Glücklich vereint, wurde Hochzeit gehalten, zu der sich auch die hinkende Doktorin mit ihrem Gatten einfand. Ehrenstraßer blieb Bergrichter, bis zum 70. Geburtstage seine Pensionierung unter Verleihung des goldenen Verdienstkreuzes erfolgte. Und von Jung und Alt verehrt, verlebte Ehrenstraßer im kleinen, trauten Städtchen den Abend seines Lebens glücklich und zufrieden, genannt der Bergrichter.
Fußnoten:
[1] Vergl. das geniale Werk von Prof. Dr. Groß: „Handbuch für Untersuchungsrichter.“ Im Gebirge existiert ein Brauch, daß Burschen mit rotverhängten Laternen in die Schlafstuben der Dirnen schleichen und die derbsten Scherze verüben. Es wird behauptet, daß das rote Licht die Leute eher schlafen mache, als daß es dieselben aufwecke.
[2] Einem Josef Aspdin in Leeds (England) gelang es bei seinen Versuchen, die natürlichen hydraulischen Mörtelbildner, Purzolan- und Roman-Cement, durch künstliche zu ersetzen, unter Beobachtung eines bestimmten Mischungsverhältnisses und einer entsprechend hohen Temperatur beim Brennen ein Produkt zu erhalten, das sich als ganz hervorragendes hydraulisches Mörtelmaterial erwies. Aspdin benannte es „Portland-Cement“, weil es, wenn es in Wasser erhärtet, einem vorzüglichen Baustein jener Gegend, dem „Portlandstone“ in Farbe und Haltbarkeit auffallend glich. Vergl. Dr. . Schoch, Die moderne Aufbereitung und Wertung der Mörtel-Materialien.
[3] In den Alpenländern deutscher Zunge bis hinein nach Niederbayern sagt das Bauernvolk „Okta“ für Notar.
[4] Dieser Aberglaube ist heute noch im Bergvolk verbreitet, man glaubt an die unfehlbare Wirkung, doch bringe solcher Frevel, weil ein Bund mit dem Teufel, einen schweren Tod mit sich. Der Betreffende könne erst dann sterben, wenn ein Priester die Hostie wieder aus der Hand herausschneide, in welchem Moment die Schußsicherheit verloren gehe und der Bund mit dem Teufel wieder aufgehoben werde. Näheres hierüber bei Dr. Höfler, Volksmedizin und Aberglaube, 1888.
[5] Allgemein wird am Amtstag in Streitfällen eine sog. „mündliche“ Vorladung des Gegners verlangt; diese „mündliche“ Vorladung ist aber eine schriftliche, die jedoch nicht wie alle übrigen Ladungen durch das Gericht, sondern durch die Klagspartei zuzustellen ist. Ein Erscheinen auf solche „mündliche“, i.e. schriftliche Ladung zum Austrag des Falles am betr. Amtstag ist aber nicht obligatorisch. Der umständliche Vorgang ist nach reichsdeutschen Begriffen mit einem einzigen Worte zu bezeichnen: „Sühneversuch“.
[6] Mit diesem Ausdruck ist „Gerichtsadjunkt“ gemeint. Nach gütiger Mitteilung befreundeter Gerichtsbeamter sind folgende Titulaturen im Bergvolk den Richtern gegenüber üblich: „Herr Kaiserlicher Rat, Herr Gerichtshof, Herr Scharfrichter, Herr Tag- und Nachtrichter, Herr Gerichtshallunk, Herr Stadt- und Landrichter.“
[7] Alle angeführten Fälle sind der Wirklichkeit und Praxis entnommen, keineswegs Phantasie der Verfassers.
[8] Genaue Copie des Originals.