Aber der wirtschaftliche Niedergang des Bauerntums zog schließlich doch einen ganz allgemeinen, auch die Privilegierten nicht verschonenden Verfall der Landwirtschaft nach sich, da ein verelendetes Landarbeiterproletariat nicht imstande ist, verbesserte Kulturmethoden oder neue Zweige des landwirtschaftlichen Betriebes einzuführen. Das erkannten zuerst die Klöster, vor allem die Zisterzienser, und zwar naturgemäß zunächst in Schlesien, dem entwickeltsten Teile Polens. Dort lassen sich schon um 1140 flämische und niederdeutsche Dörfer des Augustinerklosters Gorkau am Zobten nachweisen. 1210 übergab Władysław Odonicz dem Zisterzienserkloster 1210 zu Pforta ausgedehnte Ländereien im Burgbezirk von Priment (Kreis Wollstein) zur Besetzung mit deutschen Bauern, und damit nimmt die deutsche Kolonisation des engeren Polens ihren Anfang, eine Maßnahme, die für das ganze 13. und 14. Jahrhundert von weittragender Bedeutung wurde.
Die Fürsten, auf die Hebung ihrer sinkenden Einnahmen bedacht, folgten bald dem Beispiel der Klöster, und die anderen Grundbesitzer blieben nicht zurück. Die Verödung weiter Landstriche durch die Tatareneinfälle diente ebenfalls als Antrieb zur Kolonisation.
Es ist klar, daß deutsche Siedler nicht ins Land gekommen wären, wenn sie dieselbe rechtliche oder vielmehr rechtlose Stellung hätten einnehmen sollen, wie die polnischen Bauern. Demgemäß wurde ihnen eine weitgehende Selbstverwaltung zugesichert. Der Grundherr setzte sich gewöhnlich mit einem Unternehmer (Lokator) in Verbindung, der ihm auf Grund eines Lokationsprivilegs, das die Ansiedelungsbedingungen festsetzte, die gewünschte Anzahl Kolonisten zuführte. Dafür erhielt er im allgemeinen 2–3 Hufen Landes, Befreiung vom Grundzins, 1/6 vom Zins der Ansiedler und häufig noch andere Bezüge, außerdem aber das Schultheißamt erb- und eigentümlich. Gemeinsam mit sieben Schöffen übte er die niedere Gerichtsbarkeit nach deutschem Recht aus. Nur dreimal jährlich hielt der Grundherr die großen Gerichtstage ab. Während in den slawischen Dörfern die Wirtschaftseinheit 60 oder gar 90 Morgen betragen zu haben scheint, erhielten die deutschen Ansiedler nur eine Hufe Landes, und zwar in Schlesien und Kleinpolen flämische und fränkische Hufen, in Großpolen, Kujawien und Masowien die um die Hälfte kleinere kulmische Hufe (zu 30 Morgen). Aber trotz dieser bedeutend geringeren Größe war der Ertrag infolge der Anwendung eiserner Pflüge an Stelle der hölzernen, infolge der Einführung der Dreifelderwirtschaft und rationeller Bewirtschaftungsmethoden bedeutend höher als in den polnischen Dörfern. Die Ansiedelung erfolgte sehr oft im Walde, seltener, namentlich in ausgestorbenen Ortschaften, auf Land, das bereits unter dem Pfluge gewesen war. Diese letzteren sind noch heute an der Form des alten slawischen Rund- oder Haufendorfes erkennbar, während die neuen Ansiedelungen Gehöft neben Gehöft als Reihendorf die Dorfstraße entlang liegen, mit den Äckern in langen Streifen hinter dem Hof. Die Lasten an den Grundherrn wurden im Gründungsprivileg genau begrenzt: gewöhnlich 12 Groschen jährlicher Abgabe von der kulmischen, 16 oder 18 Groschen von der fränkischen Hufe, ferner zu den hohen Festtagen geringe Naturallieferungen. Sofern Arbeitsleistungen festgesetzt wurden, so betrugen sie 2–4 Tage jährlich. Im allgemeinen begnügte sich der Grundherr mit Abgaben, und nur wenn bei der Aufmessung des Landes „Überschar” blieb, kamen jene Spanndienste in Betracht.
Die Einwanderung war sehr stark: allein im Gebiet der jetzigen Provinz Posen kann man noch heute für das 13. Jahrhundert 106, für das 14. Jahrhundert 149 deutsche Dorfgründungen nachweisen. Trotzdem deckte sie den Bedarf nicht, und so wurden allmählich auch polnische Bauern nach „deutschem Recht” angesiedelt, was zugleich eine Ansiedelung nach deutscher Wirtschaftsweise bedeutete. So trat nach und nach wieder eine gewisse wirtschaftliche und rechtliche Hebung des Bauernstandes ein, ein Prozeß, der dann durch Kasimir den Großen seine Krönung, allerdings auch seinen Abschluß fand.
