Niemand darf aus einem verseuchten Hause entfernt werden usw.

Desgleichen soll niemand aus dem Hause entfernt werden, wo er angesteckt wurde, noch in irgendein anderes Haus in der Stadt gebracht werden (außer in das Pesthaus oder eine Baracke oder ein solches Haus, das dem Besitzer besagten Hauses zugehört und nur von seiner eigenen Dienerschaft bewohnt wird) und soll zur Sicherheit des betr. Kirchspiels, wohin solcher Umzug stattfindet, unter genauer Beobachtung aller bereits erwähnten Verordnungen und gehöriger Aufsicht der Umzug bei Nacht ausgeführt werden, ohne daß daraus dem Kirchspiel irgendwelche Kosten erwachsen dürfen; und soll es jeder Person, die im Besitze von zwei Häusern ist, erlaubt sein, die gesunden oder verseuchten Insassen nach seiner Wahl in das andere Haus zu verlegen, dermaßen, daß, wenn er die Gesunden entfernt, Verseuchte nachzuschicken ihm soll verboten sein und umgekehrt, und daß jene, die er fortschickt, zum mindesten für eine Woche sollen abgesperrt und von jeder Gesellschaft abgesondert werden, aus Vorsicht vor jeder noch nicht sichtbaren Ansteckung.

Begräbnis der Toten

Daß das Begräbnis der Toten während der Zeit dieser Seuche solle stattfinden zu den passendsten Stunden, stets vor Sonnenaufgang oder nach Sonnenuntergang im Beisein des Kirchenvorstehers oder Konstablers und keines andern, und soll es weder Nachbarn noch Freunden erlaubt sein, die Leiche zu der Kirche zu begleiten oder das verseuchte Haus zu betreten bei Gefängnisstrafe oder Absperrung des eigenen Hauses.

Auch daß keine Leiche eines an der Seuche Verstorbenen soll begraben werden oder in einer Kirche bleiben dürfen zur Zeit des Gottesdienstes, der Predigt oder Christenlehre, ebenso, daß keinen Kindern soll erlaubt sein, während eines Begräbnisses in der Kirche, auf dem Kirchhof oder sonstigem Begräbnisplatz in die Nähe der Leiche, des Sarges oder Grabes zu kommen, auch daß alle Gräber sollen zum mindesten sechs Fuß tief sein.

Daß ferner alle Versammlungen bei andern Begräbnissen während der Dauer der Seuche zu verbieten seien.

Verbot der Veräußerung von verseuchten Gegenständen

Daß es nicht erlaubt sein soll, Stoffe, Kleider, Bettzeug oder Anzüge aus irgendeinem verseuchten Hause zu entfernen oder herauszubringen, und daß es den Versteigerern und Hausierern von Bettzeug oder alten Kleidern aufs strengste verboten sein soll, solches zu verkaufen oder auf Versatz zu belehnen, auch es keinen Trödlern von Bettzeug und alten Kleidern gestattet sein soll, solche öffentlich auszuhängen vor ihren Laden, Ständen oder hinter den Fenstern, die auf eine Straße, Gasse, einen Durchgang oder öffentlichen Platz gehen, bei Gefängnisstrafe. Und soll jeder Trödler oder wer sonst immer, der Bettzeug, Kleider oder dergleichen aus einem verseuchten Hause kauft, innerhalb zweier Monate seit der Verseuchung, in seinem Haus gleich als einem verseuchten abgesperrt werden, zum mindesten für die Dauer von 20 Tagen.

Verbot der Wegschaffung aus einem verseuchten Hause