Die deutsche Botschaft tat, was sie konnte, um den Wünschen, die vom Papst, von evangelischen und katholischen Missions- und Hilfsgesellschaften an sie gelangten, bei der Pforte Nachdruck zu verleihen. Alles umsonst. Durch Sabotage der Barmherzigkeit sollte der Prozeß, der durch Totschlag, Hungersterben und Seuche das armenische Volk der Vernichtung zuführte, beschleunigt werden.

4.
Das Großwesirat Talaat Paschas.

Talaat Pascha, an Stelle Said Halim Paschas Großwesir geworden, stellte sich am 15. Februar 1917 der Kammer vor und kündigte einen neuen Kurs in der inneren Politik der Pforte an. Herr von Kühlmann, der inzwischen Graf Wolff-Metternich auf dem Botschafterposten ersetzt hatte, berichtet darüber am 16. Februar an den Reichskanzler Herrn von Bethmann Hollweg.

„Innerhalb der einflußreichen Kreise gewann eine gemäßigte Richtung an Boden, die im Gegensatz zu dem rücksichtslosen, selbst vor blutiger Gewaltsamkeit nicht zurückschreckenden Nationalismus gewisser Komiteemitglieder eine verständige und tolerante innere Politik für die Türkei verlangte... Die in großem Umfange durchgeführte Armeniervernichtung und die in einzelnen kleineren Unternehmungen zutage tretenden Neigungen, auch dem griechischen Element gegenüber schonungslos vorzugehen, sind das Resultat dieser (nationalistischen) Richtung gewesen. Als Gesamtergebnis hat die Ausrottungspolitik dem türkischen Reiche schwer geschadet. Die Greuel des Armenierfeldzuges werden noch lange auf dem türkischen Namen lasten und noch lange denjenigen Waffen liefern, die der Türkei die Eigenschaft als Kulturstaat absprechen und die Austreibung der Türken aus Europa verlangen. Auch innerlich ist das Land durch den Untergang und die Verbannung einer körperlich kräftigen, arbeitsamen und sparsamen Bevölkerung ansehnlich geschwächt worden, besonders da Armut an Menschen eines der größten Hindernisse bei der rascheren Entwicklung der türkischen Bodenschätze bildet.“

„Im vertraulichen Gespräch habe ich Talaat Pascha gegenüber seit Beginn meiner hiesigen amtlichen Tätigkeit mit meiner Meinung über diese Frage nicht zurückgehalten. Daß er jetzt, zur Macht gelangt, in seiner ersten programmatischen Erklärung die Gleich berechtigung der ottomanischen Nationalitäten zum wichtigen Punkte des Regierungsprogrammes macht, ist mit Genugtuung zu begrüßen. Wie ich vertraulich höre, ist mit Einstellung der Armeniervertreibungen und mit Aufhören der an einzelnen Stellen hervorgetretenen Verfolgung gegen die Griechen bestimmt zu rechnen. Den Armeniern soll die Rückkehr in ihre alten Wohnplätze, soweit diese nicht als Kriegsgebiet zu betrachten sind, gestattet werden.“

Auch dem gregorianischen und katholisch-armenischen Patriarchen versicherte Talaat Pascha, daß „die verfassungsmäßigen Rechte der armenischen Bevölkerung nicht angetastet werden“ sollen. „Was die vorige Regierung unter dem Zwange militärischer Notwendigkeit habe veranlassen müssen, solle nach Möglichkeit wieder gut gemacht werden; entsprechende Befehle seien an alle Provinzialbehörden ergangen.“

Der Optimismus des Botschafters rechtfertigte sich nicht. Die Hoffnungen der Patriarchen wurden betrogen. Am 1. August 1916 war von der Pforte ein Gesetz über das armenische Katholikat und Patriarchat erlassen worden, durch welches die politischen und kirchlichen Rechte des armenischen Millets (Nation) aufgehoben wurden.

Das Gesetz beseitigte 1. den „grand conseil de la nation“, den großen Volksrat der Armenier, 2. das armenische Patriarchat von Konstantinopel und die Katholikate von Sis und Aghtamar. Der „große Rat“ war hauptsächlich aus angesehenen konservativen Armeniern der Hauptstadt zusammengesetzt, eine Art politischer Vertretung der Nation, die dem gregorianischen Patriarchen, als dem geistlich-nationalen Vertreter des armenischen Millets, übergeordnet war. Die seit Jahrhunderten bestehende Kirchenverfassung der gregorianisch-armenischen Kirche war das letzte Band der Einheit der Nation gewesen. Ihr nationalkirchliches Haupt war der Katholikos aller Armenier in Etschmiadsin. Durch das Gesetz vom 1. August wurde das Band zwischen den Kirchenhäuptern der Türkei und dem Haupt der gregorianischen Nationalkirche zerschnitten. (Eine Maßregel etwa von derselben Bedeutung, als wenn die katholische Kirche Deutschlands durch Staatsgesetz von Rom abgelöst würde.) Dafür wurde das Patriarchat von Konstantinopel mit den beiden Katholikaten von Sis (Cilicien) und Aghtamar (Insel im Wansee) zu einer einzigen Würde vereinigt und aus der Hauptstadt nach Jerusalem in das Kloster Mar Jakub exiliert. Das Gesetz stand im Widerspruch zu dem Artikel 62 des Berliner Vertrages. Es war nichts anderes als eine „capitis deminutio“ der armenischen Nationalkirche, der ältesten der Christenheit. „Der Patriarch der Armenier“, schrieb Graf Wolff-Metternich, „ist nicht mehr Oberhaupt des armenischen Millets (Nation), sondern einer Djemaet, Kultusgemeinde, denn mit diesem Ausdruck, der im Kanzleistil der Hohen Pforte von den bescheidenen Gemeinden der protestantischen Armenier und karaitischen Juden gebraucht wird (während Griechen, Juden und bisher auch die Armenier ein Millet bildeten), werden jetzt auch diese letzteren in dem neuen Gesetz bezeichnet. Als einfache Gemeindevorsteher sind der Katholikos, Patriarch und die Bischöfe aller Befugnisse entkleidet und, abgesehen von ihren kirchlichen Funktionen, auf die Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten beschränkt. Der Sitz des Oberhauptes ist aus der Hauptstadt nach Jerusalem verlegt, er ist nicht mehr das Exekutivorgan des Volksrates, sondern lediglich der Befehle der Regierung; überdies darf er fortan nur mit dem Kultusamte als vorgesetzter Behörde verkehren, während er früher Zutritt zu sämtlichen Behörden und zum Sultan hatte. Endlich ist die Zahl der Bischöfe dadurch erheblich verringert worden, daß solche in Zukunft nur für Distrikte mit über 15000 Seelen bestellt werden dürfen. Nach der Aussiedelung der armenischen Bevölkerung aus Kleinasien und Rumelien dürften nur wenige Distrikte übrig geblieben sein, in denen die armenische Bevölkerung diese Ziffer erreicht[14].“

In seinem Bericht an den Reichskanzler vom 23. August 1916 faßt Graf Wolff-Metternich sein Urteil über die Bedeutung des Gesetzes zusammen:

„Das neue Gesetz vom 1. August des Jahres zieht das Fazit aus den Maßregeln der Regierung, durch die die osmanischen Armenier als lebensfähige Nation vernichtet werden sollen; auf die Massenaussiedlungen mit der Niedermetzelung der Männer, Islamisierung der Zurückgebliebenen und der Kinder ist die Vermögenskonfiskation, auf diese nunmehr die Zertrümmerung der politischen Gemeinde gefolgt.“