Als die Hauptfrage für den nächsten praktischen Reformschritt darf die Berechtigung oder Nichtberechtigung des lateinischen Aufsatzes gelten. In ihr können die Gegner aller alten Sprache mit den Vorkämpfern des Hellenismus Hand in Hand gehen. Die Frage ist so zu stellen: lohnt heute noch unter Voraussetzung einer mittleren Lehrkraft bei durchschnittlichem Schülermaterial die auf den lateinischen Aufsatz verwendete Zeit und Mühe in ausreichendem Masse oder nicht? Die Antwort kann nur verneinend lauten. Der lateinische Aufsatz liegt seit zwei Menschenaltern im Sterben; es handelt sich nur darum, seine Euthanasie zu beschleunigen, d. h. ihm durch Ministerialverfügung den letzten Todesstoss zu geben. Die Zahl der in einem Jahre geschriebenen lateinischen Aufsätze ist bereits auf ein Drittel, der durchschnittliche Umfang jedes einzelnen auf ein Viertel des früher üblichen heruntergegangen; dem Rest wird Niemand eine Thräne nachweinen. Einen vor hundert Jahren erschienenen beliebigen Zeitungsartikel in’s Lateinische zu übersetzen ist im Durchschnitt noch sehr viel leichter, als einen heute erschienenen; so sehr hat sich unser Begriffsschatz und unsere Denkweise im Laufe des letzten Jahrhunderts von denen des Lateinischen entfernt. Aufsätze kann man nur in lebenden Sprachen schreiben; die lateinische Sprache ist aber bereits zweimal gestorben, einmal als römische Volks- und Staatssprache, das zweite Mal als internationale Gelehrtensprache; sie lebt nur noch als römische Kirchensprache fort und fristet selbst da bloss noch ein kümmerliches Dasein. Die hohe bildende Kraft des Aufsatzschreibens in einer lebenden Fremdsprache lässt sich das Gymnasium bis jetzt gänzlich entgehen. Deshalb ist die Einführung des französischen Aufsatzes ebenso wünschenswerth wie die Beseitigung des lateinischen.
Fassen wir alles zusammen, was für den nächsten Schritt einer preussischen Schulreform wünschenswerth und anzustreben ist, so sind es folgende Punkte:
1. Die drei Unterklassen des Gymnasiums und Realgymnasiums müssen identischen Lehrplan, und zwar den des Gymnasiums, erhalten, damit wenigstens in ihnen die Einheitsschule zur vollen Wahrheit wird.
2. Der Geschichtsunterricht im Realgymnasium hat die alte Geschichte in mindestens demselben Umfange zu berücksichtigen, wie derjenige des Gymnasiums, wobei für eine stärkere Berücksichtigung der neueren Geschichte in dem Ueberschuss der Geschichtsstunden genügende Zeit verfügbar bleibt.
3. Die Nachprüfung der Realgymnasialabiturienten, welche die Berechtigung eines Gymnasialabiturienten zu erlangen wünschen, ist ausschliesslich auf das Griechische zu beschränken, indem die Minderleistungen im Lateinischen als durch Mehrleistungen in den neueren Sprachen aufgewogen zu erachten sind.
4. Die französischen Unterichtsstunden in Sekunda und Prima werden im Gymnasium von zwei auf drei erhöht, die lateinischen entsprechend vermindert; der lateinische Aufsatz wird durch den französischen ersetzt.
5. Es sind Erwägungen darüber anzustellen, ob nach Verlegung des griechischen Scriptums vom Abiturientenexamen in die Versetzungsprüfung zur Prima die Pflege des griechischen Extemporales in Prima noch erforderlich ist oder nicht; nach dem Ausfall dieser Erwägung ist entweder das griechische Extemporale in Prima streng zu verbieten oder dem Griechischen die siebente Stunde auf Kosten des Lateinischen zurückzugeben, um welche es bei der Verlegung des Unterichtsbeginns von Quarta nach Tertia gegen früher verkürzt worden ist.
6. Die Prüfung in der Religion ist aus dem Abiturientenexamen auszuscheiden.
7. Bei allen Versetzungs- und Abgangsprüfungen sind nur die Hauptgegenstände als entscheidend zu behandeln, den Nebenfächern aber kein besonderes Gewicht beizumessen.
8. Die häuslichen Arbeiten sind theils durch kursorische Lektüre, theils durch Anfertigung von Aufsätzen u. s. w. in der Klasse erheblich einzuschränken. Ausarbeitungen des Lehrvortrages sind entschieden zu verbieten und durch gedruckte Leitfäden zu ersetzen.