Mehl- s. [Mathal].

Mehlmann III. „Mehlhändler“.

Mehlose III. = Mehlhose.

Mehn- s. [Magan] (V., einst. K.).

Mehr- s. [Mar] (V., einst. K.).

Mehwald s. [Mag] (V.).

Meicke, Meiels s. [Mag] (einst. K.).

Meier III. a) als christlicher N. aus dem lat. major, in dem Sinne von major villae oder villicus, d. i. zunächst Aufseher oder Verwalter eines Landgutes. In Westfalen entwickelte sich (nach Franz Meyer, Der Name Meyer und seine Zusammensetzungen) das Verhältnis etwa folgendermaßen. Karl d. Gr. hatte die fränkische Einteilung des Bodens in mansi auf das Sachsenland übertragen. Der ganze bebaute Boden mit allem Zubehör an Wald, Weide usw. hieß bei den Franken lat. villa, deutsch marka, enthaltend in der Mitte den Sitz des Freien (hûs) mit umliegender huobe, wovon die liti ihre mansi bekamen. Der Haupthof (fränk. sala, später lat. curia) bekam von dem Gutsherrn, wenn er selbst als ministerialis am Hofe oder als Krieger im Felde war, einen villicus, der den Herrn vertrat. Die Abgabe der mansi heißt census (Zins, vom villicus erhoben), debitum (Schuld, vom Schultheiß erhoben), officium (Pflicht, Amt, vom Amtmann erhoben). Der den Haupthof bewohnende Villicus war also entweder nur Wirtschafter und hatte einen scultetus und officiarius neben sich, oder er übte auch deren Rechte selbst aus. Hatte er mehrere Höfe zu verwalten, so hatte er wohl wieder einen Unter-Villicus auf dem Vorwerke. Seit dem 11. und 12. Jh. wurden die villici fast überall auf bestimmte Leistungen gesetzt, weil sie oft in den eigenen Geldbeutel wirtschafteten. Nun entstand bei der Bemeierung eine Art Lehnverhältnis, wobei der Herr gelobte zu schützen, der Villicus treu und hold zu sein. Während der Landesherr durch Vögte und Gografen richtete, bestand das Gemeindegericht des Villicus auf dem Thy häufig daneben. Manche Villici schwangen sich zu Rittern auf (zum Stande des niedern Adels) und emanzipierten sich völlig (so in der Schweiz die Meyer von Knonau, v. Siggingen, v. Windeck), so daß die Herrschaft sich genötigt sah, die Abgaben von den mansi selbst einzuziehen. Wo sie es konnten, zerstückelten sie daher den Haupthof gegen Pacht, und nun bildete sich das eigentliche Meierrecht. Neue Mansen entstanden durch Waldrodung, Haupthöfe wurden in Kotten zersplittert, bes. seit dem 14. und 15. Jh. Die Hofbesitzer hießen nun Meier, welche an Stelle des Villicus Teile der alten Villikation besaßen, oft nur auf bestimmte Zeit. Schließlich ward das Verhältnis doch allenthalben erblich; die Meier traten eben in Erbpacht und wurden dauernde Besitzer, wenn auch nicht Eigentümer der Höfe. Das Recht der Abmeierung, welches die Herren besaßen, war, abgesehen von bestimmten Fällen, wo klare Gründe vorlagen, eigentlich nur theoretisch noch vorhanden.

So in Westfalen, und in Süddeutschland ist (nach der von Pott angeführten Stelle aus Goldast rer. Alem. I, 113) wesentlich dasselbe Verhältnis gewesen.

Das Meiertum ist am reichsten entwickelt gewesen in Westfalen, Hannover, Bayern, Württemberg. Von dort stammt die Fülle dieser FN. Hoffmann zählt im Hannöverschen Namenbuche von 1852 in der Stadt Hannover 234 einfache und 211 zusammengesetzte Meyer, während in dem Münchener Adreßbuche für 1892 1307 selbständige Personen den N. Maier in verschiedenen Schreibarten führen.