Die beiden Gründe, welche die Änderung der Thronfolge-Ordnung motiviren sollten, sind die uralte, herkömmliche Gewohnheit der Monarchie und der Gesetzesentwurf Carls IV. In Betreff der ersteren finden wir seit der Zeit des Wahlreiches der Gothen bis zu dem Regierungs-Antritte Philipps V., daß, wenn die Verwirrung und das oft sich Widersprechende in der dunkeln Legislatur jener Zeiten keine gesetzliche Bestimmungen auffinden läßt, allgemein die männlichen Descendenten den weiblichen vorgezogen wurden; und ganz besonders in den Kronen von Castilien und Aragon, durch deren Vereinigung die spanische Monarchie sich bildete, ward dieser Grundsatz stets streng durchgeführt. Selbst als Alfonso, wie aus Ironie der Weise benannt, in dem von ihm verfaßten Codex die Frauen in der Thronfolge den Männern gleichgestellt hatte, kam diese Anordnung so wenig zur Ausführung, daß ihr schon bei seinem Tode und seinem eigenen Rathe gemäß geradezu entgegengehandelt wurde, was bei jeder neuen Gelegenheit sich wiederholte. Überhaupt ward dieser Codex nie als feste Grundlage der Gesetzgebung des Reiches angesehen und befolgt. — Die weiblichen Herrscher, welche wir vereinzelt an der Spitze der Gothen und der kleinen christlichen Staaten der Halbinsel sehen, verdankten ihre Erhebung stets außerordentlichen Verhältnissen, Empörungen, Revolutionen oder dem Mangel an männlichen Erben, weshalb diese Fälle nie als Norm gelten und ein Motiv zu Ferdinands Gesetze abgeben konnten.

Noch unhaltbarer ist die andere Veranlassung der vorgenommenen Gesetzes-Änderung. Der Sohn beschließt eine Ungerechtigkeit auszuführen, weil — sein Vater sie vor ihm beabsichtigte. Es ist häufig selbst von Anhängern Christina’s an der Echtheit jener angeblich im Archive gefundenen Documente gezweifelt; aber vorausgesetzt, daß Carl IV. wirklich im Jahre 1789 eine solche Absicht gehegt hätte, so that er doch nie einen Schritt zu ihrer weiteren Ausführung, wozu ihm während der neunzehn Jahre bis zu seiner Entsagung gewiß hinreichende Zeit gegeben war. Ferdinand ergriff jedoch begierig den von seinem Vater augenblicklich und nur zur Beförderung des persönlichen Interesses der Königinn Marie Louise aufgefaßten Gedanken, um sich so den Schein einer, freilich unendlich schwachen Rechtfertigung zu verschaffen und wenigstens die Schuld der Erfindung von sich zu schieben.

Beachten wir nun das Gesetz in Bezug auf seine Gültigkeit lediglich als solches, so drängt sich zuerst die Bemerkung auf, wie so ganz alle äußeren Erfordernisse vernachlässigt wurden, ohne die doch das Gesetz als gar nicht gegeben muß angesehen werden. Spaniens Könige sind nie unumschränkt gewesen; ihre Macht war von jeher in mancher Hinsicht in ziemlich enge Schranken gezwängt, und vor Allem standen die Cortes und der Rath von Castilien als Wächter der alten Staats-Verfassung da: ohne ihre Zustimmung konnte kein Gesetz in Kraft treten. Wir sahen oben, daß Philipp V. allem der Verfassung nach Nothwendigen streng Genüge leistete, da er seine Thronfolge-Ordnung einführte. Falls also irgend einem seiner Nachkommen das Recht zustand, das von dem Stifter der Dynastie angeordnete Erbgesetz umzustoßen, mußte dieses doch mit eben den Förmlichkeiten und unter Beobachtung aller durch die Verfassung vorgeschriebenen Bedingungen geschehen, um als gültig ins Leben treten zu können.

Ferdinand VII. erließ das Decret, durch welches er Philipp’s Grundgesetz vernichtete, ohne jene beiden höchsten Staatsgewalten zu Rathe zu ziehen, er nahm es eben so zurück und erklärte es dann nochmals für wirksam; die Cortes waren zu jener Zeit gar nicht versammelt, das Gutachten des Rathes von Castilien ward nicht eingefordert. Erst drei Jahre später, im April 1833 berief der König die Cortes, aber nicht um über das zu gebende Gesetz mit ihnen zu berathen, sondern um die Huldigung für die Thronerbinn entgegenzunehmen, die dann auch ohne Widerstand geleistet ward, da die Cortes vollkommen bearbeitet zu einem bloßen Werkzeuge der ehrsüchtigen Königinn sich herabwürdigten. Von Specialvollmachten, wie sie den Cortes von 1713 hatten ausgefertigt werden müssen, war natürlich gar nicht die Rede. — So entsprach also das Gesetz, welches den Infanten Carl von der Nachfolge ausschließen sollte, in der Art, in der es gegeben wurde, gar nicht den Bedingungen, durch welche es der Verfassung gemäß Gültigkeit hätte erlangen können; es bleibt schon deshalb kraftlos und kann die Bestimmungen der früher und jenen Bedingungen entsprechend etablirten Thronfolge-Ordnung nicht aufheben.

