Die Kollegiengelder bilden nach Ablösung der Stolgebühren den letzten Rest des mittelalterlichen Sportel- und Gebühren-Wesens, und es ist endlich Zeit, mit dieser Ruine aufzuräumen, welche ein Haupthinderniss für einen neuen Aufschwung des Universitäts-Unterrichts bildet. Den ursprünglichen Sinn einer Prämie für anziehende Vorträge hat die Ueberweisung der Kollegiengelder an die Professoren längst eingebüsst, und gegenwärtig ist sie lediglich eine unverdiente Gehaltszulage für die ohnehin schon begünstigten Examinatoren. Werden die Einzelhonorare für jedes Kolleg in ein festes Studienhonorar für das ganze Semester umgewandelt, so fällt jede Versuchung fort, diese Honorare dem Lehrerkollegium zu überweisen, anstatt derjenigen Behörde, welche die Universität erhält und die Gehälter der Professoren zahlt. Diese Aufhebung der Gebühren müsste natürlich mit einer Ordnung der Professorengehälter Hand in Hand gehen, welche ohnehin dringendes Bedürfniss ist; auch müssten Uebergangszustände zugelassen werden, deren Erörterung hier zu weit führen würde.
Worüber am meisten öffentlich geklagt wird, ist die Aussichtslosigkeit der akademischen Laufbahn und die Uebelstände, welche bei der Berufung von Professoren hervortreten. Abgesehen von den Uebertreibungen und ungerechtfertigten Verallgemeinerungen, die bei solchen Klagen fast unvermeidlich mit unterlaufen, begehen die Warnungsstimmen dieser Art meistens den Fehler, dass sie allgemein menschliche Uebelstände, wie Cliquenwesen, Weiberregiment, Nepotismus und dergleichen für funkelnagelneue Erscheinungen speciell unsres Universitätslebens halten, während diess doch nur die überall und zu allen Zeiten gangbaren Abweichungen von vorurtheilsloser Sachlichkeit sind. Man mag solche Dinge zur Sprache bringen, um den betreffenden Kreisen das Gewissen zu schärfen und sie an den Ernst ihrer Berufspflicht und die Forderungen der guten Sitte zu erinnern; aber man wird nicht hoffen dürfen, dadurch mehr Wirkung auszuüben als mit Moralpredigten irgend welcher andren Art. Alle Kooptation führt zur Inzucht, alle Stellenbesetzung durch die Regierung zur Begünstigung politischer Streber; Intrigue und persönliche Begünstigung spielt hier wie dort ihre Rolle, wenn auch in verschiedener Weise. Beide Quellen unsachlicher Entscheidung müssen einander beschränken, und jeder Versuch, der einen auf Kosten der andren das Uebergewicht zu verschaffen, ist nach der einen wie nach der andern Seite gleich fehlerhaft. Deshalb liegt kein Anlass vor, an den bestehenden Zuständen wesentliche Aenderungen in dieser Hinsicht zu verlangen.
