Was die Betheiligung der Universität an Jubelfesten anderer Hochschulen während dieses Zeitraums betrifft, so fand eine solche auf Einladungen zu den Festen von Greifswald (18. October 1856), Freiburg (5. August 1857), Zürich (29. April 1858), Jena (15. August 1858), Genf (Juni 1859), Bern (14. November 1859), Berlin (15. October 1860) und Breslau (3. August 1861) in verschiedener Form statt. Die Einladung von Prag (1848) war der Zeitumstände wegen zurückgezogen worden.
In den Kreisen der Lehrerschaft feierte man 1853 die 25jährige Wirksamkeit der Proff. Meissner und Schönbein. Die Verdienste, welche sich die Herren Merian und Heusler namentlich in den Dreissiger Jahren um die Universität erworben hatten, ehrte man im December 1865, als ersterer bei Einführung des Prof. Liebermeister zum letzten Mal dem akademischen Senate präsidierte.
Was uns in diesem Zeitraume, der wohl als die Sturm- und Drangperiode der Universität bezeichnet werden kann, immer wieder angenehm berührt, ist die bewunderungswürdige Sorgfalt, welche die vorgesetzten Behörden bei Neubesetzung der oft erledigten Professuren entfalteten, ohne je zu ermüden — sodann die von der Lehrerschaft jener Zeit gepflegte echte, wahre Kollegialität, die so manchen der von auswärts Berufenen dauernd an Basel fesselte, den von hier Scheidenden aber in bestem Andenken blieb — welchem trefflichen Vorbilde die jetzige getreu nachlebt und eine spätere, so hoffen wir, nicht untreu werden wird.
3. Das Universitätsgesetz von 1866 und die weiteren Veränderungen bis 1885.
Der letzte Zeitraum von zwanzig Jahren, über den wir zu berichten haben, weist eine Reihe der erfreulichsten und erfolgreichsten Neuerungen auf. So wurde gleich zu Anfang dieser Periode am 13. März 1865 der Kleine Rath ermächtigt, zum Behufe gehöriger Einrichtung einer medicinischen, chirurgischen und geburtshilflichen Klinik im Spital mit dem Stadtrath die erforderliche Vereinbarung zu schliessen und die nöthigen Anordnungen zu treffen. Ein Kredit bis auf Fr. 12,000 wurde hiefür gewährt. Demgemäss konnte endlich ein schon lange fühlbar gewordener Mangel durch allmähliche Einrichtung regelmässiger Kliniken in den Jahren 1865 und 1868 beseitigt werden.
Bald darauf (5. Juni) wurde dem Grossen Rathe ein Rathschlag und Entwurf eines Universitätsgesetzes vorgelegt; der Entwurf ist das Werk des Rathsherrn W. Vischer, der in seinen Verdiensten um die Universität neben Peter Merian und Andreas Heusler (Vater) völlig ebenbürtig dasteht und im Auslande während der letzten Decennien wohl der bekannteste und am öftesten zu Rathe gezogene Basler Rathsherr war.
Der Rathschlag beschränkt sich wesentlich auf die Erörterung der Universitätsverhältnisse, zumal inzwischen das Pädagogium, das durch Verlegung in den Mäntelihof sehr bald auch räumlich von der Universität getrennt wurde, durch Gesetz vom 23. März 1852 in die Organisation der übrigen Schulen für die männliche Jugend eingereiht worden war. Als wesentlichster Uebelstand in den bisherigen gesetzlichen Anordnungen wird natürlich der der Anstalt wegen der schwierigen Zeitverhältnisse des Jahres 1835 damals aufgedrückte propädeutische Charakter bezeichnet, der jetzt glücklicherweise beseitigt werden könne. Daneben wird besonders die bisherige Besoldung als nicht mehr genügend erachtet, und eine Erhöhung derselben auf Fr. 3,000 vorgeschlagen. Diese Besoldungen sollen, was schon aus Gründen der Übersichtlichkeit und Verständlichkeit der Rechnungen wünschbar sei, fortan aus dem Kirchen- und Schulgute, bezw. aus der Staatskasse gezahlt werden, während das Universitätsgut als »Zulagefonds« mit seinem Ertrage für Besoldungszulagen zu verwenden wäre. Der Hauptnachdruck wird auf eine den Anforderungen der Zeit möglichst entsprechende Besetzung der einzelnen Lehrstühle, ganz nach dem Vorbild des im Jahre 1818 erlassenen Gesetzes, gelegt und hiebei auf mehrfach gemachte Erfahrungen Rücksicht genommen.
Da sich in der Theologie verschiedene Richtungen geltend machten und darauf bezügliche Wünsche auch vor den Behörden ihren Ausdruck gefunden hatten,[23] will man die theologische Fakultät mit 4 bis 5 Professuren ausstatten.
In der juristischen Fakultät hält man drei ordentliche Professuren für genügend, vier dagegen in der medicinischen und zwölf in der philosophischen Fakultät. Letztere soll in zwei Abtheilungen (philologisch-historische und mathematisch-naturwissenschaftliche) geschieden werden und nunmehr auch die Fächer der Botanik und Zoologie in sich aufnehmen.