2) Die Besitzer von Antheilscheinen treten in ein Vertragsverhältniß zum Directorium, das sich als juristische Person constituirt.

3) Das Directorium, aus 5 Mitgliedern bestehend und auf 15 Jahre von den Mitgliedern eingesetzt, hat die vollständige und unbeschränkte Ausübung aller in Afrika erworbenen Rechte; freies Verfügungsrecht über die Gelder der Gesellschaft; das Recht der Einsetzung und Absetzung von Beamten; das Recht, neue Ländereien zu erwerben.

4) Satzungsänderungen können nur auf Antrag des Directoriums und mit Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder vorgenommen werden.

Die Executive, die eigentliche Geschäftsführung, übertrug man einem Verwaltungschef.

Eine straffere Organisation einer Gesellschaft ist nicht zu denken; sie schuf ein in jeder Beziehung verwendbares Werkzeug für die Hand eines Einzigen, des Verwaltungschefs; zu diesem wurde Dr. Peters ernannt. Er besaß das unbedingteste Vertrauen. Die ihm am 9. April 1885 ertheilte Generalvollmacht beweist dies. Sie lautete: „Namens der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft «Carl Peters und Genossen» ertheilen wir hierdurch dem Mitglied der Gesellschaft, Herrn Dr. Peters zu Berlin, die Vollmacht, die allgemein administrative und politische Leitung der Gesellschaft zu führen. Insbesondere ist derselbe hierdurch ermächtigt, die Beamten im Namen des Directoriums anzustellen, zu befördern, zu entlassen, die Aufsicht und Controle über dieselben zu führen, alle administrativen Anordnungen selbständig zu treffen, Befehle zu ertheilen, die Disciplin zu handhaben, Disciplinarstrafen zu verhängen. Diese Vollmacht hat Bezug auf alle Beamte der Gesellschaft in Deutschland wie in Afrika und sonst an andern Orten, Civilbeamte wie Militär und Militärbeamte. Ferner wird Herr Dr. Peters ermächtigt, als erster Executivbeamter der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft alle in sein Ressort fallenden Beschlüsse des Directoriums zur Ausführung zu bringen; in dringlichen Fällen ist er ermächtigt, Maßregeln und Bestimmungen für die Interessen der Gesellschaft auch ohne vorherige Einholung eines Directorialbeschlusses zu treffen; indeß ist er für derartige Acte dem Directorium verantwortlich.”

Während die Deutsch-Ostafrikanische Gesellschaft im Frühjahr 1885 sich auf diese Weise allmählich krystallisirte, neue Geldmittel zu beschaffen suchte und mit den Behörden in wichtigen und verwickelten Verhandlungen ihre Existenzberechtigung zu sichern trachtete, arbeitete Dr. Peters unausgesetzt an neuen Plänen, um an das „Ostafrikanische Schutzgebiet” neue weitausgedehnte Ländereien im Norden, Westen und Süden anzusetzen.

In Befolgung seiner Befehle, die mit lakonischer Kürze den Victoria-Nyanza und den Nyassa-See als Ziel- und Richtpunkte angaben und zu mancherlei Mißverständnissen führten, wurden vom Mai 1885 bis zum Februar 1886 folgende neue Gebiete unter die Oberhoheit der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft gebracht. Ich gebe sie in geographischer Ordnung von Nord nach Süd.

1) Die Nordostküste des Somali-Landes von Halule bis Warschekh. Durch Regierungsbaumeister Hörnecke und Lt. von Anderten. September 1885.

2) Die Küste des Somali-Landes an der Wubuschi-Mündung. Durch Dr. Jühlke, Lt. Günther und Janke. Herbst 1886.

3) Das Land nördlich und südlich vom Sabaki durch Lt. von Anderten. Januar 1886.