Das Widerwärtige an den akademischen Zuständen liegt vor allem darin, dass die Erlangung einer ausserordentlichen Professur noch keinerlei Einkommen gewährt, und dass selbst der Eintritt in eine ordentliche Professur nicht dem Ehrgeiz und der Gewinnsucht das Thor verschliesst. Der Grund dafür ist aber ausschliesslich in den ungeordneten Gehaltsverhältnissen zu suchen, welche die einer Berufung voraufgehenden Verhandlungen nicht selten zu einem Markten und Feilschen herabwürdigen wie bei dem Engagement eines Schauspielers, und das Spiel der Intriguen zur Erlangung von wirklichen oder Scheinberufungen nicht enden lassen. Der Professorenstand wird nicht eher sein moralisches und sociales Gleichgewicht und die ihm gebührende wissenschaftliche Würde gewinnen, als bis er durch eine feste Gehaltsskala mit Altersascension und örtlich verschiedenen Wohnungsgeldern und durch gesicherte Pensionsverhältnisse den andern Staatsdienern an Solidität und Stabilität der pekuniären Lebens-Grundlagen gleichgestellt wird. Wer von einer kleinen Universität an eine grosse berufen wird, der soll nicht um materieller Vortheile willen dort hin gehen, sondern im freudigen Stolz auf den erweiterten Wirkungskreis; zieht er aber das Verbleiben im gewohnten und lieb gewordenen Kreise vor, so mögen die grossen Universitäten aus dem eignen Nachwuchs ihre Vakanzen besetzen. Es ist unwürdig, dass müde Greise bis an ihr Ende weiter lehren müssen, weil sie durch ein ganzes Leben voll Arbeit keinen Pensionsanspruch erworben haben, und ebenso unwürdig, dass sie sich im Falle vollständiger Unfähigkeit ihr Gehalt für die schuldig gebliebenen Leistungen müssen schenken lassen. Es ist unwürdig, dass die längste Dienstzeit keinen Anspruch auf Gehaltssteigerung verschafft, und dass letztere erst auf dem Umwege künstlich inscenirter Scheinberufungen erpresst werden muss. Es ist ungehörig, dass viel umworbenen Berühmtheiten Einnahmen von der Höhe einer Primadonnengage und luxuriöse Dienstwohnungen bewilligt werden, und ebenso ungehörig, dass die Berufung an grosse Universitäten zur Nationalbelohnung für abgediente Invaliden des Katheders herabgesetzt wird. Mit der Gleichstellung aller Professorengehälter in demselben Staat, oder wo möglich im ganzen Reich würden alle solche Ungehörigkeiten ganz von selbst wegfallen.
Der Unterschied zwischen ordentlichen und ausserordentlichen Professoren kann bestehen bleiben; denn wer einmal zum ordentlichen Professor ernannt ist, der rückt damit auch von selbst in alle höheren Gehaltsstufen nach seinem Dienstalter auf, während der ausserordentliche Professor bei dem höchsten Gehalt für ausserordentliche Professoren stehen bleibt, wenn ihm die Beförderung zum Ordinarius versagt bleibt. Nur das scheint mir unbillig, dass man Docenten zu ausserordentlichen Professoren ernennt, sie dadurch mit der trügerischen Hoffnung, in der akademischen Laufbahn ihr Fortkommen zu finden, ködert, und dann ohne Gehalt bis an ihr Ende sitzen lässt. Die Gehaltlosigkeit der Extraordinarien wird so nicht ohne Grund zu einer Hauptquelle der Bitterkeit für alle, welche nicht zu einer ordentlichen Professur gelangen können, und nun ihr Leben für ein verfehltes, ihre akademische Laufbahn für eine gescheiterte, und ihre Lebensarbeit für eine völlig unentlohnte ansehen müssen. Das Gehalt der Extraordinarien müsste wenigstens für einen Junggesellen auskömmlich und zugleich pensionsberechtigt sein; die zeitweilige gnadenweise Gewährung von Unterstützungen kann niemals als Ersatz für ein pensionsfähiges, wenn auch noch so bescheidenes Gehalt gelten. Selbstverständlich würde die Behörde für das von ihr gewährte Gehalt auch ein Minimum von wöchentlichen Lehrstunden von jedem Angestellten verlangen müssen, das beim Extraordinarius geringer bemessen sein müsste als beim Ordinarius. Andrerseits haben auch die Extraordinarien, sobald sie ein festes Gehalt beziehen, keinen Grund mehr, den Wegfall der Collegiengelder zu bedauern.
