Die Nachmittagssitzung des ersten Verhandlungstages eröffnet die Vernehmung des Angeklagten Max Fichtmann. Dieser verbüßte damals im Zuchthause Brandenburg eine langjährige Zuchthausstrafe, die im Oktober 1919 vom außerordentlichen Kriegsgericht wegen versuchter räuberischer Erpressung und versuchten Mordes an dem Edelsteinhändler Orlowsky verhängt worden war.
Rechtsanwalt Dr. S. Weinberg teilt zu dieser Sache mit, daß in dem Prozesse das Wiederaufnahmeverfahren schwebe (da Berufung gegen das Urteil des außerordentlichen Kriegsgerichts nicht möglich ist).
Der Angeklagte erklärt:
„Ich bin von Beruf Lederarbeiter und betrieb im vergangenen Jahre eine Schankwirtschaft in der Jüdenstraße. Ich bin Anhänger und Mitglied der KPD. (Kommunistische Partei Deutschlands); in meinem Lokale verkehrten viele Genossen, unter ihnen auch der jetzt als Spitzel entlarvte Toifl. Dieser gebärdete sich stets sehr extrem und propagierte die direkte Aktion; er hatte an mehreren Unternehmungen Anteil. So führte er einen Trupp, der in der Nacht vom 31. Juli zum 1. August 1919 am Molkenmarkt den Diamantenhändler Orlowsky verhaftete; Orlowsky wurde in einen Vorort verschleppt und um etwa 2000 M. beraubt; auch ein Schuß soll dabei gefallen sein. Nachher behauptete Toifl, ich hätte den Überfall geleitet und den Schuß abgegeben; auf sein Zeugnis hin wurde ich vom Kriegsgericht verurteilt – aber ich fühle mich völlig schuldlos. Vor dem Kriegsgericht sagte der Oberleutnant Graf Westarp aus, daß er dem Toifl Auftrag gegeben habe, mich zu überwachen und unschädlich zu machen: indem er mich in die Sache hineinzog, entledigte Toifl sich dieses Auftrags.
„Zum Fall Blau habe ich zu sagen: ich war am Abend des 2. August 1919 im Lokal von Obst in der Höchster Straße; von da bin ich zwischen 1 und 2 Uhr direkt nach Hause gegangen und habe mich schlafen gelegt. Von dem ganzen Hergang in der Großbeerenstraße weiß ich nichts; wenn ich damit in Verbindung gebracht werde, dürfte eine Personenverwechslung vorliegen. Ich bin unbeteiligt und bereit mein Alibi zu beweisen.“ –
Längere Diskussionen entspannen sich, ob das Urteil des außerordentlichen Kriegsgerichts verlesen werden solle. Der Staatsanwalt wünschte die Verlesung, da der Inhalt zur Charakterisierung des Angeklagten beitrage. Die Verteidiger Th. Liebknecht und Dr. S. Weinberg protestieren mit aller Energie: Das Urteil eines außerordentlichen Gerichts könne niemals zur Charakterisierung des Betroffenen vor einem ordentlichen Gerichte dienen; weiterhin sei das Wiederaufnahmeverfahren eingeleitet: wenn also das Gericht das Urteil zur Verlesung gebracht haben wolle, müsse mit Billigkeit auch der Antrag auf Wiederaufnahme diskutiert und das ganze Verfahren neu aufgerollt werden; die Geschworenen möchten sich doch ihre Ansicht nach dem Verlauf dieses Prozesses und den Ergebnissen der Beweisaufnahme bilden.
Daraufhin wurde die Frage zurückgestellt; am darauffolgenden (dritten) Verhandlungstage wurde das Urteil unter erneutem Protest der Verteidigung dennoch verlesen. Rechtsanwalt Dr. S. Weinberg gibt den Geschworenen eine Erläuterung ab, daß das ganze Verfahren sich auf die Aussage des einen Zeugen Toifl stützte, der nachgewiesenermaßen Lockspitzel sei, und daß Orlowsky selbst den Fichtmann vor Gericht nicht habe wiedererkennen und als Täter bezeichnen können. – Die Verteidigung behält sich vor im Laufe der Verhandlung nochmals auf die Sache Orlowsky zurückzukommen.
Des Zusammenhangs wegen seien gleich einige Zeugen in Sache des Fichtmann erwähnt:
Die Mutter des Fichtmann (7. Verhandlungstag): in der fraglichen Zeit habe ihr Sohn regelmäßig zu Hause geschlafen und sei niemals ausgeblieben; sie könne daher bezeugen, daß er sowohl in der Nacht des 1. als auch des 2. August zu Hause war.
Die Zeugen Gastwirtseheleute Obst, Hans Löpert und Marie Schröder sowie die Schwester des Fichtmann (6. Verhandlungstag) bekunden übereinstimmend, daß Max Fichtmann am Mordtage des 2. August bis um Mitternacht im Lokale von Obst war. Der Bruder des Fichtmann fügt noch hinzu, daß er anschließend mit seinem Bruder und Freunden nach Hause gegangen und später sich schlafen gelegt habe; eine nachträgliche Entfernung käme nicht in Betracht, da sie in einem Bette geschlafen hätten.