Verfügungen betreffend verseuchte Häuser und die an der Pest Erkrankten
Anzeigepflicht von Krankheiten
Jeder Hausherr ist verpflichtet, sobald ein Inwohner seines Hauses über Beulen, rote Flecken oder Schwellungen an irgendeinem Teile seines Körpers klagt, oder ohne klares Anzeichen eines anderen Leidens in schwere Krankheit verfällt, davon sofort dem Gesundheitsvisitator Anzeige zu erstatten binnen zwei Stunden, nachdem erwähnte Erscheinungen eingetreten sind.
Absonderung der Kranken
Sobald irgend jemand als pestverdächtig von seinem Visitator, Wundarzt oder einem Leichenbeschauer angezeigt wird, soll er noch dieselbe Nacht in dem gleichen Hause abgesondert werden, und nachdem dies geschehen, soll das Haus, auch wenn es sich nicht um einen Todesfall handelt, für einen Monat abgesperrt werden, nach Gebrauch wirksamer Vorbeugungsmittel von seiten der anderen Inwohner.
Ausräucherung des Hausrats
Die Bettsachen, Kleider und Vorhänge der Verseuchten sind zu beschlagnahmen und mit Feuer gut auszuräuchern mit solchem Räucherwerk, als dazu geeignet erscheint, innerhalb des verseuchten Hauses, ehe sie wieder in Gebrauch genommen werden dürfen. Und soll das nach Verfügung des Visitators ausgeführt werden.
Absperrung der Häuser
Wer immer irgend jemand besucht, der an der Pest verseucht ist oder freiwillig sich in ein als verseucht bekanntes Haus begibt, ohne dazu Erlaubnis zu haben, dessen Haus soll für eine gewisse Zeit auf Anordnung des Visitators abgesperrt werden.