jahren energisch für die Handelsverträge eingetreten; auch hierdurch hat sich das Bundesverhältnis gegenüber den landwirtschaftlichen Interessenkreisen gelockert.

Der Verband zählte nach dem im August 1897 veröffentlichten Verzeichnis insgesamt 441 Mitglieder, unter denen sich 20 Handelskammern, 7 Berufsgenossenschaften und 46 Vereine und Verbände befanden. Mit Maßnahmen zur Gestaltung des Verhältnisses zwischen Unternehmern und Arbeitern hat sich der Verband bisher nicht befaßt, da er dies als eine Angelegenheit der einzelnen Mitglieder, insbesondere der ihm angehörenden Vereine betrachtet.

4. Da der Zentralverband nur die ganz großen Unternehmungen umfaßt und schon durch die Höhe seiner Beiträge die kleineren Geschäftsleute ausschließt, aber selbst die mittleren Betriebe sich in die zweite Linie geschoben fühlen, so tauchte nach Gründung des „Bundes der Landwirte“ der Plan auf, eine ähnliche allgemeine Interessenvertretung auch für die Industrie zu schaffen. Diesem Gedanken verdankt der „Bund der Industriellen“ seine Entstehung.

Der Bund wurde im November 1895 gegründet und hat nach dem Geschäftsberichte für das Geschäftsjahr 1896/97 seine Mitgliederzahl von ursprünglich 900 auf 1500 gesteigert; in der Generalversammlung vom 10. Oktober 1898 wurde ein weiterer Zuwachs von 600 Mitgliedern berichtet. Der Verband bezweckt nach seinen Statuten „die Wahrung der gemeinsamen Interessen der deutschen Industrie, sowie ein Zusammenwirken in allen die deutsche Industrie betreffenden Fragen“. Ordentliche Mitglieder können sein: 1. Personen, die in selbständiger Stellung einem industriellen Betriebe in Deutschland angehören oder angehört haben, selbständige Ingenieure und Chemiker, 2. alle in Deutschland bestehenden industriellen Betriebe, 3. industrielle Vereine und Verbände. Der Jahresbeitrag beläuft sich nach der Anzahl der Beamten und Arbeiter auf 5 bis 150 Mk.; der Mindestbeitrag ist so niedrig bemessen, um auch dem Kleinbetriebe die Beteiligung zu ermöglichen. Organe sind Vorstand, Ausschuß und Generalversammlung. Bekanntmachungen erfolgen in einer Reihe von Zeitungen verschiedener politischer Richtungen, wie denn überhaupt der Verband politisch neutral sein und lediglich wirtschaftliche Zwecke verfolgen will.

Der Verband besitzt außer einem Zentralbureau[229] ein „Syndikat“ zur Erteilung von Auskunft, insbesondere Rechtsrat, ein industrielles Schiedsgericht zur Entscheidung von Streitigkeiten, eine „Zentralstelle zur Handhabung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb“ und eine „Bundesstelle zur Vorbereitung neuer Handelsverträge[230]“. Ferner bestehen besondere Kommissionen 1. auf dem Gebiete der sozialpolitischen Gesetzgebung, insbesondere zur Reform der Arbeiterversicherungsgesetze, 2. zur Förderung von Verkehrswegen, insbesondere von Eisenbahnen und Wasserstraßen, 3. zur Reorganisation der Handelskammern im Sinne einer besonderen Vertretung der Industrie durch Errichtung von Industriekammern, 4. zur Organisation der Arbeitgeber behufs Abwehr von Arbeitseinstellungen und zur Errichtung von Arbeitsnachweisen.

Abgesehen von den schon hieraus ersichtlichen Angelegenheiten hat der Bund sich bisher beschäftigt mit der Reform des Handelsgesetzbuches und der Invaliditätsversicherung, mit der Gewerbeordnungsnovelle, der Herstellung eines Seekanals von Stettin nach Berlin und der Pariser Weltausstellung, hauptsächlich aber mit der Organisation der Arbeitgeber und der Schaffung einer Streikversicherung, über die an anderer Stelle[231] Näheres mitzuteilen ist.

Hinsichtlich der sozialpolitischen Richtung bestehen innerhalb des Verbandes zwei entgegengesetzte Strömungen, die u. a. in der Generalversammlung vom 10. Oktober 1898 bei der Behandlung des Arbeitsnachweises zum Ausdrucke kamen. Die hauptsächlich von O. Weigert, dem Begründer der Industria, vertretene sozialreformerische Gruppe erklärte sich für Gleichberechtigung von Unternehmern und Arbeitern bei Organisation der Arbeitsnachweise, fand aber einen scharfen Gegensatz bei den beiden Referenten, dem Generalsekretär des Arbeitgeberverbandes Hamburg-Altona, Dr. Märtens und dem Fabrikbesitzer Dr. Kunath, sowie dem Generalsekretär des Verbandes der Berliner Metallindustriellen, Nasse, die den Arbeitsnachweis ausschließlich für die Unternehmer in Anspruch nahmen. Schließlich begnügte man sich mit einer nichtssagenden Resolution. Uebereinstimmend aber beabsichtigt man, der Frage einer Organisation der Arbeitgeber die größte Aufmerksamkeit zu widmen.

5. Einen beschränkteren Wirkungskreis, als die unter 3 und 4 erwähnten Verbände, hat der in Köln bestehende „Haftpflicht-Schutzverband Deutscher Industrieller“ mit 226 Mitgliedern. Derselbe bezweckt lediglich „Beschränkung der Haftpflicht auf ein der Billigkeit entsprechendes Maß.“

b) Organisationen einzelner Berufszweige[232].

Der Zweck dieser Organisationen ist fast überall ganz allgemein die Förderung der Interessen des betreffenden Gewerbes; nur wenige beschäftigen sich mit dem Verhältnisse zu den Arbeitern. Diese Vereinigungen werden an anderer Stelle[233] eingehender erörtert werden; die übrigen bedürfen lediglich einer Aufzählung[234].

Für Berg- und Hüttenwesen bestehen zunächst sechs berg- und hüttenmännische Vereine: 1. in Essen für den Oberbergamtsbezirk Dortmund mit mehr als 120 beteiligten Werken, 2. in Kattowitz für Oberschlesien (etwa 50 Mitglieder), 3. in Aachen für den Bergbaubezirk Aachen (20 Mitglieder), 4. in Waldenburg für Niederschlesien (50 Mitglieder), 5. in Siegen für den Bezirk Siegen (40 Mitglieder), 6. in Braunfels für die Lahn- und Dillbezirke. Insbesondere der Dortmunder Verein hat in die große Streikbewegung des Jahres 1889 energisch eingegriffen. Der Aachener Verein hat als Organ die „Mitteilungen“, der oberschlesische die „Zeitschrift“, der Dortmunder das Blatt „Glückauf“.

Für Braunkohlenbergbau wirken zwei Vereine: 1. der „Deutsche Braunkohlenindustrieverein“ in Halle a. S., der die „Deutsche Kohlenzeitung“ herausgiebt, 2. der „Magdeburger Braunkohlenbergbauverein“ in Schönebeck. Er hebt in seinen Statuten ausdrücklich als Ziel hervor „die Stellungnahme gegenüber berechtigten und unberechtigten Arbeiterbewegungen“[235].

Für Salzbergwerke und Salinen besteht ein „Verein Deutscher Salinen- und Salzbergwerke“.

In der Eisenindustrie giebt es außer einigen jüngeren lokal begrenzten Vereinigungen, wie dem „Verein zur Wahrung der Interessen der Siegerländer Eisenindustrie“, dem „Verbande der Eisenindustriellen von Hamburg und Umgegend“ und dem „Verein Berliner Eisengießereien und Maschinenfabriken“, von denen namentlich die beiden letzteren zugleich Antistreikvereine sind, folgende Verbände für das ganze Reichsgebiet: 1. Der „Verein Deutscher Eisengießereien“ mit 160 beteiligten Werken in 8 Gruppen. Organ ist die „Vereinskorrespondenz“; 2. der Verband Deutscher Eisengießereien für Bauguß“; 3. der „Verein Deutscher Eisen- und Stahlindustrieller“ (320 Mitglieder); 4. der „Verein Deutscher Eisenhüttenleute“ in Düsseldorf (1220 Mitglieder). Vereinszeitschrift „Stahl und Eisen“.

Die in der Metallindustrie bestehenden Einzelvereine sind zusammengefaßt zu dem „Gesamtverbande Deutscher Metallindustrieller“ in Berlin. Er bezweckt einerseits „die werkthätige Förderung des Wohles der Arbeiter“, andererseits die Abwehr von Arbeiterbestrebungen, die „darauf gerichtet sind, die Arbeitsbedingungen in den Betrieben der Metallindustrie einseitig vorzuschreiben“[236].

Der „Verein Deutscher Nadelfabrikanten“ in Aachen mit 23 Mitgliedern bezweckt vorzugsweise Durchführung des Muster- und Markenschutzes.

Die Maschinenfabrikanten besitzen den „Verein Deutscher Maschinenbauanstalten“ in Düsseldorf. Daneben besteht der „Verein Bielefelder Maschinenfabrikanten“ und der „Verein Deutscher Nähmaschinenfabrikanten“ in Dresden.

Die Schiffswerfte haben einen „Verein Deutscher Schiffswerfte“ mit 18 Mitgliedern.

Für die Kratzenfabriken besteht ein „Ausschuß der Deutschen Kratzenfabrikanten“ in Aachen.

Die Uhrenindustrie besitzt den „Zentralverband der Deutschen Uhrenindustrie“ in Berlin mit 56 Vereinen. Organ ist das „Allgemeine Journal der Uhrmacherkunst“.

Auf dem Gebiete der chemischen Industrie ist zu nennen der „Verein zur Wahrung der Interessen der chemischen Industrie Deutschlands“ in Berlin mit 212 ordentlichen und 149 außerordentlichen Mitgliedern.

Die Seifenfabrikanten besitzen eine Vereinigung der „rheinisch-süddeutschen Verbände Deutscher Seifenfabrikanten“ in Bischweiler mit 300 Mitgliedern.

Für die keramische Industrie besteht ein „Verein für das Töpferei-Gewerbe“ in Dresden und der „Verband keramischer Gewerbe“ in Koburg mit 100 Mitgliedern. Organ ist der „Sprechsaal“.

Die Glasindustrie besitzt einen „Verband der Glasindustriellen Deutschlands“ in Berlin.

Die Einzelvereine in der Lederindustrie haben sich zusammengeschlossen zu einem „Zentralverein der Deutschen Lederindustrie“.

Von den in der Textilindustrie bestehenden zahlreichen Vereinen sollen hier nur genannt werden der „Zentralverein Deutscher Wollwarenfabrikanten“ und der „Zentralverband der Stickereiindustrie in Sachsen“ in Plauen i. V. mit 1800 Mitgliedern.

Für die Schirmfabrikation besteht ein „Verband Deutscher Schirmfabrikanten“ mit 170 Mitgliedern, der eine Unterstützungskasse für hülfsbedürftige Arbeiter besitzt.

Für die Möbelfabrikation besteht in Mainz der „Möbelfabrikanten- und Meisterverband“.

In der Papierindustrie bestehen der „Verein Deutscher Papierfabrikanten“ in Mainz und der „Deutsche Papierverein“ in Berlin mit 600 Mitgliedern.

Die Brauerei- und Malzindustrie besitzt eine Reihe lokaler Vereinigungen, von denen die größte der Verein „Versuchs- und Lehranstalt für Brauerei“ mit 1500 Mitgliedern ist.

Die Spiritusindustrie besitzt einen umfassenden Verband in dem „Verein der Spiritusinteressenten in Deutschland“ mit 2300 Mitgliedern. Organ ist die „Zeitschrift für Spiritusindustrie“.

Für die Mühlenindustrie besteht der „Verband Deutscher Müller“ in Berlin, der die Zeitschrift „Die Mühle“ herausgiebt.

Für die Zuckerindustrie besteht der „Verein Deutscher Zuckerraffinerien“ und der „Verein für die Rübenzuckerindustrie Deutschlands“.

Für die Chokoladenindustrie besteht der „Verband Deutscher Chokoladenfabrikanten“.

Die Tabakindustrie besitzt eine Gesamtvereinigung in dem „Deutschen Tabakverein“, der durch Verschmelzung des „Vereins der Deutschen Tabakfabrikanten und -Händler“ mit der „Vereinigung Deutscher Tabak- und Zigarren-Industriellen“ am 29. Mai 1892 in Kassel gegründet wurde.

Am 20. Mai 1895 hat sich in Berlin der „Deutsche Straßen- und Kleinbahn-Verein“ und am 18. November 1896 der „Verband der Deutschen Korkindustriellen“ gebildet.

Endlich ist zu nennen der „Verein Deutscher Mineralwasserfabrikanten“.

Eine Sonderstellung nimmt ein der am 30. April 1825 gegründete „Börsenverein der Deutschen Buchhändler“ in Leipzig, insofern seine Wirksamkeit sich nicht auf Deutschland beschränkt, sondern einen internationalen Karakter dadurch erhielt, daß von seinen 2700 Mitgliedern nur etwa 2200 in Deutschland, die übrigen im Auslande wohnen.

Dagegen beschränkt der „Zentralverein Deutscher Kolportagebuchhändler“ in Berlin sich auf Deutschland.

Die Kleinhändler besitzen eine große Anzahl von Vereinen, die seit 1888 verbunden sind in dem „Zentralverband kaufmännischer Verbände und Vereine Deutschlands“, der seit 1892 die Firma „Zentralverband Deutscher Kaufleute“ führt und in Leipzig seinen Sitz hat. Der Verband, der 110 Vereine mit 6795 Mitgliedern umfaßt, richtet seine Bestrebungen vorzugsweise gegen Großbazare, Konsumvereine, Hausierhandel, Detailreisen u. dgl.

Die Mehrzahl der Vereine der „Gasthofsbesitzer“ ist zusammengefaßt in dem „Deutschen Gastwirtschaftsverbande“ mit 203 Vereinen und 17000 Mitgliedern in Berlin. Organ ist „Das Gasthaus“.

Zu den Unternehmervereinigungen gehören auch die Innungen[237]. Unter der Herrschaft der liberalen Wirtschaftslehre, wie sie seit der Mitte unseres Jahrhunderts bis zur Mitte der 70er Jahre bestand, war man diesen Bildungen des Mittelalters sehr abgeneigt, und so ließ die Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 sie freilich bestehen, suchte aber ihre Bedeutung möglichst zu vermindern, insbesondere nahm man ihnen den Zwangskarakter, indem man den Gewerbebetrieb von der Zugehörigkeit zu einer Innung unabhängig machte und den jederzeitigen Austritt gestattete, während man zugleich die frühere Geschlossenheit dadurch beseitigte, daß die Innungen jeden aufnehmen mußten, der die statutarischen Bedingungen erfüllte. Dabei darf ein Befähigungsnachweis nur hinsichtlich der Fähigkeit zur selbständigen Ausführung der gewöhnlichen Arbeiten des Gewerbes, von Personen aber, die das Gewerbe seit mindestens einem Jahr selbständig ausüben, überhaupt nicht gefordert werden. Endlich ist die Innung hinsichtlich ihrer Verwaltung der Aufsicht der Gemeindebehörde unterstellt.

Auch die neueren Innungen, deren Bildung im Gesetze zugelassen war, sind sehr knapp in 8 Paragraphen behandelt; als ihr Zweck ist lediglich bezeichnet „die Förderung der gemeinsamen gewerblichen Interessen“.

Seit Mitte der 70er Jahre machte sich der Umschwung in den volkswirtschaftlichen Anschauungen dahin geltend, daß man den Wirkungskreis der Innungen immer mehr erweiterte, bis das Gesetz vom 26. Juli 1897 sogar den gesetzlichen Zwang einführte.

Nach diesem Gesetze sind den Innungen als Aufgaben zugewiesen: 1. die Pflege des Gemeingeistes sowie die Aufrechterhaltung und Stärkung der Standesehre unter den Mitgliedern; 2. die Förderung eines gedeihlichen Verhältnisses zwischen Meistern und Gesellen sowie die Fürsorge für das Herbergswesen und den Arbeitsnachweis; 3. die Regelung des Lehrlingswesens und die Fürsorge für die technische, gewerbliche und sittliche Ausbildung der Lehrlinge; 4. die Entscheidung von Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern und den Lehrlingen.

Die Innungen dürfen aber ihre Wirksamkeit noch auf andere den Mitgliedern gemeinsame gewerbliche Interessen ausdehnen, insbesondere auf: 1. Veranstaltungen zur Förderung der gewerblichen, technischen und sittlichen Ausbildung der Meister, Gesellen und Lehrlinge; 2. Gesellen- und Meisterprüfungen; 3. Gründung von Kassen zur Unterstützung der Mitglieder und deren Angehörigen, ihrer Gesellen, Lehrlinge und Arbeiter in Fällen der Krankheit, des Todes, der Arbeitsunfähigkeit oder sonstiger Bedürftigkeit; 4. Errichtung von Schiedsgerichten zur Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Meistern und Gesellen oder Arbeitern; 5. Einrichtung eines gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes.

Den Innungen ist das Recht der juristischen Persönlichkeit beigelegt. Mitglieder können nur solche Personen werden, welche entweder das betreffende Gewerbe selbständig betreiben oder betrieben haben oder in einem dem Gewerbe angehörigen Großbetriebe als Werkmeister oder in ähnlicher Stellung beschäftigt sind oder gewesen sind, und die in landwirtschaftlichen oder gewerblichen Betrieben gegen Entgelt beschäftigten Handwerker.

Die Errichtung einer Zwangsinnung muß auf Antrag der Beteiligten angeordnet werden, sobald 1. die Mehrheit der beteiligten Gewerbetreibenden der Einführung des Zwanges zustimmt; 2. der Bezirk der Innung so begrenzt ist, daß kein Mitglied durch die Entfernung seines Wohnortes vom Sitze der Innung behindert wird, am Genossenschaftsleben teilzunehmen und die Innungseinrichtungen zu benutzen; 3. die Zahl der im Bezirke vorhandenen beteiligten Handwerker zur Bildung einer lebensfähigen Innung ausreicht. Mitglieder der Zwangsinnung sind kraft Gesetzes alle diejenigen, die das Gewerbe, für das die Innung errichtet ist, als stehendes Gewerbe selbständig betreiben, mit Ausnahme des fabrikmäßigen Betriebes; auch können solche Kleinbetriebe ausgeschlossen werden, in denen der Regel nach weder Gesellen noch Lehrlinge gehalten werden. Der Wirkungskreis der Zwangsinnung ist im allgemeinen derjenige der freien Innung, nur können die Mitglieder zur Teilnahme an Unterstützungseinrichtungen mit Ausnahme der gesetzlichen Krankenkassen nicht gezwungen werden, und außerdem darf die Innung gemeinsame Geschäftsbetriebe nicht errichten, muß sich vielmehr hinsichtlich der Veranstaltungen zur Förderung der gemeinsamen, gewerblichen und wirtschaftlichen Interessen der Mitglieder, wie Vorschußkassen, gemeinsame Ein- und Verkaufsgeschäfte u. dgl., darauf beschränken, sie anzuregen und aus dem angesammelten Vermögen zu unterstützen, während Beiträge zu diesem Zwecke nicht erhoben werden dürfen. Die Innung darf ferner ihre Mitglieder in der Festsetzung der Preise ihrer Waren oder Leistungen oder in der Annahme von Kunden nicht beschränken; die Entwickelung der Zwangsinnung zum Kartell ist mithin verboten.

Für alle oder mehrere derselben Aufsichtsbehörde unterstehende Innungen kann ein gemeinsamer Innungsausschuß gebildet werden, dem die Vertretung der gemeinsamen Interessen der beteiligten Innungen obliegt und besondere Rechte und Pflichten dieser Innungen übertragen werden können. Dem Ausschusse kann durch die Zentralbehörde das Recht der juristischen Persönlichkeit verliehen werden.

Zur Vertretung der Interessen des Handwerks ihres Bezirkes sind durch Verfügung der Landeszentralbehörde Handwerkerkammern zu errichten. Die Mitglieder werden durch die Handwerkerinnungen und diejenigen Gewerbevereine und sonstigen Vereinigungen, welche die Förderung der gewerblichen Interessen des Handwerks verfolgen und mindestens zur Hälfte aus Handwerkern bestehen, gewählt. Aufgaben der Kammer sind 1. die Regelung des Lehrlingswesens; 2. Ueberwachung der bezüglichen Vorschriften; 3. Mitteilungen und Erstattung von Gutachten an die Behörden; 4. Beratung von Wünschen und Anträgen, welche die Verhältnisse des Handwerks berühren, sowie Erstattung von Jahresberichten hierüber; 5. Bildung von Prüfungsausschüssen für Gesellenprüfungen sowie von Beschwerdeinstanzen. Die Kammern sollen in allen wichtigen, die Gesamtinteressen des Handwerks oder einzelner Zweige desselben berührenden Angelegenheiten gehört werden. Sie sind befugt, Veranstaltungen zur Förderung der gewerblichen, technischen und sittlichen Ausbildung der Meister, Gesellen und Lehrlinge zu treffen, sowie Fachschulen zu errichten und zu unterstützen. Die Innungen und Innungsausschüsse müssen den Anordnungen der Kammern Folge leisten. Für jede Kammer ist ein staatlicher Kommissar zu bestellen, der bei allen Verhandlungen zuzuziehen ist und das Recht hat, die gefaßten Beschlüsse mit aufschiebender Wirkung zu beanstanden.

Innungen, welche nicht derselben Aufsichtsbehörde unterstehen, können zu Innungsverbänden zusammentreten. Diese haben die Aufgabe, zur Wahrnehmung der Interessen der in ihnen vertretenen Gewerbe die Innungen, Innungsausschüsse und Handwerkerkammern in der Verfolgung ihrer gesetzlichen Aufgaben, sowie die Behörden durch Vorschläge und Anregungen zu unterstützen. Sie sind befugt, den Arbeitsnachweis zu regeln, Fachschulen zu errichten und zu unterstützen sowie für die Mitglieder der Innungen und deren Angehörige Kassen zur Unterstützung in Fällen der Krankheit, des Todes, der Arbeitslosigkeit oder sonstiger Bedürftigkeit zu errichten. Durch Beschluß des Bundesrates kann den Innungsverbänden das Recht der juristischen Persönlichkeit beigelegt werden.

Endlich hat die deutsche Unfallversicherung in den Berufsgenossenschaften[238] Unternehmervereinigungen geschaffen, denen alle Beteiligten kraft Gesetzes angehören. Die Genossenschaften haben das Recht der juristischen Persönlichkeit und zerfallen in der Regel in örtlich abgegrenzte Sektionen mit einer gewissen Selbständigkeit. Ihre wichtigste Aufgabe ist die Feststellung der Entschädigungen der Versicherten oder ihrer Angehörigen. Gegen dieselbe ist Berufung an das Schiedsgericht mit Rekurs an das Reichsversicherungsamt zulässig. Daneben aber haben die Genossenschaften die Befugnisse, Vorschriften zur Verhütung von Unfällen zu erlassen und deren Befolgung durch Beauftragte zu überwachen, sowie Ordnungsstrafen zu verhängen. Die Mitglieder müssen nicht allein diesen Anordnungen Folge leisten und den Beauftragten den Zutritt zu ihren Betriebsstätten gestatten, sowie ihre Bücher und Listen vorlegen, sondern haben ferner sowohl bei einem Unfalle die erforderliche Auskunft zu geben als auch jährlich Listen einzureichen, aus denen die beschäftigten Personen und die von ihnen verdienten Löhne und Gehälter zu ersehen sind. Die Genossenschaftsvorstände haben von der ihnen übertragenen Macht einen ausgiebigen Gebrauch gemacht, und vielfach ist von den Unternehmern darüber geklagt, daß diese aus ihren eigenen Reihen hervorgegangenen Organe an Strenge und Schneidigkeit hinter staatlichen Behörden nicht zurückständen.

Die Einrichtung der Berufsgenossenschaften ist von großer prinzipieller Bedeutung, insofern sie den ersten Versuch der Neuzeit darstellt, die Organisation des gewerblichen Lebens mittels gesetzlichen Zwanges durchzuführen. Daß man bei ihrer Einführung die Absicht hatte, ihre Wirksamkeit nicht auf die Unfallversicherung zu beschränken, ergiebt sich schon aus der die Grundlage der ganzen Arbeiterversicherung bildenden kaiserlichen Botschaft vom 17. November 1881, wenn dort „der engere Anschluß an die realen Kräfte des Volkslebens und das Zusammenfassen der letzteren in der Form korporativer Genossenschaften unter staatlichem Schutz und staatlicher Fürsorge“ als der Weg bezeichnet wird, den Aufgaben des christlichen Volkslebens gerecht zu werden. Noch deutlicher ist dies ausgesprochen in der Begründung des Entwurfes vom 8. Mai 1882, wenn es dort im Anschluß an die Ausführung, daß „die Gesamtheit der als notwendig erkannten wirtschaftlichen und sozialen Reformen nur mit Hülfe einer genossenschaftlichen Organisation der Industrie und des Gewerbes durchgeführt werden“ könne, weiter heißt: „Die Organisation wird demnächst unschwer auch die für die Lösung der größeren auf diesem Gebiete vorliegenden Aufgaben erforderliche weitere Ausbildung erhalten können.“

Zunächst beabsichtigte man, ihnen die Invaliditäts- und Altersversicherung zu übertragen. Nachdem dies aufgegeben ist, indem man vielmehr besondere territoriale Anstalten schuf, sind die Berufsgenossenschaften vielfach als eine verfehlte Schöpfung angegriffen, während die industriellen Kreise mit großer Entschiedenheit an ihnen festhalten, indem sie fühlen, daß es sich hier um eine Einrichtung handelt, die für die Entwickelung der Industrie von der höchsten Bedeutung ist. Diese Bedeutung besteht eben in dem organisatorischen Grundgedanken, in der gesetzlichen Zusammenfassung der einzelnen Industriezweige zu lebendigen Organismen, die imstande sind, Aufgaben zu erfüllen, die über die Machtsphäre sowohl der Einzelnen wie der freiwilligen Vereinigungen hinausgehen.

Zweifellos handelt es sich bei den Berufsgenossenschaften um ein Prinzip von der höchsten Wichtigkeit für unser wirtschaftlich-soziales Leben, aber in der Beschränkung auf die Unfallversicherung gleichen sie einem Mantel, der, für eine viel korpulentere Person bestimmt, jetzt viel zu weit ist und die Glieder seines Trägers lose umschlottert. Sie bilden einen Apparat, der im Verhältnisse zu den gestellten Aufgaben viel zu umfangreich und kostspielig ist, und wenn es nicht gelingt, die geschaffene Form mit Inhalt zu füllen, so wird es kaum gelingen, die Einrichtung auf die Dauer zu erhalten. Das Ziel muß deshalb darin bestehen, den Grundgedanken der staatlichen Organisation des gewerblichen Lebens wieder aufzugreifen und die Berufsgenossenschaften zu Trägern dieser Organisation zu machen.

B. Arbeitgeber-Schutzverbände.

Liegt bei den hier aufgeführten und ähnlichen Unternehmerverbänden der Zweck zunächst allgemein in der Förderung der Interessen der Mitglieder und des ganzen Gewerbes, so daß der Gegensatz zu den Arbeitern entweder überhaupt nicht hervortritt oder, wie bei einigen derselben hervorgehoben wurde, freilich unter den Aufgaben des Verbandes ausdrücklich bezeichnet wird, aber doch gewissermaßen als sekundär erscheint, so giebt es nun aber auch andere, die den Kampfkarakter deutlich ausprägen oder wohl gar die Vertretung des gegensätzlichen Interesses der Unternehmer gegenüber den Arbeitern als einzigen Zweck verfolgen.

Der Gegensatz, um den es sich hierbei handelt, berührt naturgemäß in erster Linie die materiellen Interessen, und zwar nicht nur die Höhe des Lohnes und die Dauer der Arbeitszeit, sondern mancherlei Dinge, die, wie Sicherungsvorkehrungen gegen Beschädigungen oder Einrichtungen für die Annehmlichkeit der Arbeiter, naturgemäß von diesen gewünscht werden, während ihre Beschaffung dem Unternehmer Kosten verursacht. Aber der Gegensatz beschränkt sich überhaupt nicht auf das wirtschaftliche Gebiet, und die Streitigkeiten zwischen Unternehmer und Arbeiter haben häufig mit wirtschaftlichen Fragen gar nichts zu thun, sondern sind durchaus ideeller Natur, sie berühren das rein persönliche Gebiet, das Verhältnis der Ueber- und Unterordnung, die Formen des gegenseitigen Verkehrs, insbesondere auch die Frage, wie weit der Arbeiter sich eine Einmischung in seine persönlichen Angelegenheiten, seine politische Ueberzeugung u. dgl. gefallen zu lassen hat. Es ist begreiflich, daß, wenn einmal Vereinigungen der Unternehmer bestehen, sie ihren Einfluß auf diese Angelegenheiten ausdehnen, ebenso wie die Arbeiterverbände den Schutz ihrer Mitglieder auch auf diesem Gebiete bezwecken.

Es ist bezüglich dieser Vereinigungen, als deren hauptsächlichster Typus die „Antistreikvereine“ zu betrachten sind, noch weniger, als hinsichtlich der allgemeinen Uebersicht, möglich, irgend eine Vollständigkeit anzustreben, zumal diese Vereine, um die es sich handelt, meist nur vorübergehender Natur sind, sich bei Ausbruch eines Streites mit den Arbeitern bilden und nach dessen Erledigung wieder auflösen. Immer beruhen sie ausschließlich auf Verträgen, ohne sich zu organischen Bildungen zu entwickeln. Wo unter den Unternehmern bereits solche, insbesondere wirkliche Kartelle bestehen, pflegen sich die bezüglichen Abmachungen an diese anzulehnen und haben dann immer mehr dauernden organischen Karakter. Ich stelle im Folgenden dasjenige Material zusammen, dessen Sammlung auf litterarischem wie auf privatem Wege mir gelungen ist.

Man kann bei diesen Vereinigungen zwei Gruppen unterscheiden, nämlich einerseits solche, die alle Arbeitgeber eines gewissen Bezirkes ohne Unterschied des Gewerbes umfassen, und andererseits solche, die sich auf bestimmte Berufszweige beschränken.

a) Allgemeine Arbeitgeberverbände.
1. Arbeitgeberverband Hamburg-Altona[239]

Unter allen Arbeitgeberverbänden am bekanntesten geworden ist der in der Ueberschrift genannte infolge seiner Durchführung des großen Hafenarbeiterstreiks. Wenn in Veranlassung dieses Kampfes in weiten Kreisen der Verband als Vertreter des einseitigsten Unternehmerstandpunktes gilt, so ist das nicht in vollem Umfange berechtigt, mindestens hat er diesen Karakter nicht von Anfang an getragen. Allerdings verdankt er seine Entstehung dem Bestreben der Arbeitgeber, der Ausführung des auf dem Pariser internationalen Arbeiterkongresse 1889 gefaßten Beschlusses wegen der Maifeier entgegenzutreten, und so traten Ende April 1890 eine Anzahl Unternehmer, die zusammen etwa 50000 Arbeiter beschäftigten, zu einem Verbande zusammen, der neben diesem nächsten Ziele sich allgemein die Vertretung der Interessen der Unternehmer gegenüber den Arbeitern zur Aufgabe stellte. Aber dieser Zweck sollte nicht einseitig verfolgt werden, vielmehr schlossen sich dem Verbande eine Anzahl hervorragender Großindustrieller an, deren arbeiterfreundliche und sozialreformerische Gesinnung allgemein bekannt war, während andererseits vor allem die Handwerker den schroffen Kampfesstandpunkt vertraten. Daß der Einfluß der erstgedachten Elemente überwog, beweisen die Statuten, deren wichtigste Bestimmungen lauten:

Der Verband bezweckt die Herbeiführung dauernd friedlicher Verhältnisse zwischen Arbeitgebern und Arbeitern durch Berücksichtigung berechtigter Ansprüche und Abwehr unberechtigter Forderungen und ungesetzlicher Uebergriffe abseiten der Arbeiter und ihrer Vereinigungen.

Der Verband soll nur denjenigen Zwecken dieser Art dienen, welche durch die Einzelvereine nicht so gut erreicht werden können, alle anderen Zwecke sind auszuschließen. Deshalb soll der Verband nur Beschlüsse über Fragen fassen, welche die Interessen der Gesamtheit der Arbeitgeber beeinflussen oder welche dem Verbande zur Entscheidung übertragen worden sind. Andererseits hat jeder Einzelverein, bevor er Veränderungen von größerer Tragweite in den Arbeitsbedingungen eintreten läßt, die Pflicht, dem Verbande Gelegenheit zu geben, diese Veränderungen seinerseits zur Erörterung zu bringen.

Als Mittel zur Erreichung des Zweckes soll dienen: die Beihülfe zur Durchführung und Vervollständigung der Gesetze, welche zum Wohle und Schutze der Arbeiter erlassen sind, und die Unterstützung gemeinnütziger Bestrebungen für das Wohl der Arbeiter, dann die Einführung der sogenannten Streikklausel in alle Lieferungsverträge, die Vereinbarung, keine im Streik oder in der Aussperrung befindlichen Arbeiter anderer anzunehmen, die Schaffung einer Darlehnskasse für Streikfälle, die Errichtung von Arbeitsnachweisen und ähnliches.

Ordentliche Mitglieder des Verbandes können sämtliche in Hamburg, Altona, Wandsbeck, Harburg und der Umgegend bestehenden oder sich bildenden Vereinigungen von Industriellen und Gewerbetreibenden werden, welche sich schriftlich zur Innehaltung dieser Satzungen verpflichten.

Der zunächst verfolgte Zweck, die Maifeier zu verhindern, wurde erreicht, indem alle Arbeiter, die sich an ihr beteiligten, entlassen wurden. Daneben wurde zur Unterstützung kleinerer Unternehmer bei Streiks ein Garantiefonds unter Verwaltung eines besonderen Vertrauensrates gegründet, der schon nach wenigen Tagen die Höhe von einer halben Million erreichte. Dagegen scheiterte der Versuch, einen allgemeinen Arbeitsnachweis durchzuführen, an der Verschiedenartigkeit der Verhältnisse in den einzelnen Gewerben.

Das Uebergewicht der sozialreformerischen Richtung zeigte sich in einer seitens des Verbandes bei Beratung des Arbeiterschutzgesetzes im November 1890 an den Reichstag gerichteten Eingabe wegen Schaffung einer gemeinsamen Organisation von Arbeitern und Arbeitgebern, die der herrschenden Auffassung in Unternehmerkreisen so wenig entsprach, daß sie von dieser Seite als „komplett sozialdemokratisch“ bezeichnet wurde.

Zu einer Verschiebung hinsichtlich des Einflusses der beiden Richtungen führte zunächst der im Frühjahr 1891 erfolgte Beitritt der Zigarrenfabrikanten, die soeben erst ihre große Aussperrung gegen ihre streikenden Arbeiter siegreich durchgeführt hatten und den Kampfelementen eine wesentliche Unterstützung brachten. Dies trat auch darin hervor, daß, als es sich nach der großen Choleraepidemie von 1892 darum handelte, ob der Verband sich an der seitens des Staates angeregten Bildung eines Arbeitsnachweises für Gelegenheitsarbeiter gemeinsam mit den Arbeitern beteiligen wolle, dies an die Bedingung geknüpft wurde, daß die Mitwirkung der Arbeiter auf Bildung eines Ausschusses zur Vorbringung von Wünschen und Beschwerden beschränkt werde.

Der Verein Hamburger Reeder trat dem Verbande erst bei nach Ausbruch des großen Hafenarbeiterstreiks, auf dessen Verlauf hier nicht eingegangen werden kann, nur ist hervorzuheben, daß gerade die Reeder es waren, die in den verschiedenen Phasen des Kampfes stets für die mildere Behandlung eintraten. Daß die unversöhnliche Richtung, die eine unerbittliche Niederschlagung des in der That frivol begonnenen Streiks forderte, das Uebergewicht erlangte, war die Folge des Einflusses der Handwerker und derjenigen größeren Unternehmer, die ungelernte Arbeiter beschäftigten.

