Ein Gesetz z. B., welches die privatrechtlichen oder staatsbürgerlichen Befugnisse der Angehörigen des Landes ändert, tritt sofort in Kraft, läßt aber die Handlungen, welche die Individuen auf Grund der vorher ihnen zustehenden Befugnisse getroffen haben, unberührt, auch wenn diese Befugnisse selbst durch es aufgehoben werden. Wenn heute ein Gesetz das zur Volljährigkeit erforderliche Alter vom 21. auf das 25. Jahr erhöht, so verlieren alle Personen über 21 und unter 25 Jahren sofort die an die Volljährigkeit geknüpfte Handlungsfähigkeit, die sie bisher besaßen, denn sie besaßen sie nicht durch individuellen Willensakt. Aber auf die Rechtsgeschäfte, die sie vor Erlaß des Gesetzes, gestützt auf die ihnen bisher zuerkannte Volljährigkeit, abgeschlossen hatten, wirkt das neue Gesetz nicht zurück. Nur das durch eignes Tun und Wollen, durch individuelle Willensaktion der einzelnen verwirklichte Recht ist ein erworbenes Recht.

Aber selbst das durch individuelle Willenshandlung erworbene Recht ist nicht unter allen Umständen der Rückwirkung entzogen. „Das Individuum kann sich und andern nur insoweit und auf so lange Rechte sichern, insoweit und solange die jederzeit bestehenden Gesetze diesen Rechtsinhalt als einen erlaubten ansehen.” Jedem Vertrage sei „von Anfang an die stillschweigende Klausel hinzuzudenken, als solle das in demselben für sich oder andere stipulierte Recht nur auf so lange Zeit Geltung haben, solange die Gesetzgebung ein solches Recht überhaupt als zulässig betrachten wird”. „Die alleinige Quelle des Rechts”, führt Lassalle aus, „ist das gemeinsame Bewußtsein des ganzen Volks, der allgemeine Geist”. Durch Erwerbung eines Rechts könne sich daher das Individuum „niemals der Einwirkung des allgemeinen Rechtsbewußtseins entziehen wollen. Nur ein solches Individuum würde diese Einwirkung wirklich von sich abhalten können, welches, wenn dies denkbar wäre, nun und niemals ein Recht weder erwerben noch ausüben und haben wollte.” „Es läßt sich vom Individuum kein Pflock in den Rechtsboden schlagen und sich mittelst desselben für selbstherrlich für alle Zeiten und gegen alle künftigen zwingenden und prohibitiven Gesetze erklären.” Nichts andres als „diese verlangte Selbstsouveränität des Individuums” liege in der Forderung, daß „ein erworbenes Recht auch für solche Zeiten fortdauern soll, wo prohibitive Gesetze seine Zulässigkeit ausschließen”. Wenn also „der öffentliche Geist in seiner Fortentwicklung dazu gelangt ist, den Fortbestand eines früheren Rechts, z. B. Leibeigenschaft, Hörigkeit, Robotten, Bann- und Zwanggerechtigkeiten, Dienste und Abgaben bestimmter Natur, Jagdrecht, Grundsteuerfreiheit, fideikommissarische Erbfolge usw. von jetzt ab auszuschließen”, so könne dabei „von irgendwelcher Kränkung erworbener Rechte ... gar nicht die Rede sein”. So seien denn auch die Dekrete der berühmten Nacht vom 4. August 1789, durch welche die französische konstituierende Nationalversammlung alle aus der Feudalherrschaft herfließenden Rechte aufhob, von „jeder Rechtsverletzung und Rückwirkung” frei gewesen. Es gab da „nichts zu entschädigen”. Ein Recht der Entschädigung, führt Lassalle treffend aus, auch da noch anzunehmen, wo der Inhalt des aufgehobenen Rechts vom öffentlichen Bewußtsein bereits prohibiert, d. h. als widerrechtlich bestimmt ist, heiße „vermöge der Kraft der Logik gar nichts Geringeres, als Klassen oder Individuen das Recht zusprechen, dem öffentlichen Geiste einen Tribut für seine Fortentwicklung aufzuerlegen”. Von einer Entschädigung könne nur da die Rede sein, wo nicht das Rechtsverhältnis selbst, sondern nur bestimmte Arten der Befriedigung aus demselben aufgehoben, nicht eine bestimmte Klasse von Rechtsobjekten, sondern nur einzelne ihrer Exemplare aus der Sphäre des Privatrechts in die des öffentlichen Rechts übergeführt werden. Diesen Grundsatz haben, weist er nach, die französischen Versammlungen nach 1789 durchgängig mit der „wahrhaften Logik des Begriffs” innegehalten. Dagegen sei beispielsweise das preußische Gesetz vom 2. März 1850 über die Regulierung und Ablösung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse in einer Reihe von Bestimmungen nichts als eine widerrechtlich und wider das eigne Rechtsbewußtsein verordnete Vermögensverletzung der ärmsten Klassen zugunsten der adeligen Grundbesitzer, d. h. „logisch-konsequent” nichts als „ein Raub”[15].

