So ist auch das Verhältniß der Gambier-Inseln zu Frankreich ein höchst merkwürdiges und zweifelhaftes. Das auf S. 52 abgedruckte Schriftstück der Mangareva-Häuptlinge vom 16. Februar 1844 verlangt das französische Protectorat und gleichzeitig als Zeichen der Vereinigung mit Frankreich die Flagge der Grande Nation. Diese Inseln führen denn auch nicht die Protectorats-, sondern die französische Flagge und werden von den Kaufleuten daher als französische Colonie angesehen, was die Franzosen indessen nicht gelten lassen wollen. Die Bedeutung der Sache liegt in Folgendem. Die Franzosen sind nicht in der Lage, die aus ungefähr 80 Inseln bestehende Paumotu- und Gambiergruppe so mit Beamten zu besetzen, daß eine Erhebung der Steuern an Ort und Stelle erfolgen könnte. Sie haben daher ein Gesetz erlassen, welches alle Schiffe, die innerhalb der Protectoratsgrenzen Handel treiben wollen, verpflichtet:
- die Protectoratsflagge zu führen, und
- stets von Papeete aus ihre Fahrt anzutreten und zur Erlegung der Steuern wieder dahin zurückzukehren.
Sind die Gambier-Inseln nun Colonie, dann fallen diese sehr lästigen Beschränkungen fort und nebenbei werden keine Steuern bezahlt, weil niemand dort ist, der eine Steuer erheben könnte. Was nun die Franzosen dazu veranlaßt, die Gambier-Inseln als zum Protectorat gehörig zu bezeichnen, ist der Umstand, daß von dort viele und namentlich häufig sehr große Perlen, sowie große Massen von Perlschalen (Perlmuscheln) kommen, beide Artikel aber innerhalb der Protectoratsgrenzen mit einer außerordentlich hohen Ausfuhrsteuer belegt sind.
Der Regierungssitz für die sämmtlichen vorgenannten Inseln, zu welchen auch die Marquesas-Inseln gehören, liegt in Papeete auf Tahiti, und diese Stadt muß somit als die Residenz angesehen werden. Ueber die Zusammensetzung der Regierung gibt das „Annuaire“ auf den Seiten 55-106 Aufschluß und zeigt, welch starkes Beamtenthum für diese Inseln für erforderlich gehalten wird. Allerdings kommen dieselben Namen häufig bei den verschiedensten Dienstzweigen vor, weil jedem Beamten, wol um sein Einkommen zu erhöhen, stets mehrere Aemter zugewiesen sind; ihre Zahl bleibt aber trotzdem noch eine sehr große. Dieses zahlreiche Beamtenthum, welches eine große Regierung mit allen Zweigen einer großen Staatsmaschine bildet, leistet für Frankreich nichts Nutzbringendes, weil die aus dem durchweg in fremden Händen befindlichen Handel gewonnenen Steuern keinen Ueberschuß ergeben. Nach den Tabellen auf S. 110-115 des „Annuaire“ decken sich zwar Einnahmen und Ausgaben, doch wird der Ausgleich nur dadurch erzielt, daß das Mutterland eine hohe Subvention zahlt. Dieselbe besteht einestheils in baarem Gelde, anderntheils darin, daß die Colonie weder die dort stationirten Schiffe noch das Militär bezahlt, denn diese Ausgaben sind in den Dépenses nicht zu finden. Trotzdem die Caisse agricole nur solchen Pflanzern Vorschüsse leistet, welche sich verpflichten, ihre Producte allein nach Frankreich zu exportiren, besteht nach S. 130 die Ausfuhr dahin in nicht mehr als rund 247500 Frcs., während nach S. 131 diejenige nach dem Auslande rund 2,366000 Frcs. beträgt. Hierbei ist indeß in Betracht zu ziehen, daß die im Ganzen mit 2,600000 Frcs. angegebene Ausfuhr nicht allein von den Protectoratsinseln herrührt, sondern in dieser Summe auch all diejenigen Producte mit enthalten sind, welche von den umliegenden nichtfranzösischen Inseln in kleinen Fahrzeugen nach Papeete kommen, um hier in große Schiffe übergeladen zu werden. Aus den Tabellen S. 132 und 133 geht hervor, daß die von Frankreich kommenden, bezw. dahingehenden Schiffe, eine so geringe Zahl aufweisen, daß diese Schiffe für den allgemeinen Handel kaum in Betracht gezogen werden können. Allerdings führen diese Tabellen eine große Zahl unter Protectoratsflagge fahrender Schiffe auf, diese Zahl erleidet aber dadurch eine wesentliche Herabminderung, daß die hier genannten kleinen Fahrzeuge mindestens viermal im Jahre in Papeete ein- und auslaufen, diese Handelsflotille in