[Das System der erworbenen Rechte.]

Das „System der erworbenen Rechte”, Lassalles wissenschaftliches Hauptwerk, ist zwar in erster Linie nur für den Rechtstheoretiker geschrieben, doch liegt der Gegenstand, den es behandelt, den praktischen Kämpfen der Gegenwart wesentlich näher als die Materie des „Heraklit”, und wir wollen daher versuchen, wenigstens die Hauptgedanken dieser Arbeit darzustellen, von der Lassalle mit Recht gelegentlich den Ausdruck gebrauchen durfte, ein „Riesenwerk menschlichen Fleißes”. Darüber herrscht bei Sachverständigen so ziemlich Einstimmigkeit, daß das „System der erworbenen Rechte” zugleich von der außerordentlichen geistigen Schaffenskraft, wie dem großen juristischen Scharfsinn seines Verfassers Zeugnis ablegt. Aus allen diesen Gründen wird man es berechtigt finden, wenn wir uns bei diesem Buche etwas länger aufhalten.

Es liegt außerhalb der Zuständigkeit des Schreibers dieser Abhandlung, ein Urteil darüber zu fällen, welche positive Bereicherung die Rechtswissenschaft dem „System der erworbenen Rechte” verdankt. Das vermag nur der Kenner der gesamten einschlägigen Literatur, der theoretisch gebildete Jurist. Wir beschränken uns hier darauf, die Aufgabe zu kennzeichnen, die Lassalle sich mit seinem Buche stellt, die Art, wie er sie löst, und den theoretischen Standpunkt, der seiner Lösung zugrunde liegt.

Die Aufgabe selbst ist in dem Untertitel gegeben, den das in zwei Teile zerfallende Gesamtwerk trägt. „Eine Versöhnung des positiven Rechts und der Rechtsphilosophie.” Lassalle führt in der Vorrede aus, daß trotz Hegels Versuch, eine Versöhnung zwischen dem positiven Recht und dem Naturrecht[10] herzustellen, die Entfremdung zwischen positiven Juristen und Rechtsphilosophen zurzeit größer sei, als sie selbst vor Hegel gewesen. Die Schuld daran trügen aber weniger die ersteren als die letzteren; statt in den Reichtum des positiven Rechtsmaterials einzudringen, hätten sie sich begnügt, „im Himmel ihrer allgemeinen Redensarten der groben Erde des realen Rechtsstoffs so fern wie möglich zu bleiben”. Unter den Rechtsphilosophen der Hegelschen Richtung herrsche ein wahrer „horror pleni”, ein Grauen vor dem positiven Stoffe, woran indes Hegel selbst unschuldig sei, der vielmehr unermüdlich hervorgehoben habe, daß die Philosophie nichts so sehr erfordere, als die Vertiefung in die Erfahrungswissenschaften. Hegels „Rechtsphilosophie” konnte, führt Lassalle aus, nach den gesamten Grundbedingungen, unter denen dieselbe erschien, „als der erste Versuch, das Recht als einen vernünftigen, sich aus sich selbst entwickelnden Organismus nachzuweisen, zur wirklichen Rechtsphilosophie gar kein anderes Verhältnis einnehmen, als etwa die allgemeine logische Disposition eines Werkes zu dem Werke selbst”. Hätten nun die Philosophen sich nicht darauf beschränkt, bei den „dünnen, allgemeinen Grundlinien” derselben — „Eigentum, Familie, Vertrag usw.” — stehenzubleiben, „wären sie dazu übergegangen, eine Philosophie des Staatsrechts in dem ... Sinne einer philosophischen Entwicklung der konkreten einzelnen Rechtsinstitute desselben zu schreiben, so würde sich an dem bestimmten Inhalt dieser einzelnen positiven Rechtsinstitute sofort herausgestellt haben, daß mit den abstrakt-allgemeinen Kategorien vom Eigentum, Erbrecht, Vertrag, Familie usw. überhaupt nichts getan ist, daß der römische Eigentumsbegriff ein anderer ist, als der germanische Eigentumsbegriff, der römische Erbtumsbegriff ein anderer als der germanische Erbtumsbegriff, der römische Familienbegriff ein anderer als der germanische Familienbegriff usw., d. h. daß die Rechtsphilosophie, als in das Reich des historischen Geistes gehörend, es nicht mit logisch-ewigen Kategorien zu tun hat, sondern daß die Rechtsinstitute nur Realisationen historischer Geistesbegriffe, nur der Ausdruck des geistigen Inhalts der verschiedenen historischen Volksgeister und Zeitperioden, und daher nur als solche zu begreifen sind.” Eingehend und erschöpfend sei dies durch den ganzen zweiten Teil des vorliegenden Werkes an dem Erbtumsbegriff nachgewiesen und an dem Beispiel desselben der Beweis geliefert, daß „jene Hegelsche Disposition selbst, wie der gesamte Bau und die Architektonik der Hegelschen Rechtsphilosophie vollständig aufgegeben werden muß und nichts von der Hegelschen Philosophie bewahrt werden kann, als ihre Grundprinzipien und ihre Methode, um die wahre Rechtsphilosophie zu erzeugen ...” Das gelte aber auch von dem Verhältnis des Hegelschen Systems zur Geistesphilosophie überhaupt, und wenn die Zeit theoretischer Muße für die Deutschen niemals aufhören sollte, — „man kann sie heute nicht mehr mit Tacitus eine rara temporum felicitas (ein seltenes Glück) nennen”, fügt Lassalle mit berechtigter Bitterkeit hinzu — so werde er, Lassalle, vielleicht eines Tages dies in einem neuen System der Philosophie nachweisen. Indes werde die von ihm verlangte totale Reformation der Hegelschen Philosophie doch im Grunde nur „dieselbe von Hegel getragene Fahne” darstellen, die „nur auf einem anderen Wege zum Siege geführt werden soll. Es sind immer die Grundprinzipien und die Methode der Hegelschen Philosophie, die nur gegen Hegel selbst Recht behalten”. Hegel habe, wegen unzureichender Bekanntschaft mit dem Stoffe, dem Recht vielleicht häufig größeres Unrecht getan, als irgendeiner anderen Disziplin. „Wenn er die römischen Juristen als die Tätigkeit des abstrakten Verstandes auffaßte, so werden wir auf das Positivste im ganzen Verlauf des zweiten Bandes zum Nachweis bringen, wie dies nur von unseren Juristen, von den römischen aber das strikte Gegenteil gilt. Wir werden sehen, wie ihre Tätigkeit vielmehr schlechterdings nur die des spekulativen Begriffs ist, nur eine sich selbst nicht durchsichtige und bewußte, wie dies ganz ebenso bei der Tätigkeit des religiösen und künstlerischen Geistes der Fall ist ... Allein hiermit wird dann immer nur erwiesen sein, daß die Hegelsche Philosophie noch weit mehr recht hatte, als Hegel selbst wußte, und daß der spekulative Begriff noch weitere Gebiete und noch viel intensiver beherrscht, als Hegel selbst erkannt hatte.” (Vorwort zum System der erworbenen Rechte.)

