Die Generalversammlung muß regelmäßig einmal im Jahr einberufen werden; oder in besondern Fällen auf den Antrag von 25 Mitgliedern oder des Directionsrathes oder der Revisoren. Sie genehmigt die Bilanz und beschließt über die Verwendung der Ueberschüsse, über Aufnahme von Anleihen, über Aenderungen der Statuten und über die Auflösung der Gesellschaft. Sie erwählt den Directionsrath und die Revisoren.
Der Directionsrath besteht aus 21–27 Mitgliedern, von denen drei durch den Reichskanzler, eins durch die Seehandlung in Berlin ernannt werden. Der Directionsrath überwacht die gesammte Geschäftsführung in allen Zweigen der Verwaltung, stellt das Budget fest und ernennt die höheren Beamten; er wählt die Direction.
Die Direction besteht aus zwei oder mehreren Mitgliedern. Sie vertritt die Gesellschaft in allen Rechtsgeschäften, ernennt und entläßt die Beamten.
Die Revisoren, drei Mitglieder, welche aber nicht zum Directionsrath oder zur Direction gehören dürfen, haben die Beobachtung der Satzungen zu überwachen und das Recht, jederzeit Einsicht von den Büchern, Rechnungen und Urkunden zu nehmen.
Der Reichskanzler hat durch einen Commissar die Oberaufsicht über die Gesellschaft. Der Commissar ist berechtigt, an allen Sitzungen des Directionsrathes und der Generalversammlung theilzunehmen und jederzeit von der Direction Berichterstattung zu verlangen. Seiner Genehmigung sind unterworfen: die Grundsätze über Ausübung der landeshoheitlichen Rechte im Schutzgebiet, die Wahl des Vorsitzenden der Direction, die Ernennung und Entlassung der höchsten Beamten, die Aufnahme von Anleihen, die Aenderung der Satzungen und die Auflösung der Gesellschaft.
Die durch die neuen Satzungen geschaffene Befestigung der Gesellschaft, die solide finanzielle Grundlage, welche durch ausschließliche Theilnahme des Großkapitals gegeben wurde, endlich und vor allem die Bekundung des Vertrauens und die Sicherung einer geordneten Geschäftsführung durch das Auftreten der Reichsgewalt als höchste Aufsichtsbehörde bewirkten einen vermehrten Zufluß von Geldmitteln. 232 neue Antheilscheine von je 10000 Mark wurden bis zum Schluß des Jahres 1887 erworben, sodaß das Activvermögen mit Hinzurechnung der früheren Beitrittserklärungen drei und eine halbe Million Mark überstieg.
Eine weitere günstige Folge war die Gründung der Ostafrikanischen Plantagengesellschaft und später diejenige der Deutschen Pflanzergesellschaft. Der ursprüngliche Plan der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft, die erworbenen Ländereien zum Zwecke cultureller Ausbeutung theils an Besitzer von Antheilscheinen zu vergeben, theils an andere zu verkaufen, kam jetzt zur Ausführung. Man hatte die Unmöglichkeit eingesehen, daß einzelne Landwirthe die Bebauung tropischer Gegenden unternehmen könnten; auch die Thätigkeit des deutschen Landmannes als Arbeiter war ausgeschlossen. Nur durch den Aufwand großen Kapitals, das auf Rentabilität geduldig wartete, konnte gehofft werden, den Boden und die Handelsgelegenheiten auszunutzen. Corporationen mußten dies in die Hand nehmen.
Während die Deutsch-Ostafrikanische Gesellschaft selbst die Organisation und Verwaltung des Schutzgebietes als Richtschnur ihrer Hauptthätigkeit ins Auge faßte, wollte die Plantagengesellschaft die Arbeit der Cultivation im großen Stil übernehmen. Sie bildete sich unter dem Eindruck der festern Consolidation schon während des Jahres 1886; sie trat am 24. November 1886 mit einem Grundkapital von 130000 Mark als Actiengesellschaft in Wirksamkeit. Actien wurden im Betrage von 1000 Mark ausgegeben. Das Kapital strömte zu. Schon im März 1887 konnten 1250000 Mark und im Februar 1888 1750000 Mark in das Handelsregister eingetragen werden. Die Gesellschaft kaufte 100000 Morgen im Schutzgebiete von der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft und bezahlte sie mit 100 Stück ihrer eigenen Actien. So wurden die Interessen beider Gesellschaften miteinander verschmolzen. Das Gewinnreiche des Geschäfts lag für beide Theile in der Zukunft.
Die Deutsche Pflanzergesellschaft wurde am 19. September 1888 mit einem Kapital von 30000 Mark gegründet. Sie vergibt die Actien zu 1000 Mark. Ihre Thätigkeit hat wegen des Aufstandes noch nicht begonnen.
Für alle diese und künftige Colonisationsunternehmungen, sei es zum Zwecke des Ackerbaues oder des Handels, sollten die von der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft gegründeten Stationen die Stützpunkte geben.