Schiffsmeister müssen Cautionen von 1,000 Pfd. St. zahlen, als Garantie für die treue Erfüllung der ihnen durch die Acte auferlegten Pflichten. Die wegen einer Uebertretung des Gesetzes zu zahlende Strafe beläuft sich nicht unter fünf, und nicht über zwanzig Pfd. Sterl.
Die von der Regierung in den verschiednen Häfen angestellten Agenten, oder die Zoll-Beamten werden ohne Zweifel Passagieren, welche um ihren Rath hinsichtlich einer Verletzung der Bestimmungen der Acte nachsuchen, jeden Verschub leisten, und die zu ergreifenden Maßregeln anzeigen.
Herrscht hinsichtlich der Tüchtigkeit eines zum Absegeln bereiten Schiffes irgend ein Zweifel, so sind die Zoll-Einnehmer und Zoll-Controlleurs ermächtigt, dasselbe besichtigen zu lassen. Passagiere, welche über die Zeit hinaus, wo das Schiff der Verabredung gemäß auslaufen sollte, aufgehalten werden, muß der Schiffsmeister auf seine Unkosten unterhalten; sorgen sie selbst für ihre Mundvorräthe, so ist er gehalten, jedem für einen Tag Aufschub, den nicht Unwetter oder eine andre unvermeidliche Ursache erheischt, einen Schilling zu zahlen.
IV. Uebertragung von Capitalien.
Es ist, wie sich von selbst versteht, für Emigranten von großer Wichtigkeit, was sie irgend an Capital über die erforderlichen Unkosten der Reise u. s. w. besitzen, auf dem sichersten und vortheilhaftesten Wege nach Canada zu senden, sowohl die Brittisch-Amerikanische Land-Compagnie als die Canada-Compagnie sind hierin den Emigranten behülflich, indem sie Pfänder und Credit-Briefe auf ihre Agenten in Canada annehmen. Es ist unsicher und unklug eine größere Summe bares Geld bei sich zu führen, als gerade zur Bestreitung der nothwendigen Reisekosten hinreicht, indem man eine doppelte Gefahr läuft, nämlich sein Geld zu verlieren, oder es zu vergeuden. Emigranten, die sich in ihren Geldangelegenheiten nicht an eine der beiden zuvor erwähnten Compagnien wenden wollen, würden daher wohl thun, sich von einem achtbaren Hause in dem Vereinigten Königreiche einen Credit-Brief auf die Bank zu Montreal ausstellen zu lassen.
V. Canadisches Courant.
In sämmtlichen Brittisch-Nord-Amerikanischen Colonien werden Rechnungen und Preise, eben so wie in England, in Pfunden, Schillingen und Pence ausgedrückt. Man unterscheidet übrigens zwischen Courant oder Halifax Courant, und Sterling oder Brittisch Sterling.
Ein Pfund Halifax-Courant oder Courant, wie es schlecht weg genannt wird, besteht aus vier spanischen Dollars. Der Dollar zerfällt in fünf Theile — im Spanischen Pistoreens genannt, wovon jeder ein Schilling genannt wird. Jeder dieser Schillinge oder Pistoreens ist wiederum in zwölf Theile, Pence genannt, getheilt, aber uneigentlich, da es keine Münze giebt, die einer solchen Unterabtheilung entspräche. Um dem Bedürfniß abzuhelfen, sind eine große Anzahl Kupfermünzen im Umlauf, wozu der alte englische Halfpenny, der Halfpenny neuern Gepräges, der Penny, der Farthing und der amerikanische Cent gehören; alle und jede gelten als der vierundzwanzigste Theil des Pistoreen oder Colonial-Schillings. Pence sind in der That nicht bekannt, wiewohl fast jede Art von Kupfermünze als der vierundzwanzigste Theil des Pistoreen genommen wird[65].
Zu einer Zeit, als der spanische Dollar, das Achtelstück, wie es damals hieß, feiner und schwerer als die jetzt im Umlauf befindliche Münze war, betrug sein Werth nach dem Münz-Silber-Preise 4 Schl. 6 D. Sterling, und 90 Pfd. Sterl. waren gleich 100 Pfd. Courant.