In welcher Richtung der Verband sich weiter bewegen wird, ist schwer zu beurteilen. In dem seitens des Geschäftsführers erstatteten Jahresberichte für 1897 wird betont, daß der Verband nach der erfolgreichen Bekämpfung unberechtigter Forderungen und Uebergriffe der Arbeiter sich jetzt daran gemacht habe, „durch Berücksichtigung berechtigter Ansprüche friedliche Verhältnisse zwischen Arbeitgebern und Arbeitern herbeizuführen“. Aber daß dieses Ziel doch auf wesentlich anderem Wege erstrebt wird, als es der früher seitens des Verbandes vertretenen Grundanschauung der Gleichberechtigung beider Teile entspricht, ergiebt sich aus der Stellung zu der Frage des Arbeitsnachweises. Allerdings ist es durch Errichtung einer Nachweisestelle für Seeleute gelungen, das Unwesen der Heuerbaase wesentlich zu beschränken, aber als die vom Senate eingesetzte Kommission das Ziel verfolgte, mit Hülfe der „Patriotischen Gesellschaft“ einen unparteiischen Arbeitsnachweis für die Stauer, Hafenarbeiter, Ewerführer u. s. w. einzuführen, ist dies an der Weigerung des Verbandes gescheitert, der grundsätzlich den Arbeitsnachweis als Recht der Arbeitgeber in Anspruch nimmt und diesen Standpunkt auch auf der von Dr. Zastrow einberufenen Arbeitsnachweiskonferenz in Karlsruhe gegenüber fast allen Teilnehmern derselben vertreten hat. Seinerseits hat der Verein es in die Hand genommen, die am 5. September 1898 in Leipzig abgehaltene Arbeitsnachweiskonferenz ins Leben gerufen, auf der als Grundsatz aufgestellt wurde, daß der Arbeitsnachweis ein ausschließliches Recht der Unternehmer sei. Der Jahresbericht für 1898 erwähnt ferner, daß es dem Vereine gelungen sei, den „ruinösen“ Entschluß der Hamburger Bäckerinnung, provisorisch den neunstündigen Arbeitstag einzuführen, durch sein Eingreifen rückgängig zu machen. Die Gewerkschaften und die Sozialdemokratie werden als ebenso untrennbar zusammengehörig bezeichnet, wie Sauerstoff und Stickstoff in der Luft. Es scheint also die reaktionäre Richtung im Vereine zunächst noch die Herrschaft zu behalten.

Dem Verbande gehören zur Zeit folgende Vereine an:

„Hamburger Innungs-Ausschuß“, „Baugewerks-Innung Bauhütte >Hamburg's<“, „Verband der Eisenindustrie Hamburgs“, „Verein der Ewerführerbaase von 1874“, „Verein der Hamburger Quartiersleute“, „Caffeehandelvereinigung“, „Verein der Stauer Hamburg-Altona“, „Vereinigung der Gärtner Hamburg-Altona“, „Verein der Chemischen Industrie von Hamburg-Altona“, „Verein der Cigarrenfabrikanten von 1890“, „Verein Hamburger Reeder“, „Verein der Kornumstecherfirmen Hamburgs“, „Verein der Importeure engl. Kohlen“, „Verein der Kesselreinigerbaase“, „Verein der Schiffsmaler und Schiffsreiniger“, „Verein des Holzgewerbes von Hamburg-Altona“, „Verein der Schiffsmakler und Schiffsagenten“, „Innungs-Ausschuß Altona“, „Verein der Segelmacherbaase von Hamburg-Altona“.

Jeder Verein hat auf je 1000 Arbeiter eine Stimme. Die Vertreter der Vereine bilden die Verbandsversammlung, das einzige Organ des Verbandes, die den Vorsitzenden, die Schriftführer, den Kassenführer und deren Vertreter, sowie die Mitglieder des Vertrauensrates der Darlehenskasse wählt. Der jetzige Vorsitzende ist Hermann Blohm, Inhaber der Firma Blohm & Voß[240].

2. Bund der Arbeitgeberverbände Berlins[241].

Das Beispiel des Hamburg-Altonaer Verbandes hat anregend auch auf die Berliner Industriellen gewirkt, und so ist am 18. Januar 1899 auf Anregung der Vereinigung der Berliner Metallwarenfabrikanten[242] der in der Ueberschrift genannte Bund begründet, dem sofort sechs Vereinigungen beigetreten sind, während von vier anderen der Anschluß bestimmt zu erwarten ist. Der Vorsitzende ist der Fabrikant A. Heegewaldt.

Nach seinen Statuten bezweckt der Bund einen engeren Zusammenschluß der einzelnen Arbeitgeberverbände behufs gemeinschaftlicher Abwehr unberechtigter Forderungen der Arbeitnehmer und gemeinschaftlicher Behandlung derjenigen Fragen, welche im Verhältnis zu den Arbeitnehmern das Interesse der Gesamtheit der Arbeitgeber berühren.

Die Selbständigkeit der einzelnen Vereinigungen oder Verbände soll keineswegs beschränkt werden.

Zur Erreichung dieses Zweckes soll dienen:

Ausschluß derjenigen Arbeiter, welche in den Betrieben einzelner Vereinigungen nicht beschäftigt werden dürfen, von der Beschäftigung in anderen Bundesbetrieben.

Schaffung gemeinschaftlicher Einrichtungen zur gegenseitigen Unterstützung bei Arbeitseinstellungen und ähnliches zur Erreichung der Bundeszwecke.

Mitglieder des Bundes können sämtliche in Berlin und seinen Vororten bestehende Vereinigungen von Arbeitgebern werden, welche durch Arbeitsnachweise und ähnliche Einrichtungen, bei denen eine Mitwirkung der Arbeitnehmer ausgeschlossen ist, eine wirksame Kontrolle über selbige ausüben.

Die Aufnahme in den Bund erfolgt auf schriftlichen Antrag.

Ueber die Zulassung entscheidet die Bundesversammlung durch einfache Stimmenmehrheit der Anwesenden.

Die Vereinigung hat durch schriftliche Erklärung sich den Satzungen zu unterwerfen. Gegen Vereinigungen, welche den satzungsmäßig erlassenen Anordnungen des Bundes nachzukommen sich weigern, kann von der Generalversammlung der Ausschluß verhängt werden. Für den Austritt ist eine sechsmonatliche Kündigung vorgeschrieben. In der Generalversammlung hat jede Vereinigung auf je 1000 beschäftigte Arbeiter eine Stimme bis zur Höchstzahl von zehn Stimmen. Nach demselben Maßstabe werden die Verwaltungskosten verteilt. Der Vorstand besteht aus Vorsitzendem, Schriftführer, Schatzmeister und deren Stellvertretern.

Der Bund steht auf gleichem sozialpolitischen Standpunkte wie der Hamburger, insbesondere will er freilich für ungelernte, insbesondere ländliche Arbeiter und Dienstboten kommunale Arbeitsnachweise anerkennen, fordert aber hinsichtlich der gelernten Arbeiter die Arbeitsvermittlung für den Arbeitgeber als Ausfluß seines Rechtes, unlautere Elemente, welche Zucht und Ordnung stören, aus ihren Werkstätten zu entfernen, wobei der Arbeitgeber zugleich die Rechte der arbeitswilligen Arbeiter gegenüber dem immer mehr hervortretenden Terrorismus ihrer Kollegen vertrete.

Es ist übrigens in Aussicht genommen, einen Fonds anzusammeln, aus welchem kleinere Betriebe in Streikfällen zu unterstützen sind.

3. Arbeitgeberverband Flensburg[243].

Auch in Flensburg hat sich im Jahre 1897 ein Arbeitgeberverband gebildet, der nach seinem Statut den Zweck verfolgt, „die Interessen der Arbeitgeber gemeinsam zu vertreten, gegenüber den Organisationen der Arbeitnehmer und deren unberechtigten Forderungen“.

Als Mittel zur Erreichung des Zwecks soll in erster Linie die Verpflichtung dienen, daß kein Mitglied des Verbandes streikende, wegen Streik entlassene oder in Aussperrung befindliche Arbeiter eines anderen Verbandsmitgliedes beschäftigen oder unterstützen darf. — Im Falle eines eingetretenen Streikes hat das davon betroffene Mitglied die Namen sämtlicher Arbeiter sofort dem Vorstande schriftlich zu melden. Der Vorstand hat diese Arbeiterlisten auf dem schnellsten Wege den übrigen Verbandsmitgliedern mitzuteilen. Ist ein solcher Arbeiter irrtümlich von einem Mitgliede angenommen, so ist derselbe sofort wieder zu entlassen. Außerdem soll es dem Vorstande überlassen sein, weitere geeignet scheinende Mittel zu beschließen.

Mitglied kann werden jeder selbständige Gewerbetreibende oder Arbeitgeber in Flensburg und Umgegend. Mindestens drei Mitglieder des Vorstandes müssen Vertreter der Großindustrie sein, von den übrigen vier Vorstandsmitgliedern sollen wenigstens drei den Innungen angehören. Die Mitglieder haben ein nach der Arbeiterzahl abgestuftes Stimmrecht. Der Beitrag beläuft sich für jedes Mitglied auf jährlich 1 Mk.; ein Fehlbetrag wird durch eine der Arbeiterzahl entsprechende Umlage aufgebracht. Eine Thätigkeit, über die zu berichten wäre, hat der Verein noch nicht aufzuweisen.

4. Verein Bielefelder Fabrikanten[244].

Derselbe ist aus Anlaß eines Streiks im Jahre 1895 gegründet und verfolgt den Zweck, „die gemeinsamen örtlichen Interessen der Fabrikanten Bielefelds und Umgegend zu vertreten und speziell ungerechtfertigten Arbeitseinstellungen entgegenzuwirken, sowie den von solchen Arbeitseinstellungen betroffenen Fabrikanten moralische und materielle Unterstützung zu gewähren“.

Der Beitritt steht allen Firmen in Bielefeld und Umgegend offen, die mindestens 50 Arbeiter in geschlossenen Räumen beschäftigen.

Das Stimmrecht beträgt für Firmen bis zu 100000 Mk. Löhne eine, für jede weiteren vollen 200000 Mk. Löhne eine weitere Stimme. Die Abstimmung in der Generalversammlung ist auf Verlangen von drei Mitgliedern eine geheime.

Bei ausbrechenden Arbeitseinstellungen oder sonstigen Streitigkeiten mit den Arbeitern, welche zu solchen führen können, ist von dem Betreffenden unverzüglich dem Vorstande Anzeige zu machen, der einen Ausschuß zur Prüfung und Klarstellung des Sachverhaltes einsetzt. Dieser hat das Recht, die Lohnbücher und die Fabrikordnung einzusehen und die Fabrikräume zu betreten. Auf Grund des von ihm erstatteten Berichtes beschließt die Generalversammlung darüber, ob die von den Arbeitern erhobenen Forderungen als berechtigt oder als unberechtigt anzusehen sind. Im ersteren Falle unternimmt der Verein keine weiteren Schritte, im letzteren dagegen unterstützt er den Betroffenen, wenn etwaige von ihm einzuleitende Maßnahmen zur Beilegung des Streiks erfolglos gewesen sind, während der Dauer des Ausstandes nach Ablauf des dritten Tages aus den Vereinsmitteln, doch können diese Unterstützungen bei Zuwiderhandeln gegen die Beschlüsse der Generalversammlung entzogen werden. Die Entschädigung beträgt auf die Dauer des Ausstandes berechnet, jährlich 20% der im letzten Jahre angemeldeten Löhne und Gehälter, doch kann sie durch Beschluß der Generalversammlung erhöht werden. Während eines ungerechtfertigten Ausstandes stellen ferner die Mitglieder des Vereins keine Arbeiter des vom Ausstande Betroffenen ein und gestatten in den ihnen unterteilten Räumen ihrer Betriebe wissentlich keine Sammlungen zu Gunsten der Ausständigen. Desgleichen ist während der Dauer des Ausstandes der Betroffene nicht berechtigt, Arbeiter eines Vereinsmitgliedes ohne dessen Zustimmung anzustellen.

Während der Dauer des Ausstandes ist der Vorstand von dem zur Prüfung der Sachlage eingesetzten Ausschusse von dem Verlaufe desselben, von den gemachten Vermittelungsversuchen u. s. w. genau unterrichtet zu halten behufs etwa notwendig werdender neuer Stellungnahme des Vereins zur Sache.

Der Ausstand gilt im Sinne des Statuts als beendet, sobald dies durch eine öffentliche Erklärung des Vorstandes festgestellt ist.

In Bezug auf die Entschädigungen gilt der Ausstand als beendet und fallen die Entschädigungen demnach fort, wenn der Betrieb mit mindestens drei Viertel der vor Ausbruch des Ausstandes vorhandenen Zahl des Gesamtpersonals wieder eröffnet wird.

Die Mittel des Vereins werden aufgebracht durch Eintrittsgelder und regelmäßige Beiträge von 1% der anrechnungsfähigen Löhne, doch können noch besondere Umlagen ausgeschrieben werden.

In Thätigkeit ist der Verein bis jetzt erst einmal getreten, wo die betreffende Firma auf bare Unterstützung verzichtete und schließlich eine Einigung erzielt wurde.

5. Bergischer Fabrikantenverein[245].

Veranlaßt durch einen Streik der Feilenhauer hat sich im Jahre 1890 der Bergische Fabrikantenverein in Remscheid gebildet. Ordentliche Mitglieder können nur Fabrikanten der Kreise Remscheid, Solingen, Mettmann, Lennep, Elberfeld, Barmen, Gummersbach, Wipperfürth und der angrenzenden Kreise werden, welche in eigenen Werkstätten industrielle Erzeugnisse herstellen und in der Regel nicht weniger als 10 Arbeiter beschäftigen. Das Stimmrecht richtet sich nach der Zahl der Arbeiter.

Obgleich die Veranlassung zur Gründung ein Streik war, hat der Verein bisher doch überwiegend seine Aufgabe darin gesehen, die Wünsche der Mitglieder in Betreff der Zoll- und Handelsverträge, Verkehrsangelegenheiten, Musterschutz, Patentschutz u. s. w. bei den Verwaltungsbehörden zu vertreten. In das Verhältnis zu den Arbeitern hat er nur insoweit eingegriffen, als er eine Fabrikordnung und Bestimmungen über Zwangssparkassen für jugendliche Arbeiter aufgeteilt und den Mitgliedern als Muster empfohlen hat. Ob der Verein als solcher bei etwaigen Streitigkeiten zwischen den Arbeitern und Arbeitgebern als Organ der Letzteren auftreten wird, ist nach Ansicht des jetzigen Vorsitzenden zweifelhaft und kaum zu erwarten.

6. Die Streikversicherungsgesellschaft Industria[246].

Eine besondere und ausführlichere Darstellung verlangt die in der Ueberschrift genannte Gesellschaft wegen ihrer hervorragenden sozialpolitischen Bedeutung, obgleich sie schon jetzt nicht mehr der Gegenwart, sondern der Geschichte angehört. Der Gedanke einer Streikversicherung ist nicht neu, einzelne Unternehmungen dieser Art sind schon früher versucht[247], aber nicht allein waren dieselben auf einzelne Gegenden und Betriebszweige beschränkt, sondern sie haben auch eine besondere Bedeutung nicht erlangt. Die „Industria“ wollte dagegen alle Zweige der Industrie und ganz Deutschland umfassen, ja in ihren Statuten ist sogar der Fall vorgesehen, daß Mitglieder außerhalb Deutschlands wohnen. Der Gedanke der Gründung ist zunächst angeregt von dem Fabrikbesitzer O. Weigert in Berlin, und zwar innerhalb des „Bundes der Industriellen“[248], der denn auch die weitere Ausführung in die Hand nahm. Nachdem das eingesetzte Komitee in den Sitzungen vom 8. Juni und 4. September 1897 die einleitenden Schritte beraten und zum Vorsitzenden den Kommerzienrat Wirth in Leipzig ernannt hatte, wurde in der Sitzung vom 28. Oktober 1897 die Gründung endgültig vollzogen.

Die Gesellschaft führte die Firma „Industria, Versicherungs-Aktiengesellschaft gegen Verluste durch Arbeitseinstellung“ und hatte ihren Sitz in Berlin. Gegenstand des Unternehmens ist, „gegen Prämien Versicherung zu gewähren gegen Verluste, welche durch Streiks der im Betriebe beschäftigten Arbeiter dem Betriebsunternehmer zugefügt werden, und eventuell Rückversicherung aller Art zu gewähren“. Das Grundkapital beträgt 5 Millionen Mark. Als Streik im Sinne der Versicherungsbedingungen gilt „jede Arbeitseinstellung und die infolge derselben etwa bedingte Aussperrung“. Die Entschädigungspflicht der Gesellschaft beschränkt sich auf Erstattung der Generalunkosten, des Verlustes an Material und der etwa entfallenden Konventionalstrafen während des Streiks bis zur Dauer von 4 Monaten. Grundsätzlich soll die Entschädigung nur gezahlt werden bei Streiks, bei denen die Spaltung des Unternehmers von der Gesellschaft als gerechtfertigt anerkannt wird. Deshalb ist vorgeschrieben, daß der letztere bei Ausbruch eines Streiks nicht allein innerhalb 3 Tagen die Gesellschaft benachrichtigen und deren Vermittelung herbeiführen, sondern, wo ein Gewerbegericht oder eine entsprechende Behörde besteht, ein Einigungsverfahren beantragen muß. Nur wenn dieses „infolge Weigerung der Arbeiter überhaupt nicht zustande gekommen ist oder ohne Verschulden des Versicherten zu einer Einigung nicht geführt hat“, wird die Entschädigung gezahlt. Der Schiedsspruch des Einigungsamtes ist für die Gesellschaft bindend, sofern der Versicherte die Zuziehung eines Vertreters derselben als Vertrauensmann nach § 63, Ziff. 3 des Ges. vom 29. Juli 1890 beantragt hat. Ueber die Höhe der Entschädigung entscheidet eine besondere Schätzungskommission. Ansprüche des Versicherten gegen Dritte gehen auf die Gesellschaft über, die auch Prozesse wegen Verfallener Konventionalstrafen auf ihre Rechnung zu führen hat.

Ueber die Berechtigung des Unternehmens ist bei Bekanntwerden des Planes sofort ein heftiger Streit entbrannt. Liegen demselben die Anschauungen zu Grunde, die nicht allein in dem Gründungsberichte behauptet, sondern von dem geistigen Urheber Weigert in einer Versammlung des „Bundes der Industriellen“ vom 15. November 1897 näher ausgeführt sind, so kann nicht allein die Berechtigung des Planes nicht bestritten werden, sondern er verfolgt sogar einen Gedanken, von dem in erster Linie die friedliche Lösung des Interessengegensatzes zwischen Arbeiter und Unternehmer zu erhoffen ist, nämlich der Notwendigkeit der beiderseitigen Organisation. Weigert nimmt seinen Ausgang von der durch die Gewerbeordnung von 1869 erfolgten Aufhebung der früheren Koalitionsverbote und dem Rechte der Arbeiter, zum Zwecke der Erlangung günstigerer Lohn- und Arbeitsbedingungen Vereinigungen zu bilden. Er behauptet, es würde ein Leichtes gewesen sein, diese von vornherein in friedliche Bahnen zu lenken, wenn einsichtige, humane Arbeitgeber zusammengetreten wären, um Wege zu finden, wie durch eine Organisation der Arbeitgeber sowohl wie der Arbeiter Streitigkeiten aus dem Arbeitsverträge friedlich beizulegen seien. Statt dessen hätten die meisten Arbeitgeber sich mit dem Gedanken der Gleichberechtigung des Arbeiters hinsichtlich des Arbeitsvertrages nicht befreunden können und sich zu jeder Arbeiterorganisation feindlich gestellt. Die Folge dieses Verhaltens sei gewesen, daß die sozialdemokratische Partei die wirtschaftlichen Interessen der Arbeiter ihren politischen Bestrebungen dienstbar gemacht habe und daß Hunderttausende in ihr Lager getrieben seien, die sich unter anderen Umständen niemals zu den Grundsätzen der Sozialdemokratie bekannt haben würden. Jetzt suchten die letzteren das Koalitionsrecht der Arbeiter zu einem Zwecke auszunutzen, für den es nicht gegeben sei, nämlich nicht günstigere Lohn- und Arbeitsbedingungen zu erzielen, sondern ein Mitbestimmungsrecht über Entlassung bezw. Wiederanstellung von Arbeitern, Werkführern und Beamten, sowie über die Annahme und Ablehnung von Aufträgen seitens der Unternehmer und auf ein ausschließliches Recht die Einführung bestimmter Feiertage zu verlangen, wie sie denn auch die Einführung eines einheitlichen Maximalarbeitstages und die Abschaffung der Akkordarbeit für alle Gewerbe forderten. Trotzdem treffe die Schuld an den jetzigen unerfreulichen Verhältnissen nicht ausschließlich die Arbeiter, sondern ebenso die Arbeitgeber und die öffentliche Meinung, die, anstatt unpolitische Gewerkvereine in ihrem Eintreten für berechtigte Arbeiterforderungen zu unterstützen, vielmehr sie bekämpften und darauf ausgingen, jede Organisation der Arbeiter zu zerstören, hierdurch aber der Sozialdemokratie ungezählte Anhänger zuführten. Aus diesen Gründen sei eine Einschränkung des Koalitionsrechts durch verschärfte Strafgesetze zu verwerfen und die Abhülfe in einer straffen, möglichst einheitlichen Berufsorganisation der Arbeitgeber zu sehen. Diese solle grundsätzlich die Anbahnung eines gedeihlichen Zusammenwirkens mit den Arbeitern bezwecken und deshalb vor allem auf Schaffung allgemein geltender Arbeitsordnungen, auf kostenlosen Arbeitsnachweis, auf Durchführung der Arbeiterausschüsse für alle Betriebe und auf einen Zwang hinwirken, daß bei ausbrechenden Streitigkeiten unter allen Umständen beide Parteien vor einem Einigungsamte zu erscheinen und ihren Standpunkt zu vertreten hätten, wobei gleichzeitig auf eine amtliche Feststellung der dem Streite zu Grunde liegenden thatsächlichen Verhältnisse Bedacht zu nehmen sei, weil, falls wirklich eine Einigung nicht zu erreichen sei, schon diese Klarstellung zu einer Beruhigung der Gemüter führen werde. Um der Aufwerfung von Machtfragen seitens der Arbeiter zu begegnen, solle die Versicherung eintreten.

Man braucht nicht jeden Satz dieser Ausführungen zu unterschreiben und wird dennoch anerkennen müssen, daß dieselben von einem das Durchschnittsmaß der meisten heutigen Unternehmer weit überragenden sozialpolitischen Verständnisse getragen werden, daß sie den modernen Geist atmen, wie er in den kaiserlichen Erlassen vom 4. Februar 1890 zum Ausdruck kommt, auf die sie denn auch ausdrücklich Bezug nehmen.

Aber vielleicht war es gerade dieser Umstand, der das Unternehmen vielen Industriellen verdächtig machte, wenigstens teilte Weigert in der Generalversammlung des Bundes der Industriellen vom 10. Oktober 1898 mit, gerade die Vorschrift über die zwangsweise Anrufung des Einigungsamtes und die damit gegebene Zuziehung von Arbeitern zu gütlichen Verhandlungen habe einen großen Teil des Unternehmertums vor den Kopf gestoßen, indem darin ein unberechtigter Eingriff in die freie Selbstbestimmung und eine Schmälerung der Autorität des Unternehmers gefunden sei. Jedenfalls zeigte sich nach kurzer Zeit daß das Unternehmen dasjenige Maß von Unterstützung nicht fand, auf das es angewiesen war, und so mußte schon am 7. Juli 1898 die Auflösung der Gesellschaft beschlossen werden. »Ein schöner, stolzer Plan war damit gefallen, die Sozialdemokratie, aus deren Preßäußerungen bei Gründung der „Industria“ deutlich herauszulesen war, mit welcher Angst sie dem Grundstein zu dem neuen, großen, geplanten Gebäude eines festeren Zusammenschlusses des Unternehmertums entgegensah, und die bereits zu dem Mittel eines großen Generalstreiks geraten hatte, behufs Sprengung der neuen Gesellschaft, konnte nunmehr wieder erleichtert aufatmen und triumphierend auf die Zersplitterung ihrer Gegnerschaft hinweisen[249].

Uebrigens hat das Unternehmen auch im Auslande großes Interesse gefunden, und in Dänemark, Schweden und Norwegen haben industrielle Kreise, die schon während des Bestehens der Gesellschaft mit ihr Fühlung gesucht hatten, den Plan aufgegriffen, auf dem bezeichneten Wege vorzugehen.

b) Vereinigungen einzelner Berufszweige[250].
I. Bergbau

1.

Schon nach dem großen Kohlenarbeiterstreik von 1889 hat man im Bergbau begonnen, sich gegen Arbeiterstreiks zu schützen. So besteht seit einer Reihe von Jahren ein Ausstandsversicherungsverband des Oberbergamtsbezirks Dortmund, der Ende 1891 105 Zechen mit einer Förderung von jährlich 30975847 Tonnen Kohlen, d. h. die Mehrzahl der Zechen und 4/5 der gesamten Förderung umfaßte und ein Vermögen von 1454924 Mk. besaß, auch im Jahre 1891 230000 Mk. an Entschädigungen gezahlt hatte[251].

Da alle Versicherungsgesellschaften der staatlichen Genehmigung bedürfen, so haben die Staatsbehörden Veranlassung gehabt, zu diesen Vereinigungen Stellung zu nehmen. Dies ist geschehen in einem Erlasse des Preußischen Ministers für Handel und Gewerbe vom 14. März 1892, in dem die Notwendigkeit betont ist, Arbeitgeber und Arbeitnehmer hierbei nach gleichen Grundsätzen zu behandeln. Hiernach werden für die Genehmigung folgende Bedingungen aufgestellt:

1.Die Satzungen müssen Vorsorge treffen, daß die Entschädigungen oder Unterstützungen nur solchen Teilnehmern ausgezahlt werden, welche nachweisen, daß sie über die Streitigkeiten, durch welche der Ausstand veranlaßt worden ist, ein Einigungsverfahren vor dem zuständigen Gewerbegerichte beantragt haben, dieses Verfahren aber infolge der Weigerung des Gegners nicht zustande gekommen ist oder ohne Verschulden der den Anspruch Erhebenden zur Beilegung des Streites nicht geführt hat. In Fällen, in denen ein zuständiges Gewerbegericht nicht vorhanden ist, muß der Nachweis geführt werden, daß der Versuch eines Einigungsverfahrens auf einem anderen, näher zu bezeichnenden Wege gemacht worden und ohne Verschulden des den Anspruch Erhebenden erfolglos geblieben ist.
2.Der Aufsichtsbehörde muß die Befugnis eingeräumt werden, von allen Verhandlungen, Büchern und Rechnungen der Kasse selbst oder durch einen Kommissar Einsicht zu nehmen. Die Kasse hat jährlich einen Rechnungsabschluß vorzulegen, aus welchem die Zahl der Mitglieder, die vereinnahmten Beträge und die geleisteten Unterstützungen zu ersehen sind.

2.

Das Beispiel von Dortmund hat an anderen Orten Nachfolge gefunden. So schlossen im Juni 1892 die Oelsnitz-Gersdorf-Lugauer Steinkohlenbergwerke einen Vertrag, nach welchem Arbeiter, die 1. die vorgeschriebene Kündigung nicht innehalten und auf Wunsch entlassen werden, 2. auf einem Werke, ohne die im § 80 unter b 1–6 des Berggesetzes vom 16. Juni 1868 aufgeführten Gründe für sich zu haben, von der Arbeit wegbleiben oder dieselbe verlassen, 3. nach Erlangung ihres Attestes resp. Lohnrestes sich in so roher oder ungebührlicher Weise betragen, daß ihre Aufführung durch Laufzettel bekannt gegeben wird, 4. aus einem der in § 90 unter a 1–11 des Berggesetzes aufgeführten Gründe sofort entlassen werden, auf keinem der betreffenden Werke bei Konventionalstrafe in Arbeit genommen werden dürfen.

3.

Aehnliche Zwecke verfolgt der „Magdeburger Braunkohlenbergbauverein“, der die Bergreviere Magdeburg und Halberstadt, die Herzogtümer Anhalt und Braunschweig, sowie „etwa unmittelbar anstoßende Gebiete“ umfaßt. Nach dem „Neuen Grundgesetz“ des Vereins vom 10. Juli 1890 bezweckt derselbe „durch geschlossenes Handeln die gemeinschaftlichen Interessen des Braunkohlenbergbaues zu wahren und zu heben, schädigende Einflüsse von demselben abzuhalten, etwa hervortretenden berechtigten oder unberechtigten Arbeiterbewegungen gegenüber Stellung zu nehmen, vorhandenen Mißständen abzuhelfen und überhaupt alles zu tun, was zum Wohle und Nutzen der Braunkohlenindustrie im allgemeinen und in lokaler Beziehung notwendig erscheint“.

Ueber das „Verhalten der Vereinswerke bei Arbeiterausständen“ bestimmt § 10:

„Tritt auf einem Werke eine Arbeitseinstellung ein und gelingt es demselben nicht, zu einer Einigung mit seinen Arbeitern zu gelangen, so ist es verpflichtet, sofort an die benachbarten Werke und an den Geschäftsführer des Vereins von dem Streike Nachricht zu geben und die beteiligten Arbeiter namhaft zu machen, während die Vereinswerke sich verpflichten, solche ihnen namhaft gemachte Arbeiter bis nach der Beschlußfassung der sofort einzuberufenden Vereinsversammlung nicht in Arbeit zu nehmen. Der Generalversammlung steht die Beschlußfassung in Bezug auf die Begegnung der Arbeitseinstellung mit 2/3 Majorität der Anwesenden zu“.

Nach § 11 behalten sich die Vereinswerke vor, „um Arbeiterausständen vorzubeugen, jederzeit ihnen geeignet scheinende Verabredungen und Beschlüsse zu fassen, wie sie andererseits aber auch sich für verpflichtet halten, das Wohl der auf den Vereinswerken beschäftigten Arbeiter in zweckentsprechender Weise durch gemeinschaftliches Vorgehen zu fördern“.

II. Metallindustrie.

In der Metallindustrie sind solche Vereinbarungen sehr häufig.

1.

An der Spitze steht der bereits erwähnte „Gesamtverband Deutscher Metallindustrieller“.

Er verfolgt nach § 1 seiner Satzungen von 1891 den Zweck:

„1.das Wohl der in der deutschen Metallindustrie beschäftigten Arbeiter fortgesetzt werkthätig zu fördern,
2.unberechtigte Bestrebungen der Arbeitnehmer, welche darauf gerichtet sind, die Arbeitsbedingungen einseitig vorzuschreiben und insbesondere die zu diesem Zwecke geplanten oder veranstalteten Ausstände gemeinsam abzuwehren und in ihren Folgen unschädlich zu machen,
3.andere wirtschaftliche, die gemeinsamen Interessen berührende Fragen zu beraten und die Anschauungen des Verbandes in geeigneter Weise zur Geltung zu bringen.“

Jeder örtliche Verband oder Verein, der gleiche Zwecke verfolgt, kann als Bezirksverband Mitglied des Gesamtverbandes werden. Mit anderweitigen Vereinigungen verwandter Art sind besondere Abkommen zulässig.

Die Bestimmungen über das „Verfahren bei Ausständen und Sperren“ lauten:

§ 21.

„Die Entscheidung darüber, ob ein Ausstand im Sinne dieser Satzungenvorliegt, bezw. ob zur Bekämpfung eines drohenden oder ausgebrochenenAusstandes gemeinsame Maßregeln der Arbeitgeber über die Grenzen eineseinzelnen Bezirkes hinaus nötig sind, ist Sache des Bezirksvorstandes, indessen Bezirk der Ausstand droht oder ausgebrochen ist.

Die Frage, ob ein Ausstand als Gesamtausstand oder als Einzelausstandzu behandeln ist, ist ebenfalls durch die betreffenden Bezirksverbändezu entscheiden. Als Grundsatz gilt dabei, daß ein Gesamtausstand fürein bestimmtes Fach vorliegt, wenn der größere Teil der Arbeiter diesesFaches im Bezirke die Arbeit niederlegt, während alle anderen Ausständeals Einzelausstände zu behandeln sind.

In den Satzungen der einzelnen Verbände muß vorgeschrieben sein,daß die Entscheidung über obige zwei Fragen einer Körperschaft, die ausmindestens fünf Mitgliedern besteht, übertragen wird und daß bei der Beschlußfassungdie an dem ausgebrochenen Ausstande unmittelbar Betroffenenin der eigenen Sache keine Stimme haben“.

§ 22.„Ist in einem Bezirksverbande ein Ausstand im Sinne des § 21 festgestelltund hält derselbe zur Bekämpfung dieses Ausstandes Maßregeln fürnötig, welche über die Grenzen seines Bezirkes hinausgehen, so hat derselbeunverzüglich dem Gesamtverbande hiervon Mitteilung zu machen.
Im Falle eines Gesamtausstandes ist dabei anzugeben:
a)die Ursache des Ausstandes,
b)die Zeit des Beginnes,
c)das Arbeitsfach.
Im Falle eines Einzelausstandes außerdem:
d)der Name der betreffenden Betriebe,
e)die Namen und sonstigen Personalien der ausständischen Arbeiter.“
§ 24.„Der Gesamtverband hat nach der gemäß § 22 erhaltenen Anzeige unverzüglichden übrigen Bezirksverbänden die erforderlichen Mitteilungenzu machen und im Falle eines Einzelausstandes die namentlichen Listender ausständischen Arbeiter (Ausstandslisten) in einer der Mitgliederzahlder Bezirksverbände entsprechenden Anzahl zu übersenden. Die gleichenMitteilungen bezw. namentlichen Listen hat der Gesamtverband den ihmangeschlossenen anderweitigen Vereinigungen sowie den unmittelbar beigetretenenEinzelmitgliedern zugehen zu lassen.“
§ 25.„Die Bezirksverbände haben ihren Mitgliedern die ihnen gemäß § 24 vomGesamtverbande zugegangenen Mitteilungen und Listen unverzüglich zuzustellenund sind die Mitglieder verpflichtet, die als ausständigbezeichneten Arbeiter nicht einzustellen. Die gleiche Verpflichtungliegt den dem Gesamtverbande unmittelbar beigetretenen Einzelmitgliedernob. Dieselbe ist auch den dem Gesamtverbande sich anschließendenanderweitigen Vereinigungen aufzuerlegen.

Erlischt ein Ausstand, so ist dies von dem Bezirksverbande, welcherdie Aussperrung beantragt hat, sofort dem Vorstande des Gesamtverbandesanzuzeigen. Dieser hebt durch umgehende Mitteilung an die Bezirksverbände,sonstige Vereinigungen und Einzelbetriebe die Aussperrungder ausständisch gewesenen Arbeiter auf.“

§ 26.„Gegen Arbeiter, welche infolge der von Arbeitern verhängten Sperren dieArbeit niedergelegt haben, ist entsprechend den in § 21–26 enthaltenenBestimmungen zu verfahren.“
§ 27.„Den dem Gesamtverbande angehörenden Bezirksverbänden und Einzelbetriebensteht das Recht zu, neu eintretenden Mitgliedern gegenüber diein § 25 auferlegte Verpflichtung abzulehnen.“

Neben dem Gesamtverbande giebt es in der Metallindustrie auch noch eine Reihe von örtlich begrenzten Vereinen, die zum Teil dem Gesamtverbande angehören, zum Teil aber auch selbständig sind.

