„Die Gesellschaft wird mit allen Kräften dahin wirken, daß Sklaven aus dem Gebiet des Sultans Muinin Sagara nicht mehr fortgeschleppt werden dürfen.”
Durch diese Verträge war das formelle Recht der Besitzergreifung gewonnen; auch die vom Ausschuß gestellten Aufgaben (siehe S. [7]) schienen gelöst: weite Länderstrecken waren uneingeschränktes Eigenthum der Gesellschaft geworden und die deutsche Oberhoheit wurde unbedingt anerkannt. Ob die erworbenen ostafrikanischen Gebiete für den deutschen Arbeiter geeignet, wurde allein in Frage gestellt; vielleicht fand sich noch ein erträgliches Klima in höheren, nahe liegenden Gebirgsgegenden. Soweit wäre alles recht schön und gut gewesen. Allein eine thatsächliche Wirkung, die man von den Verträgen erwartete, konnte nicht durch das gesprochene und geschriebene Wort, durch Flaggenhissen und reiche Geschenke geschaffen werden; dazu bedurfte man entweder des unausgesetzt guten Willens und einer gewissen Vertrauensseligkeit der Eingeborenen oder deutscherseits der Entfaltung von Machtmitteln.
Was war bewilligt worden und was hatte man garantirt?
Die Häuptlinge unterwarfen ganz Usagara, Useguha u. s. w. der deutschen Oberhoheit auf Grund ihrer Souveränetät.
Es wurde gar nicht genauer untersucht, ob ihre Herrschaft weiter reiche als über die nächsten Dörfer, ob ihre Behauptungen nicht Prahlereien seien. Sie geben den ganzen Privatbesitz ihrer Unterthanen in die Hände der deutschen Gesellschaft zur beliebigen Ausnutzung, so steht es in allen Verträgen. Als es später darauf ankam, Stationen und Plantagen zu errichten, ließ sich kein einziger Neger herbei, sein bebautes Stück Land gutmüthig ohne Entgelt, etwa nur mit dem Hinweis auf die Verträge, abzutreten. Die Erwerbung „des ganzen Landes zu unumschränkter Ausnutzung” bestand nur in dem Erwerb der Erlaubniß, auf herrenlosem Grund und Boden sich anzusiedeln.
Mit dem für Oberhoheit und Grunderwerb bezahlten Kaufpreis sah es übrigens auch nicht viel besser aus. Die Baumwolltücher und Husarenjacken spielten nur die Rolle von Trinkgeldern; die Hauptsumme, welche die Negersultane gefügig machte, muß in der Zusicherung des Schutzes gesucht werden, Schutz gegen Sklavenraub und gegen die Einfälle landgieriger Nachbarn.
Konnte dieser von den paar anwesenden Weißen oder nach ihrem Abgang von der gehißten Flagge gewährt werden? Wäre Deutschland damals eine von Negern gekannte Macht gewesen, wie England, so hätte die Furcht vor drohender Bestrafung als Schutz gelten können. Das war aber nicht der Fall.
Dem Versprechen der Häuptlinge auf Unterwerfung stand das Versprechen der Gesellschaft auf Schutz ebenbürtig zur Seite. Die Verträge waren nur eine Anweisung auf die Zukunft. Blieb diese friedlich, der Neger gutmüthig und von Feinden unbelästigt, so erfüllten sie vollkommen ihren Zweck. Trat ein Umschwung in der Haltung der Eingeborenen und in den politischen Verhältnissen ein, dann verloren sie allen Werth, und neue Mittel mußten ergriffen werden, um den Willen der Colonisation durchzusetzen.
Doch einen Werth besaßen die Verträge, einen bedeutenden, der ihnen, wie die folgenden Ereignisse lehrten, unlösbar anhaftete: sie machten das ganze Gebiet unantastbar für die übrigen Nationen.