451.
Decemvirn zur Aufzeichnung der Gesetze.
(Decemviri consulari potestate legibus scribundis), mit zeitweiliger Aufhebung des Konsulats, des Tribunats und des Provocationsrechts. Die Gesetze werden vom Volke angenommen, in zehn Erztafeln eingegraben und auf dem Forum aufgestellt. Da noch ein Nachtrag nötig erscheint, so werden 450 noch einmal Decemvirn (davon drei Plebejer) ernannt, welche noch zwei Tafeln hinzufügen. Die in den Zwölftafelgesetzen enthaltenen Bestimmungen über Familienrecht, Erbrecht, Schuldrecht usw. sind bleibende Grundlagen des römischen Rechts geworden (Liv. III, 34: fons omnis publici privatique iuris).
449.
Zweite secessio plebis,
veranlaßt durch Gewalttaten der Decemvirn, die nach Vollendung der Gesetzgebung ihr Amt nicht sogleich niederlegten. Ungerechter Richterspruch des Appius Claudius über Virginia, die infolgedessen von ihrem Vater auf dem Forum getötet wird. Neugewählte Konsuln, L. Valerius und M. Horatius, vermitteln den Ausgleich durch drei Gesetze (leges Valeriae Horatiae): 1. Gleichstellung der Beschlüsse der Tributkomitien (plebiscita) mit denen der Centuriatkomitien (ut quod tributim plebs iussisset, populum teneret). 2. Herstellung des Provocationsrechts. 3. Herstellung der Unverletzlichkeit des Volkstribunen, welche auch auf die Ädilen und die Richter über Privatklagen (decemviri litibus iudicandis) ausgedehnt wird.
445.
Gesetz des Tribunen Canuleius, welches die Ehen zwischen Patriziern und Plebejern für gültig erklärt (lex Canuleia de conubio): die Kinder folgen fortan dem Stande des Vaters (nicht mehr der pars deterior). Dagegen wird der zweite Antrag der Tribunen, daß auch Plebejer zu Konsuln gewählt werden dürfen, abgelehnt. Es findet ein Vergleich statt: an Stelle der Konsuln können einige der jährlich erwählten Legionsanführer (in der Regel 6) mit konsularischer Gewalt ausgestattet werden (tribuni militum consulari potestate): hierzu sind auch Plebejer berechtigt.
443.
Einsetzung der Censur, eines neuen patrizischen Amtes. Die zwei Censoren werden in den Centuriatkomitien erwählt, alle 4 oder 5 Jahre; doch wird ihre Amtsdauer auf 18 Monate beschränkt, so daß das Amt in der Zwischenzeit ruht. Befugnisse der Censoren: 1. Abhaltung des Census; die Bürger werden in die Klassen und Centurien eingeordnet (discriptio classium et centuriarum), die Ritter gemustert (recognitio equitum), die Senatsliste wird von ihnen aufgestellt (lectio senatus): 2. Verwaltung des Staatseigentums; die Abgaben vom Gemeindelande (vectigalia) und die Zölle (portoria) werden verpachtet, die Ausführung von Bauten (Tempeln, Heerstraßen (via Appia des Ap. Claudius Caecus), Wasserleitungen) an Unternehmer verdungen; 3. in Verbindung mit dem Census Aufsicht über die Sitten (regimen morum: senatu movere, equum adimere, tribu movere et aerarium facere; nota censoria). Durch diese letztere Befugnis gelangt das Amt der Censur zu einer hohen moralischen und politischen Bedeutung.