[23] In einer Petition von 25 Theologie-Studierenden im October 1863.
[24] Jetzt gilt das Bundesgesetz vom 19. Christmonat 1877 und Verordnung über die eidgenössischen Medizinalprüfungen vom 2. Heumonat 1880 nebst Anhang vom 4. Wintermonat 1881.
[25] Jetzt gilt für die Prüfungen das Reglement vom 26. October 1875.
[26] Zu dieser Feier erschien eine von den HH. Proff. Eduard Hagenbach und Julius Piccard verfasste Festschrift.
II.
Fonds der Universität.
Durch Aeufnung des Geldes, welches durch Schenkungen, Vermächtnisse und Gebühren der Universität zukam, entstanden im Laufe der Jahrhunderte die verschiedenen akademischen Fisci. Die Gesetze von 1813 und 1818, welche die früher mit Korporationsrechten ausgestattete Universität als die höchste staatliche Lehranstalt des Kantons anerkannten und bestätigten, haben die Leitung der Finanzverwaltung für die verschiedenen, theils der Universität im Allgemeinen, theils den Fakultäten gehörigen Fonds der Regenz belassen, doch mit der Verpflichtung, jährlich den oberen Behörden Rechenschaft abzulegen. Die Regenz hinwiederum beauftragte für jeden einzelnen Fiscus einen Professor aus ihrer Mitte mit der Verwaltung; diese verschiedenen Curatoren übergaben ihr am Ende des Jahres die Rechnung über Einnahmen und Ausgaben. Die Anlage aller Kapitalien beschloss die gesammte Regenz selbst. Den Einzug der Zinsen und die Führung der Schuldbücher besorgte ein durch Provision besoldeter, nicht der Regenz angehöriger Geschäftsmann, der den Namen Exactor führte; er stand mit den verschiedenen Curatoren in Abrechnung und unterstützte auch Regenz und Rektor beim Anlegen des Geldes. Bei der Trennung des Kantons nach dem Streite der Dreissigerjahre wurde das aus Sammlungen, Gebäuden und Kapitalien bestehende Universitätsvermögen als Staatsgut mit in die Theilung gezogen, und es hatte davon Basel-Stadt etwas mehr als 330,000 Franken alte Währung an Basel-Landschaft zu entrichten; die damit herbeigeführte Gefahr einer Schmälerung des Universitätsvermögens wurde dadurch beseitigt, dass die genannte Loskaufssumme nicht dem Universitätsfond entnommen, sondern direkt aus der Staatskasse bezahlt wurde. Bei dieser Gelegenheit wurde denn auch die Frage über die Stellung des Universitätsvermögens einlässlich in den Behörden behandelt und als Ergänzung des Universitätsgesetzes von 1835 wurde am 6. April 1836 ein Gesetz über Verwaltung und Verwendung des Universitätsgutes erlassen, welchem sich die Aufstellung eines neuen Reglements durch Regenz und Erziehungsrath anschloss; dadurch wurde die etwas umständliche und zersplitterte Verwaltung im Sinne grösserer Vereinfachung und Concentration reorganisiert. An die Stelle der verschiedenen, häufig abwechselnden Curatoren trat der eine Curator fiscorum. Bei der Aufstellung dieser Stelle nahm man an, dass sich stets ein Mitglied der Regenz finden lasse, welches bereit ist, dieses Amt zu versehen, eine Voraussetzung, die sich bis jetzt bewährt hat; als erster Curator fiscorum ist Herr Prof. Rud. Merian bezeichnet worden, und er hat während 35 Jahren bis zu seinem Tod im Jahre 1871 die Finanzverwaltung der Universität besorgt; seither geniesst als sein Nachfolger der Unterzeichnete das Zutrauen der Regenz. Für die Besorgung der Anlagen wurde die Anlagekommission, welcher der Curator auch angehört, eingeführt, in Folge dessen die Regenz sich nur noch mit der Bestätigung der Vorschläge zu befassen hat. Die Beamtung des Exactors blieb, wurde aber dadurch vereinfacht, dass er nun nur noch mit dem einen Curator abzurechnen hat.
Bei dieser Neuordnung der Finanzverhältnisse wurde auch eine etwas andere Eintheilung der Universitätsfonds angeordnet, indem man einerseits einige Fisci, die nur Unterabtheilungen bildeten, selbstständig hinstellte, und andererseits mehrere zum gleichen Zweck bestimmte Fisci zusammenzog. Das Resultat davon war laut Rechnungsabschluss vom 31. Dezember 1836 das folgende, wobei wir, wie bei allen späteren Zahlen, auf Franken abrunden:
| Fr. Kapitalgeld (a.W.) | ||
| I. | Fiscus legatorum academicus | 138,604 |
| II. | Fiscus Gymnasii | 91,293 |
| III. | Fiscus vestiendorum | 12,000 |
| IV. | Fiscus legatorum medicus | 2,442 |
| V. | Fiscus bibliothecæ publicæ | 54,683 |
| VI. | Fiscus bibliothecæ botanicæ | 2,512 |
| VII. | Fiscus horti botanici | 3,641 |
| VIII. | Fiscus facultatis theologicæ | 9,918 |
| IX. | Fiscus facultatis juridicæ | 9,728 |
| X. | Fiscus facultatis medicæ | 4,885 |
| XI. | Fiscus facultatis philosophicæ | 4,108 |
| XII. | Fiscus Universitatis | 218,413 |
Wir wollen nun kurz andeuten, was jeder dieser Fisci zu bedeuten hat und was seine Leistungen und Umwandlungen in den verflossenen fünfzig Jahren waren.