Ziele und Aufgaben sind in den Statuten ganz ähnlich, wie in dem Statute des Gesamtverbandes bezeichnet. Aber während nach dem letzteren jeder Ausstand, sofern er nicht beigelegt wird, ohne weiteres die Unterstützung des Verbandes findet, ohne daß dieser in eine Prüfung über die Berechtigung eintritt, ist eine solche Prüfung in mehreren der Einzelverbände vorgesehen.

2.

So bezweckt der „Verband der Metallindustriellen für Nürnberg, Fürth und Umgebung“ nach seinem Statut vom 30. November 1893 freilich einerseits „die Interessen der Arbeitgeber zu wahren und dieselben in Einklang zu bringen mit den berechtigten Bestrebungen der Arbeitnehmer unter thunlichster Förderung dieser Bestrebungen“, auch „Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern nach Kräften zu einem beide Parteien befriedigenden Resultat zu führen und zu erledigen, sowie das Wohl der bei den Mitgliedern beschäftigten Arbeiter fortgesetzt werkthätig zu fördern“, andererseits aber auch „unberechtigte Bestrebungen der Arbeitnehmer, welche darauf gerichtet sind, die Arbeitsbedingungen einseitig vorzuschreiben und insbesondere die zu diesem Zwecke geplanten oder veranstalteten Ausstände gemeinsam abzuwehren und in ihren Folgen unschädlich zu machen“. Ueber das Verfahren sind eingehende Vorschriften gegeben. Wird in einem Verbandswerke ein Ausstand oder eine Sperre erklärt, so hat der Besitzer sofort dem Vorstande Mitteilung zu machen. Dieser stellt eine Untersuchung darüber an, ob den Arbeitgeber ein Verschulden trifft, und wenn die Entscheidung dahin ausfällt, daß den Forderungen der Arbeiter nachzugeben sei, so hat der Fabrikant sich dem zu unterwerfen und die beschlossene Bewilligung der gestellten Forderung der Arbeiter durch Anschlag zur Kenntnis der letzteren zu bringen. Im entgegengesetzten Falle tritt der Verband für den Arbeitgeber in der Weise ein, daß er dessen Aufträge auf die übrigen Fabriken verteilt. Weigern sich die Arbeiter, dieselben auszuführen, so sind sie sofort zu entlassen, auch kann der Verband eine teilweise oder allgemeine Arbeitssperre anordnen. Jedes Mitglied hat durch Wechsel eine Kaution zu hinterlegen, die nach der Anzahl der beschäftigten Arbeiter 1000 bis 7000 Mk. beträgt. Bei Zuwiderhandlungen kann bis zu dieser Höhe eine Strafe festgesetzt werden.

3.

Ganz ähnlich ist die Angelegenheit von dem Verbande der Metallindustriellen Magdeburgs und Umgegend geregelt. Der Verband verfolgt noch seinem Statute den Zweck: 1. „die Interessen der Arbeitgeber zu wahren und im Einklang zu bringen mit den berechtigten Bestrebungen der Arbeitnehmer unter thunlichster Förderung dieser Bestrebungen, unberechtigten Forderungen der Arbeitnehmer oder eines besonderen Faches derselben oder gemeinsam entgegenzutreten, selbst wenn auch nur ein Mitglied des Verbandes davon betroffen wird, jedenfalls aber Streiks oder Sperren der Arbeitnehmer gemeinsam abzuwehren; 2. den Anschluß an bestehende ähnliche Verbände zu suchen und die Einrichtung solcher in anderen Städten anzustreben; 3. Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach Kräften zu einem beide Parteien befriedigenden Resultate zu führen und zu erledigen; 4. wirtschaftliche, die gemeinsamen Interessen berührende Fragen zu besprechen.“

Ueber die näheren Umstände und das Verfahren sind besondere Ausführungsbestimmungen erlassen, aus denen folgendes zu erwähnen ist: „Bei Klagen der Arbeiter über Fabrikeinrichtungen, Fabrikordnungen und Lohnverhältnisse, ist der Fabrikherr zur sorgfältigen Prüfung und eventuellen Abstellung derselben verpflichtet. Bei Meinungsverschiedenheiten hierüber unterwerfen sich die Verbandsmitglieder dem Ausspruche des Ausschusses des Verbandes. In diesem Falle soll der Ausschuß eine Untersuchung einleiten und verpflichtet sein, beide Parteien zu hören.“ Für den Fall, daß es trotzdem zu einem Ausstande oder einer Sperre kommt, sind Bestimmungen getroffen, die sich mit denen des Nürnberger Verbandes fast wörtlich decken. Um die Durchführung der vom Verbande gefaßten Beschlüsse zu sichern, ist jedes Mitglied verpflichtet, im Zuwiderhandlungsfalle für den Kopf der bei ihm beschäftigten Arbeiter eine Vertragsstrafe von 30 Mk. zu zahlen und muß einen Solawechsel in der entsprechenden Höhe hinterlegen. Diese Strafgelder werden benutzt, um die Unkosten und Schäden zu tilgen, die den vertragstreu gebliebenen Mitgliedern durch die Arbeiterbewegung entstanden sind.

4.

Noch ausführlicher sind die Satzungen der Vereinigung der Berliner Metallwarenfabrikanten vom 5. Oktober 1896. Zweck derselben ist:

1.„Beschwerden der Arbeitnehmer auf Antrag zu untersuchen und darüber mit bindender Wirkung für den Arbeitgeber zu entscheiden;
2.auch ohne solchen Antrag, sobald Beschwerden oder Mißhelligkeiten bekannt werden, aus eigener Veranlassung den Versuch der Abhülfe oder der gütlichen Beilegung zu machen;
3.gemeinsame Maßregeln durchzuführen, falls in einem der Vereinigung angehörenden Betriebe die Arbeitnehmer versuchen sollten, Lohnerhöhungen oder sonstige Forderungen vermittels Arbeitseinstellung, Sperre, Verrufserklärung oder auf ähnliche Weise durchzusetzen, wobei aber eine ¾-Mehrheit sämtlicher Mitglieder erforderlich ist;
4.einheitliches Handeln zu bewirken in allen Fragen, die für das Verhältnis von Arbeitgeber und Arbeitnehmer von grundsätzlicher Bedeutung sind, z. B. Maximalarbeitstag, Abschaffung der Akkordarbeit, Arbeiterfeiertage, Fabrikordnungen u. dgl.;
5.sich bei Regelung allgemeiner wirtschaftlicher und der auf Wohlfahrtseinrichtungen der Betriebe bezüglichen Fragen zu beteiligen;
6.eine Vereinigung mit anderen Verbänden, die gleiche oder ähnliche Zwecke Verfolgen, einzugehen und anzuregen.“

Das Organ der Vereinigung ist die Vertrauenskommission, gegen deren Beschlüsse eine Berufung an die Generalversammlung stattfindet; doch können auch besondere Beamte angestellt werden. Falls ein Betrieb von einem Streik betroffen wird, so sind diejenigen Mitglieder, die einen gleichartigen Betrieb haben, verpflichtet, dem vom Streik betroffenen Betriebe durch Lieferung der notwendigen Arbeit helfend zur Seite zu stehen. Auf Antrag des betreffenden Unternehmers hat die Vertrauenskommission das Recht, sofort bis zu 10% der gleichartigen Arbeitskräfte der nicht vom Streik betroffenen gleichartigen Betriebe zu diesem Zwecke in Anspruch zu nehmen, auch die Preisfestsetzung vorzunehmen. Die zur Lieferung von Arbeit Verpflichteten haben diese zum Herstellungpreise mit einem Maximalzuschlage von 25% zu liefern. Ausständige Arbeiter dürfen in keinem Betriebe des Verbandes beschäftigt werden. Im übrigen sind die Befugnisse der Kommission, die Strafen und die Kautionsleistung ähnlich geordnet, wie bei dem Nürnberger Verbande, insbesondere hat die Kommission das Recht, die Arbeiter über den Grund ihrer Beschwerden zu vernehmen und falls sie diesem stattgiebt, muß der Unternehmer sich ihrer Entscheidung unterwerfen.

5.

Auf Anregung des Vereins der Metallwarenfabrikanten ist in einer von dem Obermeister zusammenberufenen Versammlung, die am 18. Dezember 1896 tagte, auch eine „Vereinigung der Berliner Klempner, Kupferschmiede, Gas- und Wasser-Installateure und verwandter Berufszweige“ gebildet, die jedem Mitgliede die Beschäftigung ausständiger Arbeiter bei 50 Mk. Strafe für jeden Fall verbietet. Wird ein Mitglied von einen Streik betroffen, so kann die Vertrauenskommission von je 5 bei den anderen Mitgliedern beschäftigten Arbeitern einen zur Lieferung von Streikarbeit beanspruchen, für die höchstens 25% Zuschlag berechnet werden darf. Weigert sich ein Arbeiter, die Streikarbeit zu übernehmen, so wird er als Streikender betrachtet. Um die Durchführung dieser Maßregeln zu sichern, muß jedes Mitglied nach der Zahl der beschäftigten Arbeiter Kaution durch Sichtwechsel hinterlegen.

6.

Auch der Verein der Kupferschmiedereien Deutschlands, der am 10. Mai 1891 begründet ist und seinen Wohnsitz in Hannover hat, bezweckt u. a. „gemeinsame Abwehr unberechtigter Ansprüche der Arbeitnehmer“ und „geeignete Einwirkung auf die Arbeitgeber zur Erfüllung berechtigter Wünsche der Arbeitnehmer“. „Jedes Mitglied ist verpflichtet, unter keinen Umständen Gesellen Arbeit zu geben, die bei einem Vereinsmitgliede unberechtigterweise die Arbeit niedergelegt haben bezw. in Ausstand getreten sind, solange ihnen nicht durch den Vorstand die Mitteilung zugegangen ist, daß die betreffenden Arbeiter wieder eingestellt werden dürfen. Es ist Sache der Bezirksvereine, die nötige Sicherheit für die Erfüllung dieser Verpflichtung von seiten ihrer Mitglieder zu beschaffen, wenn nöthig durch Einforderung eines zu hinterlegenden Geldbetrages, welcher bei Nichterfüllung der Vorschriften dieses Paragraphen ganz oder teilweise an die Vereinskasse verfällt. Die Frage, ob eine Arbeitseinstellung als unberechtigt anzusehen ist, ist von dem Bezirksvorstande auf Anzeige des betreffenden Vereinsmitgliedes unter genauer Prüfung der Verhältnisse nach Pflicht und Gewissen zu entscheiden. Bei dieser Entscheidung hat, sofern es sich nicht um einen allgemeinen Ausstand handelt, das unmittelbar betroffene Mitglied keine Stimme. Die von einem Ausstande betroffenen Mitglieder haben sofort bei Ausbruch desselben dem Bezirksvorstande eine namentliche Liste der ausständischen Arbeiter zu übergeben. Erkennt der Bezirksvorstand den Ausstand als unberechtigt an, so hat derselbe

a)die Namen der ausständischen Mitglieder sofort den Mitgliedern im Bezirke mitzuteilen,
b)dem Vereinsvorstande sofort eine Abschrift des Verzeichnisses zu übersenden.

In dem Verzeichnisse sind die Personalverhältnisse möglichst genau anzugeben. Der Vereinsvorstand hat die ihm zugehenden Ausstandslisten schleunigst in einer der Mitgliederzahl entsprechenden Anzahl an die übrigen Bezirksvereine zu senden. Bei Ausständen von größerem Umfange hat der Vereinsvorstand mit Hilfe der Bezirksvorstände alle diejenigen Maßregeln zu ergreifen, welche zur Bekämpfung des Ausstandes geboten erscheinen.

Sämtliche Vereinsmitglieder sind verpflichtet, den ihnen bekannt gegebenen Anordnungen des Vereinsvorstandes in solchen Fällen unweigerlich Folge zu leisten. Es ist die Pflicht des Vereinsvorstandes, in Ausstandsfällen nach Möglichkeit auf eine gütliche Beilegung des Ausstandes hinzuwirken. Ist ein Ausstand erloschen bezw. beigelegt, so hat der Vereinsvorstand und die Bezirksvorstände auf möglichst schnellem Wege durch Mitteilung an die Vereinsmitglieder die Aussperrung der Arbeiter aufzuheben.“

7.

Eine fernere Vereinigung dieser Art ist der „Verband Berliner Metallindustrieller“, die nach dem Berichte der Vertrauenskommission vom 16. Februar 1898 am Schlusse des Jahres 1897 119 Mitglieder mit 24500 Arbeitern zählte. Die in der Generalversammlung vom 16. Dezember 1897 angenommenen Satzungen stimmen, was den Zweck des Verbandes betrifft, im übrigen wörtlich überein mit den bereits mitgeteilten der Vereinigung Berliner Metallwarenfabrikanten (Ziff. 1–6) nur bezeichnen sie als Aufgabe noch weiter die Errichtung und Unterhaltung einer Arbeitsnachweisestelle, zu deren Benutzung die Mitglieder verpflichtet sind. Sobald ein Streikfall vorliegt, ist den Streikenden der Arbeitsnachweis zu versagen. Sonst ist das Verfahren bei Streitigkeiten mit den Arbeitern ebenso geregelt, wie bei den Metallwarenfabrikanten.

8.

Gleiche Zwecke verfolgt auch der im Juni 1897 gegründete Verband der Metallindustriellen Württembergs. Auch er beabsichtigt „eine wirksame Vertretung der gemeinschaftlichen Interessen der Verbandsmitglieder zu organisieren, namentlich zur Abwehr gegen unberechtigte Bestrebungen der Arbeitnehmer, die Arbeitsbedingungen einseitig vorzuschreiben, zugleich aber auch zur Abstellung berechtigter Beschwerden der Arbeiterschaft in den Verbandsfabriken.“ Nach § 11 des Statutes ist jedes Verbandsmitglied, bei dem ein Streik ausbricht, verpflichtet, dem Verbandsvorstande sofort seine Lohn- und Arbeitsverhältnisse darzulegen. Dieser hat erforderlichenfalls nach Anhörung von Arbeitern der betreffenden Fabrik darüber zu beschließen, ob der Streik berechtigt ist oder nicht. Erklärt der Vorstand den Streik für nicht berechtigt, so darf kein Verbandsmitglied einen streikenden Arbeiter in seinem Betriebe beschäftigen und muß einen aus Versehen eingeteilten Arbeiter alsbald wieder entlassen; der Vorstand hat für Bekanntmachung der Namen der streikenden Arbeiter zu sorgen.

9.

Auch der Verband der Metallindustriellen in Halle a. d. S. und Umgegend bezweckt neben der Verfolgung der gemeinsamen Interessen insbesondere die gemeinsame Abwehr derjenigen Forderungen der Arbeiter, welche darauf gerichtet sind, die Arbeitsbedingungen in den Betrieben der Metallindustrie einseitig zu regeln. Jedes Mitglied hat für je 50 beschäftigte Arbeiter eine Stimme. Der Verband hat bei Streitigkeiten eines Mitgliedes mit seinen Arbeitern darüber zu entscheiden, ob die Notwendigkeit einer gemeinsamen Abwehr vorliegt. Die Mitglieder haben von einer Forderung auf Lohnerhöhung oder einer Streikandrohung seitens ihrer Arbeiter sofort dem Vorstande Anzeige zu machen. Kein Mitglied darf innerhalb der nächsten sechs Tage einen wegen Streiks oder Streikandrohung entlassenen Arbeiter eines anderen Mitgliedes beschäftigen. Entscheidet der Vorstand, daß der Fall einer gemeinsamen Abwehr vorliege, so dauert dieses Verbot fort. Die durch Streik betroffenen Mitglieder sollen seitens der übrigen durch Aushülfelieferungen zu Vorzugspreisen unterstützt werden; weigern sich die Arbeiter, solche Arbeiten auszuführen, so werden sie als Streikende behandelt. Im äußersten Falle ist die Verbandsversammlung befugt, mit ¾ Mehrheit die Einstellung des Betriebes in allen Verbandswerken zu beschließen. Jedes Mitglied hat wegen Erfüllung der Verbandsbeschlüsse eine Sicherheit von 300 Mk. für jede ihm zustehende Stimme zu hinterlegen.

Der Vertrag ist zunächst bis 31. Dezember 1891 abgeschlossen, bleibt aber in Kraft, sofern nicht halbjährliche Kündigung erfolgt.

10.

Weniger ausgearbeitet sind die Statuten des schon im November 1888 gegründeten Vereins Braunschweigischer Metallindustrieller. Zweck des Vereins ist ebenfalls, die Interessen der Arbeitgeber zu wahren und dieselben in Einklang zu bringen mit den berechtigten Bestrebungen der Arbeitnehmer unter thunlichster Förderung dieser Bestrebungen, dagegen andererseits auch unberechtigten Forderungen der Arbeitnehmer oder eines besonderen Faches derselben gemeinsam entgegenzutreten, selbst dann, wenn nur ein einzelnes Mitglied davon betroffen wird. Politische Fragen sind von den Verhandlungen ausgeschlossen. Die zu ergreifenden Abwehrmaßregeln sind nicht bestimmt, sondern es heißt nur, »der Vorstand ist berechtigt, bei außergewöhnlichen Gelegenheiten über das Verhalten des Vereins einen Beschluß zu fassen; er teilt denselben den Mitgliedern rechtzeitig mit und werden diese im Interesse des Vereins thunlichst darnach handeln. Demgemäß findet die Hinterlegung einer Sicherheit nicht statt.

Der Verein hat am 14. März 1890 mit den Formern ein Abkommen getroffen, nach welchem eine gemeinsame Arbeitsnachweisestelle eingerichtet ist unter Leitung eines Mannes, der weder zu den Arbeitgebern noch zu den Formern in näherer Beziehung steht. Eine Kommission aus je zwei Arbeitgebern und Arbeitern führt die Aufsicht; bei Streitigkeiten wird ein neutraler Obmann gewählt.

11.

Auch der Verband der Metallindustriellen im Bezirk Leipzig will freilich nach § 3 seiner Statuten „Bestrebungen anbahnen und unterstützen, welche dazu führen, die Interessen der Arbeiter in Einklang zu bringen mit den berechtigten Ansprüchen der Arbeitnehmer“. Aber auf der anderen Seite verfolgt er zugleich den Zweck, „unberechtigte Forderungen, insbesondere das Verlangen der Arbeitnehmer, die Arbeitsbedingungen einseitig zu bestimmen, gemeinsam abzuwehren, und zwar selbst dann, wenn sich dieses Verlangen auch nur in einzelnen zum Verbande gehörigen Betrieben bemerkbar macht“. Die Durchführung dieser Maßregeln ist durch eine besondere Instruktion geregelt.

III. Brauerei.

Im Brauereigewerbe ist das von den Arbeitern bei Streitigkeiten mit den Unternehmern angewandte Kampfmittel nicht in erster Linie der Streik, sondern der Boykott, der sich aber nicht darauf beschränkt, daß die Arbeiter selbst den Genuß von Bier aus den betreffenden Brauereien unterlassen, sondern daß sie auch Wirtschaften, in denen deren Bier ausgeschenkt wird, nicht besuchen, um diese zum Aufgeben der Geschäftsbeziehung zu zwingen. Aus diesem Grunde ist von Antistreikvereinen der Brauereien nichts bekannt geworben[252], dagegen haben die letzteren den Schutz gegen Boykotts sehr nachdrücklich in die Hand genommen.

1.

Den Anfang machten die Braunschweiger Bierbrauereien, indem sie Ende 1892 einen Verband gründeten, dessen Statuten folgendes bestimmen[253]: „Treten bei einem Mitglied Thatsachen hervor, welche den Ausbruch eines Boykotts wahrscheinlich machen, so ist die fragliche Brauerei verpflichtet, dies sofort unter genauer Darlegung der Verhältnisse dem Vorsitzenden anzuzeigen, welcher seinerseits sofort eine Versammlung, über die bis dahin die strengste Verschwiegenheit zu beobachten ist, einberuft. Alsdann beschließt die Versammlung, ob die schwebende Angelegenheit in Güte oder auf dem Zwangswege zu erledigen ist. Der Majoritätsbeschluß ist für die betroffene Brauerei bindend. Sollte eine gütliche Beilegung nicht erfolgen und infolgedessen von den hiesigen Sozialdemokraten eine Brauerei in Verruf erklärt werden, so treten zum Schutze der Brauerei folgende Bestimmungen in Kraft. Sämtliche Brauereigeschäfte entlassen das gesamte Arbeitspersonal mit Ausnahme bestimmter Personen. Wer von den entlassenen Arbeitskräften welche in Dienst nimmt, zahlt eine Konventionalstrafe von 10000 Mk. Bierfahrer einer anderen Brauerei dürfen bei Meidung der gedachten Konventionalstrafe nicht vor Ablauf von 3 Monaten nach Beendigung des Boykotts eingestellt werden. Von den entlassenen Leuten, insbesondere den Bierfahrern, ist während der Dauer des Boykotts jede Hülfeleistung verboten, selbst eine Begleitung der Geschirre ist auch ohne Lohngewährung oder anderweitige Vergütung nicht gestattet. Wer dies wissentlich zuläßt, zahlt ebenfalls die obengedachte Konventionalstrafe. Die Fälligkeit einer Konventionalstrafe ist durch die Versammlung mit zwei Drittel Majorität auszusprechen. Die Betroffenen haben sich der Abstimmung zu enthalten. Sollte bei einer Brauerei ohne Wissen der leitenden Persönlichkeit ein Verstoß gegen die vorstehenden Bestimmungen vorkommen, so wird die gedachte Konventionalstrafe erst dann fällig, wenn nicht am Tage nach schriftlicher Aufforderung von seiten des Vorsitzenden dem Mangel abgeholfen ist. Für jeden Hektoliter Bier, welchen die boykottierte Brauerei infolge des Boykotts weniger verkauft, wird der betreffenden Brauerei vom Vereine eine Entschädigung von 3 Mk. gezahlt. Der Ersatzanspruch und demgemäß auch die Beitragspflicht beginnt mit dem Monate, in welchem der Boykott verhängt wird. Existieren Zweifel über das Datum, so bestimmt die Versammlung mit absoluter Majorität, welcher Zeitpunkt als Beginn des Boykotts zu betrachten ist. Das Ende eines Boykotts wird als eingetreten betrachtet: 1. wenn der wirkliche Absatz der boykottierten Firma während zweier aufeinanderfolgender Monate weniger als 6% hinter dem rechnungsmäßig gefundenen Soll-Absatze zurückbleibt, 2. wenn die gegen die boykottierte Firma verhängten Maßregeln betreffenderseits ausdrücklich zurückgenommen werden, 3. wenn die Versammlung es mit Einstimmigkeit (die boykottierte Firma hat sich der Stimmabgabe zu enthalten) beschließt. Wird der Boykott gegen sämtliche verbundene Brauereien erklärt, so tritt die hier vereinbarte Entschädigungspflicht nicht in Wirkung.“

2.

Das Vorgehen der Braunschweiger Brauereibesitzer gab den Anstoß zu einer ähnlichen Thätigkeit in ganz Deutschland. Zunächst beschlossen die norddeutschen Brauerei-Industriellen in einer am 22. September 1894 in Friedrichroda abgehaltenen Versammlung die Gründung eines Abwehrverbandes und eines Garantiefonds zum Schutze gegen Boykotts, dessen Statut angenommen wurde. Wo Lokalverbände nicht bestehen, soll auf ihre Gründung und auf ihren Anschluß an den Zentralverband hingewirkt werden.

3.

Die bayrischen Brauereien sind diesem Beispiele gefolgt, indem aus dem bayrischen Brauerbunde heraus, dessen Mitgliederzahl 126 beträgt, am 21. Januar 1895 ein „Schutzkartell gegen Verrufserklärungen“ gegründet wurde, dem 26 Brauereien beitraten.

Die Art des Eingreifens ergiebt sich aus folgenden Statutenbestimmungen. Betrifft ein Boykott, auf welchen das Statut Anwendung findet, das Mitglied eines Ortsverbandes, so ist die Lieferung von Bier an Kunden der boykottierten Brauerei sämtlichen Mitgliedern des gesamten Landesverbandes während der Dauer des Boykotts und noch fernere 6 Monate lang untersagt, jedoch kann der Vorstand ausnahmsweise die Lieferung gestatten und die Bedingungen, insbesondere die seitens des Lieferanten dem Boykottierten zu leistende Entschädigung festsetzen. Die Durchführung dieser Bestimmung ist durch eine Vertragsstrafe von 10 Mk. für jedes statutenwidrig gelieferte Hektoliter Bier gesichert, deren Mindestsatz jedoch 1000 Mk. beträgt. Als geliefert gilt schlechthin der auf die betreffende Zeit, bis die Einstellung der Lieferung nachgewiesen ist, berechnete Teil der Jahreslieferung der boykottierten Brauerei. Jedes Mitglied hat für jede 100 Hektoliter des von ihm im Jahre 1894 verbrauchten Malzes fünf Wechsel in Höhe von je 20 Mk. zu hinterlegen.

4.

Am 15. Februar 1895 wurde endlich der für ganz Deutschland bestimmte „Zentralverband deutscher Brauereien gegen Verrufserklärungen“ gegründet, dem zunächst folgende Einzelverbände beitraten: 1. Verband Berliner Brauereien, 2. Verband der Brauereien Leipzigs und Umgegend, 3. Verband der Brauereien Magdeburgs und Umgegend, 4. Verband Braunschweiger Brauereien, 5. Verein der Brauereien von Hannover und Umgegend, 6. Verband der Brauereien von Bremen und Umgegend, 7. Verband der Brauereien von Dresden und Umgegend, 8. der Lokalverband der Brauereien von Halle a. S. und Umgegend. Später haben sich dem Zentralverbande noch eine Reihe anderer Vereine angeschlossen, so daß ihm zur Zeit 15 Lokalverbände angehören. Sowohl der Zentralverband wie die Lokalverbände beschränken sich auf die Abwehr von Verrufserklärungen, gleichviel, ob diese von Arbeitern oder von Gastwirten und anderen Konsumenten ausgehen. Eine Antistreikvereinigung bilden sie deshalb nicht. Den Anlaß zur Gründung gaben, wie schon bemerkt, die in den Jahren 1890 bis 1895 häufig seitens der Sozialdemokratie über einzelne Brauereien verhängten Boykotts, die mit den Lohnverhältnissen meistens nicht in unmittelbarer Beziehung standen, sondern am häufigsten mit Streitigkeiten über Hergabe von Sälen zu Versammlungslokalen zusammenhingen.

Der Zweck des Zentralverbandes ist, diejenigen Entschädigungen, welche die einzelnen Verbände nach Maßgabe ihrer Statuten ihren Mitgliedern zu gewähren haben, gemeinschaftlich zu tragen. Das Recht der Einmischung in den Streit selbst hat er nur, wenn der betreffende Lokalverband darum nachsucht doch muß ihm jederzeit über den Stand der Verhandlungen Auskunft gegeben werden. Bei dem Ersatze findet nur derjenige Schaden Berücksichtigung, den die durch den Boykott betroffenen Mitglieder der Lokalverbände durch verminderten Bierabsatz erlitten haben. Maßgebend für die Berechnung sind die Satzungen der Lokalverbände, doch darf die Entschädigung keinesfalls 3 Mk. für das Hektoliter übersteigen. Während der Dauer eines Boykotts dürfen die Mitglieder eines Lokalverbandes mit Kunden boykottierter Mitglieder anderer Lokalverbände keine neue Geschäftsverbindung anknüpfen, auch sind erstere verpflichtet, ihre Lieferungen an ihre bisherigen Abnehmer, sofern dieselben gleichzeitig Kunden boykottierter Mitglieder anderer Lokalverbände sind, in denjenigen Grenzen zu halten, welche dem bisherigen Umfange der Geschäftsverbindung mit den betreffenden Abnehmern entsprechen. Wenn Mitglieder der Lokalverbände diesen Bestimmungen zuwider handeln, so haben diejenigen Lokalverbände, denen sie angehören, an den Zentralverband für jedes Hektoliter Bier, welches der Verpflichtung entgegen geliefert ist, eine Strafe von 5 Mk. zu entrichten.

Der Zentralverband hat übrigens auch ein Normalstatut für die Lokalverbände beschlossen, dessen Zugrundelegung er fordert. Aus demselben sind folgende Bestimmungen hervorzuheben:

Jede dem Verbande angehörige Brauerei giebt durch die Thatsache des Beitrittes die Erklärung ab, daß sie von dem Zeitpunkte ab, zu welchen sie Ansprüche der in den folgenden Paragraphen gedachten Art geltend macht, dem Rechte entsagt, Verhandlungen über die Aufhebung eines über sie verhängten Boykotts selbst oder durch einen andern Beauftragten, als den Verband, zu führen. Durch die an den Verband gerichtete Ankündigung, aus einem Boykott Ansprüche geltend machen zu wollen, erteilt die boykottierte Brauerei zugleich dem Verbande Auftrag und Vollmacht, diese Verhandlungen für sie und in ihren Namen zu führen und die Bedingungen der Aufhebung des Boykotts mit verbindlicher Kraft für sie zu vereinbaren. Bei den Verhandlungen hat die boykottierte Brauerei kein Stimmrecht. Ein Verbandsmitglied, welches ohne Ermächtigung des Verbandes Verhandlungen über Aufhebung der Boykotts führt, verliert alle Rechte gegen den Verband. Jede boykottierte Brauerei erhält während der Dauer des Boykotts für dasjenige Quantum Bier, welches sie vom Tage ihrer Anmeldung ab nachweislich infolge des Boykotts weniger als bisher absetzt, für jedes Hektoliter vom Verbande eine im Statut festgesetzte Entschädigung. Die nicht boykottierten Brauereien sind befugt, die Bierlieferungen an die Kunden boykottierter Brauereien zu übernehmen, jedoch verpflichtet, dafür während des Boykotts die festgesetzte Vergütung für jedes Hektoliter an den Verband zu zahlen. Als Kunde gilt der Abnehmer, der wenigstens 2 Monate lang vor Beginn der Boykotterklärung ganz oder teilweise sein Bier von der betreffenden Brauerei bezogen hat, und zwar auch dann, wenn er nach der Boykotterklärung sein Bier eine Zeit lang, jedoch nicht länger als 2 Monate, von einer oder mehreren anderen Brauereien bezogen hat. Ist ein Boykott zufolge Beschlusses des Vorstandes aufgehoben, so muß diejenige Brauerei, welche an Stelle der boykottierten an Kunden der letzteren Bier geliefert hat, diese Lieferungen sofort einstellen. Das Verbot der Weiterlieferung erlischt jedoch nach Ablauf von 3 Monaten seit Aufhebung des Boykotts. Soweit nicht eine besondere Entschädigungspflicht einzelner Brauereien vorliegt, werden die zu leistenden Entschädigungen durch Beiträge aller dem Verbande angehörigen Brauereien, also einschließlich der Boykottierten, nach dem Maße der im letzten Betriebsjahre versteuerten Malzmengen aufgebracht. Zur Sicherheit für Erfüllung der statutenmäßigen Verpflichtungen hat jede Brauerei einen Solawechsel in Höhe des statutenmäßig bestimmten Betrages für jede 1000 Zentner der versteuerten Malzmenge zu hinterlegen. In dem Normalstatut ist eine Vorschrift darüber nicht enthalten, ob die Vereine sich die Befugnis vorbehalten, über die Frage, ob die boykottierte Brauerei in dem der Boykottierung zu Grunde liegenden Streite im Rechte oder im Unrechte ist, ein Urteil zu fällen, doch nehmen nach der Praxis die Vereine eine solche Befugnis in Anspruch; sie stützen sich auf § 16 der Statuten, nach dem der Ausschluß aus dem Verbande gegen eine Brauerei verfügt werden kann, „die den Zwecken des Verbandes vorsätzlich oder grob fahrlässig zuwiderhandeln, insbesondere ihre Boykottierung absichtlich herbeigeführt haben[254].“

Uebrigens beweisen gerade die Verhältnisse im Brauereigewerbe, daß eine beiderseitige Organisation nicht im geringsten ein Hindernis bildet für ein gutes Verhältnis beider Teile. In Berlin bestand schon seit 1890 ein gemeinschaftlicher Arbeitsnachweis unter Leitung eines aus einer gleichen Anzahl von Vertretern beider Teile gebildeten Kuratoriums. Bei Beginn des großen Boykotts am 15. Mai 1894 wurde derselbe aufgelöst, aber als am 24. Dezember 1894 Friede geschlossen wurde, setzte man den gemeinsamen Arbeitsnachweis sofort wieder in Kraft, indem man gegen früher, wo über den Vorsitz nichts bestimmt war, die Verbesserung einführte, daß man einen unparteiischen Vorsitzenden (Dr. Freund) an die Spitze stellte. Seitdem ist das anfangs auf beiden Seiten vorhandene Mißtrauen so völlig geschwunden, daß bei der am 15. Januar 1899 abgehaltenen öffentlichen Versammlung des Braugewerbes einstimmig die Fortdauer beschlossen wurde.

IV. Textilindustrie.

1.

In der Textilindustrie ist von besonderem Interesse der Verein zur Wahrnehmung der gemeinsamen Interessen der Tuchfabrikanten zu Cottbus, und da die dortigen Erfahrungen als typisch anzusehen sind, so mögen sie hier etwas ausführlicher wiedergegeben werden[255].

Bis 1890 war das Verhältnis zwischen Unternehmern und Arbeitern ein durchaus friedliches, aber Anfang 1890 brach in einer Fabrik, die sogar infolge der bei ihr eingeführten Kammgarnfabrikation höhere als die Durchschnittslöhne zahlte, der erste Streik aus. Die Fabrikanten führten dies zurück auf Einflüsse zugewanderter sächsischer und österreichischer Weber und die sozialdemokratische Agitation; ein Führer der letzteren soll sogar in einer Versammlung geäußert haben, ein allgemeiner Streik habe keine Aussicht, es müsse vielmehr eine Fabrik nach der anderen abgeschlachtet werden. Diese Aeußerung verursachte große Aufregung unter den Fabrikanten, und es fanden eine Reihe von Versammlungen derselben statt, die aber anfangs kein greifbares Ergebnis haben zu wollen schienen; insbesondere scheute man sich vor der Einräumung eines durch Wechselhinterlegung gesicherten Zwangsrechtes gegen die Mitglieder. Endlich aber siegte die entschiedenere Richtung, und am 18. Januar 1890 wurde ein Statut vereinbart, das in der That eine strenge Disciplin sicherte. Dessen Hauptinhalt ist folgender:

Zweck des Vereines ist, ungerechtfertigten Maßnahmen der in den beteiligten Tuchfabriken beschäftigten Arbeiter, namentlich unberechtigten Arbeitseinstellungen im ganzen oder in einzelnen Fabriken, entgegenzutreten, andererseits aber auch Streitigkeiten zwischen einzelnen Fabrikanten und ihren Arbeitern, welche zu Arbeitseinstellungen führen könnten, nach Möglichkeit abzuhelfen. Die leitende Kommission besteht aus 12 Personen, von denen je 4 seitens der nach der Größe ihres Betriebes in 3 Klassen abgestuften Vereinsmitglieder, der 13. aber, der kein Tuchfabrikant sein darf, von der Kommission selbst gewählt wird. Die Kommission entscheidet in allen Fällen mit einer Mehrheit von mindestens 8 Stimmen; „wird eine solche nicht erreicht, so gilt die den Arbeitern günstigste Meinung als maßgebend.“ Mit derselben Mehrheit kann auch in besonders wichtigen Fällen die Einberufung des ganzen Vereins beschlossen werden, der dann nach den 3 Klassen abstimmt. Die Kommission hat nicht allein auf Antrag eines Vereinsmitgliedes einzugreifen, sondern auch die Arbeiter haben das Recht, Beschwerden, die zu einer Arbeitseinstellung führen könnten, bei ihr vorzubringen und ihre Entscheidung anzurufen. In beiden Fällen hat die Kommission eine fachgemäße Prüfung vorzunehmen, Mängel, die sich dabei herausstellen, zu beseitigen und insbesondere den berechtigten Klagen der Arbeiter abzuhelfen. Dabei hat sie das Recht, zur Klarstellung des Sachverhaltes die Bücher des beteiligten Fabrikanten einzusehen. Die Kommission tritt mit den Arbeitern in unmittelbare Verbindung. Wollen sich diese der getroffenen Entscheidung nicht fügen, so ist die Kommission berechtigt, „die Einstellung des maschinellen Betriebes der Fabriken sämtlicher Vereinsmitglieder zu beschließen,“ d. h. also, eine Generalaussperrung anzuordnen. Persönlich beteiligte Kommissionsmitglieder sind von der Mitwirkung ausgeschlossen. Zur Sicherstellung der Folgeleistung, zu der jedes Vereinsmitglied sich verpflichtet, ist für jeden von ihm beschäftigten Webstuhl ein Wechselaccept über 300 Mk. zu hinterlegen, und die Kommission hat das Recht, falls sie einen Ungehorsam feststellt, die Inkurssetzung zu beschließen. Der eingegangene Betrag wird zu gemeinnützigen Zwecken verwendet, die von der Kommission zu bestimmen sind. Der Beitritt zu dem Verein ist für ein Jahr bindend, sofern nicht bis zum 1. Oktober Kündigung erfolgt.