Dem bekannten konservativen Rechtslehrer Stahl, der geschrieben hatte, keine Zeit sei berufen, Gericht zu halten über die Vergangenheit und die aus derselben stammenden Rechte, je nach ihrem Urteil über die Angemessenheit, anzuerkennen oder zu vernichten, — erwidert Lassalle, der Vordersatz sei sehr richtig, aber der Nachsatz sei sehr falsch. Was aus dem ersteren folge, sei vielmehr, daß jede Zeit autonom sei, keine Zeit unter der Herrschaft der anderen stehe, und also auch keine „rechtlich verpflichtet sein könne, in ihr selbst noch fortwirken zu lassen, was ihrem Rechtsbewußtsein widerspricht, und von ihr also von jetzt ab als ein Dasein des Unrechts, statt des Rechts, angeschaut würde”. Es sei aber durchaus nicht unbedingt erforderlich, führt er weiterhin aus, daß ein Volk seine neue Rechtsidee, seinen neuen Willen, in Worten — durch den Mund der Volksvertretung etwa — ausgedrückt habe. „Denn zum Begriff des Rechts gehört nur, daß der Volksgeist einen geistigen Inhalt als Gegenstand seines Willens in die Rechtssphäre, d. h. die Wirklichkeit, gesetzt habe. Dies kann aber unter Umständen nicht weniger bestimmt und energisch als durch Worte durch tatsächliche Zertrümmerung eines Rechtszustandes geschehen, den ein Volk vornimmt.” Diesen Grundsatz finde man schon bei den römischen Juristen, und die französische Gesetzgebung während und nach der französischen Revolution habe ihn von neuem bestätigt. Die Geschichte selbst habe dem Konvent recht gegeben, die Geschichtsschreibung, auch die reaktionäre, es ratifizieren müssen, wenn er die französische Revolution in ihren rechtlichen Wirkungen vom 14. Juli 1789, dem Tage des Bastillesturms, datierte. Und wieder exemplifiziert Lassalle auf analoge Vorgänge in Preußen und weist nach, wie im Gegensatz zur französischen Jurisprudenz das preußische Obertribunal sich in mehreren Erkenntnissen über das durch die Märzrevolution von 1848 geschaffene und in der preußischen Verfassung (selbst der oktroyierten) ausdrücklich anerkannte neue Rechtsbewußtsein, daß „alle Preußen vor dem Gesetze gleich sind und Standesvorrechte nicht stattfinden”, durch Wortkünste hinweggesetzt, Standesvorrechte wiederhergestellt, kurz, sich als ein wahrer „Reaktionskonvent” betätigt habe. Vier Jahre, nachdem das „System” erschienen, bewies das genannte Tribunal in der famosen Interpretation des Artikel 84 der preußischen Verfassung auch den „liberalen Kalbsköpfen”, wie sehr es auf diesen, ihm von Lassalle verliehenen Titel Anspruch hatte.

