Auf dieser Grundlage arbeitete Dr. Peters unablässig weiter. Die Erhebung der Zölle bildete für den Sultan von Sansibar den Kern seiner Regierungsthätigkeit auf dem Festland. War er zu bewegen, diese den Deutschen zu überlassen, so machte es keine große Schwierigkeit, auch noch Verwaltung, Polizei und Gerichtsbarkeit, und damit die thatsächliche Beherrschung des ganzen Küstenstriches zu erlangen. Wirklich brachte Dr. Peters den Sultan zu einem Uebereinkommen, das diesem Zweck entsprach, zum sogenannten Vorvertrag vom 30. Juli 1887.
Nach den neuen Satzungen der Gesellschaft unterlag dieser Vertrag der Genehmigung des Directionsrathes in Berlin. Said Bargasch hatte nur widerstrebend Punkt für Punkt nachgegeben und Paragraphen dazwischen geworfen, welche das Risico der Gesellschaft steigerten und keine sofortige Annahme in Berlin fanden. So zogen sich die Verhandlungen hin und her während des ganzen Winters 1887/88. Da starb am 30. März Said Bargasch, und sein Bruder Said Khalifa folgte. Weniger scharfsichtig und leichter zu überreden, gab dieser dem unausgesetzten Drängen des deutschen Generalconsuls Michahelles endlich nach und genehmigte am 28. April 1888 den für die Gesellschaft so wichtigen und zugleich verhängnißvollen Küstenvertrag.
Sein Inhalt zerfällt in folgende Theile:
1. Die factische Uebernahme der Verwaltung und das Probejahr.
„Dem Sultan sollen keine Verbindlichkeiten erwachsen weder wegen der Kosten der Besitzergreifung noch auch wegen der daraus etwa entstehenden Kriegszustände. Dagegen willigt er ein, alle Acte und Handlungen, welche erforderlich sind, um die Bestimmungen des Vertrags zur Ausführung zu bringen, vorzunehmen und der Gesellschaft mit seiner ganzen Autorität und Macht zu helfen.
„Im ersten Jahr liefert die Gesellschaft den ganzen Betrag der erhobenen Ein- und Ausfuhrzölle an den Sultan ab, abzüglich der Geschäftsunkosten (nicht über 272000 Mark) und einer Commissionsgebühr von fünf Procent. Auf Grund der im ersten Jahre gemachten Erfahrungen soll die Durchschnittssumme der jährlich zu zahlenden Pacht festgestellt werden.”
2. Rechte und Vortheile der Gesellschaft.
„Die Gesellschaft wird ermächtigt, Beamte einzusetzen, Gesetze zu erlassen, Gerichtshöfe einzurichten, Verträge mit Häuptlingen zu schließen; alles noch nicht in Besitz genommene Land zu erwerben, Steuern, Abgaben und Zölle zu erheben, Vorschriften für den Handel und Verkehr zu erlassen, die Einfuhr von Waaren, Waffen und Munition und allen andern Gütern, welche nach ihrer Ansicht der öffentlichen Ordnung schädlich sind, zu verhindern; alle Häfen in Besitz zu nehmen und von den Schiffen Abgaben zu erheben.”
3. Rechte und Vortheile des Sultans von Sansibar.
„Die Verwaltung soll im Namen des Sultans und unter seiner Flagge, sowie unter Wahrung seiner Souveränetätsrechte geführt werden. Der Sultan erhält eine nach einem Jahr festzustellende Pachtsumme, ferner 50% des Reineinkommens, welches aus den Zollabgaben der Häfen fließen wird; endlich die Dividende von zwanzig Antheilscheinen der Gesellschaft à 10000 Mark, nachdem Zinsen in der Höhe von 8% auf das eingezahlte Kapital der Antheilscheinbesitzer bezahlt worden sind.”