Da fast sämtliche Fabrikanten dem Verein beitraten, so verfügte derselbe über eine bedeutende Macht, und der erste Erfolg war, daß die Arbeiter den Streik sofort bedingungslos aufgaben, ohne daß die Kommission in Thätigkeit hätte zu treten brauchen. Auch in der nächsten Zeit kamen keine Streitigkeiten vor, und erst im Mai 1895 hatte die Kommission zum erstenmal Gelegenheit, in einen Streik, der in der größten Fabrik ausgebrochen war, einzugreifen. Sie gelangte damals nach Einsicht der Lohnlisten und längeren Verhandlungen mit Arbeitern zu dem Ergebnisse, den betreffenden Fabrikanten zu weitgehenderer Nachgiebigkeit gegen die Arbeiterforderungen und insbesondere zur Wiederaufnahme aller Streikenden ohne Unterschied zu veranlassen. Umgekehrt war der Erfolg im folgenden Jahre. Am 15. Februar 1896 brachen in mehreren Fabriken Streiks aus, aber die zum Einschreiten aufgeforderte Kommission gelangte nach einigen Versuchen, eine Einigung herbeizuführen, zu der Ansicht, daß es auf einen allgemeinen Streik abgesehen sei. So entschloß sie sich, von dem statutengemäßen Gewaltmittel Gebrauch zu machen, und ordnete an, daß am 21. Februar alle Vereinsmitglieder ihren sämtlichen Arbeitern zum 7. März zu kündigen hätten. Die so eingeleitete Aussperrung dauerte 6 Wochen und konnte nur gegen heftigen Widerstand aufrecht erhalten werden, aber schließlich siegte die Beharrlichkeit, und am 20. April wurde die Arbeit ohne wesentliche Zugeständnisse wieder aufgenommen, nur 50 Agitatoren wurden von der ferneren Beschäftigung ausgeschlossen. So energisch man hier vorgegangen war, so hatte man sich doch nicht auf den vielfach beliebten Standpunkt gestellt, daß nur die beteiligten Arbeiter selbst zu Verhandlungen legitimiert seien, sondern die Kommission hatte in ausgedehnter Weise auch mit andern Personen, die ihre Vermittelung anboten, ja sogar mit sozialdemokratischen Reichstagsabgeordneten verhandelt. Eine andere interessante Erscheinung dieses Streiks ist, daß nach Angabe der Fabrikanten die Arbeiter das Ziel gehabt haben sollen, den Verein der ersteren zu sprengen; im allgemeinen pflegt der Versuch, die gegnerische Organisation zu zerstören, nur von seiten der Unternehmer auszugehen.

Der Verein hat auch in der seitdem verflossenen Zeit eine erfolgreiche Wirksamkeit entfaltet, insbesondere hat man eine sehr wichtige Maßregel beschlossen, nämlich sowohl Mindestlöhne wie Höchstlöhne aufzustellen, die für jedes Vereinsmitglied verbindlich sind. Dieselben werden allerdings den Arbeitern nicht mitgeteilt, lassen auch einen gewissen Spielraum, aber ihre Ueber- oder Unterschreitung wird mit Verlust des Schutzes des Vereins bestraft. Das Gleiche gilt hinsichtlich einer von der Kommission für alle beteiligten Fabriken eingeführten gemeinsamen Arbeitsordnung, in der unter Beseitigung der früher vielfach üblichen, wesentlich längeren Arbeitszeit diese auf täglich 11 Stunden festgesetzt ist. Gegen die Feier des 1. Mai ist man mit sofortiger Entlassung eingeschritten.

2.

Kann der Verein in Cottbus bereits auf eine ereignisreiche Thätigkeit zurücksehen, so befindet sich dagegen der Fabrikantenverein zu Aachen-Burtscheid noch mitten in einer Entwickelung, deren Abschluß bis jetzt nicht abzusehen ist. Derselbe ist im Jahre 1889 gegründet, indem ihm 65 von den dort vorhandenen 73 Fabrikanten beitraten. Nach seinem Statut vom 16. November 1889 bezweckt er im allgemeinen „die Förderung gemeinsamer Interessen“, hat aber von Anfang an neben anderen Dingen, wie Bekämpfung der Fabrikdiebstähle, Abwehr der auf Wollzoll hinauslaufenden agrarischen Forderungen, Erstrebung einheitlicher Verkaufsbedingungen, Stellungnahme gegen staatliche Belastung der Unternehmerschaft und Herbeiführung günstiger Zollverträge auch die Verhütung ungesetzlicher Arbeitsunterbrechungen durch die Arbeiter zum Gegenstande seiner Thätigkeit gemacht.

Nach dem mir vorliegenden Berichte[256] ist auch hier das bis zu den 60er Jahren sehr patriarchalische Verhältnis zwischen Arbeitgebern und Arbeitern durch fremde Weber aus der Pfalz und Sachsen gestört, die insbesondere unter den jungen Leuten Anhang fanden. Allmählich wurde diese Richtung gegen ihr erstes Auftreten etwas gemäßigter und hat mehrfach in Gemeinschaft mit den christlich-sozialen Vereinen Streiks durchgeführt. Das Ergebnis ist stets da, wo es sich um Lohnerhöhungen handelte, der Sieg der Arbeiter gewesen, nur Streiks, die sich um andere Dinge drehten und zu Kraftproben gebraucht wurden, gingen verloren. Die Arbeitgeber haben hierbei wenig Solidaritätsgefühl bewiesen, so daß regelmäßig derjenige, gegen den sich der Streik richtete, in der Gefahr stand, nicht allein seine Kunden, sondern auch seine eingeschulten Arbeiter an seine Konkurrenten zu verlieren, ja man kam zu der Erkenntnis, daß selbst für den Fabrikationsort die Gefahr entstand, den Betrieb zu Gunsten anderer Orte zu verlieren. Da die Löhne in Sachsen um 2–300 Mk. niedriger sind als in Aachen, so ist die Lage schwierig, und da es bis jetzt nicht gelungen ist, die Arbeitgeber zu einem so kräftigen Mittel, wie die in Cottbus zugelassene gemeinsame Schließung der Betriebe, zu bestimmen, so sahen die Beteiligten sorgenvoll in die Zukunft. In neuester Zeit ist der Vorschlag einer Ausstandsversicherung gemacht, bei der aus gemeinsamen Beiträgen die von einem Streik betroffenen Fabrikanten Schadensersatz erhalten sollen, unter der Voraussetzung, daß der Vorstand ihren Widerstand gegen die Arbeiterforderungen als berechtigt anerkennt und die mit den Arbeitern einzuleitenden Verhandlungen keinen Erfolg haben. Nur hat man bei allen diesen Einrichtungen den Hauptpunkt übersehen, nämlich dahin zu wirken, daß diese Verschiedenheit der Löhne und ihr Einfluß auf die Produktionskosten allmählich beseitigt wird, wie es nur durch eine das ganze Gewerbe umfassende Organisation von Arbeitern und Arbeitgebern geschehen kann.

3.

Dem Beispiele der Tuchfabrikanten in Cottbus sind die Riemenfabrikanten in Barmen gefolgt[257]. Es bestehen dort etwa 120 Riemendrehereien mit etwa 1400 Riementischen und 4000 Gesellen. Schon früher, insbesondere 1890, hatten größere Streiks stattgefunden, bei denen es sich um die Herabsetzung der Arbeitszeit von 11 auf 10 Stunden und Abschaffung der Akkordarbeit handelte. Damals hatten die Fabrikanten durch die bloße Androhung einer allgemeinen Betriebssperre das Scheitern des Streiks herbeigeführt. Im Frühjahre 1893 wiederholte sich der Streik und führte dieses Mal zu der Bildung einer festen Vereinigung der Arbeitgeber, indem am 25. Mai 1893 der „Verein der Riemendrehereibesitzer und Fabrikanten von Flechtartikeln in Barmen-Elberfeld und Umgegend“ gegründet wurde.

Nach dem Statute bezweckt der Verein „die Verhütung und Bekämpfung von Arbeiterausständen in den Betrieben der Mitglieder und deren gegenseitige Unterstützung während der Dauer solcher Ausstände“. Die Mitglieder haben für jeden Riementisch 12 Mk. einzuzahlen; sobald der Fonds unter diesen Betrag sinkt, ist er wieder zu ergänzen. Jedes Mitglied hat einen bei ihm ausbrechenden Streik beim Vorstande anzumelden und erhält dann auf dessen Beschluß nach Ablauf einer Wartezeit von einer Woche wöchentlich für jeden Tisch bezw. Arbeitstag 2 Mk. Entschädigung. Der Beschluß des Vorstandes ist von einer Prüfung „der Lage des Streiks“ abhängig, doch ist nicht bestimmt, welche Voraussetzungen für die Bewilligung oder Verweigerung der Entschädigung maßgebend sind. „Dauert der Streik bei einem oder mehreren Mitgliedern länger als 5 Wochen, so muß die allgemeine Betriebssperre bei allen Mitgliedern ohne vorherigen Generalversammlungsbeschluß eintreten, es sei denn, daß die vom Streik Betroffenen auf die Verhängung der Sperre verzichten. Dieselbe kann aber auch durch den Beschluß einer außerordentlichen Generalversammlung verhängt werden und muß dann nach 14 Tagen eintreten.“ „Während der Betriebssperre müssen die Riementische sämtlicher Mitglieder, soweit dieselben nicht von letzteren selbst bedient werden können, stillgesetzt werden. Meister dürfen beschäftigt werden, allen übrigen Arbeitern und Arbeiterinnen dagegen ist während der Dauer der Sperre der Zutritt zur Fabrik zu untersagen.“ Jedes Mitglied ist zur Durchführung der Beschlüsse verpflichtet und hat zur Sicherung eine Vertragsstrafe von 1000 Mk. für jeden Tisch in Wechseln zu hinterlegen.

Der Vorstand des Vereins besteht aus 3 Fabrikanten und 3 Riemendrehereibesitzern; ein siebentes Mitglied mit beratender Stimme wird von der Handelskammer in der Person ihres Sekretärs entsandt.

Die Gründung des Vereins hatte zur Folge, daß nicht allein der damalige Streik, nachdem lediglich die Sperre angedroht war, binnen kurzem erfolglos erlosch, sondern daß auch seitdem ein weiterer Streik nicht stattgefunden hat.

4.

Einen wesentlich anderen Karakter hat der „Wupperthaler Riemendreher-Verband“. Bezweckte derjenige in Barmen-Elberfeld den Schutz gegenüber den Arbeitern, so will der Wupperthaler Verband statt dessen die Interessen der Riemendrehereibesitzer, die im wesentlichen Hausindustrielle sind, gegen die Fabrikanten schützen, von denen die ersteren ihre Aufträge erhalten. Nach dem Statut ist der Zweck des Verbandes, »die Interessen des Gewerbes in allen Teilen wahrzunehmen, insbesondere das Herabdrücken der Lohnpreise zu verhindern und der Ueberproduktion vorzubeugen. Die Mitgliedschaft steht jedem Riemendrehereibesitzer offen, der einen unbescholtenen Namen hat. Die Wirksamkeit des Verbandes läuft auf ein kollektives Verhandeln hinaus, indem die Vereinbarungen mit den Fabrikanten mit bindender Kraft für jedes Mitglied seitens des Verbandes getroffen werden. Die Durchführung wird durch Hinterlegung von Wechseln in Höhe von 100 Mk. für jeden Riementisch gesichert. Ursprünglich hatte der Verband, der im April 1890 mit 69 Mitgliedern gegründet wurde, sich sogar das Ziel gesteckt, den Zusammenschluß des ganzen Gewerbes durch den Grundsatz der Ausschließlichkeit[258] zu erzwingen, indem wenigstens für den Hauptbetriebszweig, die Herstellung glatter Litzen, den Mitgliedern verboten war, für Fabrikanten zu arbeiten, welche Riemendreher beschäftigen, die nicht zum Verbande gehören, doch ist diese Bestimmung in der Generalversammlung am 3. März 1892 wieder aufgehoben.

V. Tabakindustrie.

Am 6. November 1890 hat sich für Hamburg, Altona, Ottensen und Umgegend ein Verein der Zigarrenfabrikanten gebildet zum Zweck gemeinschaftlicher Abwehr von unbilligen Forderungen seitens der Arbeiterorganisationen. Die Mitglieder garantieren sich gegenseitig gegenüber Eingriffen, welche von Arbeitervereinigungen versucht werden sollten, die Aufrechterhaltung ihrer geschäftlichen Einrichtungen, die Bewahrung ihres Hausrechts, die Freiheit ihrer Dispositionen, sowie Schutz ihrer sonstigen etwa ungerecht angegriffenen Interessen. Die Einrichtung von Institutionen, welche eine friedliche Beilegung von Konflikten anstreben, sind in erster Linie ins Auge gefaßt, aber falls friedliche Mittel nicht anwendbar erscheinen, sind energische Maßregeln zu ergreifen. Es wurde der Grundsatz aufgestellt, daß Arbeiter, welche Fachvereinen nicht angehören, zu schützen sind. Andererseits soll die Freiheit der Arbeiter, Vereinigungen anzugehören, nicht prinzipiell angetastet werden; darauf bezügliche Forderungen dürfen eventuell nur vorübergehend gestellt werden. Jedes Mitglied hat bei Zuwiderhandlung gegen Vereinsbeschlüsse eine Konventionalstrafe von 5000 Mk. verwirkt und eine Sicherheit in dieser Höhe zu hinterlegen. Der jährliche Beitrag beläuft sich auf 150 Mk., alle Mitglieder haben gleiches Stimmrecht.

VI. Baugewerke[259].

Die Baugewerke nähern sich durch ihren Umfang der Großindustrie und haben deshalb, obgleich sie handwerksmäßig betrieben werden, doch im wesentlichen deren Verhältnisse. Ist es hiernach verständlich, daß auch der Gegensatz zwischen Arbeitern und Arbeitgebern sich hier in gleicher Weise, wie in der Industrie, geltend machte, so hat derselbe thatsächlich schon einen besonders hohen Grad erreicht und Arbeitsstreitigkeiten, insbesondere Streiks und Aussperrungen, sind in den Baugewerken eine sehr häufige Erscheinung. Naturgemäß hat sich deshalb hier auch in größerem Umfange die Organisation der Arbeitgeber entwickelt, ja es ist in neuester Zeit mit Erfolg versucht, dieselbe über ganz Deutschland zu erstrecken und einen einheitlichen Verband zu schaffen. Im folgenden sollen zunächst die bestehenden Einzelorganisationen, soweit mir das Material zugänglich war, vorangestellt und dann die bisherigen Schritte zur Schaffung eines Gesamtverbandes mitgeteilt werden.

A. Oertliche Vereine[260].

1.

Der Arbeitgeberbund für das Maurer- und Zimmerergewerbe von Berlin und den Vororten verfolgt noch seinen Statuten den Zweck, „auf gewerblichem Gebiete, namentlich bei Festsetzung der Lohn- und Arbeitsbedingungen mit den Arbeitnehmern, sich gegenseitig mit Rat und Hülfe zur Seite zu stehen, die Forderungen der Arbeitnehmer zu prüfen und im Falle der Berechtigung zur allseitigen Anerkennung zu bringen, unberechtigten Forderungen aber in wirksamer Weise entgegenzutreten“. Treten an ein Mitglied Forderungen heran, die zu einer Bausperre oder zu einem Ausstande Veranlassung geben können, so ist unverzüglich dem Vorstande Mitteilung zu machen. Erkennt dieser die Forderung als berechtigt an, so ist dem Mitgliede die Regelung der Angelegenheit mit seinen Arbeitern anheimzugeben, wobei der Vorstand die Vermittlerthätigkeit übernehmen kann. Entgegengesetztenfalls tritt der Verein mit allen ihm zu Gebote stehenden Mitteln für das Mitglied ein. Diese Mittel können neben anderen Vorkehrungen, deren Kosten aus dem Vereinsvermögen zu bestreiten sind, insbesondere auch darin bestehen, daß die Entlassung sämtlicher auf den Bauplätzen der Vereinsmitglieder beschäftigten Maurer und Zimmerleute angeordnet wird. Jedes Mitglied, welches einem solchen Beschlusse zuwiderhandelt, verwirkt eine Strafe im zehnfachen Betrage seines Jahresbeitrages. Dieser ist gleich 20% der im letzten Jahre gezahlten anrechnungsfähigen Löhne, mindestens aber 10 Mk. Nach der Höhe der Beiträge ist auch das Stimmrecht abgestuft, und zwar von 1 bis 6 Stimmen. Der Verein steht grundsätzlich auf dem Standpunkte, seine Unterstützung nicht zu gewähren, wenn nicht in dem Bauvertrage die Streikklausel d. h. eine Bestimmung aufgenommen ist, daß im Falle eines Streiks die Ablieferungsfrist sich um die Dauer des Streiks verlängert.

Der Verein beschränkt sich aber nicht auf die Regelung ausgebrochener Streitigkeiten, sondern will zugleich auf Gleichmäßigkeit der Arbeitsbedingungen hinwirken. Deshalb hat die regelmäßige jährliche Generalversammlung den ortsüblichen Höchstbetrag der Zeitlöhne zu bestimmen, die für das nächste Jahr von den Vereinsmitgliedern an Maurer und Zimmerleute gezahlt werden dürfen; auch zur Festsetzung der übrigen Arbeitsbedingungen ist die Generalversammlung befugt; und die Mitglieder sind bei Vermeidung der bereits erwähnten Vertragsstrafe zu deren Innehaltung verpflichtet. Dem Verein sind bis jetzt von 1200 Baugewerktreibenden nur etwa 250 beigetreten.

2.

Bund der vereinigten Arbeitgeber der Maurer, Zimmerer und Bauarbeiter in Brandenburg a. H. Derselbe erstrebt: 1) Schutz seiner Mitglieder gegen Uebergriffe, von welcher Seite sie auch kommen mögen. 2) Solidarität der Arbeitgeber bei etwa eintretenden unberechtigten Arbeitseinstellungen, Sperren und Verrufserklärungen. 3) Möglichst einheitliches Handeln in allen Fragen, welche für das Verhältnis zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern von grundsätzlicher Bedeutung sind. 4) Vereinigung mit anderen Verbänden, welche gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgen. 5) Vertretung von Rechtsstreitigkeiten, die ein allgemeines Interesse für Bauarbeitgeber haben. Beitrittsberechtigt ist jeder unbescholtene Arbeitgeber der Maurer, Zimmerer und Bauarbeiter in Brandenburg a. H. und Umgegend. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Der jährliche Beitrag ist 10 Mk. Die Mitglieder haben den von der Generalversammlung mit zwei Drittel aller zum Bunde gehörigen Firmen gefaßten Beschlüssen unweigerlich Folge zu leisten.

Von ausbrechenden Streiks hat der Betroffene sofort den Vorstand zu benachrichtigen, der sogleich einen Bundesbeschluß herbeizuführen hat; bis dahin dürfen die Mitglieder keine Ausständigen beschäftigen. Auf Grund eines nach genauer Untersuchung zu erstattenden Berichts des Vorstandes hat die Generalversammlung endgültig Beschluß zu fassen. Bei Nichterfüllung der satzungsgemäßen Verpflichtungen kann Ausschluß aus dem Bunde erfolgen.

3.

Verein bremischer Baugewerksmeister. Derselbe bezweckt einerseits „Wahrung und Förderung der Interessen des bremischen Baugewerkmeisterstandes im allgemeinen“ und will andererseits „die gemeinsamen Forderungen der Arbeiter derjenigen Gewerbe, welche dem Verein angehören, prüfen und im Falle der Berechtigung zu allseitiger Anerkennung bringen, unberechtigte Forderungen aber mit dem ganzen Gewichte der Vereinigung zurückweisen“. Mitglied können alle rechtschaffenen Baugewerksmeister, sowie hierbei interessierte Geschäfte und Industrielle werden. Neben dem Eintrittsgelde und dem jährlichen ordentlichen Beitrage von je 3 Mk. ist jedes Mitglied verpflichtet, im Bedarfsfalle einen seinen Verhältnissen entsprechenden außerordentlichen Beitrag zu zahlen, der vom Vorstande festgesetzt wird.

Werden in einem dem Vereine angehörigen Gewerbe Forderungen der Arbeitnehmer, die zu einer Werkstattsperre, einem partiellen oder allgemeinen Streik Veranlassung geben können, gestellt, so ist sofort dem Vorstande des Vereins Mitteilung zu machen. Dieser hat gemeinschaftlich mit der dazu berufenen Kommission dieselben vorzuprüfen auch schleunigst eine Generalversammlung zu berufen und derselben zu berichten.

Erkennen der Vorstand und die Kommission und später die Generalversammlung die Forderung der Arbeitnehmer als berechtigte an, so ist dem betreffenden Gewerbe eine Regelung mit seinen Arbeitern in Gemeinschaft mit der Kommission aufzugeben und zu überlassen; sind die Forderungen unberechtigte, so tritt der Verein voll und ganz für das betroffene Gewerbe ein und kann dafür eventuell auch die außerordentlichen Beiträge benutzen.

Wird ein Streik von seiten der Arbeitnehmer eines oder mehrerer Gewerbe angekündigt, oder ist derselbe bereits ausgebrochen, so kann die sofort zu berufende Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes und der dazu berufenen Kommission eine teilweise Entlassung der Arbeiter, aber auch eine Schließung sämtlicher Bauplätze und Werkstätten seiner Mitglieder innerhalb acht Tagen bis zur Beendigung des Streiks beschließen. Ungesetzliche Forderungen, Drohungen der Arbeiter sind auf Kosten des Vereins gerichtlich zu verfolgen.

Auf Beschluß der Generalversammlung hin können einzelne Gewerbe oder Gewerbetreibende (Mitglieder) auf bestimmte Zeit von der Befolgung dieses Beschlusses vorläufig entbunden werden; dieselben müssen auf ihren Antrag davon entbunden werden, wenn mehr als die Hälfte der von dem betreffenden Gewerbe beschäftigten Arbeitern von Nichtvereinsmitgliedern beschäftigt werden.

Jedes Vereinsmitglied hat Arbeiter, die nachweislich durch Geldbeiträge Streikende unterstützen, sofort zu entlassen.

Um unnötige Härten zu vermeiden, kann tüchtigen Arbeitern, die nachweislich sich von allen Streikbewegungen fern halten und solche auch nicht mit Geldbeiträgen unterstützen, auf Antrag ihres Arbeitgebers durch Beschluß der Kommission das Weiterarbeiten zu den früheren Arbeitsbedingungen gestattet werden; doch hat der Arbeiter auf einem vom Verein zu liefernden gedruckten Formulare eine dahingehende Erklärung an den Verein schriftlich abzugeben.

Kein Vereinsmitglied darf Arbeitern, die infolge eines Streiks von einem anderen Vereinsmitgliede entlassen sind, innerhalb acht Wochen nach Beendigung des Streiks Beschäftigung geben ohne Bewilligung des letzteren.

Um den Verein zu stärken, hat jedes Vereinsmitglied thunlichst nur mit und für Vereinsmitglieder arbeiten zu lassen.

Bis zur Aufhebung der verhängten Sperre oder wenn in einem Gewerbe ein Streik ausbricht, dürfen die Mitglieder während dieser Zeit keine Aufträge bei Nichtmitgliedern ausführen lassen. Wer die statutenmäßigen Verpflichtungen verletzt oder einem gefaßten Beschlusse zuwiderhandelt, kann in eine Strafe bis zu 100 Mk. im Einzelfalle genommen werden.

4.

Verband der Baumeister und Bauunternehmer in Dresden zum Schutze gegen Streiks und agitatorische Bestrebungen der Arbeitnehmer.

Arbeitnehmer, und zwar Maurer, Zimmerleute und Arbeiter, welche sich als wühlerisch erweisen, oder durch Worte, oder durch ihr Verhalten die übrigen Arbeiter gegen Verbandsmitglieder aufreizen, sind in eine Liste (Liste der von Verbandsmitgliedern nicht zu beschäftigenden Leute) einzutragen und dürfen von keinem anderen Verbandsmitgliede wieder in Arbeit genommen werden.

Die Namen solcher Arbeitnehmer sind dem Komitee unverzüglich anzuzeigen, von denselben aber eventuell nach Feststellung der Frage, ob die Anzeige begründet war, in die Liste einzutragen und sofort brieflich sämtlichen Verbandsmitgliedern mitzuteilen.

Keines der Verbandsmitglieder darf seinen Arbeitnehmern bei einer an die Verbandskasse zu zahlenden Konventionalstrafe von 1000 Mk. für jeden Kontraventionsfall mehr als die durch den Verband jeweilig festgestellten Maximallöhne gewähren.

Als Maximallohn wird bis auf weiteren Beschluß der Verbandsversammlung je nach der Güte der Arbeit festgesetzt:

a)für Maurer und Zimmerer bis zu 35 Pf. pro Stunde,
b)für Arbeiter bis zu 25 Pf. pro Stunde.

Bei partiellen Streiks ist dem betroffenen Verbandsmitgliede von den übrigen die notwendigste Aushülfe durch Zuweisung eigener Arbeiter zu gewähren. Die Bestimmung erfolgt durch das Komitee. Ueber Streitigkeiten unter den Mitgliedern hinsichtlich der Satzungen entscheidet das Komitee als Schiedsgericht. Die Kosten der Verwaltung werden nach Verhältnis der gezahlten Löhne getragen. Die Vereinsmitglieder verpflichten sich, in den von ihnen abzuschließenden Verträgen möglichst den Auftraggebern gegenüber sich auszubedingen, daß sowohl bei Streiks der Arbeiter als bei den vom Verbande beschlossenen Aussperrungen die vereinbarten Konventionalstrafen während dieser Zeit nicht verfallen.

Wenn die Arbeiter sich weigern, so sind sie binnen drei Tagen zu entlassen und nicht eher wieder zu beschäftigen, als bis der Streik beendigt ist. Bei besonders dringlichen Arbeiten kann von dem Komitee eine Ausnahme bewilligt werden. Ebenso sind Poliere, Lehrlinge, von auswärts herangezogene Arbeiter und solche Leute ausgenommen, die mindestens 5 Jahre ununterbrochen bei demselben Arbeitgeber in Arbeit gestanden und sich niemals an agitatorischen Bestrebungen beteiligt haben. Uebertretungen dieser Vorschriften werden mit 300 Mk. bestraft. Die Verbandsmitglieder verpflichten sich, ihre Arbeiter nur unter beiderseitigem Ausschluß der Kündigung anzunehmen.

5.

Freie Vereinigung der Baugeschäftsinhaber in Greiz. Jedes Mitglied ist verpflichtet: 1. an der elfstündigen Arbeitszeit festzuhalten; 2. keinen höheren Stundenlohn an Maurer- und Zimmergesellen zu zahlen, als von der Vereinigung beschlossen ist; 3. keinen Gesellen einzustellen, der nicht im Besitze eines Entlassungsscheines seines früheren Arbeitgebers ist, falls dieser der Vereinigung angehört; 4. solche Gesellen, die von der hiesigen „Vereinigung“ oder von einer anderen, dem Arbeitgeberverbande der beiden Fürstentümer Reuß und der Kreishauptmannschaft Zwickau angehörenden Korporation als Streiker, Streikführer oder Agitatoren bezeichnet werden, nicht einzustellen und auf ergangene Benachrichtigung sofort zu entlassen bezw. ihnen zu kündigen; 5. von einer bei ihm eingetretenen Arbeitseinstellung innerhalb 24 Stunden unter Namhaftmachung der streikenden Gesellen dem Vorstande der „Vereinigung“ Anzeige zu machen und bekannte „Aufwiegler“ unter seinen Gesellen dem Vorstand als solche zu bezeichnen.

Der Vorstand hat über die Entlassung oder Weiterbeschäftigung derselben Beschluß zu fassen.

Wenn über die Bauten eines Mitgliedes der „Vereinigung“ die sogenannte Sperre von den Gesellen verhängt werden sollte, so sind sämtliche übrigen Mitglieder gleichen Gewerbes durch Abgabe von Leuten zur Unterstützung verpflichtet.

Diese Verpflichtung trifft zunächst alle diejenigen, welche mehr als 8 Gesellen des betreffenden Gewerbes beschäftigen und zwar im Verhältnis zur Gesamtzahl ihrer Gesellen, sofern sich nicht Mitglieder freiwillig zur Abgabe von Gesellen bereit erklären.

Nimmt die Sperre bezw. der Ausstand einen solchen Umfang an, daß eine ausreichende gegenseitige Unterstützung nicht mehr möglich, so hat die Generalversammlung der „Vereinigung“ darüber zu entscheiden, ob sämtliche Gesellen zu entlassen sind bezw. ihnen zu kündigen ist.

Diese Aufkündigung hat jedoch zu erfolgen, sobald die Hälfte der bei der „Vereinigung“ beschäftigten Gesellen in den Ausstand eingetreten ist, sofern nicht durch Dreiviertel-Mehrheitsbeschluß der Generalversammlung eine weitere Hinausschiebung dieses Zeitpunktes bestimmt wird.

Verstöße gegen die Verbandspflichten haben die sofortige Präsentation des hinterlegten Sichtwechsels zur Folge. Ob eine Uebertretung oder ein Verstoß vorliegt, darüber entscheidet nach vorausgegangener Untersuchung der Vorstand endgültig und zwar mit einfacher Stimmenmehrheit.

6.

Arbeitgeberverband des Maurer- und Zimmerergewerbes in Magdeburg. Der Verband bezweckt die Herbeiführung dauernd friedlicher Verhältnisse zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern durch Berücksichtigung berechtigter und Abwehr unberechtigter Forderungen und ungesetzlicher Uebergriffe, insbesondere Streiks der Arbeitnehmer und ihrer Vereinigungen.

Alle anderen Zwecke sind ausgeschlossen.

Als Mittel zur Erreichung des Verbandszweckes sollen dienen:

1.die Beihülfe zur Durchführung und Vervollständigung der Gesetze,welche zum Wohle und Schutze der Arbeitnehmer erlassen sind, dieUnterstützung gemeinnütziger Bestrebungen für das Wohl der Arbeitnehmerund die Errichtung von Arbeitsnachweisen;
2.die Vereinbarung,
a)keine im Streik oder in der Aussperrung befindlichen Arbeitnehmeranderer anzunehmen,
b)für den Fall des Ausbruchs eines partiellen Streiks durch Einsichtnahmeder Lohnbücher der betreffenden Arbeitgeber und sonstwiedie Gründe des Streiks, sowie die Schuld oder Schuldlosigkeit derArbeitgeber an demselben festzustellen,
c)bei Ermittelung des Bestrebens der Arbeitnehmer, durch unberechtigteForderungen und Uebergriffe die Beschlüsse des Verbandes zu durchbrechen,offiziell den Ausbruch des Streiks in den betreffenden Geschäftenzu verkünden, unverzüglich vermittelnd einzugreifen, unterBenutzung des angesammelten Betriebsfonds, also für Rechnungdes Verbandes durch Mittelspersonen, Annoncen und auf sonstzweckdienlich erscheinendem Wege Ersatzarbeitnehmer für die streikendenheranzuziehen und
d)vom Zeitpunkte des Streikausbruches ab bis zu dessen Beendigung,während welcher Zeit von den Geschäftsinhabern Arbeitnehmerdirekt nicht angestellt werden dürfen, sondern bei Nachfrage an denVerbandsvorstand zu verweisen sind, diese Arbeitnehmer anzunehmenund den vom Streik betroffenen Geschäften nach Verhältnis undBedürfnis zu überweisen;
3.die Verpflichtung der Verbandsmitglieder,
a)keine Arbeiten zu übernehmen, welche bereits seitens eines anderenVerbandsmitgliedes in Angriff genommen waren, deren Fertigstellungaber durch den Ausbruch des Streiks verhindert worden ist,
b)falls auf einem, unter Beteiligung mehrerer Verbandsmitgliederauszuführenden Bau nur bei einem der letzteren gestreikt wird, inschonendster kollegialer Weise auf den vom Streike BetroffenenRücksicht zu nehmen,
c)sich für den Fall, daß ein partieller Streik nicht innerhalb 14 Tagennach dem Ausbruche desselben beendigt und auch die schleunigeWiederaufnahme der Arbeit seitens der Streikenden nicht mit Sicherheitzu erwarten sein sollte, auf Beschluß einer sofort seitens desVorstandes einzuberufenden Verbandsversammlung für solidarischzu erklären und gemeinschaftlich die Arbeit für Maurer, Zimmererund Arbeiter, inklusive Akkordarbeit, unverzüglich niederzulegen,ohne jedoch zur Entlassung der Poliere und Lehrlinge verbundenzu sein.

Mitglieder des Verbandes können sämtliche in Magdeburg ansässige Inhaber von Maurer- und Zimmerergeschäften werden, welche die Satzungen durch ihre Unterschrift für sich als bindend anerkennen.

Die Mitglieder haben für je 10000 Mk. Löhne eine Stimme und haben die Kosten nach dem Verhältnis der Löhne zu tragen, insbesondere 2 ‰ in den eingerichteten Fonds zu zahlen. Zur Sicherheit für bedingungslose Durchführung der gefaßten Beschlüsse hat jedes Mitglied 3% der anrechnungsfähigen Löhne, mindestens jedoch 500 Mk. in Sichtwechseln oder in mündelsicheren Papieren zu hinterlegen und anzuerkennen, daß unter Ausschluß des Rechtsweges diese Sicherheit dem Verbande zu Eigentum verfallen ist, sofern in der Verbandsversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit ein Verstoß gegen die Satzungen festgestellt ist.

7.

Verband der Arbeitgeber des Baugewerbes in München. Der am 26. Juli 1898 gegründete Verband bezweckt, auf gewerblichem Gebiete, namentlich bei Festsetzung der Löhne und Arbeitsbedingungen mit den Arbeitern, sich gegenseitig mit Rat und Hülfe zur Seite zu stehen, die Forderungen der Arbeiter zu prüfen und im Falle der Berechtigung zu allseitiger Anerkennung zu bringen, unberechtigten Forderungen aber und aus solchen entstehenden Streiks der Arbeiter in wirksamer Weise entgegenzutreten. Der Verband beschränkt sich zunächst auf München und 30 Kilometer Umgebung, beabsichtigt aber möglichste Ausdehnung über ganz Bayern durch Anschluß an gleiche Verbände und will mit ähnlichen Vereinigungen innerhalb des Deutschen Reiches einen Bund der Arbeitgeberverbände ins Leben rufen. Die Mitgliedschaft steht offen allen selbstständigen Arbeitgebern des Baugewerbes. Die Beiträge belaufen sich auf 50 Pf. für je 1000 Mk. Löhne. Ueberschüsse sollen zu einem Reservefonds bis zur Höhe von 100000 Mk. angesammelt werden. Innerhalb des Verbandes bestehen besondere Gruppen: 1. der Architekten, Bau- und Maurermeister, 2. der Dachdecker und Blitzableitersetzer, 3. der Glaser, 4. der Hafner, 5. der Installateure und Brunnenmacher, 6. der Maler, 7. der Pflasterer, 8. der Schlosser und Eisenbahnkonstrukteure, 9. der Schreiner und Parkettbodenfabrikanten, 10. der Spängler und Kupferschmiede, 11. der Steinmetzen, 12. der Stuckateure und Bildhauer, 13. der Zimmermeister. Diese Gruppen versammeln sich selbständig und sind im Vorstande nach einem festgesetzten Maßstabe vertreten. Das Stimmrecht der Mitglieder ist bis zur Höchstzahl von 12 nach den Löhnen abgestuft.