Wir haben gesehen, erworbene Rechte müssen erstens durch individuelle Willensaktion vermittelt und zweitens in Übereinstimmung sein mit dem erkennbar zum Ausdruck gelangten Volksgeist. Das ist in kurzem die Theorie der erworbenen Rechte. Wenn also der französische Konvent im Gesetz vom 17. Nivose des Jahres II (6. Januar 1794) bestimmte, daß die Vorschriften dieses Gesetzes, das die fideikommissarischen usw. Erbschaften aufhob, auf alle Erbschaften Anwendung finden sollten, die seit dem 14. Juli 1789 eröffnet worden, so verstieß er damit nach Lassalle durchaus nicht gegen den Grundsatz der erworbenen Rechte. Im Gegenteil durfte er mit vollem Recht am 22. Ventose desselben Jahres in Beantwortung mehrerer Petitionen sich darauf berufen, daß das Gesetz „nur die seit jenem Tage — eben dem 14. Juli 1789 — von einem großen Volke, das seine Rechte wieder ergriff, proklamierten Prinzipien entwickelt” habe, aber das Prinzip der Nichtrückwirkung nicht einmal „auch nur in Frage stelle”, daß unstatthafte Rückwirkung jedoch dann eintrete, wenn man diese Grenze überschritte, d. h. das Gesetz auch auf die vor dem 14. Juli 1789 eröffneten Erbschaften ausdehnte.

Es leuchtet hiernach ein, um damit zur Frage des Erbrechts zurückzukehren, worauf Lassalle mit seinen Untersuchungen über römisches und germanisches Erbrecht hinaus will. Das römische, auf Testamente und Intestaterbfolge nicht der Familie, sondern der „Reihen, in welche die Willensgemeinschaft sich gliedert”, beruhende Erbrecht war danach in Rom „erworbenes Recht”, denn es entsprach dem römischen Volksgeist, der „Substanz” des römischen Volkes, nämlich der Idee der Unsterblichkeit des Willenssubjekts. Ebenso war das altgermanische Erbrecht — Intestatrecht der Familie — erworbenes Recht, denn es entsprach einer Idee des altgermanischen Volksgeistes, der auf der „sittlichen Identität der Personen” beruhenden Familie, die „zu ihrer substantiellen Grundlage die sich empfindende Einheit des Geistes oder die Liebe hat”. Die Familie erbt, weil das Eigentum überhaupt nur Familieneigentum ist. Die heutige Intestaterbfolge beruhe aber, nachdem das Eigentum rein individuelles Eigentum geworden, „nicht mehr auf der Familie als aus eigenem Recht erbender, auch nicht auf der Familie als durch den präsumierten Willen des Toten berufen, sondern auf der Familie als Staatsinstitution”, auf dem „die Vermögenshinterlassenschaften regelnden allgemeinen Willen des Staates”. Und das letztere sei auch der Fall mit dem Testamentrecht, von dem wir jetzt gesehen haben, daß es heutzutage „eine kompakte theoretische Unmöglichkeit” sei. Weder Intestaterbfolge noch Testamentrecht sind heute Naturrechte, sondern „Regelung der Hinterlassenschaft von Sozietäts wegen”. Und Lassalle schließt sein Werk mit dem Hinweis auf Leibniz, der, trotzdem er das Testament nicht in seinem vollen Sinne erkannt, doch den tiefen Satz ausgesprochen habe: „Testamenta vero mero jure nullius essent momenti, nisi anima esset immortalis” — „Testamente aber wären mit vollem Recht durchaus null und nichtig, wenn die Seele nicht unsterblich wäre.”

