Metternich.

Seiner Exzellenz dem Reichskanzler
Herrn von Bethmann Hollweg.

296.

Kaiserlich
Deutsche Botschaft.

Therapia, den 23. August 1916.

Das von der Pforte erlassene Gesetz über das armenische Katholikat und Patriarchat trägt das Datum des 2 Schawwal 1334/19 Temuz 1332 (d. i. 1. August d. J.) und wurde im türkischen Reichsanzeiger (takvimi-vakaji) vom 10. d. M., Nr. 2611, veröffentlicht.

Wie der erste Paragraph bestimmt, werden die beiden Katholikate von Sis und Aghtamar mit den beiden Patriarchaten von Jerusalem und Konstantinopel zu einer einzigen Würde vereinigt und der Titular als „Katholikos-Patriarch“ zum geistlichen Oberhaupte der osmanischen Armenier mit dem Sitze im Kloster Mar Jakub in Jerusalem eingesetzt; die hierarchischen und sonstigen Beziehungen zum Katholikos von Etschmiadsin werden gelöst.

Titel und Würde eines armenischen Katholikos entsprechen denen eines Patriarchen in den griechisch-orthodoxen Kirchen. Ursprünglich gab es nur den einen Katholikos von Etschmiadsin. Im Laufe der Zeit und infolge der politischen Ereignisse wurden im späten Mittelalter und zu Beginn der Neuzeit noch die Katholikate von Aghtamar (am Wansee) und Sis (Cilicien) errichtet.

Durch die Verschmelzung der Katholikate von Aghtamar und Sis mit den beiden Patriarchaten hat der neue Katholikospatriarch von Jerusalem das Recht erworben, sämtlichen Bischöfen in der Türkei die Weihe zu erteilen und ist hierarchisch unabhängig geworden. Die Auflösung aller Beziehungen zu Etschmiadsin dürfte die weitere Folge haben, daß den osmanischen Armeniern künftighin die Beteiligung an der Wahl des Katholikos von Etschmiadsin nicht mehr gestattet ist.

Unstreitig hatte die Pforte ein großes politisches Interesse, das Zwitterverhältnis, in dem der Patriarch von Konstantinopel zur türkischen Regierung und zu dem von Rußland abhängigen Katholikos von Etschmiadsin stand, zu beseitigen, und hat jetzt von demselben Rechte Gebrauch gemacht, wie Rußland, als es im Jahre 1836 die Palajenia erließ und dadurch die Stellung des Katholikos einseitig im Reichsinteresse regelte. Formell aber steht diese Maßregel im Widerspruch mit den Verpflichtungen, die sie durch Art. 62, Abs. 4, des Berliner Vertrages übernommen hatten: „Aucune entrave ne pourra être apportée soit à l’organisation hiérarchique des differentes communions, soit, à leur rapports avec leurs chefs spirituels.“