Bei Streitigkeiten der Verbandsmitglieder mit ihren Arbeitern sollen zunächst der Ausschuß und die Verbandsgruppen zu vermitteln suchen. Eilige Maßnahmen darf dabei der Ausschuß selbst treffen, dagegen kann die Sperrung aller Betriebe einer Gruppe nur mit Zweidrittel-Mehrheit der Gruppenversammlung beschlossen werden. Ausnahmsweise kann Arbeitern, die sich nachweislich von allen Streikbewegungen fern gehalten haben und solche auch nicht mit Geld unterstützen, das Weiterarbeiten gestattet werden. Arbeiter aus Orten, wo zur Zeit gestreikt wird, dürfen nicht eingestellt werden. Die Liste der streikenden Arbeiter ist vom Verbandsbureau allen Verbandsmitgliedern zuzusenden. Diese dürfen keine der aufgeführten Arbeiter beschäftigen. Kein Verbandsmitglied darf eigenmächtig mit den streikenden Arbeitern unterhandeln. Machen Streitigkeiten mit den Arbeitern die vorübergehende Unterstützung von Verbandsmitgliedern erforderlich, so wird sie vom Vorstande aus Verbandsmitteln gewährt. Von den Mitgliedern wird erwartet, daß sie die übrigen Mitglieder, insbesondere Notleidende, durch Uebertragung von Arbeiten unterstützten und die Uebertragung von Arbeiten an Nichtmitglieder möglichst vermeiden. In Lieferungsverträgen muß die Streikklausel aufgenommen werden. Strafen setzt der Verbandsvorstand fest. Jedes Mitglied hat eine Sicherheit in Höhe von 50 Mk. für jede ihm zustehende Stimme zu hinterlegen.

8.
Verband süddeutscher Baugewerksmeister.

Derselbe ist eine Vereinigung von Maurermeistern, Zimmermeistern und Steinhauermeistern und wurde begründet am 5. Mai 1898.

Zweck des Verbands ist, die Arbeitgeber im Baugeschäft zu einer Organisation zur Wahrung ihrer Interessen gegenüber der organisierten Arbeiterschaft zu vereinigen und mittelst dieser Organisation

1.zwischen den Interessen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen billigen Ausgleich anzustreben,
2.bei Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer womöglich eine beide Teile befriedigende Vermittlung herbeizuführen,
3.unberechtigte Bestrebungen der Arbeitnehmer, welche darauf gerichtet sind, die Arbeitsbedingungen einseitig vorzuschreiben, insbesondere die zu diesem Zweck geplanten oder veranstalteten Ausstände gemeinsam abzuwehren und in ihren Folgen unschädlich zu machen (Arbeitseinstellungen, Sperre, Verrufserklärungen),
4.ein einheitliches Handeln in allen Fragen, welche für das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer von grundsätzlicher Bedeutung sind (z. B. Maximalarbeitstage, Geschäftsordnungen &c.) zu sichern,
5.die Bestrebungen des Verbandes in geeigneter Weise durch Veröffentlichungen, insbesondere mittels der Tagespresse, zu unterstützen,
6.mit anderen Arbeitgebervereinen ähnlicher Tendenz Fühlung zu nehmen und geeigneten Falls Fusionen mit solchen herbeizuführen.

Organe des Vereins sind der Ausschuß und der Vorsitzende, auf dessen Namen das Vereinsvermögen zu belegen ist. Das Stimmrecht der Mitglieder in der Generalversammlung bestimmt sich nach der Zahl der beschäftigten Arbeiter bis zur Höchstzahl von 7. Für jede Stimme ist ein Jahresbeitrag von 5 Mk. zu zahlen, ebenso sind danach außerordentliche, durch Beschluß des Ausschusses anzufordernde Mittel umzulegen.

Die Mitglieder des Verbandes unterwerfen sich hinsichtlich des Verhältnisses zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Beschlüssen der Generalversammlung und des Ausschusses.

Insbesondere ist zur Herabsetzung der Arbeitszeit unter die bestehende Norm von 10 Stunden kein Mitglied von sich aus befugt, vielmehr den Verbandsbeschlüssen unterworfen. Dasselbe gilt von etwaigen Abweichungen von der gegenwärtig bestehenden Zeiteinteilung, Vesperpausen &c. Dagegen bleibt bis auf weiteres eine Herabsetzung oder Erhöhung der Arbeitslöhne dem Einzelnen überlassen.

Die Vertretung der Interessen der Verbandsmitglieder vor der Oeffentlichkeit ist Sache des Ausschusses, und es verpflichten sich die Mitglieder, in dieser Hinsicht keinerlei öffentliche Kundgebung, insbesondere in der Tagespresse &c, ohne Ermächtigung des Vorsitzenden des Ausschusses und keinesfalls gegen dessen Beschluß vorzunehmen.

Die Mitglieder verpflichten sich, Unterhandlungen mit der organisierten Arbeiterschaft, d. h. abgesehen von den eigenen Arbeitern, über Arbeitsbedingungen u. dergl. ausschließlich durch Vermittlung des Ausschusses zu führen.

Wenn in dem Geschäft eines Mitglieds zwischen diesem bezw. seinen Vertretern und Beamten und seinen Arbeitern Differenzen irgend welcher Art entstehen, welche geeignet sind, zu einem Ausstand, Platzstreik, Boykott, Sperre oder etwas derartigem zu führen, so hat das betreffende Mitglied, wenn es nicht von sich aus die Differenzen durch Abbestellung etwaiger Mißstände zu erledigen vermag, die Pflicht, die Ansprüche der Arbeiter nicht von sich aus abzulehnen, sondern dem Vereinsausschuß zur Untersuchung und Beschlußfassung vorzulegen und sich dessen Ausspruch zu unterwerfen.

Wird in einem Verbandsgeschäfte von seiten der Arbeiter ein Ausstand oder eine Sperre angedroht oder erklärt, so ist dem Vorsitzenden des Ausschusses sofort Mitteilung zu machen. Dieser soll alsdann baldigst eine Untersuchung einleiten, welche klarstellt, ob und inwieweit den Arbeitgeber ein Verschulden trifft.

Falls der Ausschuß beschließt, daß der Arbeitgeber den Forderungen der Arbeiter ganz oder teilweise nachgeben soll, so ist das Nähere hierüber festzusetzen und der Arbeitgeber verpflichtet, diesen Beschluß durchzuführen und die beschlossene Bewilligung der gestellten Forderungen der Arbeiter durch Anschlag oder sonstwie zur Kenntnis der letzteren zu bringen. — Erklärt der Ausschuß den Streik für nicht berechtigt, so hat der Vorsitzende das Verzeichnis der beteiligten Arbeitnehmer sofort sämtlichen Vereinsmitgliedern mitzuteilen.

Nach erfolgter Mitteilung darf kein Vereinsmitglied einen streikenden Arbeiter in seinem Betriebe beschäftigen.

Der Ausschuß hat das Recht, die in dem notleidenden Betriebe vorliegenden Aufträge auf die übrigen Betriebe, wenn angängig, zu verteilen.

In solchen Fällen hat das von dem Streik betroffene Verbandsmitglied die ihm aushilfsweise gelieferten Arbeiten mit einem Betrage zu bezahlen, welcher nach der Schätzung des Ausschusses dem durchschnittlichen Selbstkostenpreise entspricht. Den Aufschlag auf die Selbstkosten, welcher dem die Arbeit liefernden Geschäfte zu zahlen ist, deckt der Verband.

Sollten die Arbeiter derjenigen Firma, welcher die Ausführung der Arbeit übertragen worden ist, sich weigern, die Arbeit auszuführen, so sind dieselben zu entlassen.

Zur Sicherung der Vertragspflichten hat jedes Mitglied nach der beschäftigten Arbeiterzahl Wechsel bis zur Höhe von 5000 Mk. zu hinterlegen, die durch Beschluß des Ausschusses für verfallen erklärt werden können. Der Ausschuß ist auch befugt, nach seinem Ermessen aus dem Verbandsvermögen an solche Mitglieder, die durch Arbeitseinstellungen geschädigt sind, Unterstützungen zu bewilligen.

9.
Freie Vereinigung der Maurer- und Zimmermeister in Stettin.

In Stettin hatten schon mehrfach die Arbeiter des Baugewerbes dadurch Lohnerhöhungen erzwungen, daß sie über einzelne Geschäfte die Sperre verhängten. Um sich hiergegen zu schützen, traten die Maurer- und Zimmermeister am 24. April 1897 zu einer freien Vereinigung zusammen unter dem Namen „Arbeitsnachweis für Maurer und Zimmerer in Stettin und Umgegend.“ Nach den Statuten sind die Mitglieder verpflichtet, nur solche Gesellen in Arbeit zu nehmen, welche sich, sofern sie bereits in Stettin in Arbeit waren, im Besitz eines ordnungsmäßigen Entlassungsscheines befinden, oder, falls sie von auswärts kommen, eine Meldekarte des Arbeitsnachweises haben. Mitglieder, die hiergegen verstoßen, werden aus der Vereinigung ausgeschlossen. Der Arbeitsnachweis soll die Mitglieder auch über ungebührliche Maßnahmen der Arbeitnehmer sofort unterrichten, ist aber auch befugt, falls ein Entlassungsschein zu Unrecht verweigert ist, eine Meldekarte auszustellen. Zur Mitgliedschaft sind alle Baugeschäfte in Stettin und Umgegend berechtigt. Stimmrecht und Beitrag richtet sich nach der Höhe der im Vorjahre bezahlten Löhne.

Schon im Herbst 1897 bot sich durch einen von den Bauarbeitern wegen Lohnerhöhung begonnenen und von den Maurern unterstützten Streik Gelegenheit, die beiderseitigen Kräfte zu erproben. Der „Arbeitsnachweis,“ dem sich 45 Meister angeschlossen hatten, beantwortete den Streik durch Entlassung sämtlicher Bauarbeiter und Maurer. Nachdem der Kampf vom 25. Oktober bis 21. November 1897 gedauert hatte, wurde an letzterem Tage eine Uebereinkunft getroffen, nach welcher die Arbeit am folgenden Tage wieder aufgenommen werden sollte. Die Maurer erkannten den Arbeitsnachweis sowie die Entlassungsscheine an, sofern sie nicht als Mittel zur Maßregelung benutzt werden, und verpflichteten sich, keinerlei Maßregelungen solcher Gesellen zu dulden, die während der Arbeitseinstellung weiter gearbeitet hatten. Auf der anderen Seite verpflichteten sich die Arbeitgeber, keine Maßregelungen gegen Mitglieder der Gesellenvereinigung eintreten zu lassen und erkannten diese letzteren an. Statuten und Mitgliederverzeichnis sollen gegenseitig ausgetauscht werden. In einer gemeinschaftlichen Sitzung sollten dann Kommissionen beider Teile sich über die Lohn- und Arbeitsbedingungen für das nächste Jahr verständigen und Einrichtungen treffen, um etwa auftauchende Streitigkeiten gütlich beizulegen. Eine gleichartige Vereinbarung wurde mit den Zimmergesellen getroffen.

B. Der deutsche Arbeitgeberbund für das Baugewerbe.

Seitens des Verbandes deutscher Baugewerksmeister ist schon früh die Anregung zum allgemeinen Ausbau von Arbeitgebervereinen gegeben, insbesondere war schon auf dem 1890 in Bremen abgehaltenen Verbandstage eine Kommission eingesetzt mit dem Auftrage, ein Normalstatut auszuarbeiten. Da aber die erzielten Erfolge den Hoffnungen nicht völlig entsprachen, glaubte man eine kräftigere Anregung dadurch zu erzielen, daß man alle bestehenden Vereine zu einem gemeinsamen Bunde zusammenfaßte. Demgemäß wurde auf dem am 6. September 1898 in Breslau abgehaltenen Verbandstage der Beschluß gefaßt, die sofortige Gründung eines ganz Deutschland umfassenden Arbeitgeberverbandes für das Baugewerbe in die Hand zu nehmen, und der geschäftsführende Ausschuß mit den erforderlichen Schritten beauftragt, auch daneben noch eine besondere Kommission aus 18 Mitgliedern gebildet. Auf Grund der von dieser Kommission in ihrer Sitzung vom 28./29. Oktober 1898 entworfenen Vorschläge hat dann in der am 15. März 1899 in Berlin abgehaltenen konstituierenden Generalversammlung die Gründung des Bundes stattgefunden.

Aus den Statuten ist folgendes hervorzuheben. Unter dem in der Ueberschrift bezeichneten Titel wird eine Vereinigung der Landes- bezw. Lokalverbände der Arbeitgeber im Baugewerbe für das ganze Deutsche Reich mit dem Sitze in Berlin gebildet. Zweck derselben ist, durch einen seiten Zusammenschluß sämtlicher bestehender oder noch zu errichtender Verbände die gemeinsamen Berufsinteressen gegenüber den Arbeitnehmern wahrzunehmen, namentlich auf Erzielung eines gedeihlichen Verhältnisses zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern sowie zwischen den Arbeitgebern und den Behörden hinzuwirken, die Veranlassung zum Ausbruche von Streiks zu prüfen und letztere nach Möglichkeit zu vermeiden bezw. beizulegen. Als Aufgaben sind bezeichnet: 1. die Wahrnehmung der Berufsinteressen durch Zusammenfassung der schon bestehenden Landes- bezw. Lokalverbände; 2. die Gründung weiterer Landes- bezw. Lokalverbände in größeren und kleineren Städten bezw. Bezirken und deren Anschluß an den Arbeitgeberbund und die Bearbeitung der für dieselben nötigen Statuten; 3. die Wahrnehmung der gemeinsamen Interessen bei den Reichs-, Staats- und Gemeindebehörden durch Erstattung von Vorstellungen und Gesuchen zu fördern; 4. den Schriftwechsel mit Baubehörden, Verbänden und sonstigen Vereinigungen, welche mit dem Bauwesen in Verbindung stehen, zu erledigen; 5. geeignete Bauverträge zu entwerfen und für deren Einführung zu wirken; 6. mit dem bauenden Publikum, den Baulieferanten und der Presse in zweckdienliche Verbindung zu treten und die letztere mit wahrheitsgetreuen Nachrichten über die augenblickliche Lage im Baugewerbe sowie über die thatsächlichen Verhältnisse bei drohenden oder ausgebrochenen Arbeitseinstellungen zu informieren; 7. die Landes- bezw. Lokalverbände bei drohenden oder ausgebrochenen Arbeitseinstellungen mit Rat und That zu unterstützen, auch auf ein einheitliches Handeln der Verbände hinzuwirken, insonderheit dafür zu sorgen, daß die aus Streikorten kommenden Arbeiter nicht anderwärts beschäftigt werden; 8. Erzielung von Arbeitsbedingungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, welche den lokalen Verhältnissen entsprechen; 9. Ausgabe einheitlicher Entlassungsscheine; 10. Einrichtung von Arbeitsnachweisen; 11. Einrichtung eines schnellen Nachrichtendienstes zwischen der Zentrale und den Landes- bezw. Lokalverbänden; 12. Bearbeitung statistischer Nachweise über Arbeiterverhältnisse und Arbeiterbewegung, und zweckentsprechende Verwertung derselben.

Mitglied kann jeder Landes- bezw. Lokalverein der Arbeitgeber im Baugewerbe im Deutschen Reiche werden, dessen Statuten mit dem aufgestellten Normalstatut im wesentlichen übereinstimmen. Der Jahresbeitrag beläuft sich für jeden Landes- bezw. Lokalverband auf 20 Pfennig für je 1000 Mark anrechnungsfähiger Arbeitslöhne. Organe des Bundes sind 1. der Vorstand, 2. der Aufsichtsrat, in welchem sich sämtliche Verbände durch ein Mitglied vertreten lassen dürfen, 3. der Rechnungsausschuß, 4. die Generalversammlung. In der letztern führen die Verbände nach dem Jahresbeitrage eine Stimme für je 1000 Mitglieder. Es wird ein Reservefonds gebildet, aus welchem bei Arbeitseinstellungen die Einzelverbände zu unterstützen sind. Ueber Zuwendungen aus demselben hat je nach der Höhe der Vorstand allein oder unter Mitwirkung des Aufsichtsrates zu beschließen.

Der Verein soll keinen offensiven Karakter haben, sondern nur Uebergriffe abwehren. Das Recht der Arbeiter auf Koalition sowie zur Verbesserung der Lohn- und Arbeitsbedingungen soll in keiner Weise beschränkt werden.

Dem Bunde traten sofort bei die Landes- bezw. Lokalverbände in Altenburg, Altona, Berlin, Brandenburg, Breslau, Burg, Dresden, Erfurt, Gera, Görlitz, Greiz, Jena, Liegnitz, Lübeck, Magdeburg, Naumburg, Neuhaldensleben, Neuruppin, Osnabrück, Pasewalk, Potsdam, Pyritz, Rathenow, Saarbrücken, Stettin, Stralsund, Stuttgart, Templin und Wittenberg. Die Vertreter von Bremen, Landau und München stellten den Anschluß ihrer Verbände in sichere Aussicht.

Uebrigens ergiebt sich aus den Verhandlungen, daß man es versuchen will, sich von einem einseitigen Unternehmerstandpunkte fernzuhalten. So erkannte man ausdrücklich das gute Recht der Arbeiter zu Arbeitseinstellungen insoweit an, als deren Zweck darin bestehe, die Lebenshaltung der Arbeiter zu verbessern. Gerechtfertigte Forderungen müßten erfüllt werden, um sich die Sympathie der öffentlichen Meinung zu sichern. Die Arbeitgeber müßten die Arbeiter als gleichberechtigten wirtschaftlichen Faktor anerkennen. Die Hauptaufgabe bestehe darin, die Arbeitsbedingungen überall gleich zu gestalten. Nur den politischen Bestrebungen der Sozialdemokratie soll entgegengetreten werden.

VII. Hutfabrikation.

1.

Verein Berliner Wollfilzhutfabrikanten zur Wahrung gemeinsamer Interessen[261]. Derselbe ist im Jahre 1895 bei Gelegenheit eines Streites mit den Arbeitern wegen Entlassung eines Arbeiters begründet und umfaßt sämtliche in Berlin befindliche 10 Hutfabriken mit etwa 2000 Arbeitern. Zweck des Vereins ist: „ungerechtfertigten Maßnahmen der in den beteiligten Fabriken beschäftigten Arbeiter, namentlich unberechtigten Arbeitseinteilungen im ganzen oder im einzelnen entgegenzutreten, andererseits aber auch Streitigkeiten zwischen einzelnen Fabrikanten und ihren Arbeitern, welche zu derartigen Arbeitseinstellungen führen können, nach Möglichkeit zu schlichten“. Die Mitglieder haben, je nachdem sie bis 75, bis 150 oder mehr Arbeiter beschäftigen, 1–3 Stimmen und in gleichem Verhältnisse zu den Kosten beizutragen, endlich auch zur Sicherung der Vertragspflichten Wechsel in Höhe von 5000, 10000 oder 15000 Mk. zu hinterlegen. Zu den Versammlungen muß jedes Mitglied persönlich erscheinen; Versäumnis wird mit 20 Mk., Zuspätkommen mit 15 Mk. bestraft. Jedes Mitglied muß Streitigkeiten mit seinen Arbeitern, die er nicht selbst zu Schlichten vermag, sofort dem Vorsitzenden anzeigen, der unverzüglich eine Versammlung beruft. Diese oder eine einzusetzende Kommission hat den Streitfall zu untersuchen und zu entscheiden. Fällt die Entscheidung gegen das Mitglied aus, so ist derselben unbedingt Folge zu geben. Anderenfalls hat, sofern die Arbeiter sich nicht fügen, eine neue Versammlung die erforderlichen Schritte und erforderlichenfalls die Einstellung des Betriebes in sämtlichen Fabriken zu beschließen. Den Mitgliedern ist nicht gestattet, mit Arbeiterkommissionen zu verhandeln, denen andere, als ihre eigenen Arbeiter angehören.

Bei Zuwiderhandlungen gegen die gefaßten Beschlüsse ist der hinterlegte Wechsel für verfallen zu erklären.

Die Vereinbarung ist zunächst bis zum 31. Dezember 1900 abgeschlossen.

2.

Der „Verein sächsischer Strohhutfabrikanten zur Wahrung gemeinsamer Interessen“ mit dem Sitze in Dresden verdankt seine Entstehung ebenfalls einem im Jahre 1896 ausgebrochenen Streik, bei welchem die Arbeiter mitten in der Saison ohne Kündigung die Arbeit niederlegten. Demgegenüber traten die 16 Strohhutfabrikanten zusammen und vereinbarten, alle Arbeiter, die nicht bis zu einem festgesetzten Zeitpunkte die Arbeit wieder aufgenommen haben würden, während sechs Monate unter keinen Umständen wieder zu beschäftigen, wodurch der Streik wesentlich beschränkt wurde.

Die beteiligten Fabrikanten beschlossen, die zunächst für einen einzelnen Fall getroffene Uebereinkunft in Form eines festen Vertrages fortzusetzen, der sich übrigens nicht bloß mit dem Verhältnisse zu den Arbeitern beschäftigt, sondern auch Mißstände im Verkehr mit den Kunden, z. B. übermäßige Ausdehnung des Zahlungszieles, unrechtmäßige Abzüge von den Fracht- und Verpackungskosten und dgl. bekämpfen will[262].

VIII. Tapetenfabrikation.

Eine Zusammenfassung fast aller größeren Tapetenfabriken bildet der Verein deutscher Tapetenfabrikanten. Die Hauptthätigkeit entwickelt derselbe gegenüber den Händlern, indem er ihnen einen Mindestzuschlag auf die Einkaufspreise vorschreibt, widrigenfalls die Mitglieder des Vereins ihnen keine Tapeten liefern dürfen. Verkauf an Handwerkervereinigungen, Warenhäuser, Bazare und Versandgeschäfte ist verboten, ebenso der auktionsweise Verkauf. Die Händler dürfen ferner von ausländischen Fabrikanten nicht billiger einkaufen, als von den Vereinsmitgliedern. Zwangsmittel bilden Geldstrafen bis 3000 Mk. und die Verhängung der Sperre. Eine Art ausschließlichen Verbandsverkehrs ist dadurch eingeführt, daß die Mitglieder nur von solchen Lieferanten, Agenten und Mittelspersonen kaufen dürfen, welche ausschließlich an Vereinsmitglieder liefern; ebenso darf kein Mitglied mit einem Händler arbeiten, der von nicht zum Vereine gehörigen deutschen Fabrikanten kauft.

Richtet sich, wie gesagt, die Thätigkeit des Vereins in erster Linie gegen die Händler und Lieferanten, so wird doch auch das Verhältnis zu den Arbeitern durch folgende Bestimmung (§ 40) geregelt:

„Erfolgt bei einem Mitgliede des Vereins ein Streik der Arbeiter, wozu eine komplottmäßige, wenn auch sonst ordnungsmäßige Kündigung zur Erzwingung höherer Löhne oder Abschaffung mißliebiger Einrichtungen mitgerechnet wird, so darf kein dem Verein angehörender Kollege, nachdem die Angelegenheit vom Vorstande geprüft und zur Kenntnis der Mitglieder gebracht ist, einem Streikenden innerhalb der ersten drei Monate Beschäftigung geben.“

IX. Handwerk.

Im Handwerk besteht in den Innungen eine Organisation der Arbeitgeber, die den Zwecken der Interessenvertretung gegenüber den Arbeitern dienstbar gemacht werden kann. Dies ist auch vielfach geschehen, und um eine umfassende Kenntnis aller auf diesem Gebiete bestehender Einrichtungen zu erzielen, würde es erforderlich sein, bei allen in Deutschland bestehenden Innungen Auskunft einzuholen. Aber mehrfach haben sich auch neben den Innungen besondere Verbände gebildet, die häufig den Rahmen eines einzelnen Gewerbes überschreiten und verwandte Berufe vereinigen.

1.
Arbeitgeberbund der vereinigten Tischler- und Drechslermeister, sowie verwandter Holzbearbeitungsbetriebe in Stettin[263].

Die Gründung des Bundes ist veranlaßt durch einen im Jahre 1897 ausgebrochenen Streik, in welchem die Tischlergesellen 10 % Lohnerhöhung und Verkürzung der Arbeitszeit von 10 auf 9½ Stunden forderten. Die Meister gestanden die erste Forderung zu, verweigerten aber die zweite, und da die Gesellen durch Hinzutritt sämtlicher Holzarbeiter ihre Organisation erweitert hatten, so beschritten auch die Meister diesen Weg und gründeten am 12. Mai 1897 den in der Ueberschrift bezeichneten Bund, zu dem sämtliche Tischler-, Stuhlmacher- und Drechslermeister ohne Rücksicht auf die Zugehörigkeit zur Innung, sowie die Fabrikbesitzer von Holzbearbeitungsbetrieben eingeladen wurden. Die Mitgliederzahl beträgt 120 gegenüber 6–700 Gesellen. Obgleich die Großindustriellen dem Bunde fern blieben und sogar entlassene Gesellen in Arbeit nahmen, gelang es dem Bunde, nach fünfmonatlicher Dauer des Streiks einen völligen Sieg davonzutragen.

Der Bund bezweckt nach seinen Statuten „die Beratung aller gemeinschaftlichen Fragen, welche zur Wahrung der gemeinsamen Interessen erforderlich sind, sowie die Herstellung und Erhaltung eines kollegialischen Verkehrs unter den Mitgliedern“. „Keineswegs beabsichtigt die Vereinigung durch ihre gemeinschaftlichen Bestrebungen die Interessen der Arbeitnehmer zu beeinträchtigen, vielmehr soll bei eintretenden Differenzen die Sachlage von einer Kommission genau geprüft und das weitere beschlossen werden“.

„Auf Antrag der Kommission und durch Beschluß der Vereinigung verpflichten sich sämtliche Mitglieder solidarisch, bei einem ausbrechenden Streik oder einer Sperre seitens der Gesellen in Betrieben bei einem oder mehreren Mitgliedern sämtliche Gesellen nach ordnungsmäßiger Arbeitslösung sofort zu entlassen; außerdem von den in diesen Betrieben beschäftigten Gesellen und Arbeitern keinen in Arbeit zu nehmen, solange der Streik oder die Sperre dauert. Jedes Mitglied ist verpflichtet, von jedem Arbeiter bei Einstellung in Arbeit einen ordnungsgemäßen Entlassungsschein vom letzten Arbeitgeber zu fordern und sich denselben vor Einstellung in Arbeit vorlegen zu lassen.“

In allen Fällen unterwerfen sich die Mitglieder dem Schiedsspruche der Kommission. Bei Verstößen gegen seine Pflichten hat jedes Mitglied an die Armenkasse eine Ordnungsstrafe von 10 Mk. für jeden satzungswidrig beschäftigten Gesellen zu zahlen.

Der Verband besitzt einen Arbeitsnachweis, dessen Benutzung für die Mitglieder zwingend ist.

2.
Verein der Möbel- und Bautischlereien in Herford[264].

In Veranlassung eines Streiks hat sich im Jahre 1898 in Herford der in der Ueberschrift bezeichnete Verein gebildet mit dem Zwecke, „die gemeinsamen Interessen zu vertreten und speziell ungerechtfertigten Arbeitseinstellungen entgegenzuwirken, sowie den von solchen Arbeitseinstellungen betroffenen Fabrikanten moralische und materielle Unterstützung zu gewähren“. Die Mitgliedschaft kann jede Möbel- und Bautischlerei in Herford, Oeynhausen und Umgegend beantragen, welche mindestens 10 Arbeiter beschäftigt. Die Statuten treffen für die Behandlung von Arbeitsstreitigkeiten wörtlich dieselben Bestimmungen, wie sie die oben[265] mitgeteilten Statuten des Vereins Bielefelder Fabrikanten enthalten, mit der einzigen Ausnahme, daß die Höhe der während der Dauer des Streiks zu zahlenden Vergütung nicht näher bestimmt ist, daß ferner auf je 50 beschäftigte Arbeiter eine Summe entfällt und daß die Beiträge auf je eine Stimme sich auf jährlich 5 Mk. belaufen.

Der Verein hat den Streik, in dessen Veranlassung er gegründet wurde, siegreich durchgeführt, sieht aber seine Aufgabe mehr darin, durch das Gewicht seines Einflusses dem Ausbruche von Streiks vorzubeugen.

3.

Verband der Faßfabrikanten und Küfermeister von Rheinland und Westfalen.

Die Veranlassung zur Gründung des Verbandes war ein Streik der Böttchergesellen, der im März 1898 in Dortmund ausbrach und den dortigen Böttchermeistern die Anregung gab, alle Böttchermeister der beiden Provinzen zum Zusammenschlusse aufzufordern. Dem Verbande gehören 52 Meister an, während 25 meist kleinere Geschäfte sich ferngehalten haben. Es gelang nach 31wöchiger Dauer des Streiks, denselben siegreich zu beendigen. Zweck des Verbandes, der seinen Sitz in Dortmund hat, ist

1.Pflege des Gemeingeistes sowie Aufrechterhaltung und Stärkung der Standesehre unter den Mitgliedern.
2.Förderung eines gedeihlichen Verhältnisses zwischen Meistern und Gesellen.
3.Einheitliche Wahrnehmung und Vertretung der gemeinsamen Interessen des Böttchergewerbes.
4.Bekämpfung sozialdemokratischen und anarchistischen Vorgehens seitens der Gesellen.
5.Beschaffung einer Verbandszeitung.

Neben einem Eintrittsgelde von 10 Mk. hat jedes Mitglied die von dem Verbandstage festzusetzenden ordentlichen und außerordentlichen Beiträge zu zahlen und sich allen Beschlüssen zu unterwerfen. Besondere Einrichtungen für Behandlung von Streikfällen sind im Statute nicht getroffen. Der Verband will nicht bloß solche regeln, sondern auch sonst auf gemeinsame Ordnung der Arbeitsverhältnisse hinwirken; er hat bereits eine gemeinsame Arbeitsordnung für alle ihm beigetretenen Geschäfte ins Leben gerufen.

X. Landwirtschaft.

Auch seitens der Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe sind Versuche gemacht, das Verhältnis zu den Arbeitern durch Bildung von Organisationen zu beeinflussen. Ein solcher Verein ist der 1892 begründete „Verein zur Besserung der ländlichen Arbeiterverhältnisse“ in Halle a. S., der seine Wirksamkeit zuerst auf die Provinz Sachsen beschränkte, später aber auf die Herzogtümer Braunschweig, Gotha und Anhalt und die Fürstentümer Schwarzburg-Rudolstadt und Schwarzburg-Sondershausen ausdehnte.

Der Verein verfolgt nach dem Statute den Zweck, das Recht und die ehrliche Arbeit seiner Mitglieder zu schützen und ihnen in ihren Bestrebungen zur Besserung der Lage ihrer ländlichen Arbeiter zu helfen. Als Mittel zur Erreichung dieses Zweckes werden genannt:

1. Schutz der Mitglieder gegen dolosen Vertragsbruch der Arbeiter.
2.Unterstützung durch den Nachweis von Arbeitern und durch Anstellung und Ueberwachung von Agenten, insbesondere auch solcher für die sog. Sachsengänger.
3.Verteidigung gegen Hetzartikel der Presse.
4.Beistand im Kampfe gegen die sozialdemokratische Agitation auf dem Lande.
5.Beihülfe bei Einrichtungen zum Wohle der Arbeiter.

Durch die Beitrittserklärung verpflichtet sich jedes Mitglied, keine Person in Arbeit oder Dienst zu nehmen bezw. zu behalten, nachdem ihm bekannt geworden ist, daß dieselbe bei einem anderen Mitgliede des Verbandes ohne ordnungsmäßige Entlassung die Arbeit aufgegeben hat und von diesem zurückverlangt wird. Zuwiderhandelnde haben das Zehnfache ihres Jahresbeitrages bis zur Höchstsumme von 300 Mk. als Strafe an die Verbandskasse zu zahlen. Der Jahresbeitrag beläuft sich auf 1 Mk. für je 100 Morgen Land.

Der Verband hat in der That auch arbeiterfreundliche Maßregeln unterstützt, insbesondere ist er für gesunde und befriedigende Arbeiterwohnungen, für Ueberlassung von Land an die Arbeiter und für humane Behandlung derselben eingetreten. Immerhin liegt der Schwerpunkt in der Vertretung der Interessen der Besitzer, wie dies insbesondere in dem von dem früheren Verbandsanwalt Dr. Suchsland im Auftrage des Verbandes ausgearbeiteten und von dem Verbande mit Nachdruck vertretenen „Gesetzentwurfe betr. die Regelung der landwirtschaftlichen Arbeiterverhältnisse“ hervorgetreten ist, in welchem nicht allein allgemeine Einführung von Arbeitsbüchern, sowie An- und Abmeldepflicht der Arbeiter vorgeschrieben, sondern auch für Vertragsbruch Geld- und Gefängnisstrafen bis zu einem Jahre angedroht waren[266]. Die wichtigste Einrichtung des Verbandes ist der Arbeitsnachweis, für den ein besonderes Bureau wie eine Reihe von Nebenstellen besteht. Daneben wird von dem Verbandsanwalte Rechtsrat erteilt. Ein eigenes Organ, die „Mitteilungen“, erschien bis Ende 1895 sechsmal jährlich.

Der Verband hat die von ihm erhoffte Bedeutung nicht erlangt, da die landwirtschaftlichen Besitzer ihm nicht in ausreichender Anzahl beitraten. So zählte er Ende 1895 nur 2714 Mitglieder mit 1418716 Morgen Land, während es allein in der Provinz Sachsen 70000 landwirtschaftliche Besitzer giebt. Unter diesen Umständen war es selbstverständlich, daß der Verband nicht selbständig weiter bestehen konnte, nachdem in Preußen das Gesetz über Errichtung von Landwirtschaftskammern in Kraft getreten war, durch welches diesen Kammern ganz ähnliche Aufgaben zugewiesen werden, wie sie der Verband verfolgte. Der letztere hat deshalb in seiner Generalversammlung vom 23. November 1895 beschlossen, sich mit dem von der Landwirtschaftskammer für die Provinz Sachsen geschaffenen „Ausschusse für Arbeiterwesen“ zu verschmelzen. Dieser hat die Statuten des Verbandes fast wörtlich übernommen und führt dessen Thätigkeit weiter; lediglich der Arbeitsnachweis ist eine Einrichtung, zu welcher der Beitritt frei steht und zu der deshalb auch besondere Beiträge gezahlt werden. Auch den nicht in der Provinz Sachsen wohnenden Landwirten ist die Mitgliedschaft ermöglicht.

Auch für die Provinz Schlesien[267] wurde 1892 ein ähnlicher Verein ins Leben gerufen, der aber schon 1893 seine Thätigkeit wieder einstellte, und zwar teils aus dem Grunde, weil ein Arbeitermangel wenig fühlbar war, teils deshalb, weil man erwartete, daß der „Bund der Landwirte“ auch hinsichtlich der Verbesserung der ländlichen Arbeiterverhältnisse eingreifen werde.

Die Landwirtschaftskammer für die Provinz Schlesien hat 1898 einen Arbeitsnachweis für landwirtschaftliches Personal eingerichtet, der sich durchaus dem sächsischen Vorbilde anlehnt.