Aus diesen Ausführungen geht bereits hervor, wie weit Lassalle in dem Werke selbst noch auf Hegelschem Boden fußt. Er steht Hegel bereits viel unabhängiger gegenüber als im „Heraklit”, aber er hält doch nicht nur an der Methode, sondern auch noch an den Grundprinzipien der Hegelschen Philosophie fest, d. h. nicht nur an der dialektischen Behandlung des zu untersuchenden Gegenstandes, der dialektischen Form der Untersuchung, sondern auch noch an dem Hegelschen Idealismus, der Zurückführung der geschichtlichen Erscheinungen auf die Entwicklung und Bewegung der Ideen ohne gleichzeitige Untersuchung der materiellen Grundlage dieser Bewegung. Wie Hegel bleibt auch Lassalle auf halbem Wege stehen. Er hebt ganz richtig hervor, daß es sich bei den Rechtsinstituten nicht um logisch-ewige, sondern um historische Kategorien handelt, aber er behandelt diese Kategorien nur als die „Realisationen historischer Geistesbegriffe”, läßt dagegen die Frage nach den Umständen, unter denen diese Geistesbegriffe sich entwickelten, nach den materiellen Verhältnissen, deren Ausdruck sie sind, ganz unberührt. Ja, er dreht das Verhältnis sogar um und will „im konkreten Stoffe selbst nachzuweisen suchen, wie das angeblich rein Positive und Historische nur notwendiger Ausfluß des jederzeitigen historischen Geistesbegriffes ist”. So muß er naturgemäß, auch bei dem größten Aufwand von Scharfsinn, zu falschen Folgerungen gelangen.

