Es waren gegründet worden:
| 1884: 1, die Hauptstation in Sansibar. | ||
| 1885: 3, | nämlich | 2 in Usagara, |
| 1 an der Somaliküste. | ||
| 1886: 9, | nämlich | 1 an der Somaliküste, |
| 1 in Giriyama (nördlich von Mombas), | ||
| 2 in Usambara, | ||
| 1 in Useguha, | ||
| 4 in Usaramo. | ||
| 1887: 5, | nämlich | 2 im Dschaggaland, |
| 1 in Usambara, | ||
| 1 in Usagara, | ||
| 1 in Usaramo. | ||
| 1888: 3 (Zollst.), nämlich in Kilwa, Lindi und Mikindani. | ||
Von diesen 21 Stationen wurden infolge des deutsch-englischen Abkommens vom 1. November 1886 die drei nördlich des Umba-Flusses gelegenen aufgegeben.
Ende August 1888 bestanden demnach 18 Stationen, welche geographisch geordnet sich auf die folgenden Landschaften vertheilten. Um ein vollkommenes Bild der europäischen Besiedelung zu geben, sind auch die Stationen der Deutsch-Ostafrikanischen Plantagengesellschaft (mit * bezeichnet) und diejenigen der deutschen, englischen und französischen Missionsgesellschaften (mit ** bezeichnet) beigefügt.
Das deutsche ostafrikanische Gebiet mit der gesammten sogenannten deutschen Interessensphäre, also von der Ostküste bis zum Tanganika und vom Victoria-Nyanza bis zum Nyassa-See und zum Rovuma-Fluß, umfaßt ungefähr 1100000 qkm (Deutsches Reich 540622 qkm).
Dagegen beträgt jener Ländercomplex, welcher durch Anlegen von Stationen bisjetzt in Angriff genommen oder von ihnen eingeschlossen ist, mit Ausschluß des Wagindo-Landes, nach ungefährer Schätzung etwa 110000 qkm (Baiern, Württemberg und Baden 110443 qkm).
Alle Erwerbungen und Einrichtungen der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft hatten nur einen unvollkommenen Werth, solange der freie Zutritt zur Küste erschwert oder versperrt blieb. Europäische Colonien in allen Weltgegenden bedürfen zu ihrer vollen Entwickelung den unbehinderten Verkehr mit dem Mutterlande: der Seeweg muß offen bleiben.
Unbestreitbar besaß der Sultan von Sansibar die Herrschaft über die ostafrikanische Küste. Es mußte in sie eine Bresche gelegt werden — daran dachte Dr. Peters bei dem ersten Gelingen seines Unternehmens. Vorerst wollte man sich mit dem Benutzungsrecht eines Hafens begnügen. In den während des Sommers 1885 durch Admiral Knorr geleiteten Verhandlungen verlangte man direct den Hafen von Dar-es-Salaam für die deutschen Schiffe; am 26. September 1885 willigte Said Bargasch ein. Mit Dar-es-Salaam war einer der Endpunkte der Karavanenstraßen vom Tanganika-See gewonnen worden; nach der Erwerbung des Kilimandscharo-Gebietes und Usambaras erschien auch Pangani zur Eröffnung des eigenen und zur Beherrschung des einheimischen Verkehrs unbedingt nothwendig. In dem Vertrag vom 1. November 1886 veranlaßte die deutsche Regierung die englische mitzuwirken, daß nicht nur das Mitbenutzungsrecht der beiden genannten Häfen der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft zugestanden, sondern daß ihr die Zollverwaltung daselbst ganz und gar übertragen werde, ja nur unter dieser Bedingung wollte sie die Souveränetät des Sultans über den Küstenstrich, zehn Meilen landeinwärts, anerkennen.