Durch diese vielen Veränderungen sah man sich veranlasst, ein neues Statutarium anfertigen zu lassen. Unter Verdankung der darauf verwendeten Mühwaltung des Herrn Professor E. Hagenbach wurde 22. December 1870 das vorgelegte neue Statutarium genehmigt, nachdem kurz vorher für die Berichte über die gehaltenen Vorlesungen ein neues Schema festgestellt, und Druck von Formularen für die vom Rektor auszustellenden Sittenzeugnisse beschlossen worden war.

Zwei Paragraphen des Gesetzes gaben Anlass zur Interpretation.

Das eine Mal handelte es sich im Grossen Rathe um die Frage, ob der in § 13 erwähnte »Vorschlag des Erziehungskollegiums« als Vorschlag aufzufassen sei, den dieses Kollegium als solches, das heisst in seiner Majorität macht, oder ob die Regierung auch eine Meinung der Minorität als Vorschlag auffassen und demgemäss einen Professor ernennen könne.

Die sehr interessanten Verhandlungen des Grossen Rathes am 7. Februar 1876 endeten damit, dass jener Paragraph dahin ausgelegt wurde, es erhalte der (an die Stelle des dort genannten Kleinen Rathes getretene) Regierungsrath durch das Gesetz die Ermächtigung, Professoren zu ernennen, welche das Erziehungskollegium als Kollegium, d.h. in seiner Majorität, ihm vorschlägt.

Das andere Mal war die Auslegung des oben erwähnten § 30, Absatz 2 des Gesetzes streitig, in welchem Falle die Regenz (14. Februar 1878) sich dafür entschied, dass alle, welche hier promovieren wollen, immatrikuliert sein müssen, ausgenommen allein solche, die ein abschliessendes Staatsexamen gemacht haben.

Zu verschiedenen Zeiten tauchte die Frage auf, ob es nicht zweckmässig wäre, von der bisherigen Uebung abzugehen, nach welcher die Vorlesungen des Sommersemesters durch vierwöchentliche, mit den hiesigen Schulferien zusammenfallende Ferien von Mitte Juli bis Mitte August eine Unterbrechung erlitten. Als im Juli 1869 die Regenz ein Gutachten über diese Frage Löbl. Curatel zu erstatten hatte, musste sie der grossen Meinungsverschiedenheit, die sich bei den Abstimmungen gezeigt hatte, Erwähnung thun, wenn sie auch als Resultat berichten konnte, dass die Majorität sich für die Nützlichkeit einer Aenderung, etwa nach Vorbild der an den deutschen Universitäten bestehenden Ferienordnung, ausgesprochen hatte. Vor der Hand geschah in der Sache kein weiterer Schritt. Einen solchen thaten endlich im September 1875 einige Mitglieder der Regenz. Da sie hiebei durchaus gleichen Anschauungen, die sich zur selben Zeit in der Curatel geltend gemacht hatten, begegneten, wurde nach Zurückziehung jenes Antrages auf Anregung der vorgesetzten Behörde beschlossen, provisorisch im Jahre 1870 das Sommersemester mit Ende Juli zu schliessen, das Wintersemester Mitte October zu beginnen, wobei übrigens den auch am Pädagogium angestellten Universitätslehrern die volle Ferienzeit von vier Wochen gesichert wurde. Diese Einrichtung hat sich durchaus bewährt.

War diese Neuerung wesentlich von Bedeutung für die Lehrerschaft, so bot sich mehrfach Anlass, für die Interessen der Studentenschaft durch zweckmässige Einrichtungen zu sorgen.

Schon im December 1807 hatte eine Petition von Studierenden die Ertheilung von Legitimationskarten zum Zwecke grösseren Schutzes gegenüber der Polizei, doch noch ohne Erfolg, angeregt. Später mehrten sich die Unzuträglichkeiten des bisherigen Zustandes und kam, nach einigen Vorversuchen, im November 1881 die Angelegenheit dahin zu befriedigendem Abschluss, dass, ähnlich wie an andern Universitäten, das Rektorat den Studierenden Legitimationskarten aushändigt, welche für den Inhaber als Aufenthaltsbewilligung gelten. Der Polizei gegenüber hat das Rektorat die Pflicht, über die Beibringung genügender Ausweispapiere zu wachen, sowie von Eintritt und Weggang der Studierenden Anzeige zu machen.

Eine weitere Massregel zu Gunsten der Studentenschaft war die Gründung einer Studentenkrankenkasse im Juni 1868. Gegen eine bei der Immatrikulation erhobene Gebühr von ursprünglich drei, seit Juni 1870 fünf Franken wird im Falle der Erkrankung Verpflegung im Spital, wenn irgend möglich in besonderem Zimmer gewährt.

Schwierigkeiten bereitete fortdauernd die Maturitätsfrage. Nur für die Verhältnisse der beiden Kantonstheile kam es zu einem gewissen Abschluss, und zwar zu einer Uebereinkunft vom 1. December 1869 betr. gegenseitige Anerkennung der Reifezeugnisse zum Besuche einer Hochschule oder ähnlichen Anstalt, während für Angehörige von Basel-Stadt Bestimmungen über Maturitätsprüfungen am 3. Juni 1875 und 9. Juli 1881 erlassen wurden. Hienach gilt für Schüler der obersten Klasse des hiesigen oberen Gymnasiums die Abgangsprüfung als Maturitätsprüfung; das Reifezeugniss der früheren Schüler der obersten Klasse der hiesigen oberen Realschule gilt als genügend für die Immatrikulation in die mathematisch-naturwissenschaftliche Abtheilung der philosophischen Fakultät. Dagegen ist eine weitere Prüfung im Lateinischen für diejenigen vorgeschrieben, welche sich später medicinischen Studien zuwenden, sowie eine Prüfung im Lateinischen und Griechischen, event. im Hebräischen, für Eintritt in die andern Fakultäten.