Als das „großartigste Beispiel”, an welchem diese ursächliche Abhängigkeit des „angeblich rein Positiven und Historischen” von den historischen Geistesbegriffen in seinem Werk erwiesen sei, bezeichnet Lassalle die gesamte Darstellung des Erbrechts im zweiten Bande des Werkes, der den Titel trägt: „Das Wesen des römischen und germanischen Erbrechts in historisch-philosophischer Entwickelung.” Die Stärke dieser Arbeit beruht in ihrer Einheitlichkeit, der konsequenten Durchführung des leitenden Gedankens und der oft wahrhaft glänzenden Darstellung. Durch alle hierhergehörigen Rechtsformen hindurch sucht Lassalle den Gedanken zu verfolgen, dem römischen Erbrecht liege der Gedanke der Fortdauer des subjektiven Willens des Erblassers im Erben zugrunde, während im altgermanischen Erbrecht, dem Intestaterbrecht (Erbrecht ohne Testament), die Idee der Familie den leitenden Gedanken bilde, es gerade das sei, was vom römischen Erbrecht mit Unrecht behauptet werde: „wahres Familienrecht”. Das ist soweit im allgemeinen richtig. Aber nun beginnt die Schwäche der Lassalleschen Arbeit. Seine Dialektik, so scharf sie ist, bleibt an der Oberfläche haften, durchwühlt diese zwar wieder und immer wieder, läßt keine Scholle davon ununtersucht, aber was darunter liegt, bleibt total unberührt. Woher kommt es, daß das römische Erbrecht die Fortpflanzung des subjektiven Willens ausdrückt? Von der römischen Unsterblichkeitsidee, von dem Kultus der Laren und Manen. Woher kommt es, daß das germanische Erbrecht Familienrecht ist? Von der „Idee der germanischen Familie”. Welches ist die römische Unsterblichkeitsidee? Die Fortdauer des subjektiven Willens. Welches ist die Idee der germanischen Familie? Die „sittliche Identität der Personen, die zu ihrer substantiellen Grundlage ... die empfindende Einheit des Geistes oder die Liebe hat.” Damit sind wir so klug wie vorher, wir drehen uns im Kreise der Ideen und Begriffe, erhalten aber keine Erklärung, warum diese Idee hier, jener Begriff dort die ihm zugewiesene Rolle spielen konnten. Auch mit keiner Silbe wird der Versuch gemacht, die Rechtsvorstellungen und Rechtsbestimmungen der Römer und Germanen aus deren wirklichen Lebensverhältnissen selbst zu erklären, als die letzte Quelle des Rechts erscheint überall der „Volksgeist”. Dabei verfällt denn Lassalle in denselben Fehler, den er an einer andern Stelle mit Recht den bisherigen Rechtsphilosophen zum Vorwurf macht, er unterscheidet zwar zwischen römischem und germanischem Volksgeist, aber er ignoriert alle historische Entwicklung im Schoße des römischen Volkes und konstruiert einen, ein für allemal — das ganze Jahrtausend von der Gründung Roms bis gegen die Zeit der Zersetzung des römischen Weltreichs — maßgebenden „römischen Volksgeist”, der sich zum — ebenso konstruierten — „germanischen Volksgeiste” etwa verhalte, wie „Wille zu Liebe”.

Allerdings darf nicht übersehen werden, daß zur Zeit, wo Lassalle sein „System der erworbenen Rechte” schrieb, die eigentliche Geschichtsforschung in bezug auf die Entstehung und Entwicklung der römischen Gesellschaft und der germanischen Vorzeit noch sehr im argen lag, selbst die Historiker von Fach in bezug auf sie in wichtigen Punkten im Dunkeln tappten. Es trifft ihn also weniger der Vorwurf, daß er die Frage nicht richtig beantwortete, als der, daß er sie nicht einmal richtig stellte.

Erst durch die Fortschritte der vergleichenden Ethnologie und namentlich durch Morgans epochemachende Untersuchungen über die Gens (Sippe) ist genügend Licht in bezug auf die urgeschichtliche Entwicklung der verschiedenen Völker geschaffen worden, um erkennen zu lassen, warum die Römer mit einem ganz andern Erbrecht in die Geschichte eintraten, als die germanischen Stämme zur Zeit des Tacitus. Diese waren zu jener Zeit eben dabei, die Entwicklung von der Mittelstufe zur Oberstufe der Barbarei durchzumachen; der Übergang vom Mutterrecht zum Vaterrecht, von der Paarungsehe zur Monogamie war noch nicht ganz vollzogen, sie lebten noch in Gentilverbänden — auf Blutsverwandtschaft beruhenden Genossenschaften — und noch herrschte der Kommunismus der Sippe vor: ein auf dem subjektiven Willen beruhendes Erbrecht war daher einfach ein Ding der Unmöglichkeit. So viel die Blutsverwandtschaft, so wenig hat die „Liebe” — eine viel modernere Erfindung — etwas mit dem altgermanischen Erbrecht zu tun. Bei den Römern war dagegen schon vor Abschaffung des sogenannten Königtums die alte, auf persönlichen Blutbanden beruhende Gesellschaftsordnung gesprengt und eine neue, auf Gebietseinteilung und Vermögensunterschied begründete, wirkliche Staatsverfassung an ihre Stelle gesetzt worden[11]. Privateigentum an Boden und Auflösung der blutsverwandtschaftlichen Verbände als wirtschaftliche Einheit sind der Boden, auf dem das römische Testament erwächst, nicht als Produkt eines von vornherein gegebenen besonderen römischen „Volksgeists”, sondern als ein Produkt derselben Entwicklung, die den besonderen römischen Volksgeist schuf, der das Römertum zur Zeit der Zwölftafelgesetzgebung[12] erfüllte. Wenn die Römer dem Testament eine gewisse feierliche Weihe gaben, so berechtigt das keineswegs dazu, das Testament als einen Akt hinzustellen, bei dem die symbolische Handlung — die Willensübertragung — die Hauptsache, der substantielle Inhalt derselben — die Vermögensübertragung — reine Nebensache gewesen sei. Auf einer gewissen Kulturstufe, und noch weit in die Zivilisation hinein, kleiden die Völker überhaupt alle wichtigen ökonomischen Handlungen in religiöse Akte; es sei nur an die Feierlichkeiten bei den Landaufteilungen, an die Einweihung der Grenzmarken usw. erinnert. Was würde man von einem Historiker sagen, der den römischen Kultus des Gottes Terminus als den Ausfluß der besonderen Natur des römischen Volksgeistes, als den Ausdruck einer speziell römischen „Idee” hinstellen wollte, bei der die eingegrenzten Äcker Nebensache, der Begriff der „Endlichkeit” die Hauptsache gewesen sei? Was von einem Rechtshistoriker, der das Aufkommen des Privateigentums an Grund und Boden in Rom auf den Kultus des Gottes Terminus zurückführen wollte? Und genau dies ist es, wenn Lassalle den Kultus der Manen und Laren als die Ursache des Aufkommens der Testamente bei den Römern bezeichnet, in der römischen Mythologie den letzten Grund dieser Rechtsschöpfung erblickt.[13]

