»Von Laprairie nach Montreal, auf dem Fähr-Dampfboote, (8 engl. Meilen) 6 D.
»Von Montreal nach Quebec mittels Dampfboot, 180 (engl.) Meilen, in der Cajüte (mit Kost) 1 Pfd. St. 5 Schl. Deck-Passage, ohne Kost 7 Schl. 6 D.
»Diejenigen, welche nach den östlichen Gemeinde-Bezirken von Unter-Canada, in der Nachbarschaft von Sherbrooke, Standstead u. s. w. wandern wollen, müssen ihren Weg nach St. John's nehmen, von woaus gute Straßen nach sämtlichen östlichen Ansiedlungen führen; nehmen sie ihren Weg nach dem Fluß Ottawa, so müssen sie von Montreal und Lachine ausgehen, indem von hier aus Postwagen, Dampfböte und andre kleine Fahrzeuge (Kähne) nach Granville, Hull und Bytown, so wie auch nach Chateauguay, Glengary, Cornwall, Prescott und sämmtlichen Theilen unterhalb Kingston segeln.
»Die Emigranten können sich des Rathes und Beistandes folgender Herren bedienen: — zu Montreal Carlisle Buchanan's Esq.; zu Prescott, John Patton's Esq.«
Emigranten-Zahl, welche im Verlauf von sechs Jahren, nämlich seit 1829 bis 1834 von dem Vereinigten Königreich zu New-York angelangt ist.
| Jahr. | England. | Irland. | Schottland. | Gesammtzahl |
| 1829 | 8,110 | 2,443 | 948 | 11,501 |
| 1830 | 16,350 | 3,497 | 1,584 | 21,433 |
| 1831 | 13,808 | 6,721 | 2,078 | 22,607 |
| 1832 | 18,947 | 6,050 | 3,286 | 28,283 |
| 1833 | — — | — — | — — | 16,000 |
| 1834[64] | — — | — — | — — | 26,540 |
| Gesammtzahl. | 126,464 | |||
III. Amerikanische Passagier-Acte.
Der 9. Geo. IV. c. 21, gemeiniglich die amerikanische Passagier-Acte genannt, wurde während der Session 1835 widerrufen, und an ihrer Stelle eine neue Verordnung (5 und 6 Will. IV., c. 53.) erlassen. Diese neue Acte hat zum Zweck, so sehr als möglich und wirksamer als die frühere, die Gesundheit und das Gedeihen der Auswandrer an Bord von Passagier-Schiffen zu sichern. Zufolge einer Clausel müssen Copien oder Auszüge auf dergleichen Schiffen zur Einsicht der Passagiere unterhalten werden, damit diese hierdurch Gelegenheit haben, sich von der Erfüllung des Gesetzes zu überzeugen; allein die Entdeckung irgend einer Verletzung der gesetzlichen Verordnungen dürfte zu einer Zeit gemacht werden, wo es in dem besondern, gerade vorliegenden Falle, zu spät ist, insofern es sich um die Bequemlichkeit oder gar um die Gesundheit der Passagiere handelt, Abhülfe zu leisten. Es steht daher zu hoffen, daß die menschenfreundlichen Absichten der Gesetzgebung durch keine Nachlässigkeit von Seiten derjenigen (vorzüglich der Zoll-Beamten) vereitelt werden, welchen die Pflicht obliegt, dafür zu sorgen, daß den Bestimmungen der Acte genügt werde, ehe das Passagier-Schiff den Hafen verläßt.
Kein Passagier-Schiff darf mehr als drei Personen auf jede fünf Tonnen einregistrirte Last am Bord enthalten. Desgleichen dürfen sich, was auch immer der Tonnengehalt sein mag, nicht mehr Passagiere an Bord befinden, als die gesetzliche Bestimmung des Raums gestattet, nach welcher auf je zehn Fuß Flächengehalt des untern Decks, die nicht von Gütern oder Vorräthen, außer dem Gepäck der Reisenden, eingenommen sind, eine Person gerechnet wird.