Zu Ihrer Vernehmung vom 5. 9. 1921 betr. Ihre Broschüre »Zwei Jahre Mord« teile ich Ihnen hierdurch folgendes mit:

Ihre Ansicht, daß auch die angeblich in Niendorf bei Wismar begangene Bluttat zur Zuständigkeit der Rostocker Staatsanwaltschaft gehöre, ist falsch.

Es kommt Niendorf bei Kleinen in Frage, welches zur Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Schwerin gehört. Sie schreiben ja auch selbst, daß die Staatsanwaltschaft in Schwerin das Verfahren eingestellt hat.

Wegen des von Ihnen unter der Ueberschrift »Taten der Demminer Ulanen« behandelten Tatbestandes bemerke ich folgendes:

1. Wegen der Erschießung des Arbeiters Gräbler ist bei der hiesigen Staatsanwaltschaft seit Juni v. J. ein Ermittlungsverfahren anhängig, welches, da die Ermittlungen sehr schwierig und zeitraubend sind, bis heute noch nicht hat abgeschlossen werden können.

2. Wegen der Schicksale der übrigen seinerseits in Gnoien verhafteten Arbeiter hat hier gleichfalls zunächst ein Ermittlungsverfahren geschwebt. Nachdem sich aber herausgestellt hatte, daß die gelegentlich des Abtransportes der Gefangenen vorgekommenen Bluttaten auf preußischem Gebiet vor Demmin und in Demmin sich zugetragen haben, habe ich das betr. Verfahren insoweit zuständigkeitshalber am 14. Dezember 1920 an den 1. Staatsanwalt in Greifswald abgegeben.

3. Für die Erschießung des Stadtrates Seidel in Stavenhagen bin ich gleichfalls nicht zuständig.

Soviel ich weiß, ist dieserhalb ein Ermittlungsverfahren beim 1. Staatsanwalt in Güstrow anhängig gewesen.

Unterschrift unleserlich.

Der Oberstaatsanwalt bei dem Landgericht.
II 38/93