Zu 2. Ein geringer Teil der Deportierten (nur Frauen und Kinder und etwa 200 Männer) hat, soweit die Stadt Mossul selbst in Frage kommt, Unterkunft in hiesigen christlichen und muhammedanischen Familien gefunden. Der Zustand dieser Wenigen, die von seiten der Regierung keinerlei Unterstützung erhalten, ist erträglich. Der Rest ist in Mossul, Kerkuk und Suleimanijeh in ihrem Bestande nach dauernd wechselnden Lagern untergebracht. Ihr Zustand ist mehr als elend. Offiziell soll die Regierung an die deportierten Armenier pro Kopf und pro Tag einen Piaster (20 Pf.) zahlen, wovon sich die Deportierten alsdann selber zu verpflegen haben. Die Zahlung dieser Unterstützungsgelder erfolgt jedoch sehr unregelmäßig, häufig überhaupt nicht, so daß eine große Anzahl der Deportierten aufs Betteln angewiesen ist. Es fehlt den Leuten hauptsächlich an Kleidung aller Art, an ärztlicher Behandlung und an Nahrungs- und Arzneimitteln. Voraussetzung für eine wirksame Hilfe ist, daß die Deportierten zunächst mal an zu bestimmenden Orten definitiv verbleiben dürfen und nicht wie es bisher geschehen ist und noch dauernd geschieht, je nach Gutdünken der sich mit jenen Angelegenheiten befassenden und sehr skrupellos vorgehenden türkischen „Spezialkommissionen“ ruhelos hin- und hergehetzt werden. Solange dies letzter Verfahren weiter angewandt wird, ist jede wirksame Hilfe ausgeschlossen. Die Zahlung von Unterstützungen in diesem Falle würde nur eine Verlängerung der Leiden der Deportierten bedeuten und ihr elendes Ende nur etwas weiter hinausschieben.
Zu 3. Unterstützungen an die im Wilajet Mossul befindlichen deportierten Armenier könnten durch Vermittlung des Konsulats geführt werden, und zwar direkt oder auch durch Inanspruchnahme der betreffenden türkischen Deportiertenkommissionen, im Einvernehmen mit der Regierung.
Zu 4. Bei Berechnung von 1 Ltq. pro Kopf, welcher Betrag zur Beschaffung von Kleidern und Wäsche genügen und wovon noch pro Kopf ein kleiner Barbetrag übrig bleiben würde, würde für die ins hiesige Wilajet deportierten Armenier eine Summe von 4–5000 Ltq. erforderlich sein.
Zu 5. Eine, die Landessprachen (arabisch und türkisch) beherrschende Persönlichkeit als Hilfskraft für Rechnungsführung, Beschaffung der nötigen Gegenstände etc. wäre erforderlich. Diese Hilfskraft kann hier beschafft werden. Monatsremuneration von 4–6 Ltq.
Mai.
264.
Kaiserlich
Deutsche Botschaft.
Pera, den 11. Mai 1916.
Nachdem die türkische Regierung im letzten Jahre den Entschluß gefaßt hatte, die armenische Bevölkerung aus gewissen Teilen des Landes abzuschieben, hatte sie auf Grund der von hier aus unternommenen Schritte wiederholt zugesichert, die Armenier römisch-katholischen und protestantischen Glaubens soweit als irgend möglich von der Verschickung auszunehmen. Trotz dieses Versprechens ist es vorgekommen, daß auch diese Armenier von Haus und Hof vertrieben wurden. In einzelnen Fällen konnten allerdings die bereits eingeleiteten Austreibungen wieder rückgängig gemacht werden.
Gleichzeitig mit der Vertreibung der armenischen Bevölkerung trafen aus verschiedenen Gegenden des türkischen Reiches Meldungen hier ein, wonach, zum Teil mit Hilfe der türkischen Behörden, eine zwangsweise Bekehrung der Bevölkerung zum Islam eingeleitet worden war. Von der Zentralregierung in Konstantinopel wurde die Richtigkeit dieser Vorgänge stets in Abrede gezogen. Sowohl Halil Bey als Talaat Bey versicherten mir wiederholt, daß ihnen jedes Vorgehen gegen die christlichen Elemente der armenischen Bevölkerung durchaus fernliege, etwaige Ausschreitungen der Unterbehörden würden aufs strengste geahndet werden. Im Laufe des Monats März und Anfang April liefen hier wiederum Meldungen ein, wonach besonders in Aintab, Cäsarea, Aleppo und Adrianopel mit Hilfe der türkischen Behörden Bekehrungen der zurückgebliebenen christlichen Armenier zum Islam stattfinden. Auch in Urfa sollten die Insassen des dortigen armenischen Waisenhauses und die zurückgebliebenen armenischen Frauen zwangsweise zum Islam bekehrt worden sein.