Leichenbeschauer
Daß besondere Sorge darauf gerichtet werde, weibliche Leichenbeschauer in jedem Kirchspiel zu ernennen, die als anständig bekannt sind und am besten dazu geeignet, und daß sie eidlich verpflichtet werden, ihr Amt nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen und wahrheitsgemäße Berichte abzustatten, ob die von ihnen untersuchten Personen an der Pest oder an was sonst für Krankheiten gestorben sind, und daß die Ärzte, die zur Behandlung und Verhinderung der Ansteckung ernannt wurden, besagte Leichenbeschauerinnen herbeiholen, die für die unter ihrer Aufsicht stehenden Kirchspiele bestimmt wurden oder werden, um zu entscheiden, ob sie für ihr Amt geeignet seien, und sie von Zeit zu Zeit nach Bedarf ermahnen, falls sie nachlässig in der Ausübung ihrer Pflichten befunden werden.
Daß während der Dauer der Seuche keine Leichenbeschauerin soll befugt sein, irgendeinen öffentlichen Beruf auszuüben, einen Laden oder Stand zu halten, oder als Wäscherin oder in irgendeiner sonstigen Beschäftigung zu arbeiten.
Wundärzte
Zur Unterstützung der Leichenbeschauer und infolge der großen Unzuträglichkeiten bei falschen Angaben über die Seuche, die zur Ausbreitung der Ansteckung führten, wird hiermit verfügt, daß fähige und zuverlässige Wundärzte außer jenen, die bereits dem Pesthaus angegliedert sind, bestimmt werden, und die auf die City und die äußeren Bezirke, je nach Bedarf und Zweckmäßigkeit zu verteilen sein sollen, so daß jeder von ihnen ein Quartier als Amtsbezirk habe, und sollen besagte Wundärzte in ihren Bezirken zusammen mit den Leichenbeschauern die Aufsicht über die Leichen ausüben, um dadurch einen wahrhaftigen Bericht über die Seuche zu gewährleisten.
Und ferner, daß besagte Wundärzte sollen aufsuchen und untersuchen alle Personen, die sie holen lassen, oder von den Visitatoren in jedem Kirchspiel ihnen bezeichnet oder angewiesen werden, um sich über die Krankheit obiger Personen zu unterrichten.
Und desweilen besagte Wundärzte alle sonstigen Behandlungen sollen aufzugeben gehalten sein und ausschließlich für die Seuche verwendet werden, wird verfügt, daß jeder der besagten Wundärzte für eine jede besichtigte Leiche 12 Pence erhalten soll, die aus dem Vermögen der betr. Familie genommen werden sollen, wenn sie zahlungsfähig ist, und sonst dem Kirchspiel zur Last fallen.
Pflegewärterinnen
So eine Pflegewärterin sich aus einem verseuchten Hause entfernt, ehe 28 Tage seit dem Hinscheiden irgendeiner an der Seuche verstorbenen Person vergangen sind, soll das Haus, in das besagte Pflegewärterin verzogen, für 28 Tage abgesperrt werden.