In der Lehrerschaft scheidet der Entwurf ordentliche und ausserordentliche Professoren, sowie Privatdocenten. Ordentliche Professoren sind die für die bestimmten Fächer regulär angestellten Lehrer. Ausserdem kann der Kleine Rath auf Antrag des Erziehungskollegiums verdienten Gelehrten Titel und Rechte ordentlicher Professoren ertheilen. — Die ausserordentlichen Professuren dagegen sind entweder Vorstufen zu den ordentlichen oder können auch bleibend, mit und ohne Gehalt, für solche Fächer aufgestellt werden, die über den durch das Gesetz geforderten Bestand der Fakultäten hinausgehen. — Die Erlaubniss, als Privatdocent zu lehren, wird auf Gutachten der betreffenden Fakultät von der Regenz ertheilt und unterliegt der Genehmigung der Curatel. Diese Privatdocenten beziehen in der Regel kein Gehalt. — Die Lehrtätigkeit der Professoren am Pädagogium wird in beschränktem Umfange beibehalten. — Für die Besetzung der Stellen giebt man die früher vorgesehene Form der Auskündung und des Konkurses, welche übrigens schon längst nicht mehr zur Anwendung gekommen war, auf und bestimmt in § 13: »Die Professoren werden vom Kleinen Rath auf Vorschlag des Erziehungskollegiums ernannt, welches zuvor das Gutachten der Curatel anzuhören hat.« — Die neu ernannten ordentlichen Professoren werden durch den Rektor — der mit diesem Amte nicht mehr als zweimal unmittelbar nacheinander betraut werden darf — in die Regenz eingeführt und beeidigt.

Die Regenz hat halbjährlich das Verzeichniss der zu haltenden Vorlesungen zu entwerfen und die Berichte sämmtlicher Lehrer über ihre Leistungen nebst jenem Verzeichniss der Curatel einzureichen.

Für Angehörige des Kantons Basel-Stadt wird zur Immatrikulation Vorlegung eines Zeugnisses der Reife erfordert. Nur regelmässig immatrikulierte Studierende haben nach § 30, Abs. 2 Anspruch auf Berücksichtigung bei Stipendien und auf Zulassung zu den Examen.

Die Vorlesungen werden semesterweise gehalten und sollen jährlich zwölf Wochen Ferien, möglichst mit denen des Pädagogiums und der Gewerbeschule zusammenfallend, angeordnet werden. — Ausführliche Bestimmungen (§§ 34-50) regeln die Verhältnisse der Sammlungen und Anstalten, sowie verschiedener Angestellter.

In den Berathungen des Grossen Rathes wurden nur geringe Aenderungen an dem Entwurfe beschlossen; die hauptsächlichsten betrafen die Bestellung je eines besonderen Dekans für die beiden Abtheilungen der philosophischen Fakultät und Errichtung von 13 Lehrstühlen (statt 12) in derselben.

Das am 30. Januar 1866 beschlossene Gesetz wurde als mit dem 1. Januar 1866 in Kraft getreten erklärt und bildet auch jetzt noch das Grundgesetz der Organisation, wenn auch einzelne Bestimmungen geändert sind.

So wurde, in Folge einer Aenderung der Staatsverfassung, an Stelle des Kleinen Rathes der Regierungsrath höchste vorgesetzte Behörde, während an die Stelle des Erziehungskollegiums das Erziehungsdepartement trat (Grossrathsbeschluss vom 15. Februar 1877). Dem Vorsteher des Erziehungsdepartements steht zur Seite eine aus 8 Mitgliedern bestehende Kommission, welche jetzt wieder »Erziehungsrath« heisst. Die unmittelbare Aufsicht hat die Curatel, welche aus fünf Mitgliedern besteht und vom Regierungsrath bei seinem Amtsantritt auf die Dauer von drei Jahren gewählt wird.

Die Zahl der Lehrstühle wurde vermehrt, indem durch Grossrathsbeschlüsse vom 24. Februar 1873 und 1. Februar 1875 Lehrstühle für Physiologie und Psychiatrie errichtet wurden. Auch erfuhr die Besoldung der ordentlichen Professoren durch das Lehrerbesoldungsgesetz vom 22. Juni 1874, § 34 eine Erhöhung auf Fr. 3000-4000. Den Urlaub der Professoren regelte § 5 der Verordnung des Regierungsrathes vom 16. December 1882.

Zur Ausführung des Universitätsgesetzes hatte die Regenz eine Reihe von Ordnungen aufzustellen. Von denselben seien hier genannt: