1772.
erste Teilung Polens: 1. Rußland erhält das Land jenseits der Düna und des Dnjepr (110000 qkm). 2. Österreich: Ostgalizien und Lodomirien (70000 qkm); (die Zips schon 1770 besetzt). 3. Preußen: Westpreußen mit Ausnahme von Danzig und Thorn, das Bistum Ermeland und den Netzedistrikt (35000 qkm), vgl. Anhang. Der polnische Reichstag gibt widerstrebend 1773 seine Zustimmung.
1768–1774.
Krieg gegen die Türken. Die türkische Flotte wird von der russischen (unter Alexei Orlow) in der Bucht von Tschesme (der Insel Chios gegenüber) 1770 geschlagen und verbrannt. Während des Krieges Aufstand des Kosaken Pugatschew, der sich für Peter III. ausgibt. Romanzows Erfolge, der die Walachei erobert und den türkischen Großvezier bei Schumla einschließt, bewirken den Frieden von Kutschuck Kainardsche:
1. Rußland erhält Kinburn an der Dnjeprmündung, Jenikale und Kertsch in der Krim, freie Handelsschiffahrt auf allen türkischen Meeren. 2. Die Tataren in der Krim und am Kuban werden für »unabhängig« erklärt. 3. Rückgabe der russischen Eroberungen in der Moldau und Walachei an ihre Fürsten, welche Rußland fortan in Konstantinopel der Pforte gegenüber vertritt.
Reformen in der Verwaltung Rußlands: Neue Einteilung der Gouvernements, Städteordnung, Milderung der Leibeigenschaft, Verwaltung der Kirchengüter durch eine kaiserliche Behörde. An die Stelle des Gregor Orlow tritt Potemkin als mächtiger Günstling der Kaiserin.
1780.
Bewaffnete Seeneutralität, zur Sicherung des Handelsverkehrs während des nordamerikanischen Krieges (s. S. 300f.). Von Rußland angeregt, treten ihr nach und nach bei: Dänemark, Schweden, Preußen, Österreich, Portugal; Spanien und Frankreich erkennen sie an. Dem Beitritt Hollands kommt England durch eine Kriegserklärung zuvor.
Forderungen der bewaffneten Neutralität: 1. Freie Schiffahrt neutraler Schiffe von Hafen zu Hafen und an den Küsten Krieg führender Mächte; 2. Feindliches Eigentum ist frei in neutralen Schiffen mit Ausnahme der Kriegszufuhr; 3. Genaue Bestimmung, was ein blockierter Hafen ist; eine Hafensperre, die nicht durch mehrere Kriegsschiffe in der Nähe des betreffenden Hafens aufrecht erhalten wird, ist ungültig.
1783.