Dass wir zu den Thieren in moralischen Beziehungen stehen, ist hiernach zweifellos; die sittliche Verpflichtung, Niemanden zu verletzen, vielmehr jedem nach Kräften zu helfen, bezieht sich auf alle empfindenden Lebewesen ohne Ausnahme, gleichviel ob man dieselben als Mitgeschöpfe desselben Herrgotts, als Kinder desselben Vaters im Himmel, als natürliche Vettern älterer Linie, oder als objektive Erscheinungen desselben Einen Weltwesens betrachtet. Die moralischen Beziehungen des Menschen zu den Thieren bestehen auch unabhängig davon, ob das einzelne Thier seinerseits zu einer mehr oder minder vollkommenen oder unvollkommenen Auffassung dieser Beziehungen im Stande ist, und ob es fähig und gewillt ist, die Rücksichtnahme und Hilfsbereitschaft des Menschen zu erwidern; das wäre eine traurige Sorte von Moralität, die von der Gegenseitigkeit der Leistungen abhängig gemacht würde, und nur da gäbe, wo sie auf Entgelt oder Lohn von der andern Seite hoffen dürfte. Damit ist aber nicht ausgeschlossen, dass die moralischen Beziehungen befestigt und mit reicherem Inhalt erfüllt werden, wo beide Theile zu einander in ein gemüthliches Verhältniss oder in ein stillschweigendes Vertragsverhältniss gegenseitiger Leistungen eintreten; denn in solchem Falle würde das einfache Unrecht einer Verletzung durch Verwickelung mit Untreue, Undank, Unbilligkeit u. s. w. erschwert. Diese Erschwerung tritt auch dann ein, wenn die Thiere kein Bewusstsein davon haben, dass sie dem Menschen durch ihren erzwungenen Gehorsam Dienste leisten; es genügt, dass der Mensch die Dienste der Thiere annimmt, beziehungsweise erzwingt, um ihn zu den entsprechenden billigen Gegenleistungen moralisch zu verpflichten.

Das Thier ist somit moralisches Rechtssubjekt, d. h. das Subjekt derjenigen moralischen Forderungs-Rechte, welche den moralischen Pflichten des Menschen ihm gegenüber korrespondiren, und deren Verletzung für den Menschen ein moralisches Unrecht ist; dagegen kann der Mensch an das Thier keine höheren moralischen Ansprüche stellen, als insoweit dessen Fassungsvermögen ihm das Verständniss seiner moralischen Beziehungen zum Menschen gestattet, hat aber dafür das moralische Befugniss-Recht, das Thier zwangsweise zu den ihm dienlichen Leistungen zu verwenden.

Alle bisherigen Rechtssysteme lassen als juridische Rechtssubjekte nur menschliche Individuen oder statutenmässig festgestellte menschliche Zwecke (moralische Personen) zu. Es ist kein begrifflicher Grund abzusehen, warum ein Rechtssystem nicht auch Thiere als juridische Rechtssubjekte zulassen sollte, da doch blödsinnige Menschen als solche gelten. Es ist aber ein Missverständniss des Unterschiedes zwischen moralischen und juridischen Rechten und Pflichten, zu behaupten, dass von Rechtswegen (d. h. aus dem Gesichtspunkt eines eingebildeten und seinem eigenen Begriff widersprechenden Naturrechts oder Vernunftrechts) eigentlich die Thiere auch juridische Rechtssubjekte sein müssten. Das juridische Recht ist immer positiv, d. h. historisch, und kann seiner Natur nach immer nur einen Theil der Sphäre des moralischen Rechts umfassen; welche Theile der Sphäre des moralischen Rechts in das juridische Rechtssystem, d. h. in die positive Rechtsordnung durch die Gesetzgebung aufzunehmen seien, kann niemals selbst wieder von juridischen Erwägungen abhängen, sondern nur durch Rücksichten der Zweckmässigkeit und Opportunität bedingt sein.

