Der Münchener Stadtrat Weigel teilt mir über die Agnoszierung der Leiche Landauers folgendes mit: »Landauers Leichnam fehlten Rock, Hose, Stiefel und Mantel. Nach dem Sektionsprotokoll waren drei Schüsse auf Landauer abgegeben, die alle tödlich waren. Der Brustschuß stammte nach Ansicht des Gerichtsarztes Dr. Schöpflin und des Prof. Oberndorfer wahrscheinlich nicht von einem Gewehr, sondern von einer Pistole. Doch wurde dies auf Ersuchen des Kriegsgerichtsrates Christoph nicht aufgenommen.«
Freiherr v. Gagern bekam vom Amtsgericht München am 13. September 1919 einen Strafbefehl über 300 Mark. Das Verfahren gegen weitere Beteiligte wurde eingestellt.
»Vor dem Kriegsgericht in Freiburg kam die Anklage gegen den Unteroffizier Digele wegen Tötung Gustav Landauers zur Verhandlung. Nachdem ein nicht ermittelter Soldat Landauer in den Kopf geschossen hatte, gab Digele auf Landauer einen Pistolenschuß ab. Der Angeklagte, ein Württemberger, der inzwischen bei den Baltikumtruppen zum Unteroffizier befördert wurde, berief sich darauf, daß er nur den Befehl eines Vorgesetzten ausgeführt habe. Das Gericht sprach ihn von der Anklage des Totschlages frei, weil er in dem Glauben sein konnte, nach Befehl zu handeln, und verurteilte ihn wegen Hehlerei, begangen durch Aneignung der Uhr des Toten, zu fünf Wochen Gefängnis, die durch die Untersuchungshaft verbüßt sind.« (»Münchner Neueste Nachrichten«, 22. März 1920.) (Ein ausführlicher Prozeßbericht, aus dem insbesondere die Richtigkeit der ersten Darstellung hervorgeht, findet sich in der Freiburger »Volkswacht« vom 22. und 23. März 1920.)
Ich konnte trotz gütiger Unterstützung durch Behörden nicht feststellen, ob Gagern mit dem Hauptmann Freiherr v. Gagern-Rickholt (geboren am 21. 1. 1887 in Worms) identisch ist, der am 25. 5. 1915 den belgischen Baron d'Udekem d'Acoz ermordete. Dieser wurde am 7. Juni 1916 zu 15 Jahren Zuchthaus verurteilt. Am 16. 1. 1919 aber vom Präsidenten des Reichsmilitärgerichts freigelassen. (Erklärung der Reichsregierung, 11. 8. 1922.)
Außer Landauer wurden in den ersten Maitagen in Stadelheim noch über 30 wehrlose Gefangene von den Soldaten ohne weiteres Verfahren umgebracht. Herr Weigel teilt mir hierüber mit: »An der Wand eines inneren Gefängnishofes, dessen Tor auf den Friedhof hinausführt, habe ich an der Mauer in Brusthöhe 50 bis 60 Gewehreinschläge gesehen. Rekognosziert werden sollten 30 bis 40 Tote. Sie waren nach den Angaben der Gefängnisverwaltung aus dem Massengrab, wo sie ohne Särge lagen, herausgeholt und in die Särge gelegt worden. An das Massengrab zu gehen, wurde mir nicht gestattet. Nur wenige Särge wiesen Namen auf, darunter einen weiblichen.«
Elf Leichen konnten nicht agnosziert werden. (Münchener »Neue Zeitung«, 17. Juni 1919.)
Das Verfahren gegen die Täter ist noch nicht abgeschlossen, hat aber bisher zu keinerlei Resultaten geführt.
Erschießung — keine offene Gewalt
Der Hilfsarbeiter Josef Sedlmaier wurde am 2. Mai 1919 in seiner Wohnung, Winterstr. 8 II., verhaftet. Sedlmaier war niemals bei der Roten Armee und hatte niemals an Kämpfen teilgenommen. Er hatte lediglich 14 Tage bei der Arbeiterwehr Sicherheitsdienst gemacht und sein Gewehr am 27. April eingeliefert.
Nach den staatsanwaltschaftlichen Akten, A.V. XIX 1254/19, hat der betreffende Leutnant Möller, bayr. Schützenregiment 21, die Festnahme angeordnet, »weil er (Sedlmaier) mir nicht beweisen konnte, daß er sein Gewehr wirklich schon am 27. April abgeliefert habe.«