Da Lassalle die Gens nicht kannte, so mußte er, wie alle Rechtsgelehrten, die gleichzeitig mit ihm und vor ihm über das Wesen des ursprünglichen römischen Erbrechts schrieben, notwendigerweise zu falschen Schlüssen gelangen. Aber anstatt der Wahrheit näherzukommen, als seine Vorgänger, steht er ihr vielmehr viel ferner als diese. Bemüht, die Dinge aus dem spekulativen Begriff zu konstruieren, schneidet er sich jede Möglichkeit ab, ihren wirklichen Zusammenhang zu erkennen. Der berühmte Rechtslehrer Eduard Gans — beiläufig ebenfalls Hegelianer — hatte römisches Intestaterbe und Testamentserbe als miteinander kämpfende Gedanken hingestellt, die keinerlei Gemeinschaftlichkeit ihres Gedankeninhalts haben und sie als eine historische Stammesverschiedenheit zwischen Patriziern und Plebejern zu erklären versucht. So fehlerhaft diese Erklärung, so richtig ist der ihr zugrunde liegende Gedanke, daß es sich hier um einen grundsätzlichen Gegensatz handelt und daß die gegensätzlichen Rechtsbegriffe auf verschiedenem historischen Boden entstanden sind. Lassalle aber erblickt gerade in ihm einen Rückfall in den „Fehler der historischen Schule”, das „aus dem Gedanken Abzuleitende” als ein „äußerlich und historisch Gegebenes vorauszusetzen”. Und auf der andern Seite erklärt er es als einen „Grundirrtum”, wenn andere Rechtsphilosophen von der Auffassung ausgehen, daß „das römische Intestaterbrecht seinem Gedanken nach wahres Familienrecht sei”. Tatsächlich ist es wirklich nichts anderes. Nur daß die hier in Betracht kommende Familie sich nicht mit der römischen Familie deckt, sondern den weiteren Geschlechtsverband umfaßt[14].

Wir können auf den Gegenstand hier nicht weiter eingehen, man sieht aber aus dem Bisherigen schon, daß der so kunstvoll ausgeführte Bau Lassalles auf absolut unhaltbarem Fundamente ruht. So geschlossen und streng folgerichtig daher die Beweisführung, und so geistreich auch die Analyse, so treffend vielfach Lassalles Kommentare — gerade das, was er mit dem ganzen Buch über das römische Erbrecht beweisen wollte, hat er nicht bewiesen. Die römische Unsterblichkeitsidee ist nicht die Grundlage, sondern die ideologische Umkleidung des römischen Testaments, sie erklärt seine Formen, aber nicht seinen Inhalt. Dieser bleibt bestehen, auch wenn der religiöse Hintergrund verschwindet. Und gerade in den vielen Formen und Formalitäten, von denen die Römer die Rechtsgültigkeit der Testamente abhängig machten, liegt unseres Erachtens ein weiterer Beweis, daß das Testament nicht, wie Lassalle meint, die frühere, sondern umgekehrt die spätere Einrichtung gewesen ist und wahrscheinlich — wie auch bei den Deutschen, nachdem diese das römische Recht bereits angenommen hatten, — lange Zeit die Ausnahme bildete, während das Intestaterbe noch die Regel war.

Wie steht es aber mit der Nutzanwendung, die Lassalle aus seiner Theorie zieht, daß das Testament nur aus der römischen Unsterblichkeitsidee — der Fortdauer der Willenssubjektivität nach dem Tode — zu begreifen sei, daß es mit dieser „begrifflich” stehe und falle? Daß das moderne Testamentsrecht, nachdem die römische Willensunsterblichkeit der christlichen Idee der Geistesunsterblichkeit, der Unsterblichkeit des nicht mehr auf die Außenwelt bezogenen, sondern des „in sich zurückgezogenen Geistes” gewichen sei, nichts als ein großes Mißverständnis, eine „kompakte theoretische Unmöglichkeit” sei? Dies führt uns zurück auf den ersten Teil seines Werkes, zu dem der zweite, trotz seiner Abgeschlossenheit, eben doch nur eine Art Anhang ist.

Der erste Teil des „Systems der erworbenen Rechte” führt den Untertitel „Die Theorie der erworbenen Rechte und der Kollision der Gesetze”. Lassalle sucht darin einen rechtswissenschaftlichen Grundsatz zu ermitteln, der ein für allemal die Grenze anzeigen soll, unter welchen Umständen und wie weit Gesetze rückwirkende Kraft haben dürfen, ohne gegen die Rechtsidee selbst zu verstoßen. Mit anderen Worten, wann da, wo neues Gesetz oder Recht und altes Gesetz oder Recht aufeinanderstoßen (kollidieren), das erstere und wann das letztere entscheiden, wann ein Recht wirklich als „erworbenes” zu respektieren, wann es ohne weiteres der Rückwirkung unterworfen sein soll.

Bei der Beantwortung dieser Frage macht sich der oben gerügte Fehler der Lassalleschen Untersuchungsmethode weniger geltend, während alle ihre Vorzüge: die Schärfe des begrifflichen Denkens, das Verständnis — innerhalb der bezeichneten Grenzen — für das geschichtliche Moment, verbunden mit revolutionärer Kühnheit in der Verfolgung eines Gedankens bis in seine letzten Konsequenzen — zu ihrer vollen Entfaltung gelangen. So ist das Resultat denn auch ein viel befriedigenderes, als bei der Untersuchung über das Wesen des römischen Erbrechts. Wie hoch oder gering man immer die Erörterung solcher rechtsphilosophischen Fragen veranschlagen mag, so wird sich kaum bestreiten lassen, daß Lassalle die oben gestellte Frage in einer Weise löst, daß sowohl der Jurist wie der Revolutionär dabei zu ihrem Rechte kommen. Und das ist gewiß eine respektable Leistung.

Lassalle stellt zunächst folgende zwei Sätze als Normen auf:

a) „Kein Gesetz darf rückwirken, welches ein Individuum nur durch die Vermittelung seiner Willensaktionen trifft.”

b) „Jedes Gesetz darf rückwirken, welches das Individuum ohne Dazwischenschiebung eines solchen freiwilligen Aktes trifft, welches das Individuum also unmittelbar in seinen unwillkürlichen, allgemein menschlichen oder natürlichen oder von der Gesellschaft ihm übertragenen Qualitäten trifft, oder es nur dadurch trifft, daß es die Gesellschaft selbst in ihren organischen Institutionen ändert.”