Anonymi carmen graecum de herbis.
2. Einsammlung.
Obwohl das Einsammeln wildwachsender Pflanzen nicht eigentlich in das Kapitel Pharmakoërgasie (Arzneipflanzenkultur) gehört, sei doch auch dieses Zweiges der Drogenkunde an dieser Stelle gedacht, da bei weitem die Mehrzahl der heimischen Drogen von wildwachsenden Pflanzen gesammelt wird. Die Kräutersammler oder Kräutersammlerinnen bringen ihre Ausbeute entweder den Drogisten in den Städten oder den Landapothekern, die ihren Überschuß dann an Grossisten weitergeben. Das Trocknen besorgt meist der Apotheker, bisweilen aber auch der Kräutersammler.
«Übrigens sollte», sagt J. C. EBERMAIER, «billig ein jeder Apotheker diejenigen Vegetabilien, welche in seiner Gegend in zureichender Menge einheimisch sind, selbst sammeln lassen und sie nicht etwa der Bequemlichkeit wegen schon trocken von anderen Orten verschreiben, weil man nicht wissen kann, ob dieselben zu rechter Zeit eingesammelt und gehörig getrocknet wurden und ob sie auch wirklich frisch sind.»
Fig. 62.
Alraungräber nach einer Handzeichnung aus dem XVI. Jahrh. im German. Museum.
[Aus Peters, pharm. Vorzeit.]
Bereits PLINIUS SECUNDUS gibt einige ganz verständige Vorschriften für die Einsammlung. Er sagt z. B.: «Der Thymian muß während seiner Blütezeit gesammelt und im Schatten getrocknet werden». Er erwähnt auch die merkwürdige Einsammlung des Ladanum mittelst der Bärte der Ziegen.
Auch die römischen Schriftsteller der Landwirtschaft aus der ersten Zeit nach Christi Geburt und später, besonders COLUMELLA und PALLADIUS (s. [S. 75]) gedenken der Kultur und Einsammlung der Heilpflanzen; ebenso der Kalender des HARIB (961), der z. B. vorschreibt, daß Scilla im April zu sammeln ist. Auch in dem Minhag ed dukkân des ABUL MUNA aus dem Jahre 1260 (arab. Text 1881 in Bulacq bei Kairo gedruckt) befindet sich ein Kapitel, «zu welcher Zeit und von welchem Orte sie (die simplicia) geerntet und bezogen werden sollen, wie und in welchen Gefäßen man sie aufbewahrt».
In SALADINS Compendium aromatariorum (1488) handelt der fünfte Abschnitt ausführlich und ganz vernünftig von den Regeln beim Einsammeln der einzelnen Vegetabilien. Unvernünftig, aber ganz im Geiste jener Zeit sind dagegen die Vorschriften, die SCHRÖDER in seiner Pharmacopoea medico-physica (1641) im Kapitel «de colligendi tempore secundum constitutionem» gibt, das mit den Worten beginnt: «Macrocosmica constitutio rerum nativarum colligendarum spectatur, partim qualitatibus universalioribus seu manifestioribus, partim influentis stellarum specialioribus seu occultioribus».
Zur «Zeit des pharmakologischen Barok», wie FRISTEDT die Periode der Pharmakognosie nennt, in der der Drogenschatz Europas auf 6000 gestiegen war (XVI. bis XVIII. Jahrh.), wurde der Einsammlung ein großes Gewicht beigelegt und genaue Vorschriften gegeben. Aus dieser Zeit stammt das Werk von HEISTER, de collectione simplicium (Helmstadii 1722) und auch ANTOINE BAUMÉ beschrieb in seinen Elements de pharmacie, Paris 1762, die Einsammlung der Arzneipflanzen.