Es ist sehr dankenswert, daß dann und wann ein Apothekenrevisor, wie z. B. MITLACHER in Wien (1904) «die Ergebnisse der Apothekenvisitation bezüglich der Arzneidrogen» veröffentlicht. Es wäre sehr wünschenswert, wenn dies regelmäßig geschähe.
Ein schlagendes Beispiel für die außerordentliche Bedeutung, die die angewandte Pharmakognosie für die Praxis des Apothekers und die allgemeine Gesundheitspflege besitzt, ist in neuester Zeit uns entgegengetreten. Es ist gelungen, mit giftigen Sikkimifrüchten vermischten Sternanis rechtzeitig abzufangen, ohne daß Vergiftungen vorgekommen sind. Was das bedeutet, geht schon daraus hervor, daß das Sikkimin giftiger ist als Pikrotoxin. Ebenso gelang es in neuester Zeit, mit Coniumfrüchten vermischten Anis rechtzeitig zu erkennen, so daß es auch hier nicht zu Vergiftungen kam. Andererseits hätte jener bedauerliche, durch beigemengten Aconit verursachte Vergiftungsfall, der tödlich verlief (1898), vermieden werden können, wenn das fragliche Tormentillrhizom sorgfältig durchmustert worden wäre.
Lit. Schelenz, Geschichte d. Pharmazie. — Flückiger-Tschirch, Grundlagen. — Georg Paul Hönn, Kurz eingerichtetes Betrugslexikon. Leipz. 1720. — A. Bussy et A. F. Boutron-Charlard, Traité des moyens de reconnaitre les falsifications des drogues simples et composées. Paris 1829. — Favre, De la Sophistication des substances médicamenteuses et des moyens de la reconnaitre. Paris 1812. — Desmarest, Traité des falsifications relatives à la médecine etc. Paris 1828. — Walchner, Verfälschung der Droguen. Karlsruhe 1842. — K. Elben, Zur Lehre der Warenverfälschungen in geschichtl. Hinsicht. Diss. Tübingen 1881. — Peters, Aus pharmazeut. Vorzeit. 1 Band (2. Aufl.) 1891. Neue Folge 1889. — Kraemer, What is Pharmakognosie? Pharm. Journ. 1899, Nr. 1526. — La Wall u. Pursel (Verfälschungen u. Substitutionen gebräuchlicher Drogen im nordamerikanischen Handel). Amer. Journ. pharm. 1899 p. 393. — Villiers et Collin, Traité des altérations et falsifications des substances alimentaires. Paris 1900 avec 633 Fig. — Wardleworth (Neue Drogen auf dem englischen Markt u. Substitutionen exotischer Drogen), Pharm. Journ. Nov. 1900 p. 512. — Mitlacher, Zeitschr. d. österr. Apothekerv. 1904. — Perrot, Substitutions et falsifications de quelques drogues medicament. Bull. sc. pharmacolog. 1907. p. 346.
2. Aufbewahrung der Drogen.
Auch die Aufbewahrung der Drogen gehört in das Gebiet der angewandten Pharmakognosie. Nur der wird eine Droge sachgemäß aufbewahren und zur richtigen Zeit erneuern können, der ihre Eigenschaften kennt. Es ist also pharmakognostische Schulung erforderlich, um den praktischen Erfordernissen einer richtigen Aufbewahrung gerecht zu werden.
Bereits bei DIOSCURIDES finden sich Angaben über Aufbewahrung. «Für die flüssigen Arzneien eignet sich ein durch und durch dichter Behälter aus Silber, Glas oder Horn verfertigt, auch ein irdener, nicht poröser ist dazu passend und ein hölzerner, wie er besonders aus Buchsbaum verfertigt wird. Die erzenen Gefäße sind angebracht für Augen- und feuchte Mittel, besonders für solche, die aus Essig, aus Teer und Cedernharz bereitet sind. Fette und Mark müssen in Zinngefäßen aufbewahrt werden.» — «Weiterhin muß man wissen, daß einige Pflanzenmittel viele Jahre sich halten, wie die weiße und schwarze Nießwurz, die übrigen zumeist auf drei Jahre hin brauchbar sind.» — «Man muß die reinen Wurzeln sofort an nicht feuchten Orten trocknen, die mit Erde oder Lehm behafteten in Wasser abwaschen, die Blüten aber und was Wohlgerüche enthält in trockenen Kästen von Lindenholz aufbewahren. Manches gibt es, was vorteilhaft in Papier oder Blätter eingehüllt wird zur Erhaltung der Samen.»
Auch in SUSRUTAS Ayur-Veda (siehe [Geschichte]) befinden sich Angaben über die Beschaffenheit der Räume, in denen die Drogen aufbewahrt werden sollen.
SALADIN sagt in dem um die Mitte des XV. Jahrh. verfaßten Compendium aromatariorum: «In primis igitur debet quilibet aromatarius sibi locum aptum eligere, in quo apothecam aptissimam ad res medicinales conservandas tenere valeat, ita, quod sit a ventis et a Sole defensa et quod non sit humida, nec fumosa, aut pulverulenta, quia praedicta omnia habent tam simplices, quam compositas medicinas corrumpere aut alterare.» — «Et quia flores herbarum sunt rarioris et subtilioris substantiae quam herbae ideo minori tempore conservantur et ideo usque ad annum conservantur et non ultra.» Und auch der Ricettario fiorentino enthält bereits ein Kapitel: «Del pro vedere eleggere e conservare le medicine semplici.»
Sehr genaue und bestimmte Vorschläge macht BRUNFELS in seiner Reformation der Apotecken (Straßb. 1536):
«In was geschirren, eine yede Artzney soll bewaret werden»: «Blümlin unn was wolriechenden samens, soll bewaret werden in zarten büchsen oder lädlinen, oder was sonst zart, damit sie nit allein nit ersticken, sonder auch nit verriechen, und zu gar dürre werdent, was aber von früchten artzneyen ist, soll in Silber, glaß, horn, oder krüg, die nit durchschlahen verfaßt werden. Artzneyen zugehörent den augen, oder die do gemacht, von weichem bäch (Pech) oder Cedersaft, sollen in Eerinen geschirren erhalten werden, Marck, Unschlyt, und was der feyste seind in zynenen büchsen. Die Rob werden am allerbasten behalten in erdenen Leonischen oder niderlendischen krüglin, desgleichen die Conserve. Aber die öle wärent am allerbasten in gläsinen geschirren, solten auch woll verstopfft sein. Species Aromatice in goldt, silber oder sonst guten züg. Alles was Sur, in verbichten, oder verwächsten geschirren. Der Thiriacks, so er gerecht, were auch woll einer güldinen büchßen werdt, aber yetzundt so mag er in einer zynenen oder bleyen büchßen, auch woll bleyben.»