Die Stellung als Privatdocent ist eine Vorbereitungsstufe und Probezeit für den akademischen Beruf. Es ist wünschenswerth, dass dieselbe möglichst zahlreichen Bewerbern möglichst leicht zugänglich sei, damit die Behörden ein reichliches Material zur Ernennung von ausserordentlichen Professoren zur Auswahl haben; aber es ist nicht wünschenswerth, das längere Verbleiben in dieser Stellung für solche Aspiranten angenehm und behaglich zu machen, welche nach mehrjähriger Probezeit nicht zur ausserordentlichen Professur geeignet befunden worden sind. Man muss den Privatdocenten den Austritt aus der akademischen Carriere ebenso leicht machen wie den Eintritt, und muss eine Frist setzen, etwa von zehn Jahren, nach deren Ablauf ein nicht beförderter Privatdocent eo ipso die venia docendi verliert. Nur auf diesem Wege ist die Existenz eines Kreises von verbitterten lebenslänglichen Privatdocenten zu vermeiden, oder dem noch schlimmeren Fehler vorzubeugen, dass man alte Privatdozenten endlich einmal zu Professoren ernennt, blos weil man das unverdiente Scheitern in ihrem Lebenslauf als gar zu grausames Schicksal mitempfindet.
Damit den Docenten, welche trotz mehrjähriger Probezeit nicht zur ausserordentlichen Professur gelangt sind, das Verbleiben in ihrer Stellung erschwert wird, ist es nothwendig, dass denselben keinerlei Remuneration oder Honorar zufällt. Die Zulassung zum Dociren an einer Hochschule ist an und für sich ehrenvoll genug, um auch einige Jahre als blosse Ehrensache geübt werden zu können, zumal kein Docent nöthig hat, mehr als einige Stunden wöchentlich dieser freiwilligen akademischen Lehrthätigkeit zu widmen. Nur solche Docenten, welche zur Beförderung für einen späteren Termin in sichere Aussicht genommen sind, dürfen durch Remunerationen aus Dispositionsfonds an die akademische Laufbahn gefesselt werden; bei jedem andern müsste eine solche Gewährung als eine grausame Erweckung unbegründeter Hoffnungen verurtheilt werden. Die gehaltlose Zeit eines jungen Mannes, welcher sich der akademischen Laufbahn widmet, wird danach im Durchschnitt nicht wesentlich länger zu rechnen sein als beispielsweise in der juristischen Carriere. Der Unterschied bleibt freilich bestehn, dass der Jurist nach Ablauf dieser Frist, innerhalb deren er aus seinen eigenen Mitteln oder aus denen seiner Familie sich erhalten muss, ziemlich sicher auf Anstellung rechnen darf, der Docent aber nicht, und es wird nicht zum Ausgleich genügen, dass die juristische Laufbahn in erster Reihe dem Broterwerb, die akademische Laufbahn dagegen in erster Linie der Befriedigung theoretischer Neigungen und idealer Bedürfnisse dient. Dieser Ausgleich ist deshalb ungenügend, weil die Furcht, spätestens zehn Jahre nach der Habilitation vor dem niederdrückenden Misserfolg einer völlig gescheiterten Carriere zu stehen, die Zahl der Reflektanten auf das Docententhum bei gleichzeitigem Wegfall der Kollegiengelder unter das erforderliche oder doch wünschenswerthe Maass herabdrücken könnte, trotzdem dass die Hoffnung auf frühere Beförderung zum besoldeten Extraordinarius einen gegen die heutigen Verhältnisse verstärkten Anreiz zur Habilitation gewähren würde.
