Auch mit der portugiesischen Regierung wurde am 30. December 1886 ein Uebereinkommen getroffen, welches deren Bestrebungen, von Mozambique bis Angola nach und nach seine Herrschaft auszudehnen, eine in der Zukunft mögliche Stütze verlieh. Zwei der wichtigsten Bestimmungen sind:
1) Die Grenzlinie zwischen den deutschen und portugiesischen Besitzungen in Ostafrika folgt dem Laufe des Rovuma von seiner Mündung bis zu dem Punkt der Einmündung des Msinje-Flusses und läuft von dort weiter nach dem Breitenparallel bis zum Ufer des Nyassa-Sees.
2) Die Regierung S. M. des Deutschen Kaisers erkennt das Recht S. M. des Königs von Portugal an, in den zwischen Angola und Mozambique liegenden Gegenden, unbeschadet der dort von andern Mächten etwa bisher erworbenen Rechte, souveränen und civilisatorischen Einfluß geltend zu machen, und verpflichtet sich in Gemäßheit dieser Anerkennung, dort weder Gebietserwerbungen zu machen, noch Schutzherrschaften anzunehmen, noch der Ausdehnung des portugiesischen Einflusses entgegenzutreten.
Während die deutsche Reichsgewalt, zum Schutze der Rechte und der neu erworbenen ostafrikanischen Besitzungen herbeigerufen, ihre starke Hand ausstreckte und die deutsche Colonie in den Rahmen geordneter politischer Beziehungen fügte, fand in der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft selbst ein Uebergang zu einer dauerhaft gegliederten, den veränderten Verhältnissen mehr entsprechenden Organisation statt. Beim Beginn und bei den ersten Erfolgen des Colonialunternehmens griffen Dr. Peters und seine Gesinnungsgenossen rasch nach dem, was sofort eine ersprießliche Wirksamkeit für das nächste Ziel versprach. Man kann sie deshalb nicht tadeln. Die natürliche Entwickelung im wirthschaftlichen Leben besteht in der Ausgleichung von Irrthümern durch die Erfahrung.
Vor allem genügte bei den außerordentlich erweiterten Aufgaben und deshalb vergrößerten materiellen Bedürfnissen der Gesellschaft die Form einer Commanditgesellschaft nicht mehr, wie es durch die Satzungen vom 2. April 1885 bestimmt worden. Schon am 7. September 1885 beschloß das Directorium, „zur festern finanziellen Begründung der Gesellschaft” eine corporative Form anzunehmen, d. h. die Commanditgesellschaft in eine Actiengesellschaft umzugestalten, die ganze Verwaltung aus den Händen Einzelner zu nehmen und sie der vermehrten Einwirkung der Gesammtheit zu übergeben. Die Generalversammlung vom 14. December 1885 genehmigte die vom Directorium vorgelegten Entwürfe zu neuen Satzungen, deren Grundlage die Dreitheilung der Gesellschaftsthätigkeit bildete: eine Regierung als Executive, ein Landesrath von 15 Mitgliedern und eine Hauptversammlung. Die Betheiligung des kleinen Kapitals wurde von nun an gänzlich ausgeschlossen; nur Antheilscheine von mindestens 10000 Mark sollten ausgegeben werden.
Die endgültige Festsetzung der neuen Satzungen beanspruchte wegen der massenhaft auftauchenden juristischen Schwierigkeiten, da keine der gesetzlichen Vorschriften über Gründung von Gesellschaften der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft recht paßte, einen Zeitraum von mehr als einem Jahr. Erst am 26. Februar 1887 gelangten sie vor die constituirende Generalversammlung und damit zur Annahme.
Die Grundzüge der neuen Organisation sind folgende:
Zweck der Gesellschaft: in den Gebieten von Ostafrika die Rechte der Landeshoheit auszuüben und die dazu erforderlichen Einrichtungen zu treffen; die Civilisirung des Schutzgebietes durch Ansiedelung und Handel anzubahnen; Ländereien zu erwerben, zu bewirthschaften und zu verwerthen.
Mitglieder sind die frühern Besitzer von Antheilscheinen und die Uebernehmer eines neuen Antheilscheines von 10000 Mark.