Auf diese Weise kommt er denn zu der ebenso unhistorischen wie unlogischen Behauptung, daß, wenn das römische Zwölftafelgesetz für den Fall der Abwesenheit eines Testamentserben die Hinterlassenschaft dem nächsten Agnaten (Verwandte männlicher Linie) und, falls kein Agnat vorhanden, der Gens zuschreibt, dies ein Beweis sei, daß das Testament auch der geschichtlichen Zeitfolge nach zuerst aufgetreten, das Intestaterbe aber erst nachträglich, subsidiär, eingeführt worden sei. Tatsächlich zeigt gerade das Zwölftafelgesetz, obwohl es die Reihenfolge umkehrt, den wirklichen Gang der historischen Entwicklung an. Es konstatiert zuerst den neueingeführten Rechtsgrundsatz der Testierfreiheit, daß derjenige erben soll, dem der Erblasser testamentarisch die Hinterlassenschaft zugeschrieben hat. Ist aber kein Testament da, so tritt das frühere Erbrecht wieder in Kraft, die urwüchsige Intestaterbschaft: zuerst erbt der nächste Agnat und dann die Gens, der ursprüngliche Blutsverband. Das geschichtlich erste Institut erscheint auf den zwölf Tafeln als letztes, weil es als das älteste das umfassendste ist, und als solches naturgemäß die letzte Instanz bildet. Wie erkünstelt dagegen Lassalles Konstruktion ist, geht schon daraus hervor, daß er sich, um seine Theorie von dem, auf den „Begriff des Willens” aufgebauten römischen Erbrecht aufrechtzuerhalten, einmal gezwungen sieht, zu behaupten, daß „den Agnaten nicht die Idee der Blutsverwandtschaft in irgendwelcher physischen Auffassung zugrunde liegt” und die Agnaten als „die durch das Band der Gewalt vermittelte Personengemeinschaft” bezeichnet. Als gläubige Althegelianer haben die alten Römer „mit gewaltiger begrifflicher Konsequenz” den „tiefen Satz der spekulativen Logik” verwirklicht, daß der nicht ausgedrückte Wille des Individuums der allgemeine Wille ist, der als Inhalt hat „den allgemeinen Willen des Volkes oder den Staat, in dessen Organisation derselbe verwirklicht ist”. Das Testament, die Testierfreiheit, ist danach älter als der römische Staat, aber das Intestaterbe ist vom Staat eingeführt, der Staat hat eines schönen Tages Agnaten und Gentilgenossenschaft als Subsidiärerben eingesetzt, und zwar nicht auf Grund der Abstammungsidentität, sondern in ihrer Eigenschaft als Organe der Staatsordnung, als Organe der Willensidentität.

Wir wissen heute, daß sich die Dinge gerade umgekehrt zugetragen haben, daß es nicht der Staat ist, der die Gens mit Rechten ausgestattet hat, die sie vorher nicht besaß, sondern daß er ihr vielmehr eines der Rechte, eines der Ämter, die sie innegehabt, nach dem andern abgenommen, ihre Funktionen immer mehr eingeschränkt hat, daß erst mit der Lockerung des Gentilverbandes, mit seiner inneren Zersetzung der Staat möglich wurde, und erst mit und in dem Staate die Testierfreiheit.