Zu Beginn des vierten Verhandlungstages, Montag, 28. Juni, verliest der Staatsanwalt ein neues Telegramm des deutschen Generalkonsuls in Zürich, an den er sich gewandt hatte. Das Konsulat teilt mit, daß Walter Schreiber gefunden sei und sich bereit erklärt habe, unter bestimmten Voraussetzungen vor Gericht zu erscheinen; er verlange 4000 M., ferner für jeden Tag Aufenthalt 20 schw. Franken Entschädigung, sowie freie Fahrt und freie Verpflegung; ferner polizeilichen Schutz während der Fahrt und vor Gericht, und außerdem Erlaubnis zum Waffentragen. Schreiber behauptete, die Münchner Polizei sei ihm die 4000 M. noch schuldig und erst, wenn diese Schuld beglichen sei, sei er zu weiteren Diensten bereit.

Rechtsanwalt Th. Liebknecht:

„Ich muß sagen, daß mir eine derartige Schamlosigkeit noch nicht begegnet ist; ich finde das Vorgehen dieses Spitzels unerhört; doch stelle ich es dem Ermessen des Gerichts anheim, ob es auf eine derartige Erpressung sich einlassen will. Ich betone nur noch, daß dies die Leute sind, die nach Ansicht des Herrn Staatsanwalts nicht erscheinen aus Angst vor Terrorakten!“

Staatsanwalt:

„Leider besteht keine gesetzliche Handhabe, den Zeugen hierher zu schaffen; ich sehe also keinen anderen Weg als auf diese Bedingungen einzugehen.“

Rechtsanwalt S. Weinberg:

„Ich muß gegen die Zahlung von 4000 M. protestieren; eine derartige Zahlung wird nie den Verdacht abschütteln können, Bestechungsgeld zu sein; ich bitte das Gericht dieses Moment nicht zu unterschätzen.“

Staatsanwalt:

„Wenn das Gericht die Zahlung ablehnt, die Staatsanwaltschaft wird nichts unterlassen, diesen wichtigen Zeugen zur Vernehmung zu bringen! Dann wird die Staatsanwaltschaft diese Summe von sich aus, aus einem ihr zur Verfügung stehenden Dispositionsfonds erlegen.“

– Das Gericht beschließt nach kurzer Beratung, den Staatsanwalt zu ermächtigen, den Zeugen zu den geforderten Bedingungen beizubringen; das Gericht lehnt aber die Zahlung der 4000 M. ab.