Dass aber ein dringendes Bedürfniss aus Zweckmässigkeitsgründen bestände, durch Gesetzgebung die juridische Rechtsfähigkeit der Thiere in unser Rechtssystem einzuführen, das ist entschieden zu bestreiten. Vor allem würde die Lage der Thiere durch eine solche Aenderung ihrer formalen Stellung zur Rechtsordnung inhaltlich gar nicht berührt werden, da ihre Rechte doch immer nur durch Vertretung von Menschen würden wahrgenommen werden können, wie sie es jetzt nöthigen Falls auch schon werden (wenn z. B. eine alte Dame eine Summe für die Pensionirung ihres Lieblingshundes ausgesetzt hat). Die einzige wünschenswerthe Aenderung der Gesetzgebung in Betreff der Thiere ist die, dass Rohheit oder Bosheit in deren Behandlung nicht bloss straffällig sein muss, wenn sie öffentliches Aergerniss giebt, sondern auch, wenn sie als eine insgeheim erfolgte, oder als eine vor zustimmenden Zuschauern stattgehabte nachgewiesen werden kann. Diese Abänderung hat aber mit der Erhebung der Thiere zu juridischen Rechtssubjekten gar nichts zu thun, denn die Gemeingefährlichkeit des in solcher Handlungsweise sich offenbarenden Charakters genügt für sich allein schon, um den Staat in diesem Falle ähnlich wie bei anderen Verbrechen, wo keinem Rechtssubjekt ein Unrecht geschieht, an seine Pflicht des Schutzes der Gesellschaft durch rechtzeitige Bekämpfung derartiger gemeingefährlicher Charaktereigenschaften zu erinnern.

Unser juridisches Verhältniss zu den Thieren ist somit nur indirekter Art; unser Rechtssystem zieht die moralischen Beziehungen der Menschen zu den Thieren nur so weit in seine Sphäre, als die Interessen der menschlichen Gesellschaft durch dieselben berührt werden, zu deren Sicherstellung und Schutze die Rechtsordnung allein errichtet ist. Es ist also unrichtig, unser juridisches Verhältniss zu den Thieren darum als ein direktes aufzufassen, weil unser moralisches Verhältniss zu denselben ein solches ist; es ist aber auch ebenso unrichtig, die Unmittelbarkeit des letzteren darum zu bezweifeln oder zu bestreiten, weil das erstere ein bloss mittelbares ist. Wir haben nicht deshalb uns der Verletzung der Thiere zu enthalten, weil eine solche unsrer Menschenwürde nicht gemäss, oder unserem pflichtmässigen Streben nach Selbstvervollkommnung hinderlich, oder von anderweitigen ungünstigen Rückwirkungen auf den Handelnden und die menschliche Gesellschaft sein würde, sondern zuerst und vor allem deshalb, weil wir das moralische Recht jedes empfindenden Lebewesens ohne Ansehen von Stand oder Person, also auch ohne Ansehen von Rasse, Species und Genus zu respektiren haben. Diese Achtung vor allen lebendigen und fühlenden Mitgeschöpfen (mag man sie nun auf die Achtung vor dem Schöpferwillen oder auf die Wesenseinheit der verschiedenen Erscheinungsindividuen gründen) ist einfach eine Forderung der (moralischen) Gerechtigkeit; denn „Gerechtigkeit“ besagt in letzter Instanz nichts andres als die Anerkennung der „Gleichgültigkeit des empfindenden Subjekts“.[4]