XI. Der Deutsche Buchdruckerverein.

Unter dem im Eingange betonten Gesichtspunkte, die Unternehmerverbände in ihren Verhältnissen zu den Arbeitnehmern zu verfolgen, verdient eine bevorzugte Sonderstellung und deshalb eine eingehendere Behandlung der Deutsche Buchdruckerverein. Wir haben ihn und seine Thätigkeit, soweit es zum Verständnis der Entwickelung erforderlich war, schon bei der Behandlung des Gehülfenverbandes erwähnt[268]. Wenn wir hier noch etwas näher auf ihn eingehen, so geschieht dies nicht allein, um das Bild eines Unternehmervereins, der dem Ideale der Ergänzung des betreffenden Arbeitervereins zu einer Gesamtorganisation des Gewerbes näher wie irgend ein anderer gekommen ist, im einzelnen zu zeichnen, sondern vor allem auch deshalb, um hier, wo ich den eigenen Berichten des Vereins[269] folge, eine Ergänzung der früheren, wesentlich auf die arbeiterfreundlichen Darstellungen Zahn's und Gerstenberg's gestützten Schilderung zu geben und insbesondere hinsichtlich der stattgefundenen Streitigkeiten die Anschauungen der Prinzipale zu Worte kommen zu lassen.

Der Gedanke einer beruflichen Zusammenfassung der Buchdruckereibesitzer war u. a. schon auf einer 1865 in Karlsruhe abgehaltenen Versammlung derselben von J. Schneider in Mannheim geäußert. Der letztere gab nun unter dem Eindrucke der Lebensäußerungen des 1866 gegründeten Gehülfenverbandes einen Anstoß zu der Verwirklichung seines Planes durch einen am 11. März 1869 veröffentlichten Aufruf, der als Zweck des zu gründenden Vereines bezeichnete: 1. die künstlerische und geschäftliche Hebung der Buchdruckerei im allgemeinen und 2. die Regelung der betreffenden Arbeits- und Arbeiterverhältnisse insbesondere. Während der Schneider'sche Plan ziemlich stark den repressiven Karakter gegen die Gehülfenbewegung betonte, stand der am 24. Juni 1869 von dem „Freundschaftlichen Vereine Hamburg-Altonaer Buchdruckereibesitzer“ veröffentlichte Aufruf, der im übrigen den gleichen Zweck verfolgte, auf dem Standpunkte, „keineswegs einen Druck auf die Gehülfen auszuüben, die Arbeitslöhne zu vermindern u. s. w., sondern vielmehr Mittel und Wege zu finden, das allein ersprießliche Zusammenwirken von Prinzipalen und Gehülfen unter den für beide Teile günstigsten Bedingungen herbeizuführen“. Um einer Zersplitterung vorzubeugen, einigte man sich auf eine gemeinsam zu berufende Versammlung, die am 14. und 15. August 1869 in Mainz tagte und die Gründung des „Deutschen Buchdruckervereins“ beschloß, dem zunächst 87 Mitglieder beitraten, doch war diese Zahl bis zu der am 14. Mai 1870 abgehaltenen ersten Generalversammlung auf 416 angewachsen. Aus den auf der letzteren beschlossenen Statuten ist folgendes hervorzuheben:

Zweck des Vereins, dessen Sitz und Vorort Leipzig ist, besteht in der Förderung der materiellen und geistigen Interessen des deutschen Buchdruckerstandes, der Prinzipale sowohl wie der Gehülfen. Zu den Aufgaben gehört außer dem Verhältnisse zu Staat und Gesellschaft, insbesondere der Regelung des Verkehrs zu den verwandten Geschäftszweigen und dem Publikum, vor allem „Ordnung und Befestigung der geschäftlichen Verhältnisse zwischen Prinzipalen und Gehülfen unter Heranziehung der letzteren zur Lösung dieser Aufgabe, insbesondere auch unter Errichtung von Schiedsgerichten; hinwirken auf möglichst allgemeine oder wenigstens für größere geographische Gruppen gleichmäßige Bestimmungen über die Hauptpunkte des Tarifs, Hausordnung u. s. w.; konsequente Durchführung und strenge Aufrechterhaltung zwischen Prinzipalen und Gehülfen getroffener Vereinbarungen nach beiden Seiten hin; geschlossenes Vorgehen gegen Uebertretungen und Uebergriffe.“ Außerdem waren erwähnt: Förderung des Lehrlingswesens, Errichtung von Fach- und Fortbildungsschulen und endlich das Unterstützungswesen, insbesondere die Gründung von Invaliden- und Witwenkassen, bei denen die Aufnahme von keiner andern Bedingung als der Erfüllung seiner Mitgliedspflichten abhängig gemacht werden sollte, und von Viatikumskassen, welche von dem Anspruch Erhebenden nur eine Legitimation als Buchdruckergehülfe, nicht aber die Zugehörigkeit zu irgend einer Gehülfenvereinigung verlangen dürfe. Bei allen diesen Kassen sollten die Prinzipale an Beiträgen und Leitung beteiligt sein. Der Verein gab ein Organ heraus und zwar wählte man hierzu die „Annalen der Typographie.“ Der Vorstand bestand aus 9 Personen, doch sollte der Schwerpunkt in die für Deutschland beabsichtigten 12 Kreise fallen. Die Generalversammlung sollte jährlich stattfinden.

Das geschaffene Werk fand anfangs nicht viel Zustimmung: Bei den Gehülfen sah man darin einen Angriff und insbesondere den Versuch, die wichtigen Viatikumskassen in die Hände der Prinzipale zu bringen, obgleich im allgemeinen in Mainz die arbeiterfreundlichere Richtung gesiegt hatte; in den Kreisen der Prinzipale dagegen bot teils gerade dieser Umstand ein erhebliches Hindernis, teils fehlte es überhaupt an Interesse, so daß zunächst nur die Gründung von 2 Kreisvereinen: Nordkreis und Mainkreis, gelang. Der Gedanke eines einheitlichen Lohntarifes, noch mehr aber der eines organischen Zusammenwirkens mit den Gehülfen und die von manchen Seiten angeregte Schaffung einer Lehrlingsskala fand überwiegenden Widerspruch.

Erst die Lohnbewegung des Jahres 1872, bei der die Gehülfen überall ohne Mühe ihre Forderungen durchsetzten, brachte größeres Interesse für die Organisation unter die Prinzipale, die insbesondere durch den zur Beratung einer gemeinsamen Abwehr nach Eisenach berufenen und am 10. März 1872 abgehaltenen allgemeinen Buchdruckertag, auf dem 500 Firmen durch 62 Abgeordnete vertreten waren, angeregt wurde. Man beschloß nicht allein die möglichst rasche Einrichtung der Kreisvereine, ohne welche die ganze Organisation wirkungslos sein mußte, sondern stimmte auch den früher abgelehnten Forderungen eines Normaltarifes für ganz Deutschland und Bildung einer aus Prinzipalen und Gehülfen zusammengesetzten Tarifkommission zu.

Auf der am 27. April 1872 in Leipzig abgehaltenen dritten Generalversammlung des Vereins wurden diese Beschlüsse gebilligt und zur Durchführung derselben beschlossen, daß Gehülfen, welche sich der Entscheidung des Schiedsausschusses nicht fügen würden, während der Dauer des Streiks von keinem Vereinsmitgliede beschäftigt werden dürften. Dagegen wurde nicht allein die in den Gehülfenkreisen geforderte Einführung des Alphabettarifs, sondern auch der Gedanke, die Generalversammlung aus Vertretern der Kreisvereine zusammenzusetzen, abgelehnt.

Auch jetzt war die Organisation der Prinzipale noch nicht stark genug, um der im Jahre 1873 hervortretenden Gehülfenbewegung, die auf Einführung eines neuen Tarifs unter Zugrundelegung der Alphabetrechnung gerichtet war, Widerstand zu leisten, und so mußte denn die auf den 24. März 1873 in Weimar berufene außerordentliche Generalversammlung den Gehülfenforderungen nachgeben, um den ausgebrochenen Streik zu beendigen. Die darauf zusammentretende Delegiertenversammlung beider Teile, die vom 1.–5. Mai 1873 in Leipzig tagte, brachte dann endlich das große Werk eines für ganz Deutschland gültigen Normaltarifes zu Ende. Die eingesetzten Schiedsgerichte und das Einigungsamt wirkten auf beiden Seiten im versöhnlichen Sinne, und die neu gegründete Tarifgemeinschaft trug wesentlich dazu bei, das Bewußtsein der gemeinsamen Interessen zu stärken.

Der Bericht des Prinzipalvereins in der eingangs gedachten Festnummer schließt an dieser Stelle die erste Periode des Vereins, also die der Gründung und ersten Befestigung. Die zweite Periode zählt er von 1875 bis 1885 und bezeichnet dieselbe als eine Zeit des Niederganges, was sich schon darin zeigt, daß die Mitgliederzahl, die 1874 726 betragen hatte, allmählich bis auf 234 herabging. Einen Teil der Schuld hieran trug der Beschluß, das bisherige Organ, die „Annalen“, eingehen zu lassen und durch die nur nach Bedürfnis erscheinenden und nur den Mitgliedern zugehenden „Mitteilungen des Deutschen Buchdruckervereins“ zu ersetzen, die zuerst im Jahre 1876 ausgegeben wurden, aber in dem ganzen Jahre nur 2 Mal erschienen. Wenn trotzdem die Prinzipale die bereits oben (S. [264]) erwähnten Tarifermäßigungen der Jahre 1876 und 1878 durchsetzten, so lag dies in den ungünstigen Geschäftsverhältnissen, die auch von den Gehülfen anerkannt wurden. Aus dem Jahre 1878 ist erwähnenswert, daß unter dem Eindrucke der Attentate die am 16. Juni 1878 in Hannover abgehaltene 9. Generalversammlung es für Pflicht der Mitglieder erklärte, keine sozialdemokratischen Arbeiter zu beschäftigen, ein Beschluß, der aber nirgends zur Ausführung gelangte.

Mit dem Jahre 1886 beginnt die dritte Periode des Vereins, die des kräftigen Aufstrebens. Ein Hauptgrund hierfür war die reichsgesetzliche Bildung der Unfallversicherungsgenossenschaften, die den Gedanken der Vereinigung in weitere Kreise trug, so daß die Mitgliederzahl des Vereins innerhalb des Jahres 1885/86 von 344 auf 1144 stieg. Wenn man freilich diesen Anlaß benutzte, um die Organisation nicht nur formell an diejenige der Unfallversicherung anzulehnen, indem man die 12 Kreise durch die 9 Bezirke der letzteren[270] ersetzte, sondern auch bei der Besetzung der Vorstandsämter weitgehend eine Personalunion eintreten ließ, so beging man den bereits oben (S. [266]) gerügten Fehler, an einem auf versöhnliches und entgegenkommendes Zusammenwirken mit den Gehülfen berechneten Unternehmen Männer zu beteiligen, die auf einem durchaus entgegengesetzten Standpunkte, nämlich dem der einseitigen Herrschaft des Unternehmers, standen. Auch die eigene Darstellung der Prinzipale in der mehrfach erwähnten Festnummer bietet nicht allein keine Widerlegung des bezeichneten Vorwurfes, sondern läßt, ohne ihn auszusprechen, doch auf Schritt und Tritt diesen Gegensatz beider Richtungen innerhalb des Vereins hervortreten. Es ist von hohem Interesse, zu lesen, wie die Sektion II (Rheinland-Westfalen) sich in stetem Widerspruche zu der Gesamtleitung befindet, größtenteils im Vorstande und bei den bezüglichen Verhandlungen gar nicht vertreten ist, ja hinsichtlich der wichtigsten Punkte, z. B. bei der Bildung der Tarifgemeinschaft und der Durchführung des Tarifs, den formell bindenden Beschlüssen des Vereins einfach die Anerkennung versagt und offenen Widerstand leistet, und daß die Vereinsleitung schwach genug ist, dies alles zu ertragen, anstatt die unbotmäßigen Mitglieder einfach vor die Thür zu setzen. Erst die Periode des Kampfes, wie sie durch den großen Streik gegeben wurde, bot den rheinisch-westfälischen Herren den Anlaß, ihre Stellen einzunehmen und sich an dem Verein zu beteiligen, in dem sie dann ihren Einfluß geltend machten, um alle Versuche einer friedlichen Beilegung zu hindern und den verhängnisvollen Ausgang herbeizuführen.

Das Auftreten dieses antisozialen Elementes innerhalb des Vereins ist von solchem Interesse, daß ich die wichtigsten Thatsachen hier kurz erwähnen will.

Vom 16. bis 20. August 1886 hatte die Tarifkommission in Leipzig getagt und nach langen Verhandlungen und unter beiderseitigem Nachgeben einen neuen Tarif zustande gebracht, insbesondere auch eine Lehrlingsskala geschaffen. Daß die Prinzipale des Vororts Köln als die einzigen den Tarif ablehnten, war nichts Besonderes, vielmehr ihr Recht, aber nachdem der Gesamtverein ihn mit 214 gegen 93 Stimmen angenommen hatte, war die Sektion II statutengemäß an ihn gebunden. Im Gegensatze hierzu beschloß eine am 15. September 1886 in Köln abgehaltene Prinzipalversammlung mit 86 gegen 4 Stimmen, bei ihrem Widerspruche festzuhalten, und die Gehülfen waren trotz eines Lohnkampfes, der ihnen 200000 Mk. kostete, nicht im stande, ihr klares Recht durchzusetzen. Aber die Sektion II ging noch weiter in der offenen Auflehnung, indem sie im Gegensatze zu der von dem Vereinsvorstande geleiteten Abstimmung innerhalb des Vereins eigenmächtig eine neue Abstimmung aller Prinzipale in Deutschland in der Weise herbeizuführen suchte, daß sie die Betreffenden aufforderte, ihr Votum durch Postkarte dem Vorstande der Sektion zuzusenden. Als sich dabei eine Ablehnung des Tarifs mit 2136 gegen 204 Stimmen ergab, leitete man daraufhin eine umfassende Agitation ein mit dem Programm: energische Stellungnahme gegen den Gehülfenverband sowie gegen die Tarifgemeinschaft, Ueberweisung der Lohnfrage an die Sektionen und Ablehnung des neuen Tarifs. Der Vereinsvorstand erkannte in seiner am 1. Dezember 1886 abgehaltenen Sitzung nicht allein das Recht der Sektion II an, gegen den Tarif zu agitieren, sondern war auch schwächlich genug, auszusprechen, daß die Mitgliedschaft im Vereine durch Anerkennung des Tarifes nicht bedingt sei. Auch in der am 26. Juni 1887 in München abgehaltenen Generalversammlung blieb die Sektion II dabei, daß sie auch ferner gegen die Tarifgemeinschaft zu wirken entschlossen sei. Wenn das Hauptziel, um nicht zu sagen das einzige, in der Regelung des Verhältnisses zu den Gehülfen besteht, so bedeutet die Ablehnung einer für dieses Verhältnis grundlegenden Organisation auch die Lossagung von dem Verein selbst, und Beschlüsse, die der Verein innerhalb seiner Zuständigkeit faßt, sind selbstverständlich für alle Mitglieder desselben verbindlich. Es ist interessant, das Vorgehen des Prinzipalvereins in diesem Punkte zu vergleichen mit demjenigen des Gehülfenverbandes bei der Neubegründung der Tarifgemeinschaft im Jahre 1896. Obgleich in der Generalversammlung 45 Stimmen für und 22 gegen die Tarifgemeinschaft abgegeben waren, sah es doch die überstimmte Minderheit als ihre selbstverständliche Pflicht an, sich zu fügen, jedenfalls ist der Vereinsvorstand gegen die unter der Leitung von Gasch stehende Opposition mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aufgetreten, ja Gasch selbst ist aus dem Verein ausgeschlossen. Und dabei handelte es sich in den beiden zur Vergleichung stehenden Fällen um genau dieselbe Frage: die Tarifgemeinschaft, die von den beiden Minderheiten bekämpft wurde, hier auf Grund eines engherzigen Unternehmerinteresses, dort infolge ebenso einseitigen Arbeiterstandpunktes. Auf der einen Seite Klassenhochmut und Herrscherdünkel, auf den anderen Klassenhaß und Kampfesfanatismus. Das sind die Feinde, die eine verständige soziale Thätigkeit zu bekämpfen hat, aber beide in gleichem Maße. Wenn die Mehrheit des Prinzipalvereins glaubte, im Interesse des Friedens nachgeben zu müssen, so hat sie dem Vereine einen schlechten Dienst erwiesen, denn nicht der äußere Umfang und die Mitgliederzahl entscheidet über den Wert und die Leistungsfähigkeit eines Vereins, sondern die innere Harmonie und die konsequente energische Durchführung eines als richtig anerkannten Prinzips. Ein Verein, der einen ganz neuen Gedanken zur Durchführung bringen will, nämlich die gemeinsamen Interessen von Arbeitern und Unternehmern unbeschadet des zwischen beiden bestehenden Gegensatzes zu vertreten, muß dabei den Kampf nach beiden Richtungen aufnehmen, nur dadurch ist er imstande, seine Daseinsberechtigung zu beweisen.

Aus der Wiedergabe der thatsächlichen Ereignisse, wie sie sich in dem Berichte findet, ist wenig hervorzuheben, da sie sich mit der bereits oben (S. [258] ff.) gegebenen Darstellung deckt. Von Interesse ist, daß auch nach der Auffassung der Prinzipale die Stettiner Beschlüsse über die unmittelbare Vereinbarung des Tarifs zwischen den beiderseitigen Verbänden und über die Verpflichtung der tariftreuen Prinzipale, nur solche Gehülfen zu beschäftigen, die in tariftreuen Geschäften ausgebildet sind, durchaus als durchführbar und als großer prinzipieller Fortschritt in der Entwickelung des beiderseitigen Verhältnisses betrachtet wurden. Aber leider siegte auf der am 30. Juni 1890 in Straßburg abgehaltenen Generalversammlung die bereits gewürdigte Schwächlichkeitstendenz, die von dem Berichte in der Weise verherrlicht wird, daß es heißt, diejenigen, die befürchtet hatten, es werde in Straßburg das Tafeltuch zwischen dem Verein und seiner Sektion II zerschnitten werden, seien angenehm vom Gegenteil berührt, das Ergebnis der langen Beratungen sei gewesen, daß „von der Entscheidung der streitigen Hauptpunkte abgesehen sei“. Eine köstliche Selbstironie. Da hiermit dem Stettiner Abkommen entgegen die Einführung der Neuordnung jedenfalls für den 1. Oktober 1890 beseitigt war, so ist es völlig begreiflich, daß der Unmut der Gehülfen sich in scharfer Weise geltend machte. Wenn der Bericht hervorhebt, daß dies und die Agitation für den Achtstundentag auf die Stimmung in Prinzipalkreisen ungünstig zurückgewirkt habe, so ist das wohl verständlich, ändert aber nichts an der Beurteilung der Schuldfrage. Die Neigung des Vereins, seine bessere sozialpolitische Einsicht der Rücksicht auf die Verständigung mit Rheinland-Westfalen unterzuordnen, tritt schon deutlich hervor in den Verhandlungen des von dem Vereine eingesetzten Revisionsausschusses, der am 26. November 1890 in Leipzig zusammentrat und nach dem Berichte den Zweck verfolgte, eine Uebereinstimmung der dissentierenden Sektion II mit dem übrigen Vereine herbeizuführen. Das Ergebnis der viertägigen Beratungen waren folgende Beschlüsse: Der allgemeine deutsche Buchdruckertarif sollte künftig von Organen des Vereins und Organen der Gehülfenschaft vereinbart, durchgeführt und überwacht werden, die bisherige Tarifgemeinschaft also in Wegfall kommen. Als berechtigter Vertreter der Gehülfenschaft sollte der Unterstützungsverein Deutscher Buchdrucker anerkannt werden mit dem Anheimgeben an diesen, auch die außerhalb seiner Organisation stehenden Gehülfen mit zu berücksichtigen; mit diesen Organisationen sollte der Vereinsvorstand Verhandlungen einleiten. Zur Einhaltung des vereinbarten, von der Generalversammlung anerkannten Tarifes sollten die Vereinsmitglieder statutarisch verpflichtet werden, ebenso zur Einhaltung der Stettiner Resolution. Für den Fall, daß ein Tarif im Vereinbarungswege mit der Gehülfenschaft nicht zustande käme, sollte der Verein den statutengemäß festgesetzten Tarif selbst, also ohne Mitwirkung der Gehülfenschaft durchführen.

Durch den Streik sind diese Beschlüsse nicht zur weiteren Entwickelung gekommen, aber es ist im hohen Grade wahrscheinlich, daß, falls der Verein an ihnen festgehalten hätte, sie allein und ganz unabhängig von den seitens der Gehülfenschaft aufgestellten neuen Forderungen den Konflikt hätten herbeiführen müssen. Zunächst enthielt der Beschluß, zu den Verhandlungen auch die nicht zum Verbande gehörigen Gehülfen zuzuziehen, einen unmittelbaren Angriff gegen den Verband, indem dieser das Recht in Anspruch nahm, die einzige berechtigte Vertretung der Gehülfen zu sein. Aber mag es dahingestellt bleiben, ob dieser Standpunkt angreifbar war, so zerstörte man durch den Beschluß, die Vereinbarung des Tarifes zwischen dem Prinzipalvereine auf der einen Seite und der gesamten Gehülfenschaft auf der andern Seite stattfinden zu lassen, den Grundgedanken des bisherigen Verhältnisses, den man dahin bezeichnen kann, daß die beiderseitigen Organisationen als berechtigte Vertreter der beiderseitigen Interessen anerkannt werden sollten. Ließ man dies für die Gehülfen fallen, indem man sich nicht an den Verband, sondern an die Gesamtheit wandte, woher wollte man dann für den Prinzipalverein das entsprechende Recht ableiten, da er in viel geringerem Grade die Forderung, alle Beteiligten in sich zu vereinigen, erfüllte, als der Gehülfenverband?

Obgleich die am 8. Februar 1891 in Leipzig abgehaltene außerordentliche Generalversammlung diese der Auffassung der Rheinländer gewiß entgegenkommenden Beschlüsse im wesentlichen zu den ihrigen machte, gaben doch in der Kreisversammlung der Sektion II sämtliche Vorstandsmitglieder die Erklärung ab, infolge ihrer von der des Deutschen Buchdruckervereins abweichenden Stellung zu den Tarifangelegenheiten keine Aemter wieder annehmen zu können. Der Bericht fährt fort: „Die folgende Neuwahl war denn auch erfolglos, und der Verein behielt zwar in Rheinland-Westfalen seine Mitglieder, diese verblieben aber ohne statutgemäße Vertretung.“ Also ein Verein läßt sich gutwillig gefallen, daß ein Teil seiner Mitglieder die elementarste Pflicht, die statutenmäßige Organisation zu vollziehen, ablehnt, ohne daraus die Folgerung zu ziehen, daß solche Personen nicht mehr Mitglieder sein können!

Bei der Beurteilung des großen Streiks unterstützt der Bericht des Prinzipalvereins weitgehend die oben vertretene Auffassung, insbesondere, daß die so lange vorher erfolgte offene Ankündigung seitens der Gehülfen die Prinzipale in die Lage gesetzt hatte, sich vorzüglich vorzubereiten, indem „manche Firmen schon im Verlaufe des Sommers aus eigenem Antriebe die Einteilung ihrer Arbeiten danach eingerichtet hätten.“ Auch mit dem Börsenverein deutscher Buchhändler und dem Verlegerverein hatte man Verbindungen angeknüpft, um die Aufträge entweder, soweit sie eilig waren, noch vorher zu erledigen oder aber sie zurückzustellen. „Das gleiche Ersuchen hatte man an die Behörden und das Publikum gerichtet. Allen diesen Ersuchen wurde auf das bereitwilligste entsprochen.“

Die Ziffern giebt der Bericht an wie folgt:

Bis zum 7. November hatten die Arbeit niedergelegt 7631 Gehülfen, 200 Gießer und 29 Hülfsarbeiter. Die Forderungen bewilligt erhalten hatten 4445 Gehülfen. Nach dem bisherigen Tarife arbeiteten weiter 6744 Gehülfen, in Kündigung standen noch 298 Gehülfen, 131 Gießer und 70 Hülfsarbeiter. Die hier ermittelte Gesamtzahl umfaßt allerdings nur 19118 Gehülfen, also gegenüber den insgesamt vorhandenen 34000 nur etwa 56%, die fehlenden 15000 sind als weiter arbeitend anzusehen.

Hinsichtlich des Antrages auf Sequestration der Zentralinvalidenkasse, die von dem Vereinssekretär Dr. Paul Schmidt im Auftrage von 512 Mitgliedern der Kasse bei dem Amtsgerichte Stuttgart erwirkt wurde, giebt der Bericht als Grund an, daß „die gehülfenseitige Streikleitung in zwar sehr vorsichtiger, aber hinreichend deutlicher Weise die Fortdauer der an den Unterstützungskassen des Vereins erworbenen Rechte von der Beteiligung am Streik abhängig gemacht, dagegen die Leitung des Deutschen Buchdruckervereins denjenigen Gehülfen, welche sich am Streik nicht beteiligen würden, die Wahrung dieser Rechte zugesichert hatte, so daß die Zentralleitung als den nächsten wichtigsten Schritt erachtete, die bedrohten Interessen dieser Gehülfen sicher zu stellen.“ Aber abgesehen von der Frage, ob eine solche offenbar rechtswidrige Absicht des Gehülfenvereins wirklich „in hinreichend deutlicher Weise“ hervorgetreten war, so ist jedenfalls durch die später im Instanzenzuge erfolgte Wiederaufhebung der Sequestration die mangelnde Berechtigung des Vorgehens hier ebenso anerkannt, wie bei dem Verbote der Berliner Polizei, aus Vereinsmitteln Streikunterstützungen zu zahlen oder Extrasteuern zu erheben.

Waren schon während des Streiks versöhnlichere Stimmungen aus den Kreisen der Berliner und Stuttgarter Prinzipale hervorgetreten, so geschah dies sehr nachdrücklich durch ein Rundschreiben der Vereinigten Stettiner Prinzipale vom 17. Januar 1892, das aber von dem Vereinsvorstande durch eine Entgegnung von 25. dess. Mon. energisch bekämpft wurde und weitere Folgen nicht hatte. Aehnlich verliefen die Dinge auf der am 19. Juni 1892 in Breslau abgehaltenen Generalversammlung. „In verschieden Kreisen des Vereins war man mit der Behandlung der Angelegenheit von der Tarifkommission für Deutschlands Buchdrucker seitens der Prinzipalabteilung dieser Kommission nicht einverstanden, hielt die Auflösung der Tarifkommission durch deren Prinzipalmitglieder[271] sowie die Ueberweisung der Tarifregelung an den Tarifausschuß des Deutschen Buchdruckervereins als zu Unrecht erfolgt und mit den mit der streikenden Gehülfenschaft abgeschlossenen Friedensbedingungen nicht übereinstimmend. Dem wurde von anderen Kreisen widersprochen, und die Debatten gestalteten sich deshalb sehr langwierig. Schließlich einigte man sich in dem Beschlusse, daß die Versammlung erklärte, sich in betreff der Tarifangelegenheit auf den Boden der gegebenen Thatsachen zu stellen und den Vorstand beauftragte, die von dem Tarifausschusse eingereichte Tarifvorlage nach den Gesichtspunkten: 1. überall die Möglichkeit einer späteren Mitwirkung der Gehülfenschaft an dem weiteren Ausbau des Tarifs offen zu lassen, und 2. an den bestehenden Grundpositionen nichts zu ändern, unter Mitwirkung des Tarifausschusses festzustellen und den Mitgliedern vom 1. Oktober 1892 ab zur Einführung zu empfehlen.“

Aber diese Beschlüsse vermochten nicht die gehülfenfreundliche Partei zu beruhigen. „Auch der Bund der Berliner Buchdruckereibesitzer erklärte, dem neue Reduktionen enthaltenden Tarifentwurfe nicht zustimmen zu können, sondern nur einem auf loyalem Wege zwischen Prinzipalen und Gehülfen zustandegekommenen, und bezeichnete den 1890er Tarif bezüglich der Entlohnung für seine Mitglieder nach wie vor als bindend. Die Stuttgarter Prinzipale teilten im wesentlichen diese Anschauungen und sprachen sich außerdem noch für die Fortdauer der Tarifgemeinschaft aus.... Die Zentralleitung für Ausstandsangelegenheiten[272] endlich erklärte in ihrer Mehrheit in einer am 26. September 1892 abgehaltenen Sitzung, an dem dritten Punkte des Büxenstein-Döblin'schen Uebereinkommens vom 16. Januar 1892: „Der Tarif vom 1. Januar 1890 gilt weiter und wird so lange als gültig anerkannt, bis eine andere Vereinbarung zwischen Prinzipalität und Gehülfenschaft getroffen worden ist«, festzuhalten, und richtete an den Vorstand das Ersuchen, dahin zu wirken, daß die Beschlußfassung der Breslauer Hauptversammlung, welche mit dieser Friedensbedingung nicht in Einklang stehe, mit derselben in Einklang gebracht werde.“ Um diese verschiedenen Meinungen auf Grund des Breslauer Beschlusses, soweit möglich, zu vereinigen, fanden vom 21. bis 23. November 1892 in Leipzig gemeinschaftliche Sitzungen des Vereinsvorstandes, des Vereinstarifausschusses und der Zentralleitung für Ausstandsangelegenheiten statt. Das Ergebnis dieser Sitzung war ein allseitiges Einverständnis und die Aufstellung des heutigen deutschen Buchdruckertarifs[273], der unterm 8. Dezember 1892 veröffentlicht wurde und am 1. Januar 1893 in Kraft trat. In diesem Tarife nahm man die Lohnsätze des 1890er Tarifs unverändert auf.... Als Konzession an die Gegner des 1890er Tarifs wurden die Minderbezahlung der Ausgelernten und die Minimalzuschläge für Druckorte bis zu 6000 Einwohner in den Tarif wieder aufgenommen. Die von der Tariforganisation handelnden Bestimmungen des bisherigen Tarifs wurden durch einen den Friedensbedingungen vom 16. Januar 1892 entsprechenden Gültigkeitsvermerk ersetzt und damit dem prinzipalseitig beim Friedensschlusse gegebenen Worte wie dem Breslauer Beschlusse Genüge geleistet. Die Festsetzung der Lehrlingsskala wurde als Sache der Prinzipalität erklärt und dem Deutschen Buchdruckerverein als Vertreter derselben zugewiesen.“

„Durch diesen Beschluß wurde die Einmütigkeit der Prinzipalschaft wieder hergestellt. Die Gehülfenschaft erkannte den Tarif vom 1. Januar 1893 stillschweigend an, und der Vorstand des Unterstützungsvereins Deutscher Buchdrucker forderte sogar — freilich in Widerspruch mit der radikalen Richtung — die Gehülfen auf, zur Wiederherstellung geordneter Verhältnisse die Hand zu bieten[274].“

So schien ja die Tarifangelegenheit endlich einigermaßen geordnet, obgleich die Beseitigung der Lehrlingsskala einen bedauerlichen Rückschritt darstellt. Aber man hatte die Rechnung ohne Rheinland-Westfalen gemacht, und der Bericht muß für 1894 feststellen, daß dieser Kreis „noch immer insofern eine Ausnahmestellung einnimmt, als seine Mitglieder nach dem 1878er Tarife bezahlen“. Einen größeren Einfluß des Vereins auf die Tarifeinhaltung und damit auf die ganze Tariffrage selbst erhofft der Bericht daraus, „daß mit der am 27. April (1894) erfolgten Inkraftsetzung der von der Hauptversammlung in Stuttgart am 26. Juni 1893 beschlossenen Vereinssatzungen auch der Beschluß derselben Hauptversammlung in Kraft getreten ist, nach welchem die Vereinsmitglieder verpflichtet sind, den deutschen Buchdruckertarif bei Vermeidung des Ausschlusses aus dem Vereine einzuhalten“.

Die neueste Wiederbegründung der Tarifgemeinschaft wird von dem Geschäftsberichte des Prinzipalvereins für 1895 im wesentlichen übereinstimmend mit der oben (S. [274] ff.) gegebenen Darstellung geschildert; insbesondere wird mehrfach das versöhnliche Entgegenkommen der Gehülfenschaft hervorgehoben, das den Prinzipalvorstand bestimmt habe, die Verhandlungen über die Forderungen der Gehülfen: „Verkürzung der Arbeitszeit, entsprechende Lohnerhöhung und genaue Präzisierung der streitigen Paragraphen des Tarifs“ aufzunehmen. Die Verhandlungen Vom 11. März 1896, bei denen zum erstenmal seit vier Jahren wieder Vertreter der Prinzipalität und der Gehülfenschaft zu gemeinsamer Arbeit zusammentraten, waren sehr schwierig und standen oft auf dem Punkte zu scheitern. Insbesondere wollten die Gehülfen von einer Hinzuziehung der Nicht-Verbandsmitglieder nichts wissen, während die Prinzipale auch den „Gutenbergbund“ an den Verhandlungen teilnehmen lassen wollten. Endlich verständigte man sich dahin, daß die eigentliche Einigungsverhandlung stattfinden sollte zwischen dem Tarifausschusse des Prinzipalvereins auf der einen und den aus Urwahlen unter Leitung des Leipziger Einigungsamtes seitens der gesamten Gehülfenschaft hervorgehenden Vertretern der letzteren auf der anderen Seite. Daneben wurden mit beratenden Stimmen sowohl je zwei Mitglieder des Vereinsvorstandes und des Verbandsvorstandes, als zwei Vertreter der Nichtverbandsgehülfen zugelassen, die, nachdem der „Gutenbergbund“, dem man sie zuerst angeboten, abgelehnt hatte, von dem nicht zum Verbande gehörigen Gehülfen in Leipzig und Braunschweig gewählt wurden. Der Gutenbergbund trat sogar gegen diese Art der Vertretung in so scharfe Opposition, daß er einen Protest seitens des Prinzipalvereins hervorrief. Die am 15. April 1896 begonnenen dreitägigen Verhandlungen der so bestimmten beiderseitigen Vertreter führten dann zu den oben (S. [276]) näher bezeichneten Vereinbarungen, insbesondere zu der Verkürzung der Arbeitszeit um ½ Stunde und einer Lohnerhöhung. Die durch beides bedingte Erhöhung der Produktionskosten wird von dem Geschäftsberichte auf 12% angegeben. Es waren also wesentlich dieselben Zugeständnisse gemacht, die 1891 von den Prinzipalen als unmöglich abgelehnt waren. Die Einzelheiten wurden dann auf der vom 15. bis 19. Mai 1895 in Berlin abgehaltenen Konferenz geordnet.

Die jetzige Tariforganisation besteht also einerseits aus dem durch je einen Vertreter der Prinzipale und Gehülfen aus den zu Grunde gelegten neun Kreisen des Prinzipalvereins gebildeten Tarifausschusse und dem aus je drei Prinzipalen und Gehülfen bestehenden Tarifamte; das letztere ist die ausführende, der erstere die obere beschließende Instanz. Das Tarifamt ist zugleich Berufungsinstanz hinsichtlich der in den einzelnen Bezirken bestehenden Schiedsgerichte. Auch sollen gemeinsame Arbeitsnachweise errichtet werden und zwar unabhängig von den schon bestehenden des Prinzipalvereins. Die Kosten der Durchführung des Tarifs werden von den tariftreuen Prinzipalen und Gehülfen zu gleichen Teilen getragen. Dem Tarifamte ist ausdrücklich die Aufgabe übertragen, Vorkehrungen zu treffen, daß von einem noch zu bestimmenden Zeitpunkte ab in tarifuntreuen Druckereien eintretende Lehrlinge nach Beendigung der Lehrzeit in tariftreuen Druckereien nicht beschäftigt werden; auch soll die zur Zeit geltende Lehrlingsskala in den Tarif aufgenommen werden[275].

