Erhält der Stamm Besuch von fremden Gästen, so nimmt der Häuptling die Gastherrnpflichten auf sich, auch wenn der Besuch einen Monat lang bleibt; sind die Gäste jedoch zu zahlreich, so werden sie unter die verschiedenen Familien verteilt, die in der Hilfe, die ihnen die Fremden bei ihrer Arbeit leisten, einigermassen Entschädigung finden. Ein Besuch kann sich nämlich, durch plötzliches Eintreten einer Verbotszeit bei Erntefesten oder beim Tode angesehener Personen, sehr in die Länge ziehen, da Fremde in dieser Zeit das Haus nicht verlassen dürfen.
Hat sich ein Glied eines Stammes etwas zu Schulden kommen lassen, so wird sein Vergehen dem Häuptling vorgetragen und diesem liegt die Rechtsprechung ob; er fällt sein Urteil jedoch nicht nach persönlicher Überzeugung oder Willkür, sondern nach den überlieferten, dem Stamme eigenen Gesetzen, die als Gewohnheitsrechte (adat) bezeichnet werden. Da die adat sehr verwickelt ist, ruft der Häuptling vor jeder Rechtsprechung die tüchtigsten, angesehensten und ältesten Männer der Freien, mantri genannt, zusammen und berät mit ihnen die Angelegenheit.
In gleicher Weise wie die Priester für die Erfüllung der religiösen adat zu sorgen haben, müssen die mantri auf die Befolgung der weltlichen adat achten; sie bilden die ausführende Macht im Gemeinwesen der Kajan, üben aber auch auf jeden Beschluss grossen Einfluss aus.
Vor jeder Rechtshandlung werden nicht nur die mantri, sondern mit deren Hilfe auch die betroffenen Parteien und sämmtliche Bewohner des Hauses, Leibeigene und Frauen inbegriffen, zu einer öffentlichen Versammlung einberufen, und jedem steht das Recht zu, sich frei zu äussern. Derartige Versammlungen werden häufig abends oder an Tagen, an denen schwere Arbeit oder ein Verlassen des Hauses verboten ist, abgehalten und dauern oft eine ganze Nacht, bisweilen auch noch den folgenden Tag.
Lässt sich ein Kajan einem anderen gegenüber Diebstahl, Ehebruch oder Mord zu Schulden kommen, so kann sein Vergehen mit einer Busse gesühnt werden. Körperliche Strafen, Gefängnisstrafe und vorgeschriebene Blutrache kommen in diesem Falle nicht zur Anwendung. Den unmittelbaren Tod heischt die adat nur für Personen, die dem öffentlichen Interesse gefährlich sind oder zu sein scheinen.
Die Bussen werden teils der geschädigten Partei, teils dem Häuptling ausbezahlt, der bei der Auferlegung der Strafen vorsichtig zu Werke gehen muss; denn zeigt er einen Schimmer von Habsucht, so läuft er Gefahr, die Volksgunst zu verlieren.
Die Busse trägt den Charakter einer Schadloshaltung. Hat z.B. ein frei herumlaufendes Schwein einen Teil eines Reisfeldes vernichtet, so steht es dem Besitzer des Ackers frei, das Tier zu töten. Dessenungeachtet ist er aber verpflichtet, dem Besitzer des Schweines ein anderes Tier als Ersatz zu liefern. Der Eigentümer des Schweines wiederum muss den auf dem Reisfelde verursachten Schaden vergüten.
Auch Mordtaten werden mit Bussen gestraft; nur wenn die Bussen nicht bezahlt werden oder nicht auferlegt werden können, weil der Täter entflohen ist oder einem feindlichen Stamme angehört, tritt die Rache in den Vordergrund. Sie trifft jedoch nicht immer die schuldige Person, sondern auch deren Stammesgenossen, wenn die Gelegenheit sich gerade dazu bietet.
Handelt es sich um den Mord mehrerer Personen, der häufig durch Geisteskranke geübt wird, so wissen sich die Bahau nicht anders zu helfen, als indem sie den Mörder töten. In einzelnen Fällen, wenn der Mord nicht vollständig ausgeführt wurde, werden dergleichen Personen auch in kleinen Häuschen oder in gesonderten Räumen des grossen Hauses eingesperrt und verpflegt.
Steht ein Stammesglied im Verdacht, Gift (puli) zu besitzen, mit dem es Menschen tötet oder krank macht, so riskiert es, von dem einen oder anderen niedergemacht zu werden, natürlich oft unschuldiger Weise.