Noch mehr aber werden wir von der Ungültigkeit desselben überzeugt, wenn wir seinen Zweck erwägen. Wie durch Carls IV. Entwurf Marie Louise’s, ist durch diesen nur Christina’s persönliches Interesse berücksichtigt, ohne daß das Wohl des Staates im Geringsten beachtet wäre. Alle die Vortheile, welche Philipp V. so mächtig zu seiner Anordnung trieben, bleiben in den Hintergrund gedrängt, da es sich darum handelt, die eitele Herrschsucht eines Weibes zu befriedigen; und doch dauern alle diese Vortheile in eben der Kraft fort wie hundert Jahre früher, ja sie gewinnen immer mehr Bedeutung, wie Spanien mehr und mehr geschwächt und in eine abhängigere Stellung zurückgedrängt wird. Und wie suchte Ferdinand so unedlen Zweck zu erreichen? Indem er das von dem Gründer der Dynastie festgestellte Fundamental-Gesetz der Thronfolge aufhob, wozu doch die Souverainitäts-Rechte des Königs nicht befugen; indem er seinen Bruder der Rechte beraubte, die das Gesetz ihm sicherte, und die keine Macht auf Erden legitimer Weise antasten konnte. Das Recht vergeht nur mit der Sache, über die es gewährt ist, und keine Verfügung, wenn auch König und Cortes sie gegeben, kann Gültigkeit erlangen, sobald sie das Recht eines Dritten schmälert; es sei denn mit dessen Zustimmung oder weil er selbst verbrecherischer Weise des ihm Zustehenden sich unwürdig gemacht.

Wohl suchten die Gegner Carls V., listig die Ereignisse der letzten zehn Jahre in Ferdinand’s Regierung benutzend, durch freche Verleumdungen solche Unwürdigkeit in ihm darzuthun, indem sie seine zügellose Herrschsucht als geheimen Hebel der ultra-royalistischen Aufstände hinstellten, die mehrfach die Monarchie beunruhigten. Welche Fehler man aber auch dem unglücklichen Fürsten beilegen möge, seine strenge Gewissenhaftigkeit und Loyalität konnten nie angetastet werden; auch ist er gegen so ungegründete Anschuldigungen von geistreichen und mit jenen Ereignissen vertrauten Männern auf eine Art vertheidigt worden, die fernere Worte darüber ganz unnütz macht.

Dagegen behaupteten auch die Anhänger Christina’s, daß der Infant Don Carlos, da er nicht sofort gegen die Änderung des Grundgesetzes protestirte, stillschweigend seine Zustimmung gegeben und also seiner Rechte sich begeben habe. Ferdinand erließ nemlich sein Dekret im März 1830, der Infant protestirte am 29. April 1833, so wie einige Wochen später der König von Neapel, der als männlicher Nachkomme Philipps V. vor Ferdinand’s Tochter in der Reihefolge der Thronerben steht. Ganz abgesehen aber davon, daß damals die Prinzessinn noch nicht geboren war und der Infant daher im Falle der Geburt eines Prinzen durch eine voreilige Protestation lediglich den Unwillen seines königlichen Bruders veranlaßt hätte, bewogen ihn zu jener Zögerung zwei Gründe, die seinen Charakter in das ehrenvollste Licht stellen und die Grundlosigkeit jener Behauptung völlig klar machen.

Vor Allem wollte er, ehe er irgend einen Schritt zur Sicherung seiner Rechte that, sich überzeugen, daß diese Rechte wirklich existirten. Er fragte deshalb nicht nur die ersten Rechts-Gelehrten der Monarchie um Rath, sondern consultirte auch die Universitäten von Spanien, Portugal und Italien, und erst als sie einstimmig erklärt, daß seine Ansprüche unumstößlich gerecht seien und Philipp’s Thronfolge-Ordnung durch seines Nachkommen Willen keinesweges aufgehoben sei, entschloß sich der Infant, seiner Pflicht gemäß, der Beraubung seines Rechtes kräftig sich zu widersetzen. — Dann wußte er sehr wohl, daß das ursprüngliche Dekret Ferdinand’s der Verfassung des Staates gemäß gar nicht Gesetzes Kraft haben könne, da weder Cortes noch Rath von Castilien ihre Einwilligung erklärt; weshalb hätte er gegen ein Gesetz protestirt, welches gar nicht existirte? Als aber Ferdinand im April 1833 die Cortes berief, um durch deren Huldigung seine Anordnung zu heiligen, da erhob sich der Infant mit Festigkeit zur Vertheidigung seiner nun bedroheten Rechte: er erließ die Protestation am 29. April und zog sich nach Portugal zurück, ohne daß Ferdinand, schwach auch in der Ausführung des beschlossenen Unrechts, so feindselige Maßregel gehindert hätte.