Eine Wirkung der deutschen Kolonisation, die man nicht übersehen darf, ist die Beförderung der Geldwirtschaft in Polen an Stelle der bisherigen Naturalwirtschaft, hervorgerufen durch die Einschränkung der Naturalleistungen. Mit dem Rückgang der Naturalleistungen mußte naturnotwendig ein Bedürfnis nach gesteigertem Güteraustausch entstehen. So war die Vorbedingung zum Aufblühen der Städte geschaffen. Tatsächlich finden wir denn auch im 13. und im 14. Jahrhundert eine Vermehrung der Städte, die schnell eine bedeutende Stellung einnahmen. Eine organische Entwicklung des Städtewesens kennt Polen nicht. Die Städte wurden vielmehr als fertige Organismen vom deutschen Nachbar übernommen, wie sie auch mit Deutschen besiedelt wurden. Ebenso wie die Dörfer erhielten sie deutsches Recht, und zwar Magdeburger Recht, entweder direkt oder in der in Neumarkt in Schlesien bzw. in Kulm gehandhabten Form. (Diese beiden Vermittelungsstellen sind charakteristisch für die Stellung Schlesiens und des Ordenslandes im Germanisationsprozess!) Die ältesten Städte sind königliche Gründungen. Geistlichkeit und Adel folgten erst später.
Der Gründungsvorgang entspricht dem für die Dörfer geschilderten. Der Lokator wurde zum Vogt (analog der im 13. Jahrhundert auch in Deutschland meist noch herrschenden frühen Städteordnung); er erhielt mehrere Hofstellen lastenfrei überwiesen, dazu einen Prozentsatz der Abgaben. Das Amt war erblich. Die übrigen Bürger erhielten nur eine Hofstelle (area), von verschiedener Größe, in Krakau z. B. 36 Ellen breit und 72 Ellen tief. In den kleinen Landstädten wurde außerdem den Bürgern oder wenigstens einem Teil auch Ackerland gegeben. Ihre einzige Verpflichtung gegenüber dem Grundherrn bestand in der Zahlung des census terrestris. Im übrigen sind sie vollständig frei, doch ist die ständische Gliederung der deutschen Städte von vornherein zu erkennen. (Das deutsche Zunftwesen hat sogar die Polonisierung überdauert.)
Die Gerichtsbarkeit wurde ausgeübt durch einen Gerichtshof, bestehend aus dem Vogt und gewöhnlich sieben Schöffen, die alljährlich gewählt wurden. Die Städte hatten auch die hohe Gerichtsbarkeit. Die Berufung ging anfangs stets, später meist an den Fürsten. In wichtigen Angelegenheiten aber wandte man sich an die Mutterstadt um ein Urteil oder um Rechtsbelehrung. Auf diese Weise blieb der Zusammenhang mit den deutschen Städten und der deutschen Rechtsentwicklung gewahrt.
Für die Verwaltung stand wahrscheinlich von vornherein dem Vogt ein von der Gemeinde gewählter Rat von vier bis acht Ratsherren zur Seite. Auch der Rat wurde meist jährlich neu gewählt. In einigen Städten lag die Ernennung auch in den Händen des Stadtherrn. (Das Bürgermeisteramt, das mit der wachsenden Macht des Rates ganz wie in Deutschland die Stellung des Vogtes vollständig änderte, ist erst im 14. Jahrhundert erkennbar.)
Charakteristisch für die deutschen Städte ist die Anlage: ein viereckiger Marktplatz, von dessen Ecken parallele Straßen nach den Stadttoren führen. In der heutigen Provinz Posen lassen sich für das 13. Jahrhundert 29, für das 14. Jahrhundert 48 deutsche Städte nachweisen. Bei den wenigen schon bestehenden polnischen Städten wurden deutsche Neustädte angelegt, die deutsches Recht erhielten, während die alten Städte bei ihrer bisherigen Verfassung bleiben mußten. So entstanden die deutschen Städte Breslau (1241–61), Posen (1253), Liegnitz (1255), Sandomir (1255), Krakau (1259), Gnesen (1282), Kalisch (1282), Wieliczka (1290), Łęczyca (1292), Lublin (1317).
Deutsche Sprache und Kultur verbreiteten sich damals überaus rasch in Polen. Die meisten Piasten waren deutschfreundlich gesinnt; einzelne, nicht nur die schlesischen, konnten überhaupt nicht Polnisch sprechen. Mancher verdankte seine Herrschaft seinem guten Verhältnis zu seinen deutschen Städten. Die schlesischen Piasten konnten sich nur deshalb einige Zeit auf dem Großfürstenthron behaupten, weil alles, was deutsch hieß, zu ihnen hielt. Die dreifache Einwirkung durch das Reich, durch den Orden und durch die Deutschen im Lande hätte bei einer ungestörten Entwicklung der Dinge ganz Polen mit Sicherheit dem Beispiel Schlesiens folgen lassen.