Wirklichkeit also nur aus vielleicht 20 Fahrzeugen besteht, und diese gehören obenein fast ausschließlich deutschen, englischen und amerikanischen Handelshäusern. Auch sind die in den Tabellen als nach dem Auslande abgegangen verzeichneten französischen Handelsschiffe von Deutschen und Engländern befrachtet worden, und die zwei nach Brest abgegangenen Schiffe waren französische Marine-Transportschiffe, welche leer von Neu-Caledonien kommend zu ermäßigten Preisen Fracht mitnahmen und die ganze nach Frankreich mit 247500 Frcs. angegebene Ausfuhr besorgten, damit doch wenigstens etwas nach dem Mutterlande exportirt wurde. Die über Import und Export gegebenen Zahlen erfahren auch noch eine weitere Richtigstellung durch eine auf S. 136 befindliche Tabelle. Aus dieser scheint mir deutlich hervorzugehen, daß die Angaben dieses Buches darauf berechnet sind, dem großen Publikum in Frankreich Sand in die Augen zu streuen, denn die dort als wieder ausgeführt angegebenen Werthe sind in den S. 132 und 133 aufgeführten Zahlen als wirklicher Import und Export angegeben, während aller Wahrscheinlichkeit nach die Waaren das durchpassirende Schiff nie verlassen oder doch das Land nicht betreten haben. Dies dürfte z. B. aus der Bemerkung hervorgehen, daß Tahiti Guano ein- und ausführt. Guano wird weder in Tahiti gewonnen noch dort gebraucht, er kommt aber in englischen Schiffen von der unabhängigen Insel Flint nach Papeete, weil diese Schiffe hier ihre Ladung vervollständigen.
Ueber die Höhe der Zölle geben die Seiten 115-120 weitern Aufschluß und danach trägt das Ausland bei der außerordentlich hohen Taxe von 12 Proc. auf Factura einen Einfuhrzoll von ungefähr 300000 Frcs., während Frankreich sich nur mit ungefähr 50000 Frcs. daran betheiligt (S. 132 und 133). Von den auf das Ausland entfallenden 300000 Frcs. hat die deutsche Société commerciale de l'Océanie mindestens zwei Drittel zu tragen, und hieraus ist ersichtlich, welchen Ausfall die Einnahmen der Franzosen erleiden müssen, wenn die genannte Gesellschaft ihre Absicht, nach Raiatea überzusiedeln, zur Ausführung bringt.
Der Gouverneur, welcher die Charge eines capitaine de frégate (Corvetten-Kapitän) bekleidet, ist nach seiner Ansicht jedenfalls ein sehr bedeutender Mann, doch steht er trotzdem auf sehr schwachen Füßen, weil der die maritimen Streitkräfte commandirende Admiral nach Belieben mit ihm verfährt. So soll es wiederholt vorgekommen sein, daß der von einer Reise zurückkehrende Admiral mit der Thätigkeit des Gouverneurs unzufrieden war, ihn in Arrest schickte und ihm als äußeres Zeichen auch noch einen Sicherheitsposten vor die Thüre stellen ließ. Dann setzte er den Gouverneur ab, machte sich selbst dazu, hob nach Herzenslust Gesetze auf und erließ neue, bis er der Sache überdrüssig wurde und nun einen Offizier seines Geschwaders zum Gouverneur ernannte. Die heimische Regierung beseitigte allerdings diesen neuen Gouverneur wieder, scheint aber dem Admiral seine Einmischungsthätigkeit nicht untersagt zu haben, weil dieser auch fürder in derselben Weise weiter wirkte.
Die Beamten benehmen sich wie übermüthige Sieger den Besiegten gegenüber, sie treten als die unumschränkten Herren auf. Werden sie zuerst gegrüßt, dann danken sie wol verbindlich und höflich, wissen sonst aber den Weg zu ihrem Hut nicht zu finden, sondern lassen denjenigen ungekannt passiren, mit welchem sie eine halbe Stunde vorher in freundschaftlichster Weise verkehrt haben. Mir ist auch der Vorzug nicht zutheil geworden, von einem jüngern französischen Offizier gegrüßt zu werden, und hierin machte selbst der Adjutant des Gouverneurs, mit welchem ich vielfach dienstlich zu thun hatte, keine Ausnahme. Nur die Unteroffiziere und Gemeinen grüßten mich immer, ob ich in Uniform oder Civil war, und zwar stets in so militärisch strammer Weise, daß es den hier lebenden Ausländern auffiel. Diese behaupteten, nie gesehen zu haben, daß die französischen Offiziere von ihren eigenen Untergebenen in ähnlich strammer Weise gegrüßt worden seien.
