Die Anhänger Kapps, die in höheren Posten der Verwaltung und des Heeres standen, wurden darin belassen. Die meisten Führer des Kapp-Putsches haben sich über ein Jahr in München und Umgebung aufgehalten. (Reichskanzler Dr. Wirth, 15. September 1921.)
Kapitän Ehrhardt wurde zuerst mit voller gesetzlicher Pension entlassen. Man wagte nicht, gegen ihn vorzugehen. (Vgl. »Vossische Zeitung«, 23. Oktober 1920.) Erst später wurde ein Haftbefehl gegen ihn wenigstens offiziell erlassen. Während dieser Zeit konnte er noch mit dem Münchener Polizeipräsidenten Pöhner »wegen Unterbringung einzelner Gruppen seiner Leute« verhandeln. (Staatssekretär Dr. Schweyer im bayrischen Landtagsausschuß, 17. September 1921.)
Seinen 3000 Soldaten von der Marinebrigade war für die Zeit des Putsches eine tägliche Zulage von 7 M. und für den Sturz der Ebertregierung eine Extrabelohnung von 50 M. von der Kappregierung versprochen worden. Die Ebertregierung zahlte diese Summe von 16 000 Goldmark (nach dem damaligen Stand berechnet) aus. (Vgl. Rudolf Mann, »Mit Ehrhardt durch Deutschland«, Seite 168 und 206.)
Keiner der durch Kapp verursachten Morde ist gesühnt. Gegen die Kappanhänger wurde nicht wie gegen die Räterepublikaner eine Sondergerichtsbarkeit ins Leben gerufen. Das zuständige ordentliche Gericht, das Reichsgericht hat so langsam gearbeitet, daß infolge der Amnestie die meisten Teilnehmer des Kapp-Putsches nicht einmal in Untersuchung genommen wurden.
Das größte Unrecht, das nach der Niederwerfung des Kapp-Putsches geschehen ist, besteht in der Art der Durchführung der Amnestie. Sie sollte nur die dummen Mitläufer von der Verantwortung befreien. Die Führer, die Urheber, die Anstifter sollten nicht darunterfallen. Daher wurde von den Gerichten, selbst bei den meisten Generalen und Ministern die Führereigenschaft verneint. Bei den gleichzeitigen Ausschreitungen der Arbeiterschaft dagegen wurde die Führereigenschaft selbst einfachen Parteifunktionären zuerkannt, so daß man sie trotz der Amnestie verurteilen konnte.
Das Reichsgericht nimmt nur neun Führer an. Welche Heroen der Tatkraft müssen sie gewesen sein, um allein fast ein ganzes Reich acht Tage lang zu beherrschen! Von 775 beteiligten Offizieren ist keiner bestraft worden. Sie waren alle keine Führer, nur Mitläufer. Keiner der Offiziere hat Verantwortungsfreudigkeit genug gehabt, gegen diese Bezeichnung zu protestieren. Keiner hat erklärt: Wenn man mir nachsagt, daß ich bei einem so verantwortungsvollen Schritt, wie eine Rebellion, nur ein Mitläufer war, wenn man von mir behauptet, daß ich eine solche Handlung aus Blindheit mitmache, meine Pflicht nicht kenne, so leugnet man mein Führertum, meine Offiziersqualifikation überhaupt. Ich stehe zu meiner Tat. Ein einziger — Zivilist — hat es gewagt, so zu handeln — nachdem er im Ausland in Sicherheit war. Und als Kapp sich freiwillig stellte, tat er es nur, weil er nach dem Vorgang des Jagowprozesses wußte, daß er keine oder fast keine Strafe zu erwarten hatte.
Eine weitere Ungerechtigkeit der damals gewährten Amnestie besteht darin, daß sie sich nur auf die gegen das Reich gerichteten Unternehmen bezog. Dagegen galt die bayrische Räterepublik als ein nur gegen Bayern gerichtetes Unternehmen, obwohl die Räterepublik die Beziehungen zum Reich abgebrochen hatte und dem bayrischen Gesandten Weisung gegeben hatte, seinen Posten zu verlassen. So wurden die Räterepublikaner eingesperrt, die Kappanhänger amnestiert.
Interessant ist übrigens, daß eine gelegentlich des Kapp-Putsches herausgegebene Verordnung des Reichspräsidenten Ebert vom 19. März 1920 »zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung«, welche außerordentliche Kriegsgerichte einsetzte, sich nicht gegen Kapp und seine Anhänger richtete, sondern gegen die bei der Niederwerfung des Kapp-Putsches entstandenen kleineren Unruhen von Links. Obwohl der Kapp-Putsch eine viel größere Ausdehnung besessen hatte, wurde gegen ihn nicht mit Hilfe der Sondergerichtsbarkeit eingeschritten. (Vgl. Halle, Sondergerichtsbarkeit.)
Die folgenden Tabellen zeigen das Schicksal der Anhänger und Führer beim Kapp-Putsch und bei der bayrischen Räterepublik.