Die akademische Laufbahn ist nur dann im Stande, viele Probekandidaten anzulocken, ohne durch Wiederausscheidung der Mehrzahl der Bewerber eine tiefe Verbitterung zu säen, wenn von vornherein darauf gesehen wird, dass die Docenten zugleich auf irgend einen andern, als den akademischen Ruf vorbereitet sind, und diesen wo möglich gleichzeitig verfolgen, jedenfalls aber nach dem Scheitern ihrer akademischen Laufbahn den Rücktritt in denselben sich offen halten. Mit andern Worten: die Universitätsbehörden sollten mit Ausnahme von Persönlichkeiten, die sich bereits durch hervorragende schriftstellerische Leistungen als ausnahmsweise befähigt erwiesen haben, den höchsten Werth darauf legen, nur solche Kandidaten zur Habilitation zuzulassen, welche sich durch die erforderlichen Staatsprüfungen den Eintritt in eine anderweitige Laufbahn bereits gesichert haben; die Staatsbehörden aber sollten in Anbetracht der hohen Wichtigkeit des Universitätsunterrichts für die nationale Geisteskultur den Staatsdienern aller Berufsarten, welche Neigung spüren, sich eine Zeitlang als akademische Docenten zu versuchen, die Erfüllung dieses Wunsches durch das bereitwilligste Entgegenkommen erleichtern, anstatt denselben im Interesse des Specialdienstes Schwierigkeiten oder unüberwindliche Hindernisse zu bereiten.
In der Hauptsache besteht der von mir verlangte Zustand schon heute in der medicinischen und theologischen Fakultät; jeder medicinische Docent ist nebenbei praktischer Arzt, und jeder theologische Docent ist nebenbei wenigstens Licentiat und kann, wenn er von der Universität zurücktritt, eine Predigerstelle annehmen. Immerhin wäre es wünschenswerth, dass mehr angestellte jüngere Geistliche, als bisher nebenbei den Beruf als Docenten ausübten, wenn sie in einer Universitätsstadt oder deren unmittelbarer Nähe leben: dagegen scheint mir eine dauernde Verknüpfung von Seelsorge und akademischem Lehramt, wie sie jetzt ausnahmsweise vorkommt, nicht empfehlenswerth, vielmehr nach ausreichender Probezeit die Entscheidung für die eine oder die andere Berufsart geboten. In der juristischen Fakultät wäre es nicht mehr als billig, dass man von einem Docenten die vorherige Erlangung der Richterqualität forderte; dagegen müssten auch Richter, Staatsanwälte, Rechtsanwälte, Gerichts- und Regierungs-Assessoren und -Räthe, die an Universitätsplätzen leben, in liberalster Weise zur Habilitation zugelassen werden, und ihre vorgesetzten Gerichts- und Verwaltungsbehörden von den Ministerien darauf hingewiesen werden, dass diese Zulassung im dringenden Interesse des Staates liege, und dass solche Neigungen und Bestrebungen für die wissenschaftlichen Interessen der Bewerber ein ehrenvolles Zeugniss ablegen.
Dasselbe gilt für die Schulbehörden in Bezug auf die Lehrer an staatlichen und städtischen Schulen; hier ist sogar der innere Zusammenhang des höheren und Hochschulwesens ein so enger, dass es durchaus gerechtfertigt erscheint, die Zahl der wöchentlichen Kollegstunden (wenigstens bis zur Höhe von fünf) auf die Zahl der gesammten Wochenstunden, zu deren Ertheilung der Lehrer verpflichtet ist, in Anrechnung zu bringen, also einem Lehrer, der zugleich Universitätsdocent ist, statt 24 nur 19 Schulstunden wöchentlich zu übertragen. Die Universitätsbehörden aber sollten bei Habilitationen in der philosophischen Fakultät die Bewerber, welche die facultas docendi für die höheren Gymnasialklassen erworben haben, entschieden bevorzugen, damit den Docenten, welche zur Beförderung in eine ausserordentliche Professur nicht in Aussicht genommen sind, seinerzeit der Rath ertheilt werden könne, ins Schulamt überzutreten. Gegenwärtig gilt der Eintritt ins Schulfach als fast gleichbedeutend mit dem Verzicht auf die akademische Laufbahn, und darum bemühen sich die Aspiranten auf letztere, die Annahme einer Lehrersstellung, selbst in einer Universitätsstadt, wenn irgend möglich zu vermeiden, und sei es auch unter den grössten Anstrengungen und Entbehrungen. Diess würde aufhören.