Wie das Gesetz hier gehandhabt wird, ist vielleicht am besten aus den nachfolgenden Angaben zu ersehen.
- Der Admiral befiehlt, daß die am Hafenquai vor den dortigen Häusern stehenden schönen schattigen Bäume, welche Eigenthum der Hausbesitzer sind, aus „Gesundheitsrücksichten“ weggeschlagen werden sollen, ohne Entschädigung dafür zu gewähren. Die Eigenthümer remonstriren vergebens dagegen und es wird vor dem mitten in der Flucht liegenden Hause der deutschen Société commerciale, in welchem sich gleichzeitig das deutsche Consulat befindet, der Anfang gemacht. Sobald die zu diesem Besitzthum gehörigen Bäume gefällt sind, wird das Gesetz wieder aufgehoben und die andern Bäume bleiben stehen. So hat das deutsche Haus seine schattigen Bäume verloren, das Consulat aber unbeabsichtigt den Vorzug erhalten, daß die deutsche Flagge als einzige von dem ganzen Hafen aus gesehen werden kann.
- Die Société commerciale erhält eine große Quantität Dauerproviant, welcher nach den andern Inseln verkauft werden soll. Sobald der Admiral dies erfährt, erläßt er ein bezügliches Ausfuhrverbot wegen auf Tahiti herrschender Hungersnoth. Das deutsche Haus verlangt darauf, daß der von ihm eingeführte Proviant von der Regierung übernommen oder doch für die Lagerung eine Entschädigung gezahlt werden soll. Die Regierung entnimmt aber weder etwas von dem Proviant, noch zahlt sie eine Entschädigung, sondern hebt nach zwei Monaten das Ausfuhrverbot einfach wieder auf. Da zu jener Zeit keine andere Firma Dauerproviant auf Lager hatte und auch keinerlei Anzeichen für eine Hungersnoth in den gesegneten Gefilden Tahitis vorlagen, so kann dieser Act nur als eine Chikane gegen das deutsche Haus angesehen werden.
- Die Regierung requirirt den der englischen Firma Brander gehörigen Schleppdampfer „Scotia“ zum Schleppen, ohne auch nur die Kohlen und sonstigen Auslagen zu bezahlen.
- Die Regierung requirirt die dem deutschen Hause gehörigen Leichter-Prähme, ohne dafür Zahlung zu leisten. In einem Fall wurden die Fahrzeuge stark beschädigt abgeliefert; ein Antrag auf Schadenersatz oder Reparatur auf der Regierungswerft wurde zurückgewiesen und keinerlei Ersatz geleistet. Diese Beispiele mögen genügen.
Ein Gesetz, welches wol nur Tahiti eigenthümlich ist, möchte ich hier auch erwähnen, nämlich daß nach S. 120 des „Annuaire“ betrunkene Frauenzimmer 5 Frs. Strafe zu zahlen oder im Unvermögensfalle die Straßen zu kehren haben. Für das Kehren der Straßen werden ihnen dann pro Tag 2 Frs. angerechnet, von welchen sie aber bei freier Beköstigung noch 1 Fr. baar erhalten; es will mir fast so scheinen, daß man ihnen absichtlich die Mittel gibt, sich wieder zu betrinken, um auf diese Weise stets ein reichhaltiges Straßenkehrercorps zu haben, welcher Zweck denn auch erreicht wird. Die Straßen werden allerdings wenig gekehrt, und der Fiscus zahlt viel Geld dafür. Es machte mir stets neues großes Vergnügen, jeden Morgen diese schön gewachsenen frischen, von einem eingeborenen Polizisten geführten Straßenkehrerinnen ankommen zu sehen. Laut lachend und singend zogen sie truppweise durch die Straßen, den Besen hinter sich her schleppend und mit diesem und der fliegenden Schleppe ihrer langen bunten Gewänder eine riesige Staubwolke aufwühlend, welche nur deshalb nicht allgemein lästig wurde, weil die fröhlichen Urheberinnen alle paar Schritte Bekannte trafen und dann natürlich ein Schwätzchen hielten, ehe es weiter ging.