So irgend jemand durch Fahrlässigkeit oder auf andere Weise von einem verseuchten Ort nach einem andern kommt oder gebracht wird, soll das Kirchspiel, von wo er gekommen ist oder gebracht wurde, auf die Anzeige davon, auf seine Kosten, besagten Flüchtling wieder bei Nacht zurückbringen lassen, und sollen die Schuldigen nach Verfügung des Pflegschaftsrichters bestraft, das Haus aber von dem, der den Besuch empfangen, für 20 Tage abgesperrt werden.
Anzeichnung der verseuchten Häuser
Daß jedes verseuchte Haus in der Mitte der Tür mit einem roten Kreuz von einem Fuß Länge soll bezeichnet werden, daß solches überall gesehen werden kann und soll in Druckschrift dicht über besagtes Kreuz der Spruch gesetzt werden: Herr, habe Mitleid mit uns, und soll so lange dort bleiben, bis besagtes Haus wieder rechtmäßig geöffnet wurde.
Über die Bewachung verseuchter Häuser
Daß die Konstabler sich überzeugen sollen, daß jedes verseuchte Haus von Wächtern beobachtet wird, die die Eingeschlossenen mit dem Notwendigsten versorgen, auf ihre Kosten und im Falle des Unvermögens auf Kosten der Allgemeinheit. Und soll das Absperren der Häuser vier Wochen dauern, nach Wiedereintritt der Gesundheit.
Soll genau darauf geachtet werden, daß Leichenbeschauer, Wundärzte, Wärter und Leichenträger sich nicht auf der Straße zeigen, ohne einen roten Stab oder eine rote Gerte von drei Fuß Länge offen und jedermann sichtbar in der Hand zu tragen, und sollen sie gehalten sein, kein anderes Haus als ihr eigenes zu betreten oder wohin sie gerufen und geholt werden; auch sollen sie sich fern von jeder Gesellschaft halten, besonders wenn sie kürzlich in ihrem Berufe tätig waren.
Hausbewohner
Soll, wo mehrere Insassen in ein und demselben Hause sind und einer von ihnen von der Seuche ergriffen wird, es niemand aus diesem Hause erlaubt sein, den Erkrankten oder sich selbst zu entfernen ohne Gesundheitszeugnis von den Visitatoren des Kirchspiels und soll im Verfehlungsfalle das Haus, wohin er oder sie sich begeben, gerade so abgesperrt werden als im Falle der Verseuchung.
Öffentliche Wagen
Sollen die Kutscher der öffentlichen Wagen darauf achten, daß sie ihre Wagen nicht, wie schon manchmal beobachtet wurde, nachdem sie verseuchte Personen zum Pesthaus oder nach andern Plätzen gebracht haben, wieder in den allgemeinen Verkehr stellen, ehe sie ordentlich durchräuchert und für die Dauer von 5 oder 6 Tagen beiseite gestellt worden sind.