Wie die moralischen Beziehungen unter Menschen, so müssen auch diejenigen zwischen Thier und Mensch vor allem auf dem unerschütterlichen Grunde der (moralischen) Gerechtigkeit ruhen; nur aus diesem rationalistischen Moralprincip ist eine deutliche und scharf bestimmte Grenzlinie des Verhaltens abzuleiten, nicht aus den schwankenden Principien der Gefühlsmoral. Letztere sind unentbehrlich, theils um die Motivationskraft des gerechten Verhaltens zu verstärken, theils um innerhalb des von der Gerechtigkeit gelassenen Spielraums dem positiven Wohlwollen zur Geltung zu verhelfen; aber sich selbst überlassen sind sie gerade die stärksten Verführer zu ungerechtem und unbilligem Verhalten, und es ist ganz unmöglich, die Gerechtigkeit aus einem einzelnen Gefühlsmoralprincip (z. B. dem Mitleid) oder aus der Summe derselben abzuleiten. Wer sich in seinem Verhalten zu den Thieren von der Gerechtigkeit leiten lässt, der wird so wie so, ob er mitleidig ist oder nicht, dem Thiere nichts Unbilliges zumuthen oder zufügen, und das Mitleid käme bei ihm nutzlos hintennach gehinkt, wenn es mitsprechen wollte; wer aber sich von dem Mitleid, der Gutmüthigkeit und Weichherzigkeit bestimmen lässt, der wird in seinem Verhalten nur durch Zufall mit den Forderungen der Gerechtigkeit gelegentlich übereinstimmen, und oft genug dieselben verletzen. Wenn der weichherzige Thierfreund eine arme Familie keuchend einen schwer belasteten Handwagen ziehen und schieben sieht, so neigt er stets dazu, sich zum Anwalt des mitangespannten überbürdeten Hundes aufzuwerfen und zu Gunsten desselben die überbürdeten Menschen noch mehr zu überbürden; er vergisst dabei nur, dass der gut behandelte Familienhund es als sein Recht und seine Ehre betrachtet, sich mit seinen Herren mitzuplagen, und dass die Menschen bei ihrer scheinbar freiwilligen Quälerei oft weit mehr unter der Geissel eines zwingenden Schicksals stehen und weit schwerer unter diesem harten Zwange leiden, als das vom Menschen zur Arbeit gezwungene Thier. So lange die Menschen noch im Schweisse ihres Angesichts ihr Brod verdienen und zeitweilig über ihre Kräfte sich anstrengen müssen, wird es eine Ungerechtigkeit bleiben, ihnen jede auch nur zeitweilige Ueberanstrengung der Arbeitsthiere zu verwehren. Eine Ueberanstrengung der Arbeitsthiere aus unzureichenden Gründen ist dagegen ebenso ungerecht wie unvernünftig und bedarf zu ihrer Verurtheilung nicht erst des Mitleids.

Das Mitleid ist bekanntlich ein zweischneidiges Schwert: insoweit es Unlust ist, drängt es ebensosehr dazu, den Anblick der Gelegenheiten seiner Entstehung durch Ausweichen zu meiden als diejenigen abzustellen, deren Anblick man auf keine Weise aus dem Wege gehen kann; soweit es aber ein Gefühl ist, das dazu anlockt, seine Anlässe aufzusuchen, ist es ein Lustgefühl und als solches verleitet es zugleich dazu, die zu bemitleidenden Leiden nicht nur nicht abzustellen, sondern geradezu erst recht herbeizuführen. Das Mitleid ist der Grausamkeitswollust eng verwandt, und es ist ganz irrthümlich zu glauben, dass Giftmischer oder Thierquäler aus Passion kein Mitleid mit ihren Opfern empfinden, da sie ohne eine starke Emotion des Mitgefühls gar keine so starke Lust aus dem fremden Leid schöpfen könnten. Deshalb geht man fehl, wenn man glaubt, den passionirten Thierquäler durch Erweckung seines Mitleids von seiner verworfenen Neigung abbringen zu können; erst wenn man ihn nöthigt, sich selbst als das von einem andern in gleicher Weise gequälte Wesen vorzustellen und durch diese Vorstellung sein Gerechtigkeitsgefühl zur Reaktion bringt, wird man hoffen dürfen, einen Erfolg zu erzielen. Denn selbst von einem andern gequält zu werden, empfindet jeder als ein angethanes Unrecht, so dass es nur der Abstraktion von der Individualität des Gequälten und des Quälers bedarf, um das Unrecht auch bei der Umkehrung einzusehen.