Braucht es hiernach noch einer besonderen Erklärung, was Lassalle meint, wenn er, gegen Hegels Beurteilung des Testaments polemisierend, in den Satz ausbricht: „Und es wird sich vielleicht bald zeigen, daß sich aus unseren objektiven Darstellungen zwar andere, aber noch radikalere Folgerungen über das moderne Testamentsrecht von selbst ergeben?” Was auf keinem Naturrecht beruht, sondern nur Staatsinstitution ist, können der Staat oder die Sozietät auch jederzeit ändern, einschränken oder ganz aufheben, wie es dem Bedürfnis der Sozietät angemessen erscheint. Wenn daher G. Brandes und andere nach ihm im ganzen System der erworbenen Rechte „nicht eine Zeile” gefunden haben, welche auf eine Umsetzung der Lassalleschen Erbrechtstheorie in die Praxis hinweise, so kann man ihnen aufrichtig beipflichten. Nicht eine Zeile, nein, das ganze Werk ist es, das — wie Lassalle sich ausdrücken würde — nach dieser Umsetzung schreit.

Was anders kann Lassalle wohl gemeint haben, wenn er die Vorrede mit den Worten beginnt, daß, wenn das vorliegende Werk seine Aufgabe wahrhaft gelöst haben soll, es in seinem letzten Resultate nichts Geringeres sein könne und dürfe, als „die rechtswissenschaftliche Herausringung des unserer ganzen Zeitperiode zugrunde liegenden politisch-sozialen Gedankens”?

Hat Lassalle aber seine Aufgabe gelöst?

Was seine Theorie der erworbenen Rechte anbetrifft, so scheint die ihr zugrunde liegende Auffassung heut so ziemlich allgemein anerkannt zu sein. Sehr gelungen ist ferner, von der Urgeschichte abgesehen, die Darlegung, daß im allgemeinen „der kulturhistorische Gang aller Rechtsgeschichte” darin bestehe, „immer mehr die Eigentumssphäre des Privatindividuums zu beschränken, immer mehr Objekte außerhalb des Privateigentums zu setzen”. Lassalle legte auf die Stelle, wo er dies in sehr feiner Entwicklung ausführt, mit Recht den größten Wert. Sie ist ein ganzes geschichtsphilosophisches Programm, ein Meisterwerk begriffsscharfer Logik.

Bedenklich dagegen steht es mit Lassalles Anwendung der Theorie, wenn sein Beispiel vom Wesen des römischen und germanischen Erbrechts maßgebend sein soll. Wir haben die Ursache der Schwäche dieses Vergleichs bereits oben gekennzeichnet und brauchen daher hier nur zu rekapitulieren. Lassalle leitet das Erbrecht aus dem spezifischen Volksgeiste ab. Wenngleich nun ein intimer Zusammenhang zwischen Erbsystem und Volksgeist nicht abgeleugnet werden soll, so ist dieser Zusammenhang doch nicht der von letzter Ursache und Wirkung. Erbsystem und Volksgeist stellen vielmehr zwei Wirkungen einer und derselben tieferliegenden Ursache oder Gruppe von Ursachen an. Beide sind in letzter Instanz das Produkt oder der Ausdruck der jeweiligen materiellen Lebensbedingungen eines Volkes, wachsen aus diesen heraus und ändern sich mit ihnen, d. h. das Erbrecht wird geändert, sobald es mit den materiellen Lebensbedingungen eines Volkes unverträglich wird. Dann entdeckt der „Volksgeist”, daß dieses Erbrecht seinem Rechtsbewußtsein nicht mehr entspreche. Und so mit allen übrigen Rechtseinrichtungen. Der „Volksgeist” erscheint nur als die letzte Instanz, die über ihren Bestand entscheidet, tatsächlich ist er so etwas wie Gerichtsvollzieher, die wirklich bestimmende Instanz sind die materiellen Lebensbedingungen des Volkes, die Art, wie, und die Verhältnisse, unter denen es die Gegenstände seines Bedarfs produziert[16].