Nach der Ermordung Eisners übernahm der bayrische Zentralrat die Macht und erklärte am 7. April 1919 die Räterepublik. Während ihrer Dauer wurden zwölf Menschen willkürlich umgebracht. Das Ministerium bildete sich in Bamberg neu, sammelte Truppen und eroberte am 1. Mai München. Dabei wurden 457 Menschen willkürlich umgebracht. (Vgl. Seite 113.)
Zur Aburteilung der Räterepublikaner wurden Sondergerichte, die sogenannten bayrischen Volksgerichte vom 12. Juli 1919 geschaffen. Diese sind so ziemlich für alle politischen Delikte zuständig. Sie bedeuten eine juristische Neuerung, da für Hoch- und Landesverrat das Reichsgericht zuständig sein sollte. Obwohl das beschleunigte Verfahren dieser Gerichte und das Fehlen der üblichen Rechtskautelen die Gefahren eines Justizirrtums erheblich vergrößern, sind hier alle Rechtsmittel ausgeschlossen. Gegen die Urteile dieser Gerichte gibt es weder Revision noch Berufung, auch die Wiederaufnahme des Verfahrens findet nicht statt. Ein Rechtsirrtum kann und soll also nicht wieder gut gemacht werden. (Vgl. Felix Halle, Deutsche Sondergerichtsbarkeit, Berlin 1922.) Nach einer amtlichen Auskunft des bayrischen Bevollmächtigten von Nüßlein im Rechtsausschuß des Reichstags wurden wegen Beteiligung an der Rätebewegung 2209 Personen verurteilt, davon 65 zu Zuchthaus, 1737 zu Gefängnis, 407 zu Festung. (Kuttner, Warum versagt die Justiz, p. 61.) Nach der bayrischen Staatszeitung vom 20. Februar 1920 waren bis zum 20. Februar 1920 (also in einem halben Jahr) von den 25 Volksgerichten 5233 Strafprozesse erledigt worden. So rasch arbeiten die bayrischen Volksgerichte. Von den 12 Morden der Räterepublik wurden 11 gesühnt, die wesentlichen Führer teils willkürlich, teils gesetzlich (Leviné) getötet.
Der Kapp-Putsch
Am 13. März 1920 eroberte Kapp mit Baltikumern durch einen Handstreich Berlin.
Der einsetzende Generalstreik zwang ihn zum Rücktritt und zur Flucht. In Abwehr des Kapp-Putsches wurden von links, abgesehen von den in Straßenkämpfen und Tumulten Umgekommenen, nur zwei Menschen willkürlich umgebracht. Im Verlauf des Putsches wurden von Rechts 74 Menschen willkürlich umgebracht. Daß Kapp intellektueller Urheber der 74 politischen Morde ist, ergibt sich aus folgender Verordnung (Nr. 19):
»Die Rädelsführer, die sich der in der Verordnung zur Sicherung volkswirtschaftlicher Betriebe und in der Verordnung zum Schutz des Arbeitswesens unter Strafe gestellten Handlungen schuldig machen, desgleichen die Streikposten, werden mit dem Tode bestraft. Diese Verordnung tritt am 17. März 1920, 4 Uhr nachmittags, in Kraft. Der Reichskanzler, gez. Kapp«.
Ferner drahtete er an alle Truppenteile (vgl. Brammer: »Fünf Tage Militärdiktatur«, S. 21):
»Bitte allen Führern bekanntzugeben, daß ich jede entschlossene Dienstauffassung, auch wenn sie im Zwange der Not gegen einzelne bisherige Bestimmungen verstoßen sollte, persönlich decke. Es kommt mir ganz besonders darauf an, daß jeder Deutsche und insbesondere jeder militärische Führer künftig verantwortungsfreudig mehr leiste als der tote Buchstabe seiner Pflicht bisher gebot.«
Kapp flüchtete nach Schweden, stellte sich dann aber freiwillig, wurde sofort wegen einer Operation von der Untersuchungshaft befreit und starb am 13. Juni 1922 an einem Krebsleiden. Sein Rittergut war seinem Sohn zur Bewirtschaftung übergeben worden, obwohl Kapps Vermögen angeblich beschlagnahmt worden war. (Antwort des preußischen Landwirtschaftsministers auf eine Anfrage, »Berliner Tageblatt«, 4. Oktober 1921.) Frau Kapp bezieht von der Landschaft eine Rente. (Preußischer Pressedienst, 12. Januar 1922.)
Das Verfahren gegen Lettow-Vorbeck wurde eingestellt. Als einziger Kapp-Anhänger wurde v. Jagow zu 5 Jahren Festung verurteilt. General Lüttwitz hat später sogar von der Regierung eine Pension gefordert. Auf eine diesbezügliche Anfrage (Reichstag, 14. Februar 1922) hat die Regierung erklärt, da die Akten noch nicht vorlägen, könne eine Antwort nicht erteilt werden.