Diese Einigung der Prinzipale und Gehülfen hat aber noch einen Erfolg gehabt, der ebenso hoch anzuschlagen ist wie sie selbst und die Hoffnung gestattet, daß endlich die Entwickelung der Verhältnisse sich so vollziehen wird, wie es dem gewerkschaftlichen Grundgedanken entspricht. Daß die radikale Richtung der Gehülfen unter Leitung von Gasch abgestoßen wurde, ist oben (S. [280]) erwähnt. Aber ebenso ist auch jetzt glücklich die antisoziale Gruppe der Prinzipale ausgeschlossen. Schon der Geschäftsbericht für 1895 teilt mit, daß die Wahlen der Ausschußmitglieder in allen Kreisen außer dem zweiten vollzogen seien, und der Bericht für 1896 meldet dann folgendes:

„Die Aussprache mit den Vertretern des Kreises Rheinland-Westfalen auf der vorjährigen Hauptversammlung in Berlin ließ uns hoffen, daß die Mitglieder dieses Kreises sich im Interesse des Gesamtgewerbes den mit der Gehülfenschaft getroffenen Abmachungen ebenfalls anschließen und den Tarif in ihrem Kreise zur Durchführung bringen würden. Diese Hoffnung hat sich indes nicht erfüllt, ja es übernahmen sogar diejenigen Herren Kollegen, von denen wir am ersten erwarteten, daß sie den Beschlüssen der Hauptversammlung Geltung zu verschaffen bemüht sein würden, die Mitglieder des Kreisvorstandes, die Führung des Widerstandes gegen diese Beschlüsse und den deutschen Buchdruckertarif. Wenn wir bisher auch keine Veranlassung hatten, gegen den passiven Widerstand des Kreises II gegen den Tarif Maßnahmen zu treffen, so konnten wir doch diesem Vorgehen des Kreisvorstandes nicht ruhig zusehen, sondern wandten uns in einem offenen Briefe in Nr. 53 der „Zeitschrift“ an die dortigen Kollegen, dieselben zu treuem Festhalten an dem Tarif und unserm Vereine ermahnend.“ Der Bericht teilt dann mit, daß infolge hiervon etwa ein Drittel der Mitglieder des Kreises Rheinland-Westfalen aus dem Vereine ausgeschieden, zwei Drittel dagegen ihm treu geblieben seien. Der Kreis sei allerdings infolge hiervon ohne Vorstand, aber der Hauptvorstand werde in nächster Zeit die nötigen Schritte unternehmen, um die erforderliche Vertretung wieder zu beschaffen. Bisher seien die Bestrebungen der ehemaligen Mitglieder des Kreisvorstandes, einen Sondertarif für den dortigen Kreis zu schaffen, teils an der besseren Einsicht der Prinzipale, teils an dem Widerstande der Gehülfen gescheitert und es sei berechtigter Anlaß, anzunehmen, daß sich dieselben auch in nächster Zukunft nicht verwirklichen würden.

Damit hat sich eine Reinigung des Vereins vollzogen, die einen weiteren Aufschwung hoffen läßt und mit hoher Befriedigung zu begrüßen ist. Allerdings ist die Mitgliederzahl erheblich zurückgegangen, indem 1896/97 361 Mitglieder aus- und nur 132 eintraten, so daß der Bestand von 1402 auf 1173[276] zurückging. Auch 1897/98 haben 200 Austritte stattgefunden, so daß der Mitgliederbestand am 6. Juni 1898 nur noch 978 betrug; ja am Schlusse des Jahres war derselbe sogar auf 962 herabgegangen. Aber diese ausscheidenden waren schädliche Elemente, weil sie dem Grundgedanken aller gewerkschaftlichen Entwickelung, nämlich des friedlichen Ausgleiches unter gleichberechtigten Gegnern kein Verständnis entgegenbrachten. Wir finden ja diese auf der Zuspitzung des einseitigen Unternehmerstandpunktes beruhende antisoziale Anschauung in derselben Gegend des deutschen Vaterlandes auch bei anderen Industrien, als den Buchdruckern; es ist derselbe Absolutismus, derselbe Herrscherstandpunkt in dem Verhältnisse zwischen Unternehmer und Arbeiter, wie er vor 1848 in dem Verhältnisse zwischen Monarch und Volk bestand. Auf politischem Gebiete besteht er bekanntlich noch heute in Mecklenburg. Die rheinischen Industriemonarchen sind hinsichtlich der sozialen Verhältnisse noch auf der Entwickelung vor 1848 stehen geblieben, aber die Arbeiter sind es nicht mehr, und so wird ihr Widerstand notwendig gebrochen werden. Einstweilen ist Rheinland-Westfalen unser soziales Mecklenburg. —

Die sonstige Wirksamkeit des Deutschen Buchdruckervereins will ich hier nur mit wenigen Worten erwähnen.

Bei dem neuen Aufschwunge des Vereins sah man ein, daß man ein regelmäßig erscheinendes Organ nicht entbehren könne. Man ersetzte deshalb mit Beginn des Jahres 1889 die „Mitteilungen“ durch die noch jetzt bestehende „Zeitschrift für Deutschlands Buchdrucker“, die wöchentlich erscheint.

Der Verein beschränkte sich auch nicht auf seine nächsten Aufgaben, sondern aus ihm heraus entstand am 24. Oktober 1884 der „Zentralverein für das gesamte Buchgewerbe“, der sich die Ausbildung aller in den verwandten Berufen beschäftigten Personen und die Hebung in allen Richtungen durch Fortbildungsanstalten, Ausstellungen, Errichtung eines Museums u. dgl. zur Aufgabe stellt; alle sozialpolitische Thätigkeit ist ausgeschlossen.

Der Verein ist ferner thätig gewesen für Einführung einer einheitlichen Orthographie, für einheitliche Normalpapierformate, für Schaffung eines übereinstimmenden Kundentarifs, für Herabsetzung des Drucksachenportos und für Abstellung der Mißstände im Anzeigewesen, insbesonderen dem Rabattsystem. Um sich vor Geschäftsausfällen zu schützen, werden seit Ende 1892 die „Vertraulichen Mitteilungen des Deutschen Buchdruckervereins“ herausgegeben, die den Beteiligten die Namen schlechter Zahler und anderer das Gewerbe schädigender Personen, sowie alle Mitteilungen zur Kenntnis bringen, die sich für das Vereinsorgan nicht eignen. Damit ist auch ein Schuldeneinziehungsbureau verbunden. Weniger Anerkennung verdienen die Eingaben, die der Verein bei Beratung des Arbeiterschutzgesetzes gegen dasselbe machte, und das Gesuch an den Bundesrat vom 16. Februar 1892 um Gewährung von Ausnahmebestimmungen hinsichtlich der Beschäftigung von Arbeiterinnen. Glücklicherweise hatten diese Bestrebungen keinen Erfolg.

Bei Begründung des Vereins gehörten demselben auch viele Prinzipale aus Oesterreich und der Schweiz an; als sich dann später in beiden Ländern eigene Vereine nach dem Vorbilde des deutschen bildeten, sind diese aus dem letzteren ausgeschieden, so daß der Verein sich jetzt auf Deutschland beschränkt. Doch steht derselbe mit dem Oesterreichischen und dem Schweizerischen Prinzipalvereine in einem Kartellverhältnis.

Der Verein besitzt einen Zentralarbeitsnachweis, der unabhängig von den Arbeitsnachweisen der Tarifgemeinschaft ist, sich aber auf denselben Boden stellt, indem er nur tariftreue Prinzipale und Gehülfen berücksichtigt; hierdurch wird der Anschluß neuer Firmen an den Verein befördert. Ferner hat der Verein die „Unterstützungskasse des deutschen Buchdruckervereins“ eingerichtet, die seit 1. Januar 1896 für alle Mitglieder obligatorisch ist, doch können sich auch andere tariftreue Druckereien beteiligen. Außer den Prinzipalen werden die bei tariftreuen Firmen beschäftigten Gehülfen auf ihren Antrag aufgenommen[277]. Die Kasse gewährt Unterstützungen: 1. bei Arbeitslosigkeit, 2. beim Umzuge nach einem anderem Orte, 3. bei vorübergehender Erwerbsunfähigkeit durch Krankheit, 4. bei dauernder Invalidität. Die Beiträge der Gehülfen belaufen sich auf wöchentlich 10 Pf. für die Reise- und Arbeitslosenkasse, 35 Pf. für die Krankenkasse und 20 Pf. für die Invalidenkasse. Die Prinzipale haben für jeden von ihnen beschäftigten Gehülfen wöchentlich 10 Pf. beizusteuern, erhalten aber ihrerseits aus der Kasse keine Unterstützung, sofern sie nicht durch eine besondere Zahlung von wöchentlich 75 Pf. sich selbst versichern. Die Gehülfen erhalten als Reiseunterstützung und Arbeitslosenunterstützung täglich 1 Mk. bis zur Dauer von 140 Tagen, als Krankenunterstützung täglich 1 Mk. 50 Pf. bis zu 52 Wochen und als Invalidenunterstützung täglich 1 Mk. nebst 100 Mk. Begräbnisgeld für die Hinterbliebenen. Die Kasse umfaßte am 31. Dezember 1897 3600 Gehülfen und 600 Prinzipale. Im Jahre 1898 betrugen Einnahmen, Ausgaben und Vermögen bei der Arbeitslosen- und Reisekasse: 48015,54 Mk, 22429,39 Mk. und 125586,15 Mk., bei der Invalidenkasse: 65085,42 Mk., 12670,04 Mk. und 229368,69 Mk. In der Vereinskasse betrugen 1898 die Einnahmen 14599,64 Mk., die Ausgaben 13463,18 Mk. Das Vereinsvermögen belief sich am 31. Dezember 1898 auf 11682,55 Mk. Seit 1. Oktober 1898 ist auch eine Krankenkasse gegründet und damit das Kassenwesen des Vereins abgeschlossen; dieselbe vereinnahmte bis zum 31. Dezember 1898 15636,84 Mk. und verausgabte 8501,05 Mk., so daß ein Bestand von 7135,79 Mk. verblieb.

Ein besonderes Interesse hat der Verein dem Innungswesen zugewandt. In Berlin, Leipzig, Hamburg und Dresden bestanden schon seit Anfang der 80er Jahre Innungen, die das Lehrlingsprivilegium besaßen. Seit Erlaß des Handwerkergesetzes vom 26. Juli 1897 hat man allgemein die Bildung von Innungen in Angriff genommen und in der Hauptversammlung vom 6. Juni 1898 wurde einstimmig beschlossen, die Einrichtung von Zwangsinnungen anzustreben; es wurde dabei ins Auge gefaßt, demnächst den Prinzipalverein zu einem Innungsverbande umzugestalten. Dadurch würde eine Gesamtorganisation des ganzen Buchdruckergewerbes und insbesondere die Herbeiziehung der bisher dem Vereine nicht angehörigen Prinzipale erzielt werden. Der Geschäftsbericht für 1898 bemerkt jedoch, daß außer den früher bestehenden nur noch für den Regierungsbezirk Osnabrück eine Innung errichtet und daß die ganze Bewegung ins Stocken geraten sei; als Grund wird neben dem Zweifel der Behörden, ob die Vorschriften über Zwangsinnung auch auf das Buchdruckereigewerbe zu beziehen seien, die in vielen Prinzipalkreisen gegen dieselbe bestehende Abneigung bezeichnet.

III. Oesterreich[278].

In Oesterreich hat die soziale Entwickelung in mancher Beziehung einen etwas anderen Gang genommen, als in Deutschland. Sind hierfür schon die an anderer Stelle[279] erwähnten allgemeinen Umstände maßgebend gewesen, so kommt, was insbesondere die Unternehmerverbände betrifft, noch hinzu, daß gerade infolge der geringen Entwickelung der Industrie auch ihre Vertreter nicht denselben Einfluß im Staatsleben erlangen konnten, wie in Deutschland. Liest man die Verhandlungen der österreichischen Unternehmerverbände, so begegnet man den heftigsten Anklagen gegen das „agrarische Parlament“ und die „feudal-konservative Regierung“, die den Bestrebungen der Industrie kühl, wenn nicht ablehnend gegenüberstehe, sie zum Versuchsobjekt sozialpolitischer Experimente (so z. B. bei dem in Oesterreich eingeführten gesetzlichen Maximalarbeitstage von 11 Stunden) zu machen suche, ja sogar die Unternehmer „ironisiere“ und um jeden Preis sich bestrebe, „sozialpolitisch zu sein“. Dem Grafen Belcredi legt man die Aeußerung in den Mund, den Fabrikanten müsse der Brotkorb höher gehängt werden. Auch den bürgerlichen Kreisen, insbesondere aber denen des Kleingewerbes, macht man den Vorwurf, daß sie bei Streitigkeiten zwischen Unternehmern und Arbeitern regelmäßig auf seiten der letzteren ständen. Eine Folge dieser Stellungnahme der übrigen staatlichen Faktoren ist nun aber gewesen, daß die Unternehmer ihrerseits eine ganz andere Haltung auf sozialpolitischem Gebiete verfolgen, als in Deutschland, wo sie wissen, daß unter dem neuen Kurse die Regierung die Interessen des Unternehmertums ohne weiteres, mit denen des Staates identifiziert und im Reichstage neben der Großindustrie nur noch das Agrariertum einen Faktor darstellt, auf den man Rücksicht zu nehmen hat. Einzelne Belege für diese Haltung der österreichischen Industriellen werden weiter unten gegeben werden.

Die Organisation der Industriellen Oesterreichs begann im Anfange der 90er Jahre, indem sich in der Zucker-, Eisen- und Papierindustrie Fachverbände bildeten, deren Ziel in der Einflußnahme auf die Regierungskreise rücksichtlich der allgemeinen Industrie-, Handels- und Zollpolitik lag. Allerdings waren schon auf Grund des Gesetzes vom 29. Juni 1868 überall obligatorische Handels- und Gewerbekammern zur Vertretung der Interessen des Handels und des Gewerbes einschließlich des Bergbaues begründet, deren es heute 29 giebt. Sie sollen alle in dieses Gebiet einschlagenden Wünsche und Vorschläge erörtern und die Gesetzentwürfe begutachten. Daneben haben sie Marken- und Musterregister und Verzeichnisse über eingetragene Firmen zu führen, Handelsgerichtsbeisitzer zu ernennen, Vertreter in den Eisenbahnbeirat zu entsenden u. s. w. Im Reichsrat bilden sie eine eigene Kurie mit 21 Mitgliedern. Aber diese Handels- und Gewerbekammern befinden sich infolge ihrer Stellung als offizielle Vertretungen in einer gewissen Abhängigkeit von der Regierung. Außerdem haben sie nicht nur die Interessen der Großindustrie und des Großhandels, sondern auch die des Kleingewerbes und des Kleinhandels zu vertreten. So empfanden die Industriellen das Bedürfnis, neben den Kammern noch eigene freie Vereine zu bilden, von denen hier nur diejenigen erwähnt werden sollen, die sich auf die ganze Monarchie erstrecken.

Der älteste dieser Fachvereine ist der 1854 gegründete Zentralverein der österreichisch-ungarischen Rübenzuckerindustrie, aus dem 1861 ein Assekuranzverband gegen Feuerschäden und Rübenpreisdifferenzen, sowie ein Unterstützungs- und Pensionsverein mit Arbeitsvermittelung hervorging. Der Verein hat ein wöchentlich erscheinendes Fachorgan, die „Zeitschrift für Zuckerindustrie und Landwirtschaft“.

Daneben besteht ein Verband der Zuckerraffinerien und ein solcher der Chokolade- und Zuckerwarenfabrikanten.

Ein zweiter Verband dieser Art ist der Verein der österreichisch-ungarischen Papierwarenfabrikanten, der 1862 gegründet wurde und ebenfalls einen Versicherungsverband, sowie 1887 eine Versuchsanstalt für Papierprüfung sowie ein Zentralverkaufsbureau ins Leben rief. Fachorgan ist das monatlich zweimal erscheinende „Zentralblatt für österreichisch-ungarische Papierindustrie“.

Für die Textilgewerbe bestehen der „Verband der Baumwollindustriellen Oesterreichs“, der „Verband der österreichischen Flachs- und Leinenindustriellen“ und der „Verein der österreichisch-ungarischen Juteindustriellen“.

Fernere Fachverbände sind: der „Oesterreichisch-ungarische Verein der Holzproduzenten, Holzhändler und Holzindustriellen“, der „Verein der Montan-, Eisen- und Maschinenindustriellen in Oesterreich“, der »Verein der österreichisch-ungarischen Cellulosefabrikanten, der „Verein der österreichisch-ungarischen Papierfabrikanten“, der „Verband österreichischer Müller und Mühleninteressenten“, der „Verein österreichischer Petroleumraffineure“, der „Verein der Cementfabriken“, der „Thonindustrieverein“ und die „Oesterreichische Gesellschaft zur Förderung der chemischen Industrie“.

Alle diese Vereine bezweckten, wie gesagt, in erster Linie den Einfluß auf die Regierung, während die Regelung des Verhältnisses zu den Arbeitern ganz aus ihrem Rahmen entfiel. Eine Veranlassung, sich auch mit ihm zu beschäftigen, gab zuerst die im Jahr 1890 auftretende Bewegung für die Feier des 1. Mai. Sie führte nicht allein dazu, daß die einzelnen Vereine sich mit dieser Frage beschäftigten, sondern auch zu der Zusammenfassung der meisten derselben zu dem „Zentralverband der Industriellen Oesterreichs“, der in der Versammlung in Wien am 20. April 1892 endgültig begründet wurde und am 15. Juni 1892 die ministerielle Bestätigung seiner Statuten erhielt. Der Verband umfaßt nach der in der Generalversammlung am 2. April 1898 gegebenen Uebersicht 30 Vereine und zwar fast alle von größerer Bedeutung. Immerhin ist die Gesamtindustrie Oesterreichs in ihrer Organisation noch durchaus rückständig, denn die 30 Vereine des Zentralverbandes umfassen nur etwa 2500 Mitglieder; rechnet man nun noch etwa 500 auf die dem Zentralverband nicht angehörigen Vereine, so ergiebt das bei einer aus der Industriestatistik von 1890 ersichtlichen Gesamtzahl von annähernd 11000 Großbetrieben nur eine Beteiligung von etwa 30%.

Von dem gleichartigen deutschen Verbande unterscheidet er sich nicht hinsichtlich der Zwecke und Mittel, aber in der Organisation, insofern die Beteiligung auf Vereine beschränkt ist, „welche statutengemäß die Interessenvertretung einer bestimmten Industrie (Branche) bezwecken“, während dem deutschen Verbande außer Vereinen, „welche wirtschaftliche, technische und kaufmännische Zwecke verfolgen“, auch „Handels- und Gewerbekammern und ähnliche Verbindungen, Erwerbsgesellschaften, Firmen und einzelne Personen (Industrielle und Freunde der Industrie)“ beitreten können.

Die bisherigen Verhandlungen des Zentralverbandes betrafen folgende Gegenstände: 1. Errichtung von Lehrkanzeln für Feuerungstechnik, 2. Reform des Gesetzes betr. Steuerbefreiung von Neubauten mit Arbeiterwohnungen, 3. Reform der Unfallversicherung, 4. Personalsteuergesetz, 5. Stellungnahme zu der Frage des 1. Mai, 6. Ausgestaltung der technischen Hochschulen, 7. Schaffung eines Arbeitsamtes, 8. Abänderung der Gewerbeordnung (Arbeiterschutzbestimmungen), 9. Pariser Weltausstellung, 10. Oesterreichisch-ungarischer Ausgleich, 11. Statutenänderung (Erweiterung der Aufgaben in der Richtung einer strafferen Organisation der gesamten Industrie), 12. Reform der Krankenversicherung, 13. Sonntagsruhe in Industrie und Handel, 14. Normalarbeitstag, 15. Stellungnahme zur amerikanischen Zoll- und Handelspolitik, 16. Gründung eines industriellen Assekuranzverbandes (Feuerversicherung), 17. Schaffung eines Industriebeirates, 18. Vorarbeiten für künftige Handelsverträge, 19. Begründung einer industriellen Rechtsschutzstelle, 20. die Lage der österreichischen Malzindustrie.

Wie ersichtlich, befinden sich unter diesen Gegenständen nur wenige, die das Verhältnis zur Sozialpolitik berühren, oder gerade bei ihrer Beratung trat der oben erwähnte Umstand hervor, daß die österreichischen Großindustriellen auf einem wesentlich anderen, insbesondere weniger engherzigen und selbstherrlichen Standpunkte stehen, als ihre deutschen Kollegen. Allerdings finden sich hier die bereits bezeichneten Klagen über Oesterreich, als „einen Staat, in dem die Agrarier regieren und die Industriellen frohnen“, über die Versuche, auf Kosten der Industrie Staatssozialismus zu treiben und den gegen die Industrie geführten Kampf „von oben und von unten“, ebenso wie die Berufung darauf, daß „Oesterreich als Industriestaat noch nicht stark genug sei, um sich herausnehmen zu können, mit der Fahne der Sozialpolitik in der Hand an der Spitze aller Industriestaaten Europas, ja der Welt zu marschieren“. Aber wenn man[280] die Schaffung eines staatlichen Arbeitsamtes forderte, das die gesamte Arbeitsstatistik zentralisieren, die Arbeitsvermittelung in die Hand nehmen und die Arbeitslosigkeit bekämpfen soll, wenn man die Ersetzung der bisherigen Arbeiterversicherung durch eine allgemeine staatliche Sozialversicherung für nötig erklärt, wenn man verlangt, „daß der Arbeitsvertrag, sowie überhaupt das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf eine den modernen Anschauungen entsprechende gesetzliche Basis gestellt werde, sowie die zahllosen Willkürlichkeiten in der Handhabung der jetzigen Bestimmungen über Arbeitslohn, Auszahlungsmodus, Arbeiterwohnungen u. s. w. nach Möglichkeit vermieden werden“, wenn „der Zentralverband vollkommen anerkennt, daß die Industrie in freier und natürlicher Entwickelung auf eine Verkürzung der Arbeitszeit hinstrebt“ und er „diese Entwickelung seinerseits nicht hemmen, sondern im Gegenteil redlich zu fördern suchen will“ und nur im Interesse der Konkurrenzfähigkeit eine Enquete über die wirtschaftlichen und technischen Folgen einer etwaigen Aenderung des gegenwärtigen Standes der Gesetzgebung fordert, wenn man sich bewußt ist, daß „die Industrie nicht aus Arbeitgebern allein besteht, daß den Industriellen auch Pflichten erwachsen, wenn ihnen Rechte zugesprochen werden und daß die Industrie willig die ihr durch eine planmäßige und zielbewußte Sozialgesetzgebung auferlegten Lasten übernimmt“, wenn ausgeführt wird[281] „daß die Stetigkeit der Arbeit nicht nur geeignet ist, die Fabrikation zu regeln, sondern die Erzeugnisse billiger herzustellen, den Arbeitern einen sicheren und dauernden Verdienst zu schaffen und hiermit die Ueberhastung der Arbeit einerseits, die Unterbrechung derselben und Entlassung von Arbeitern andererseits zu verhindern“, wenn das Ziel aufgestellt wird, „daß die Arbeiter stets ausreichende Arbeit und genügenden Verdienst finden“, und wenn gerade die Erledigung dieser Aufgaben einem staatlichen Arbeitsamte zugewiesen wird, „welches auf Basis der Statistik, der Studien und Erhebungen sich kontinuierlich mit allen Fragen der öffentlichen Arbeit zu beschäftigen und periodisch Präliminarien für alle in einem bestimmten Zeitraume auszuführenden Arbeiten des Staates, der Länder, der Transport- und Industrieunternehmungen, der Städte und anderer bedeutender Konsumplätze aufzustellen hat, um auf Grund dieser Präliminarien im Wege des Verkehrs mit den arbeitvergebenden Stellen für eine rechtzeitige und möglichst gleichmäßige Verteilung der bezüglichen Bestellungen Sorge zu tragen, so daß die aufbringbare Arbeit der Zeit nach die zu beschäftigenden Arbeitskräfte thunlichst kontinuierlich in Anspruch nimmt, wenn diesem Arbeitsamte geradezu die Aufgabe zugewiesen wird, anregend und vermittelnd sich zwischen Produzenten und Konsumenten zu stellen und letztere zu bestimmen, einen später eintretenden Bedarf früher, als ursprünglich beabsichtigt war, zu decken, eventuell einen neuen Bedarf zu schaffen und zu hindern, daß schädliche Beschäftigungspausen eintreten“, wie umgekehrt „das Arbeitsamt retardierend einzugreifen hat, wenn einmal allzu stürmisch Arbeit forciert werden und dadurch die Stetigkeit der Beschäftigung in einer späteren Periode gefährdet werden sollte“, wenn zum Schlusse die ganze Aufgabe nochmals dahin zusammengefaßt wird, „die vorhandene Arbeit im Staate zu konsignieren, die Stetigkeit in der Arbeit herbeizuführen, neue Arbeit vorzubereiten und zu schaffen, die Arbeit im Staate zu regeln und zu leiten“ ——— dann — ja dann sollte man wirklich annehmen, daß die Großindustriellen Oesterreichs lauter halbe oder gar ganze Sozialisten wären. Bedenkt man endlich, daß der noch zu erwähnende „Industrielle Klub“, der ebenfalls dem Zentralverbande angehört, aber den Kampfkarakter gegen die Sozialdemokratie stärker ausprägt, auf Vorschlag seines Präsidenten im November 1895 sich in einer öffentlichen Erklärung für die Erteilung des Wahlrechts an die Arbeiter aussprach[282], so ist in der That der Gegensatz zu dem deutschen Zentralverbande der Industriellen, dessen Sekretär Bueck als einziger nationalliberaler Abgeordneter im Preußischen Landtage für die Vereinsgesetznovelle stimmte, nicht wohl zu verkennen.

Der bereits erwähnte „Industrielle Klub“ ist 1875 in Veranlassung der damaligen Reform der Zollgesetzgebung gegründet und umfaßt Vertreter aus fast allen Zweigen der Großindustrie. Sein statutenmäßiger Zweck ist, „den industriellen Interessen einen Mittelpunkt zu bieten“. Diesen Zweck verfolgt er abgesehen von gemeinsamen Beratungen „durch sonstige, je nach den Umständen nützlich erscheinende gesetzliche Mittel.“ Mitglieder können Einzelpersonen und Vereine sein. Der Jahresbeitrag beläuft sich auf 100 Gulden. Der Klub hat ein eigenes Organ in seinen seit 1892 erscheinenden „Mitteilungen“. Die innegehaltene prinzipielle Richtung ist aus dem schon erwähnten Beschlusse wegen Verleihung des Wahlrechts an die Arbeiterklasse ersichtlich. Auch hat der Klub in einer besonderen Denkschrift vom 27. November 1891 sich für die — freiwillige — Einführung von Arbeiterausschüssen ausgesprochen mit der Begründung, daß dieselbe die notwendige Ergänzung gegenüber der mit der Vergrößerung der Betriebe eingetretenen Entfremdung zwischen Unternehmer und Arbeiter sei und daß die Ausschüsse, „in ruhigen Tagen geschaffen, gerade in stürmischen Zeiten sich bewähren sollen“. Dabei wird auch die Möglichkeit, daß die Ausschüsse sich gelegentlich an Streiks beteiligen würden, ins Auge gefaßt und als etwas bezeichnet, was man sich eben gefallen lassen müsse. Das schließt nicht aus, daß der Klub mit Nachdruck die Rechte der Unternehmer gegenüber den Arbeitern wahrt, wie er dies wiederholt gethan hat.

Der jüngste Gesamtverband der österreichischen Industrie ist der nach dem deutschen Vorbilde geschaffene „Bund österreichischer Industrieller“, der mittels Erlasses vom 17. Juli 1897 die erforderliche ministerielle Genehmigung erhalten hat. Der Zweck des Bundes ist „die Wahrung der gemeinsamen Interessen der österreichischen Industrie und die Herbeiführung eines gemeinsamen Vorgehens der österreichischen Industriellen in allen Fragen, welche die industrielle Produktion und deren wirtschaftliche Interessen berühren, ohne Betretung des politischen Gebietes.“ Als Aufgaben des Bundes werden bezeichnet: 1. „die stete Verfolgung und Beratung aller mit der Entwickelung der Industrie zusammenhängenden wirtschaftlichen Fragen, 2. die Regelung der Arbeitsverhältnisse in einem die Interessen der Arbeitgeber und der Arbeiter gleichmäßig berücksichtigenden Sinne, 3. die Ausgestaltung des Verkehrswesens, 4. die Pflege der Export- und Handelsinteressen, 5. die Pflege des technischen Fortschrittes, 6. die Pflege aller Einrichtungen und Maßnahmen, die ein einiges Vorgehen der Industriellen fordern.“ Die Mitgliedschaft beschränkt sich auf Einzelpersonen. Diese zahlen einen jährlichen Beitrag von 20 Kronen, doch haben daneben die unter ihrer Leitung stehenden industriellen Betriebe noch 20 Heller auf den Kopf des beschäftigten Arbeiters zu zahlen.

Auf der am 28. November 1898 in Wien abgehaltenen zweiten Generalversammlung wurde mitgeteilt, daß dem Bunde 668 Firmen mit 128000 Arbeitern angehörten, so daß er die größte österreichische Unternehmervereinigung geworden ist. Der Bund scheint in höherem Grade, als der Zentralverband und der Industrielle Klub, den Kampfkarakter gegenüber der Arbeiterschaft hervorkehren zu wollen. Allerdings erklärte der Vorsitzende in seinem Jahresberichte es für „technisch verfehlt“, die hierauf bezüglichen Bemühungen des weiteren öffentlich zu besprechen, aber die verfolgte Grundrichtung ist zum Ausdruck gelangt in einer von dem Bundesausschusse ausgearbeiteten und zur Einführung in die Betriebe aller Mitglieder bestimmten Normalarbeitsordnung, die freilich noch nicht veröffentlicht ist, von der aber der Bundesanwalt Dr. Wolf erklärte, daß sie „im ausgesprochenen Interesse der Betriebsunternehmer liege“, daß sie „nur für die Arbeitgeber, aber nicht für die Arbeitnehmer geschaffen“ sei. Der Entwurf hat denn auch den Beifall des Zentralgewerbeinspektors nicht gefunden, und zwar nach der Mitteilung des Vorsitzenden aus dem Grunde, weil der Bund „mit entschlossener Absicht den Standpunkt des Arbeitgebers eingenommen“ habe, wogegen der Zentralgewerbeinspektor, „dem Zuge der Zeit folgend sich bemüßigt glaubte, etwas mehr den bekannten Standpunkt der organisierten Arbeiterschaft einzunehmen“. Es scheint also jetzt der Wind in den österreichischen Unternehmerkreisen etwas frischer werden zu sollen.

Im allgemeinen haben jedoch bisher die Berufsvereinigungen der Industriellen sich weit mehr mit der Beeinflussung der Gesetzgebung, als mit dem Verhältnisse zu den Arbeitern beschäftigt. Die einzige Fachorganisation, die einen ausgesprochenen Kampfkarakter trägt, ist der Verband der Metall- und Maschinenindustriellen Niederösterreichs, der Anfang 1897 begründet wurde und u. a. auch die „gemeinsame Abwehr unberechtigter Streiks“ als Zweck verfolgt. Dabei ist aber zugleich das Interesse der Arbeiter berücksichtigt, denn der Verband soll keinem Unternehmer Schutz bieten, der die Konkurrenzfähigkeit seiner Produkte durch Herabdrückung der Arbeitslöhne und Verschlechterung der Arbeitsbedingungen zu steigern sucht, es soll vielmehr das Interesse der Arbeitgeber gewahrt, aber auch in Einklang mit den berechtigten Bestrebungen der Arbeiter gebracht werden. Streitigkeiten zwischen Arbeitern und Arbeitgebern sollen zu einem beide Teile befriedigenden Resultate geführt werden, unberechtigte Bestrebungen der Arbeiter dagegen, insbesondere die deshalb geplanten oder ausgebrochenen Streiks sollen gemeinsam abgewehrt und in ihren Folgen unschädlich gemacht werden.

Der Interessengegensatz gegen die Arbeiter hat aber auch zur Bildung besonderer Kampforganisationen geführt, die sich im Gegensatze zu den „Fachvereinen“ als „Ortsverbände“ bezeichnen und sich nicht auf eine bestimmte Industrie beschränken, sondern alle Industriellen des betreffenden Bezirkes umfassen. Sie sind erst seit 1890 ins Leben gerufen und unmittelbar veranlaßt durch die Maifeier, zu deren Bekämpfung sie gegründet wurden.

Die erste dieser Vereinigungen wurde schon 1891 von den Fabrikanten in Bielitz und Biala geschaffen, durch ein Komitee, dem es mittels einer zehntägigen Aussperrung gelang, die Wiederholung der Maifeier in den folgenden Jahren zu verhindern; 1896 hat sich derselbe zu einem festen Verbande erweitert.

Dem gleichen Zwecke entsprang die 1894 begründete „Vereinigung zur Wahrung der industriellen und gewerblichen Interessen für Reichenberg und Umgebung“.

In Veranlassung eines am 3. Juni 1896 ausgebrochenen Streiks bildete sich auch in Neunkirchen ein Unternehmerverein, der den Kampf nach achtwöchiger Dauer siegreich durchführte. Der Verband dehnte sich dann auch auf die übrigen Vororte von Wien aus und führt jetzt den Namen: Verband der Industriellen in den politischen Bezirken Baden, Mödling, Neunkirchen, Wiener Neustadt und Umgebung.

Endlich hat sich ein gleicher Verein in Prag gebildet.

Die Statuten beschränken sich bei allen Vereinen auf die allgemeine Bestimmung, daß der Verband „die solidarische Wahrung, Vertretung und Förderung aller Interessen der Industrie“ bezwecke. Nähere Vorschriften über die Behandlung von Streitigkeiten mit den Arbeitern sind nicht gegeben, und ebensowenig ist auf besondere Vorsichtsmaßregeln zur Durchführung der gefaßten Beschlüsse durch Vertragsstrafen, Wechsel u. dgl. Bedacht genommen, sondern Verabredungen dieser Art sind der Beschlußfassung im einzelnen Falle vorbehalten.

Unabhängig von allen diesen Vereinigungen besteht noch in Wien das „Industrielle Aktionskomitee“, in dem sich einige Industrielle zusammengeschlossen haben zu dem Zwecke, bei wichtigen Gelegenheiten die Interessen der Industrie durch gemeinsame Maßregeln, insbesondere Eingaben an Behörden, wahrzunehmen. Das Komitee beschränkt sich darauf, in solchen Fällen mit den bestehenden Vereinen und einzelnen Industriellen Fühlung zu nehmen. —

Ist im Vorstehenden die freiwillige Organisation unter den österreichischen Unternehmern geschildert, so muß doch auch noch ein Blick geworfen werden auf die in Oesterreich durchgeführte Zwangsorganisation.

Die in Deutschland durch die Arbeiterversicherungsgesetze geschaffenen Berufsgenossenschaften sind in Oesterreich nicht vorhanden, weil man an Stelle der beruflichen eine territoriale Gliederung gesetzt und die Verwaltung nicht den eigenen Organen der Industrie übertragen, sondern in die Hände staatlicher Behörden gelegt hat. Die Invaliditäts- und Altersversicherung ist in Oesterreich noch nicht eingeführt. Dagegen hat in Oesterreich die Gewerbegesetzgebung stets an der Zwangsorganisation des Handwerks festgehalten. Selbst nach der im allgemeinen liberalen Gewerbeordnung vom 20. Dezember 1859 mußte jeder Gewerbetreibende Mitglied einer Zwangsgenossenschaft sein, und durch das Gesetz vom 15. März 1883, welches zugleich für das Handwerk den allgemeinen Befähigungsnachweis einführte, ist bestimmt, daß „unter denjenigen, welche gleiche oder verwandte Gewerbe in einer oder in nachbarlichen Gemeinden betreiben, samt den Hülfsarbeitern derselben der bestehende gemeinschaftliche Verband aufrechtzuerhalten und, sofern er noch nicht besteht, ... soweit es die örtlichen Verhältnisse nicht unmöglich machen, durch die Gewerbebehörden herzustellen“ ist. „Wer in dem Bezirke einer Genossenschaft das Gewerbe, für welches dieselbe besteht, selbständig betreibt, wird schon durch den Antritt des Gewerbes Mitglied der Genossenschaft.“

Die Beschränkung dieser Vorschrift auf das Kleingewerbe ist durch die Bestimmung herbeigeführt, daß „die Verpflichtung zur Teilnahme an der Genossenschaft für die Inhaber jener Gewerbsunternehmungen nicht eintritt, welche fabrikmäßig betrieben werden“.