Auf der andern Seite schiesst das Mitleid mit den Thieren über das Ziel hinweg, indem es keine Rücksicht darauf nimmt, ob wir uns mit denselben im Kriegs- oder Friedenszustande befinden. Nun befindet sich aber die Menschheit mit allen Thierarten im Kriegszustande, denen gegenüber sie sich im Kampfe ums Dasein zu behaupten hat, und nur mit denjenigen im Friedenszustande, welche im Kampf ums Dasein mit der übrigen Thierwelt entweder helfende Bundesgenossen oder doch wenigstens Neutrale sind. Die Religion des Mitleids, der Buddhismus, verlangt, dass man sich ruhig von Tigern fressen, von Giftschlangen und Scorpionen stechen, von Läusen peinigen lässt, wenn man kein Mittel besitzt, sich ihnen auf friedlichem Wege zu entziehen, stempelt aber die Tödtung eines dieser Thiere zu einem todeswürdigen Verbrechen, durch das man allen sonst etwa erworbenen Anspruch auf Heiligkeit wieder einbüsst. Die Absurdität dieser Folgerung zeigt die Unhaltbarkeit des Princips, von dem sie richtig abgeleitet ist.

Der Kampf ums Dasein ist nicht minder ein Krieg aufs Messer, wo er ein indirekter, d. h. Wettbewerb um die Mittel des Lebens ist; deshalb ist es ebensosehr eine Existenzfrage für die Menschheit, dass sie das Wild und die Schmarotzer des Feldes und Hauses (Mäuse, Ratten, Ameisen) bis zur Vernichtung bekämpft. Jedes Stück Nahrungsmittel, dessen sich ein Thier bemächtigt, obwohl es zur Ernährung eines Menschen hätte dienen können, verschlimmert die Situation der auf der Hungergrenze lebenden Glieder der Menschheit; jedes Mitleid auf diesem Gebiet opfert einen Menschen, um ein Thier zu retten, wenn sich auch der dabei geopferte Mensch nicht mit dem Finger zeigen lässt. Aus diesem Gesichtspunkt ist jeder Luxus in der Erhaltung überflüssiger Thiere mit Nahrungsmitteln, die für Menschen hätten dienen können, ein Unrecht an der Menschheit; dabei ist es gleichgültig, ob die betreffenden Nahrungsmittel den Menschen direkt oder indirekt, d. h. durch Ernährung von nützlichen Thieren hätten dienen können. Nicht als unnütz dürfen solche Thiere gerechnet werden, welche der Belehrung (in zoologischen Gärten) oder der Befriedigung von Gemüthsbedürfnissen dienen (Stubenhunde, -Katzen, -Vögel etc.); noch weniger sind es die Thiere, welche dem Menschen bei der Jagd, beim Kampf gegen Schmarotzer, bei der Bewachung seines Eigenthums, bei seiner Ortsbewegung oder seinen sonstigen Arbeiten Beistand leisten, oder welche zur Produktion von Nahrungsmitteln und Bekleidungsstoffen gezüchtet werden. Aber auch solche Thierarten müssen in ihrer Vermehrung so weit beschränkt werden, dass ihre Zahl nicht über die zum Nutzen des Menschen erforderliche Grösse hinauswächst, weil der Ueberschuss zu den überflüssigen Verzehrern von Nahrungsmitteln gehören würde.

Der Kampf gegen die schädlichen und unnützen Thierarten so wie derjenige gegen eine schädliche Vermehrung der relativ nützlichen Thierarten ist eine Pflicht des Menschen gegen die Menschheit; da die Menschheit höhere sittliche und Kulturaufgaben zu lösen hat als das Thierreich, so steht auch die Pflicht gegen die Menschheit der Pflicht gegen die Thiere voran, und die mitleidige Gutmüthigkeit, welche sich im gegebenen Falle nicht zur Tödtung der Thiere entschliessen kann, ist ebenso unsittlich wie die Weichherzigkeit eines Familienvaters, der seinen Kindern das Brod wegnimmt, um es dem an seiner Thüre bettelnden arbeitsscheuen Landstreicher zu reichen, oder wie die Empfindsamkeit einer alten Jungfer, die ihren fetten Mops mit Braten und Zuckerbrod füttert, während ihre Dienstboten sich mit Kochfleisch und Schwarzbrod begnügen müssen.