Auch die Freunde des Hauses nahmen sich der Witwe noch an. Melanchthon erwies ihr eine kleine Aufmerksamkeit. Als er am 11. März einen Hasen und einen Pelz von Jonas erhielt, dachte er an das Mosesgesetz, daß den Priestern, welche die Bürde der Kirchenregierung auf ihren Schultern trugen, auch die Haut des Opfertieres gehören sollte, und damit an Luther, der so lange Jahre auf seinen Schultern eine solche Last Geschäfte getragen, und er schickte den Pelz und Hasen an Luthers Witwe[583].

Jonas berichtet am 15. April an König Christian III. von Dänemark über Luthers Tod und fügte die Bitte bei: „Bitt' unterthänigst E.K.Maj. wolle der Witwe Domini D. Martini seiner drei Söhne Martini, Pauli, Johannis und eines Töchterlein Margret gnädigster Herr sein.“[584]

Sogar der Herzog von Preußen schrieb an den Kurfürsten von Sachsen für D. Martini seligen Witwe eine „Vorbitt“, deren der Kurfürst freundlich eingedenk zu sein verheißt: „Dieweil Wir dem Doktor bei seinem Leben in allem Guten geneigt gewesen, so achten Wir Uns auch schuldig, seine nachgelassenen Kinder, seinen getreuen, fleißigen und christlichen Dienst genießen zu lassen, wie Wir sie auch samt der Witwe in gutem Befehl habend.“[585]

Die Grafen von Mansfeld hatten Luther und seiner Familie für seine
Vermittlung 2000 fl. zugesagt und haben diese dann auch am 8. Mai 1546
„Doktor Luthers nachgelassener Wittfrau und Kindern“ verschrieben, zu
„Dankbarkeit solch christlichen Liebe und Erzeigung bemeldts D.M.
Luthers, daß er sich gutwillig gen Eisleben gefügt und treumeinende
Handlung vorgenommen und also daselbst mit Friede sein Ende christlich
und seliglich beschlossen.“[586]

Endlich bestand noch ein Vermächtnis des Kurfürsten Johann Friedrich von 1000 fl., welche Luthers Kindern ausgesetzt waren, und wovon einstweilen die Renten ausbezahlt wurden, als eine Art Gnadengehalt für die Waisen[587].

Der Witwe war in diesen Verschreibungen nicht gedacht. Dagegen hatte Luther für seine Gattin schon vier Jahre vor seinem Tode ein Leibgeding ausgesetzt.

Luther hatte nun in bekannter Mißachtung der Juristen und des juristischen Formen-Krams dies Dokument absichtlich selbst aufgesetzt und nur von seinen theologischen Freunden Melanchthon, Kreuziger und Bugenhagen unterschreiben lassen, in der Meinung, da ihn so „viele in der Welt für einen Lehrer der Wahrheit halten“ trotz Papstes Bann und des Kaisers, Könige, Fürsten, Pfaffen, ja aller Teufel Zorn, so sollte man ihm und seiner Handschrift auch in diesen geringen Sachen glauben.“ Er schreibt darin: „Zuletzt bitt' ich jedermann, weil ich in dieser Begabung oder Wibgeding nicht gebrauche der juristischen Formen und Wörter (wozu ich Ursachen gehabt), man wolle mich lassen sein die Person, die ich in Wahrheit bin, nämlich öffentlich im Himmel, auf Erden und in der Hölle bekannt, der man trauen und glauben mag, mehr denn keinem Notario.“[588]

Daraus ergiebt sich eine Mißstimmung gerade gegen Brück, der ja in diesem Falle besonders hätte gehört werden müssen. Aber die Rechtsgelehrten konnten dies Testament auch anfechten und scheinen dies gethan zu haben eben darum, weil Luther in so geflissentlicher Weise die verhaßten Juristen übergangen hatte. Waren doch die Juristen immer noch bedenklich über die Rechtsgültigkeit der Priesterehe und gar der Ehe von Mönchen und Nonnen, also daß Luther fürchten mußte, daß sie seine „Ehre und Bettelstücke seinen Kindern nicht gedenken zuzusprechen“. Da konnte nur eine besondere Entscheidung der Staatshoheit der Witwe zu ihrem Rechte verhelfen, wie auch Luther selbst in dem Testament vorgesehen hatte: „Und bitt auch hiemit unterthäniglich, S.K.G. wollten solche Begabung oder Wibgeding schützen und handhaben.“[589]

Dies sog. „Testament“ Luthers war eigentlich ein Leibgeding für seine Hausfrau, ein „Weibgedinge“, wie es herkömmlich von Ehemännern früher oder später ausgestellt zu werden pflegte. Es hatte um so größere Bedeutung, als es für Beamten-, wie Professorenfrauen kein Witwengehalt gab und das sächsische Erbrecht für Frauen so ungünstig war.

Alle evangelischen Pfarrer der Reformationszeit, deren Besoldung sehr unsicher, oft nur ein Gnadengehalt war, strebten deshalb danach, ihren Frauen, wie Luther sich ausdrückt, ein „Erbdächlein und Herdlin“, d.h. Grundbesitz, zu verschaffen; und jeder Ehemann in Sachsen pflegte der Ehefrau ein Leibgedinge zu verschreiben. „Wie wenige findet man,“ sagt Luthers langjähriger Hausgenosse Hieronymus Weller, als er Pfarrer in Freiberg war und Weib und Kind hatte, „wie wenige findet man, die sich kümmern um Witwen und Waisen von verstorbenen Dienern der Kirche! Darum folge ich Luthers Beispiele und kaufe ein Haus zur Zuflucht für die Meinen in der Zukunft.“ So dachte auch Luther. Er äußerte sich sehr unzufrieden über das sächsische Recht wegen seiner Behandlung der weiblichen Ansprüche. „Sachsenrecht“, sagte er, „ist allzustreng und hart, als das da anordnet, daß man einem Weibe nach ihres Mannes Tode geben soll nur einen Stuhl und Rocken“. Dies legte aber Luther so aus: „Stuhl, das ist Haus und Hof; Rocken, das ist Nahrung, dabei sie sich in ihrem Alter auch könne erhalten; muß man doch Dienstboten besolden und jährlich ihnen ihren Lohn geben, ja man giebt doch einem Bettler mehr.“[590]