„Die Gewerbsinhaber sind Mitglieder, die Hülfsarbeiter der zu einer Genossenschaft vereinigten Gewerbsinhaber sind Angehörige der Genossenschaft.“ Der Zweck der Genossenschaft besteht in der Pflege des Gemeingeistes, in der Erhaltung und Hebung der Standesehre unter den Genossenschaftsmitgliedern und Angehörigen, sowie in der Förderung der gemeinsamen gewerblichen Interessen ihrer Mitglieder und Angehörigen durch Errichtung von Vorschußkassen, Rohstofflagern, Verkaufshallen, durch Einführung gemeinschaftlichen Maschinenbetriebes und anderer Erzeugungsmethoden. Insbesondere liegt ihnen ob:

1.die Sorge für die Erhaltung geregelter Zustände zwischen den Gewerbsinhabern und ihren Gehülfen, besonders in Bezug auf den Arbeitsverband, sowie über die Errichtung und Erhaltung von Genossenschaftsherbergen und die Einführung einer Zuschickordnung (Arbeitsvermittelung);
2.die Fürsorge für ein geordnetes Lehrlingswesen durch Erlassung von Bestimmungen, die der Genehmigung der Behörde bedürfen, über a) die sachliche und religiös-sittliche Ausbildung der Lehrlinge, b) die Lehrzeit bei nicht handwerksmäßigen Gewerben, die Lehrlingsprüfungen und dgl., sowie die Ueberwachung der Einhaltung dieser Bestimmungen und die Bestätigung der Lehrzeugnisse, c) die Festsetzung der Bedingungen für das Halten von Lehrlingen überhaupt, sowie das Verhältnis der letzteren zu der Zahl der Gehülfen im Gewerbe;
3.die Bildung eines schiedsgerichtlichen Ausschusses zur Austragung der zwischen den Genossenschaftsmitgliedern und ihren Hülfsarbeitern aus dem Arbeits-, Lehr- und Lohnverhältnisse entstehenden Streitigkeiten, sowie die Förderung der schiedsgerichtlichen Institutionen zur Austragung von Streitigkeiten zwischen den Genossenschaftsmitgliedern. Zur Errichtung eines genossenschaftlichen Schiedsgerichtes können sich auch mehrere Genossenschaften vereinigen;
4.die Gründung oder Förderung von gewerblichen Fachlehranstalten und die Beaufsichtigung derselben;
5.die Fürsorge für erkrankte Gehülfen durch Gründung von Krankenkassen oder den Beitritt zu bereits bestehenden Krankenkassen;
6.die Fürsorge für erkrankte Lehrlinge, insofern nicht bereits die gesetzliche Verpflichtung der Lehrherren eintritt;
7.die alljährliche Erstattung von Berichten über alle Vorkommnisse innerhalb der Genossenschaft, welche für die Aufstellung einer Gewerbestatistik von Wesenheit sind. Außer diesen Berichten haben die Genossenschaften über die ihren Zweck berührenden Verhältnisse an die Behörden und die Handels- und Gewerbekammern ihres Bezirkes auf Verlangen Auskünfte und Gutachten zu erstatten und können in dieser Beziehung auch aus eigenem Antriebe diese öffentlichen Organe behufs Förderung ihrer Zwecke in Anspruch nehmen.

Die Genossenschaften eines Bezirks können sich zu Verbänden zusammenschließen, welche entweder aus der gleichartigen und verwandten oder auch aus verschiedenartigen Genossenschaften durch freien Beitritt derselben errichtet werden können.

Die erforderlichen Geldmittel mit Ausnahme der Beiträge für die Krankenkassen werden auf die Mitglieder nach einem statutenmäßig festzusetzenden Maßstabe umgelegt und im Verwaltungswege beigetrieben, doch kann zu Geschäftsunternehmungen auf gemeinschaftliche Rechnung und zu gewerblichen Anlagen behufs gemeinschaftlicher Benutzung mit Ausnahme der Fälle, wo sie aus öffentlichen Rücksichten errichtet sind, kein Mitglied oder Angehöriger gegen seinen Willen herangezogen werden.

Die Gewerkschaften stehen unter der Aufsicht der Behörde, welche zur Ueberwachung eigene Kommissare bestellt[283].

IV. England[284].

Die englischen Verhältnisse hinsichtlich der Organisation von Arbeitern und Unternehmern pflegen als Muster und Vorbild hingestellt zu werden, und man sollte deshalb annehmen, daß sie wiederholt Gegenstand litterarischer Bearbeitung geworden und allgemein bekannt wären. Das trifft in der That zu hinsichtlich der Arbeiterverbände, aber nicht hinsichtlich der Unternehmervereinigungen, über die vielmehr weder in der deutschen noch auch in der englischen Litteratur irgend eine zusammenhängende Darstellung besteht. Die Quelle, auf die man zurückgehen muß, um das einschlägige Material zu erhalten, sind vielmehr, wenn man sich nicht an die einzelnen Vereine selbst wenden will, die Veröffentlichungen der Royal commission on labour, insbesondere eine von derselben im Jahre 1893 unter dem Titel Rules of associations of employed and of employers veröffentlichte Zusammenstellung von Statuten von Arbeiter- und Unternehmerverbänden, die der Kommission auf ihre an alle ihr bekannten Vereinigungen dieser Art gerichtete Anfrage zur Verfügung gestellt sind. Das hier gebotene Material bezieht sich auf 70 Unternehmerverbände, von denen 24 dem Baugewerbe, 18 dem Bergbau und der Metallindustrie angehören; die übrigen Gewerbe sind mit geringeren Ziffern vertreten. Der älteste Verband ist die 1875 gegründete East of Scotland Association of Engineers and Iron founders.

Es kann hier nicht die Aufgabe sein, die einzelnen Statuten wiederzugeben, sondern es muß genügen, im allgemeinen den Inhalt derselben zu bezeichnen und auf einzelne besonders bemerkenswerte Punkte hinzuweisen.

Ein Teil der Verbände beschränkt sich darauf, als Zweck im allgemeinen die Vertretung der Interessen des betreffenden Gewerbes zu bezeichnen, wobei die Mehrzahl die Einflußnahme auf die Gesetzgebung bezwecken, während einzelne sich gegen bestimmte Gegner wenden, z. B. die North Wales Coal Owners Association gegen die Eisenbahnen. Aber die bei weitem meisten Statuten erwähnen als Aufgabe des Verbandes daneben die Regelung des Verhältnisses zu den Arbeitern. Einige thun das in der allgemeinen Form, daß die Solidarität der Unternehmerinteressen gegenüber den Gewerkvereinen der Arbeiter betont wird, wie bei der Iron Trades Employers Association, oder daß die gemeinsame Festsetzung der Löhne und der Arbeitszeit als Gegenstand der Verbandsthätigkeit bezeichnet ist. Die große Mehrzahl geht darauf aus, Vorkehrungen gegen Arbeitseinstellungen zu treffen und daß in solchen Fällen eintretende Verfahren zu regeln. Nur wenige von diesen beschränken sich darauf, die Schlichtung der Streitigkeiten durch Schiedsgerichte und Einigungsämter zu regeln, sondern die meisten treffen daneben Fürsorge für gegenseitige Unterstützung der Mitglieder gegenüber den Streikenden, insbesondere durch Ueberlassung von Arbeitern, wie bei der Liverpool Employers Labour Association, oder durch die Verpflichtung der Mitglieder, die von anderen übernommenen Lieferungen gegen eine den Selbstkostenpreis wenig übersteigende Vergütung auszuführen, durch das Verbot, streikende Arbeiter eines anderen Betriebes zu beschäftigen (schwarze Listen), wie bei der Yorkshire Master Printers and Allied Trades Association und der Seeds Boot Manufacturers Association, oder endlich durch Entschädigung für die durch den Streik verursachten Verluste, wie bei der West Cumberland Ironmasters Association, der North of England Iron Manufacturers Association, der Cleveland Mine Owners Association und den Bergwerksbesitzern in Durham, Northumberland und North Wales. Die Höhe und die Berechnungsart der Entschädigungen ist sehr verschieden. So gewährt die West Cumberland Ironmasters Association einen Nutzen von 2 sh. 6 d. für jede Tonne der wahrscheinlichen Produktion. Die Mitglieder der South Wales Manmouthshire and Gloucestershire Tinplate Makers Association haben bei Streiks Anspruch auf 10 Pfd. St. wöchentlich für jede mit Dampf betriebene und 7 sh. 10 d. für jede mit Wasserkraft betriebene Fabrik. Die Iron Trade Employers Association zahlt den durch Streiks betroffenen Mitgliedern für je 100 Pfd. St. Jahreslöhne wöchentlich 3 sh. Die Shipping Federation entschädigt für jede infolge Verbandsbeschlusses übernommene Haftpflicht einschließlich Kosten. Die Liverpool Employers Labour Association zahlt ihren Mitgliedern, falls es ihr nicht gelingt, für die streikenden Arbeiter Ersatz zu beschaffen, für jeden nicht beladenen oder entladenen Dampfer 2 d. für die Tonne.

Dabei finden wir ein weitgehendes Prüfungsrecht des Verbandes hinsichtlich der Ursachen, die zu dem Streite Anlaß gegeben haben, und niemals wird die Unterstützung gewährt, wenn der Streik durch eigenmächtiges Handeln des Unternehmers herbeigeführt ist, d. h. wenn derselbe die für solche Fälle getroffenen Bestimmungen verletzt hat. Diese gehen meistens dahin, daß sofort dem Verbandssekretär oder einem besonderen Ausschusse Mitteilung zu machen ist. Ebenso darf nicht der einzelne Unternehmer mit den streikenden Arbeitern in Unterhandlungen treten, sondern muß diese dem Verbande überlassen.

Als äußerstes Zwangsmittel ist die allgemeine Einstellung des Betriebes bei allen Verbandsmitgliedern vorgesehen, die von der Generalversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 oder ¾ beschlossen werden kann. In einzelnen Verbänden geht man in dem Bestreben, nur gerechtfertigte Ansprüche der Unternehmer zu unterstützen, so weit, daß man die Hülfe ausschließt, wenn ein Mitglied Lohnherabsetzungen vornimmt; so verweigert z. B. die North East Lancashire Cotton Spinners and Manufacturers Association jede Unterstützung denjenigen Mitgliedern, die nicht gewisse Minimallöhne zahlen oder auch, nachdem sie früher höhere Löhne gezahlt haben, diese einseitig herabsetzen. Ueberhaupt sind in vielen Verbänden, insbesondere in der Eisenindustrie und im Bergbau, die Löhne und häufig auch die Arbeitszeit einheitlich festgesetzt.

Neben dem Verhältnisse gegenüber den Arbeitern ist auch dasjenige der Mitglieder untereinander geregelt. Nicht allein ist jede Art des unlauteren Wettbewerbes verboten, sondern zuweilen, z. B. bei der National Association of Master Builders darf sogar eine von einem Mitgliede abgelehnte Lieferung von keinem anderen übernommen werden. Ebenso sind Mitteilungen an Nichtmitglieder über die Einrichtung des Betriebes unter Strafe gestellt, desgleichen das gegenseitige Abspenstigmachen von Arbeitern.

Die Mitgliedschaft beschränkt sich meist auf die Angehörigen eines bestimmten Gewerbes; nur in Belfast besteht ein allgemeiner Arbeitgeberverband, die Belfast Employers Association. Die National Labour Union ist eine gemeinsame Organisation, indem neben Arbeitgebern auch Arbeiter aufgenommen werden. Die Aufnahme ist häufig davon abhängig gemacht, daß der sich Meldende nicht im Streite mit seinen Arbeitern sich befinden darf. Das Eintrittsgeld ist entweder fest bestimmt oder abgestuft nach dem Umfange des Betriebes. Das letztere ist immer der Fall hinsichtlich der Jahresbeiträge. Für den Austritt ist eine längere oder kürzere Kündigung von 14 Tagen bis zu einem Jahre vorgeschrieben. Der Ausschluß eines Mitgliedes ist zulässig bei Verstoß gegen die Statuten oder Beschlüsse des Verbandes.

Die Leitung ist meistens einem Ausschusse übertragen, dessen Mitgliederzahl zwischen 11 und 36 schwankt. Die Wahl geschieht in den Jahresversammlungen. Neben einem Vorsitzenden pflegt ein Sekretär angestellt zu sein. In den Generalversammlungen hat entweder jedes Mitglied eine Stimme, oder die Stimmenzahl ist nach der Ausdehnung des Betriebes, nach der Gesamtsumme der Arbeitslöhne, der Zahl der Hochöfen, Webstühle u. s. w. abgestuft.

Wie in allen anderen Ländern, so ist auch die Organisation der Unternehmer erst durch diejenige der Arbeiter ins Leben gerufen. Der typische Entwickelungsgang ist am besten zu ersehen in der Maschinenbauindustrie, deren Verhältnisse schon wegen des im Winter 1897/98 zum Austrage gebrachten großen Streiks ein besonderes Interesse beanspruchen und deshalb hier in kurzen Strichen wiedergegeben werden sollen.

Bis zum Jahre 1896 bestand in der Maschinenbauindustrie keine dauernde und umfassende Unternehmervereinigung. Erst 1896 traten die Engineering Employers in Glasgow und Belfast zu einem Vereine zusammen, dem sich bald darauf die North East Coast Employers anschlossen. Als dann 1897 in London acht trade unions der Arbeiter sich verbanden, um die 48stündige Arbeitszeit durchzusetzen, bildete sich in London eine Association of Engineering and Shipbuilding Employers, der dann noch mehrere ähnliche Verbände in anderen Orten nachfolgten. Alle diese Vereine schlossen sich zusammen zu der „Federation to resist the 48 hours demand“, die schließlich 700 Mitglieder umfaßte. Den Verlauf des großen Kampfes mit der Amalgamated Society of Engineers zu schildern, ist hier nicht am Platze, dagegen ist es von Interesse, die Hauptpunkte der schließlichen Einigung und insbesondere die Bestimmungen kennen zu lernen, die man getroffen hat, um später wieder auftauchende Streitfragen zu erledigen.

Der Friedensvertrag führt den Titel: Arbeitsbedingungen auf Grund gegenseitiger Verständigung zwischen den vereinigten Maschinenbau-Unternehmern und den verbündeten Gewerkvereinen, und ist datiert vom Januar 1898.

Im Eingange wird ausdrücklich betont, daß die Unternehmer nicht die Absicht haben, in die Rechte der Gewerkvereine einzugreifen, aber auch ihrerseits keinen Eingriff dulden wollen. Jeder Arbeiter soll das Recht haben, sich einem Gewerkvereine anzuschließen oder nicht; ebenso steht es im Belieben der Unternehmer, Arbeiter zu beschäftigen, mögen sie einem Gewerkvereine angehören oder nicht. Die Arbeiter verpflichten sich, in den Werkstätten der Unternehmer friedlich mit allen dort beschäftigten Arbeitern, ohne Rücksicht auf deren Zugehörigkeit zu einem Gewerkvereine, zu arbeiten. Freilich ist es dem einzelnen Arbeiter unbenommen, seine Arbeit aufzugeben, aber eine gemeinsame Arbeitseinstellung soll nicht zulässig sein, bevor nicht das Verfahren zur Vermeidung von Streitigkeiten eingeleitet ist. Auf der anderen Seite empfiehlt der Unternehmerverein seinen Mitgliedern, keinen Arbeiter wegen dessen Zugehörigkeit zu einem Gewerkvereine von der Arbeit auszuschließen oder andere Arbeiter zu bevorzugen. Das Recht der Unternehmer, die Arbeiter in Akkord zu beschäftigen, wird anerkannt. Der Akkordlohn soll zwischen Unternehmer und Arbeiter vereinbart werden, soll aber mindestens so hoch sein, daß der Arbeiter nicht weniger verdient, als bei Tagelohn. Dabei ist den Gewerkvereinen das Recht gewahrt, ihren Mitgliedern über Arbeitslöhne und Arbeitsbedingungen Vorschriften zu machen.

Die Höchstzahl der Ueberstunden ist, abgesehen von gewissen Ausnahmen, auf 40 innerhalb vier Wochen festgesetzt. Hinsichtlich der Arbeitslöhne sollen zwischen den Lokalverbänden der Unternehmer und denjenigen der Gewerkvereine allgemeine Vereinbarungen getroffen werden. Der Grundsatz des kollektiven Verhandelns wird ausdrücklich anerkannt. Andererseits haben die Gewerkvereine kein Recht der Einmischung hinsichtlich der an Nichtgewerkvereinler gezahlten Löhne. Eine Beschränkung hinsichtlich der Zahl der Lehrlinge findet nicht statt. Das Recht der Unternehmer, nach ihrem Belieben Maschinen einzuführen und daran Arbeiter nach deren Fähigkeiten zu beschäftigen, ist ausdrücklich anerkannt.

Die Bestimmungen zur Vermeidung von Streitigkeiten lauten wörtlich:

„In der Absicht, in Zukunft Streitigkeiten zu vermeiden, sollen Deputationen der Arbeiter nach vorhergegangener Verabredung mit den Unternehmern empfangen werden, um Fragen zu verhandeln, an denen beide Teile ein Interesse haben. Im Falle einer Meinungsverschiedenheit sollen die Lokalvereine der Unternehmer mit den Lokalorganen der Gewerkvereine in Verbindung treten. Wünscht ein Gewerkverein irgend eine Frage aufzuwerfen gegenüber dem Unternehmerverbande, so soll durch Vermittelung des Sekretärs des Lokalvereins der Unternehmer eine Besprechung stattfinden. Ist hier eine Verständigung nicht zu erreichen, so soll die Angelegenheit vor dem Exekutivausschuß des Unternehmerverbandes und die Zentralinstanz der Gewerkvereine gebracht werden. Während der Dauer dieser Verhandlungen darf weder eine beschränkte noch eine allgemeine Arbeitseinstellung stattfinden, sondern die Arbeit ist unter den bisherigen Bedingungen weiterzuführen“. Auch hier ist das Recht des Gewerkvereins, solche Verhandlungen im Namen seiner Mitglieder zu führen, ausdrücklich anerkannt. Ebenso wird betont, daß die Unternehmer nicht die Absicht haben, die Löhne der gelernten Arbeiter herabzusetzen.

Angeregt durch die Erfolge des Unternehmervereins hat sich die Mehrzahl der Maschinenfabrikanten ihm angeschlossen, auch solche, die sich an dem Streite über den Achtstundentag nicht beteiligt hatten; die Statuten des erweiterten Verbandes sind noch in der Ausarbeitung begriffen. Die Anregung hierzu ist noch erheblich gesteigert durch das im Jahre 1897 erlassene Haftpflichtgesetz (Workmen's Compensation Act), das mit dem 1. Juli 1898 in Kraft getreten ist. Dieses Gesetz bestimmt, daß Arbeiter für alle Unfälle, die ihnen während ihrer Arbeit zustoßen, mit Ausnahme eigenen groben Verschuldens, von den Arbeitgebern zu entschädigen sind. Eine Abwälzung dieser Haftpflicht durch Versicherung scheiterte daran, daß die Versicherungsgesellschaften in Ermangelung statistischer Anhaltspunkte sehr hohe Prämien forderten, und so hat der Unternehmerverband selbst diese Versicherung übernommen.

Die Zusammenfassung aller Unternehmerverbände zu einer Gesamtorganisation ist in den letzten Jahren wiederholt angeregt, aber bis jetzt ohne Erfolg[285]; die Zeitungsnachrichten, die das Gegenteil meldeten, sind unzutreffend. Dagegen ist es gelungen, einen parlamentarischen Ausschuß nach dem Vorbilde desjenigen der Gewerkvereine ins Leben zu rufen. Zunächst geschah dies seitens der Unternehmervereine der Baumwollindustrie in Lancashire, die schon im März 1898 ein „Parliamentary and Legal Defence Committee“ bildeten. Die Behandlung der Lohnfrage wurde aber ausdrücklich aus dem Kreise der Befugnisse ausgeschlossen. Erst im Dezember 1898 ist unter dem Vorsitze des Lord Wemyß ein „Employers Parliamentary Council“ gegründet, dem sich bis jetzt die Unternehmervereine folgender Industrien angeschlossen haben: Schiffbau und Reederei, Maschinenbau, Baumwollmanufaktur und Spinnerei, Färberei und Bleicherei, Möbelfabrikation, Ackerbau, Kohlen- und Eisenhandel, Baugewerbe, Schuhwarenmanufaktur, Silberschmiede und Buchdrucker. Auf der ersten in Westminster Palace Hotel abgehaltenen Versammlung war ein Kapital von rund einer Milliarde Pfund Sterling vertreten: der Zweck ist, alle Gesetzvorlagen im Interesse der vertretenen Unternehmer zu prüfen und nötigenfalls auf deren Aenderung hinzuwirken. Die Tendenz einer Verteidigung gegen die Ansprüche der Gewerkvereine liegt offen zu Tage. Die Wahl der Bezeichnung „council“ anstatt des zunächst vorgeschlagenen „committee“ soll wohl eine breitere Grundlage der Organisation andeuten.

Die aufgestellten Satzungen lauten, wie folgt:

1.Das Parliamentary Council soll bestehen aus den Vorsitzenden oder andern bevollmächtigten Vertretern von Unternehmerverbänden und von einzelnen Unternehmern, die zu den verschiedenen Zweigen des Gewerbes und der Industrie des vereinigten Königreiches in Beziehung stehen mit dem Rechte, andere derartige Vertreter oder Einzelunternehmer für besondere Zwecke zu kooptieren.
2.Das P. C. wird einen Exekutivausschuß einsetzen, der während der Parlamentssession in regelmäßigen Zwischenräumen, sowie sonst, sobald es erforderlich ist, zusammentreten soll. Dieser Ausschuß hat, falls nötig, das P. C. zusammenzuberufen.
3.Der Sekretär hat jedem Mitgliede des P. C. ein Exemplar derjenigen im Parlamente eingebrachten Gesetzentwürfe, die das Interesse des Gewerbes im allgemeinen oder eines bestimmten Zweiges berühren, mit einer kurzen Inhaltsangabe des Entwurfes und mit der Aufforderung zu übersenden, den Entwurf dem betreffenden Verbande vorzulegen, um für die zur Beratung des Entwurfes bestimmte Sitzung des P. C. Instruktion zu erhalten.
4.Während der Parlamentssession soll das P. C. so oft, wie nötig, eine Zusammenstellung derjenigen Entwürfe, die es billigt oder verwirft, an die Abgeordneten und die Presse verteilen. In dieser Zusammenstellung ist der Inhalt der Entwürfe kurz zu bezeichnen unter Angabe der Gründe, die das P. C. für oder gegen dieselben geltend zu machen hat. Ebenso ist der Name des Abgeordneten, der den Entwurf eingebracht hat und dessen Datum, sowie das Nötige aus den parlamentarischen Verhandlungen zu erwähnen.
5.Mit Bezug auf Entwürfe, wegen deren eine Bewegung eingeleitet ist kann das P. C. Eingaben an das Parlament richten.
6.Die Anregung, Unterstützung oder Bekämpfung eines Gesetzentwurfes bei den Parlamenten seitens des P. C. soll nur stattfinden, wenn die Vertreter derjenigen Verbände, deren Industrie dadurch betroffen wird, einstimmig dafür eintreten und außerdem das Vorgehen durch eine 2/3 Mehrheit der in der betreffenden Sitzung anwesenden Mitglieder gebilligt wird.
7.Das P. C. soll, so oft es ratsam scheint, als Broschüre oder in sonstiger Form die Gründe, aus denen es für oder gegen einen Gesetzentwurf eintritt, herausgeben und den Abgeordneten, der Presse und sonstigen geeigneten Personen zustellen.
8.Im Zusammenhange mit der von dem P. C. eingeleiteten parlamentarischen Agitation bezüglich eines Gesetzentwurfes oder Antrages soll derselbe die Verbände, die in ihm vertreten sind, auffordern, auch ihrerseits im gleichen Sinne vorzugehen, insbesondere auf die betreffenden Abgeordneten einzuwirken. Zu diesem Zwecke soll das P. C. ihnen die Petitionen und Begründungen in Abschrift zur Verfügung stellen.
9.Das P. C. soll, so oft es angezeigt scheint, Deputationen an die Minister veranlassen, um ihnen die Gesichtspunkte der Industrie des vereinigten Königreichs in Bezug auf die dem Parlamente vorliegenden Gesetzentwürfe und Anträge oder auf eine von ihm für wünschenswert erachtete Aenderung des bestehenden Rechtes auseinanderzusetzen.
10.Der Sekretär des P. C. kann ermächtigt werden, als parlamentarischer Agent desselben aufzutreten, und er soll verpflichtet sein, nach Instruktionen, die ihm von dem P. C. von Zeit zu Zeit gegeben werden, im Sinne der gefaßten Beschlüsse zu wirken.
11.Das P. C. wird Schritte thun, damit seine Anschauung über eine beabsichtigte gesetzgeberische Maßregel den Kandidaten bei den Parlamentswahlen bekannt wird.
12.Die allgemeinen Ausgaben des P. C. werden bestritten aus Beiträgen der in ihm vertretenen Verbände und Einzelunternehmer. Die persönlichen Ausgaben der Mitglieder, die durch ihre Teilnahme an den Sitzungen entstehen, werden nicht vergütet.
13.Der geringste jährliche Beitrag, den die dem P. C. angehörigen Verbände oder Einzelunternehmer an dessen Kasse zu zahlen haben, beträgt 10 Guineen[286]. Das P. C. hat daneben das Recht, von den bezeichneten Verbänden oder Einzelunternehmern für außergewöhnliche Ausgaben Umlagen zu erheben, die aber in jedem Jahre nicht mehr als einen halben Penny auf den Kopf der beschäftigten Arbeiter betragen dürfen.

Ob das Parliamentary Council die beabsichtigte Bedeutung erlangen wird, ist noch durchaus unsicher; bisher sind ihm noch nicht entfernt alle bestehenden Untenehmerverbände beigetreten. Immerhin ist die Lage gegen früher insofern wesentlich geändert, als die Vorbereitungen zu einem gemeinsamen Auftreten der gesamten Unternehmerschaft in dem Maße vorhanden sind, daß bei einem neu ausbrechenden Streite mit der Arbeiterschaft sofort eine Gesamtorganisation ins Leben treten oder mindestens ein gemeinsames Vorgehen für den Einzelfall gesichert sein würde. —

Seitdem sowohl die Arbeiter wie die Unternehmer sich eine einheitliche Organisation gegeben haben, liegt der Gedanke nahe, auch zwischen den beiderseitigen Gesamtvertretungen eine organische Beziehung herzustellen. Dieser Plan scheint auch bereits in maßgebenden Kreisen ins Auge gefaßt zu sein, insbesondere hat nach einer Mitteilung des „Daily Chronicle“ der Handelsminister Ritchie mit dem Vorsitzenden des parlamentarischen Komitees sowohl der trade unions als des Arbeitgeberbundes Besprechungen gehabt, die den Zweck verfolgen, unter Oberleitung des board of trade ein nationales Einigungsamt aus Vertretern beider Organisationen zu bilden. Wie es scheint hat der Plan auf beiden Seiten grundsätzlich Zustimmung gefunden.

V. Frankreich[287]

In Frankreich war, wie oben[288] dargestellt, bis 1864 die Berufsorganisation allgemein verboten, und obgleich die Fachvereine der Unternehmer früher als die der Arbeiter thatsächlich geduldet wurden, so konnte doch vor dem Syndikatsgesetze vom 21. März 1884 eine allgemeine Organisation sich nicht entwickeln. Immerhin zählte man nach einem am 15. März 1881 der Deputiertenkammer vorgelegten Berichte damals bereits 138 Unternehmersyndikate mit 15000 Mitgliedern. Nach der oben mitgeteilten Statistik ist die Zahl der Syndikate jetzt auf 1823 industrielle oder kommerzielle und 1371 landwirtschaftliche mit 159293 bezw. 438596 Mitgliedern gestiegen; auch haben sie sich zu 46 bezw. 20 Verbänden zusammengeschlossen, denen 783 bezw. 1006 Syndikate mit 89016 bezw. 596534 Mitgliedern angehören.

Hinsichtlich der landwirtschaftlichen Syndikate ist bereits[289] darauf hingewiesen, daß in ihnen der Gegensatz zwischen Unternehmer und Arbeiter ganz zurücktritt. Nach dem Grundgedanken sollen auch beide Klassen in demselben Syndikate vereinigt sein, obgleich ihnen thatsächlich fast nur Unternehmer angehören, doch ist es in Frankreich mehr, als in Deutschland, üblich, daß ländliche Arbeiter einen kleinen Grundbesitz haben, so daß der Gegensatz verwischt wird.

Auch für Industrie und Handel giebt es „gemischte Syndikate“, doch haben dieselben, wie die geringe Zahl von 170 Syndikaten mit 32237 Mitgliedern und insbesondere die geringe Zunahme in den letzten Jahren beweist, keine besondere Lebenskraft bewiesen[290].

Auch die reinen Unternehmersyndikate haben den Schwerpunkt ihrer Thätigkeit nicht in das Verhältnis zu den Arbeitern, sondern in andere Aufgaben verlegt, insbesondere in die Beeinflussung der staatlichen und Gemeindeorgane im Interesse des betr. Gewerbezweiges, in Verhandlungen mit Eisenbahn- und Schiffsgesellschaften, Erzielung billiger Kohlenpreise, günstiger Versicherungsbedingungen u. s. w. Ebenso übernehmen sie eine Thätigkeit, die in Deutschland meist den Handels- und Gewerbekammern obliegt, insbesondere die Erstattung von Sachverständigengutachten für Verwaltungsbehörden und Gerichte, sowie die Uebernahme schiedsgerichtlicher Entscheidungen auf Wunsch der Beteiligten. Ihnen liegt es auch ob, die Wahlen für Handels- und Schiedsgerichte vorzunehmen. Daneben besorgen sie Auskunfterteilung über Kreditverhältnisse und Persönlichkeiten der Kunden- und Arbeitsnachweis für Angestellte und Arbeiter, sie verteilen Belohnungen für treue Dienste und gewähren Unterstützungen an ihre in Not geratenen Mitglieder oder deren Familien. Endlich geben sie regelmäßige Berichte und Zeitschriften heraus, besitzen Fachbibliotheken und veranstalten Fachausstellungen. Im Jahre 1895 betrugen die Zeitschriften insgesamt 124, die Fachbibliotheken 73, die Arbeitsnachweise 97, die Fachkurse 35, die Fachschulen 16, die Laboratorien für chemische Analysen 13 und die Kassen und Versicherungsanstalten der verschiedensten Art 95.

Wie erwähnt, haben die Unternehmersyndikate sich zu Verbänden zusammengeschlossen, von denen besonders die „Union nationale du Commerce et de l'Industrie“ in Paris eine hervorragende Bedeutung erlangt hat. Sie wurde 1857 von einigen Industriellen begründet, umfaßte aber schon 1891 73 Syndikate und hat sich zu einer Art Zentralstelle entwickelt, die auch seit 1860 die Zeitschrift „L'Union nationale“ herausgiebt. Ihr ist vor allem die Beteiligung der französischen Industrie an der 1881 in Melbourne abgehaltenen Weltausstellung zu verdanken, die von der französischen Handelskammer schon aufgegeben war. Ihre Wirksamkeit besteht in der Erteilung von Auskunft über Zahlungsfähigkeit der Käufer und in der Erledigung von gewerblichen Streitigkeiten; sie besitzt ein Laboratorium zur Vornahme chemischer Analysen und ein Bureau zur Begutachtung von Versicherungsverträgen.

Seit 1866 besteht eine weitere Zusammenstoßung ähnlicher Art in dem „Comité central des chambres syndicales“, das aus den Vorsitzenden der zugehörigen Syndikatskammern besteht; an ihm sind 39 Syndikate beteiligt. Ferner umfaßt die Groupe du bâtiment 29, das Comité de l'alimentation Parisienne 10, der Syndicat général des vins et des boissons en détail de la France 7 Syndikate u. s. w.

Es ist selbstverständlich, daß der Interessengegensatz zwischen Unternehmern und Arbeitern häufig zu Streitigkeiten führt, und so finden wir auch in Frankreich, daß die Unternehmer nicht allein der gesetzlichen Anerkennung der Arbeitersyndikate den schärfsten Widerspruch entgegensetzten, sondern auch jetzt noch diese zu bekämpfen und die Arbeiter zum Austritt zu zwingen suchen, weshalb man darauf bedacht ist, solchen Angriffen im Wege der Gesetzgebung Schranken zu setzen. Der Abgeordnete Bovier-Lapierre brachte deshalb schon 1889 einen Gesetzentwurf ein, der folgenden Wortlaut hat: „Jeder — er sei Arbeitgeber, Werkführer oder Arbeiter — der überführt wird, daß er durch Androhung von Verlust der Beschäftigung oder von Arbeitsentziehung, durch eine begründete Weigerung, Arbeit zu geben, durch Entlassung von Arbeitern oder Angestellten wegen ihrer Zugehörigkeit zu einem Arbeiter- oder Unternehmersyndikate, durch Zwang oder Gewaltthätigkeiten oder auch durch Anerbietungen und Versprechungen von Arbeit die Freiheit der gewerkschaftlichen Vereinigung beeinträchtigt oder die Ausübung der in dem Gesetze vom 21. März 1884 bestimmten Rechte verhindert, wird mit Gefängnis von 1–3 Monaten oder mit einer Buße von 100–2000 Frcs. bestraft.“ Die Kammer hat den Gesetzentwurf in der Sitzung vom 17. Mai 1889 und zum zweitenmal in derjenigen vom 13. Mai 1890 mit 344 gegen 142 Stimmen angenommen, nachdem insbesondere auch zwei Großindustrielle Laroche-Joubert und Ouvré denselben unterstützt hatten. Im Senate dagegen wurde er am 23. Juni 1891 mit 184 gegen 39 Stimmen verworfen, indem man sich auf den Standpunkt der Unternehmer stellte, die in zahlreichen Petitionen geltend machten, daß das Gesetz in die Freiheit des Arbeitgebers, die Arbeiter nach seinem Belieben zu entlassen, eingreife und den Ruin der französischen Industrie und des Exportes herbeiführen müsse. Die Deputiertenkammer hat dann allerdings am 19. März 1892 nochmals den gleichen Antrag angenommen, eine Entschließung des Senates ist aber seitdem nicht bekannt geworden.

Nun ist es interessant, wie bei solchen Streitfällen, insbesondere aber zu dem Erlasse des Gesetzes selbst die Unternehmer und ihre Verbände sich gestellt haben. Natürlich gab es eine Reihe großer Unternehmungen, insbesondere in den Kohlenbezirken des Nordens, die sich stark genug fühlten, der Arbeiterbewegung Trotz zu bieten, und die deshalb zu den heftigsten Gegnern des Gesetzes gehörten, dessen Folgen für die französische Industrie sie nicht schwarz genug malen konnten. Aber gerade die genannten Zentralverbände, die Union nationale und das Comité central, traten nicht allein warm für das Gesetz ein, sondern auch bei späteren Streitigkeiten, bei denen die Unternehmer versuchten, ihre Arbeiter zum Austritte aus den Syndikaten zu zwingen, haben diese wiederholt mit Erfolg die Vermittelung jener Organe angerufen. Dieselben unterhalten dauernd zu den Organisationen der Arbeiter gute Beziehungen.