Am 2. Februar 1885 traf Dr. Peters in Berlin ein. Sein erster Schritt galt der völkerrechtlichen Sicherstellung des erworbenen Gebietes und einer dadurch zu gewinnenden festen Grundlage für die lebenskräftige Gestaltung der neuen Colonie. Er wandte sich an das Reichskanzleramt. Schon am 27. Februar erhielt er den Schutzbrief S. M. des Deutschen Kaisers.

„Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen, thun kund und fügen hiermit zu wissen:

„Nachdem die derzeitigen Vorsitzenden der «Gesellschaft für deutsche Colonisation» Dr. Carl Peters und Unser Kammerherr, Felix, Graf Behr-Bandelin, Unseren Schutz für die Gebietserwerbungen der Gesellschaft in Ostafrika, westlich von dem Reiche des Sultans von Sansibar, außerhalb der Oberhoheit anderer Mächte, nachgesucht und Uns die von besagtem Dr. Carl Peters zunächst mit den Herrschern von Usagara, Nguru, Useguha und Ukami im November und December v. J. abgeschlossenen Verträge, durch welche ihm diese Gebiete für die deutsche Colonisationsgesellschaft mit den Rechten der Landeshoheit abgetreten worden sind, mit dem Ansuchen vorgelegt haben, diese Gebiete unter Unsere Oberhoheit zu stellen, so bestätigen Wir hiermit, daß Wir diese Oberhoheit angenommen und die betreffenden Gebiete, vorbehaltlich Unserer Entschließungen auf Grund weiterer Uns nachzuweisender vertragsmäßiger Erwerbungen der Gesellschaft oder ihrer Rechtsnachfolger in jener Gegend, unter Unseren Kaiserlichen Schutz gestellt haben. Wir verleihen der besagten Gesellschaft unter der Bedingung, daß sie eine deutsche Gesellschaft bleibt, und daß die Mitglieder des Directoriums oder die sonst mit der Leitung betrauten Personen Angehörige des Deutschen Reiches sind, sowie den Rechtsnachfolgern dieser Gesellschaft unter der gleichen Voraussetzung, die Befugniß zur Ausübung aller aus den Uns vorgelegten Verträgen fließenden Rechte, einschließlich der Gerichtsbarkeit, gegenüber den Eingeborenen und den in diesen Gebieten sich niederlassenden oder zu Handels- und andern Zwecken sich aufhaltenden Angehörigen des Reiches und anderer Nationen, unter der Aufsicht Unserer Regierung und vorbehaltlich weiterer von Uns zu erlassender Anordnungen und Ergänzungen dieses Unseres Schutzbriefes.

„Zu Urkund dessen haben wir diesen Schutzbrief Höchsteigenhändig vollzogen und mit Unserm Kaiserlichen Insiegel versehen lassen.

„Gegeben Berlin, den 27. Februar 1885.

(gez.) Wilhelm.
(ggz.) v. Bismarck.”

Die Besitzungen in Ostafrika, an deren möglichste Erweiterung Dr. Peters sofort bei seiner Rückkehr nach Berlin dachte, mußten eine feste, energisch arbeitende Regierung erhalten. Der Ausschuß der Gesellschaft für deutsche Colonisation war nach den Satzungen dazu nicht geeignet; seine Aufgabe war eine allgemeine, nach vielen Richtungen hin wirkende Thätigkeit; mit der Entsendung der Expedition Peters und Genossen hatte er seine erste That vollbracht und abgeschlossen. Es stellte daher Dr. Peters am 12. Februar 1885 an den Ausschuß der Gesellschaft den Antrag: „ein Directorium aus fünf Mitgliedern auf 15 Jahre zu ernennen, welchem die Ausübung der in Afrika erworbenen Rechte unter Zuziehung der verschiedenen Interessentengruppen allein und ausschließlich zusteht”. Der Antrag wurde einstimmig angenommen. Damit war der Keim zur Gründung der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft gelegt und mit Recht datirt sie von diesem 12. Februar 1885 ihren Geburtstag. In einer Versammlung an demselben Tage traten die Besitzer von Antheilscheinen von 50 Mark und in jener vom 27. Februar diejenigen, welche 500 und 1000 Mark am 19. August 1884 als Beitrag gezeichnet hatten, der neugebildeten Gesellschaft bei. Eine große Schwierigkeit bereitete die juristische Form für dieselbe. Eine Actiengesellschaft schien nach den bestehenden Gesetzen nicht anwendbar; eine offene Handelsgesellschaft bedingte die Haftbarkeit des Gesammtvermögens aller Theilnehmer. Man suchte und fand einen Ausweg, indem man die juristische Organisation der Gesellschaft den Bestimmungen einer Commanditgesellschaft anpaßte. Das Directorium constituirte sich als Gesellschaft mit Haftung seiner sämmtlichen Mitglieder; die Antheilscheininhaber traten als stille Theilnehmer mit den fünf Mitgliedern des Directoriums in ein Vertragsverhältniß.

Am 2. April 1885 wurde die Deutsch-Ostafrikanische Gesellschaft unter der Firma „Carl Peters und Genossen” in das Gesellschaftsregister eingetragen. Persönlich haftende Mitglieder waren Dr. Peters, Dr. F. Lange, Consul Roghé und Hofgarten-Director Jühlke. Graf Behr-Bandelin betheiligte sich als Commanditist nur mit einem bestimmten Betrage seines Vermögens.

Die unter demselben Datum angenommenen Satzungen bestimmten:

1) Zweck der Gesellschaft: Erwerb, Besitz, Verwaltung und Verwerthung von Ländern, sowie deutsche Colonisation im Osten Afrikas.