Denn zu einem solchen »Zilo« kommen manche, die nur ihren Feind suchen, der das »Totenhemd« an hat, d. h. die eine Blutrache oder sonst etwas miteinander auszufechten haben. Es wird »gepraßt« d. h. man beschimpft sich gegenseitig, dann kommt es zum Handgemenge und es wird geschlagen, gestochen und geschossen. Ohne Blutvergießen oder oft auch Totschlag geht es meistens nicht ab. Angezeigt wird nichts. Niemals verrät ein Zigeuner den anderen den Behörden. Alles wird wieder selbst ausgemacht. Wer etwas anzeigen oder eine Angabe machen würde, wonach der oder die Täter von der Behörde ermittelt würden, hätte »gepukt«, er wäre ein »Pukerer« und sein Tod gewiß. Wird aber der Täter so erwischt und verurteilt von der Behörde, so gilt diese Strafe nichts, d. h., wenn er die Strafe verbüßt hat, so ist er dennoch der Blutrache verfallen. Kommt es aber zu einer Versöhnung der Gegner (am meisten imponiert Mut und Unerschrockenheit), so ist die Aussöhnung dauernd. Zum Zeichen der Versöhnung nimmt derjenige, der Rache geschworen hat, zwei Gläser (Bier-, Wein- oder Branntweingläser), schenkt selbst von dem betreffenden Getränk ein, nimmt dann aber das Glas vom anderen Teil, (der Gegner dann umgekehrt), stößt an, d. h. trinkt ihm zu und beide leeren das Glas auf einmal. Jeder nimmt dann wieder sein eigenes Glas an sich; die Gegner sind versöhnt, jede Rache ist vergessen und alles ist vergeben. Hier nur ein Beispiel aus der Wirklichkeit: Bei einer zufälligen Zusammenkunft (größeren) bei Hagenau, einer meiner Schwäger mit einem anderen Zigeuner, der meinem Schwager Rache geschworen, (von ihm aus das »Totenhemd« anhatte) kam es am Abend in der Wirtschaft durch das unerschrockene Auftreten meines Schwagers zur Versöhnung der beiden Gegner. (Zeremonie wie vorgehend beschrieben. Bei Bier oder Wein wird dazu ein kleines Glas bezw. ¼-Literglas oder größeres Glas, nur wenig darin, genommen.) Wie es der Zufall wollte, kam kurz nach der Versöhnung ein anderer Gegner resp. zwei, Vater und Sohn, an. Der Zigeuner, welcher meinem Schwager Rache geschworen, sich aber mit ihm versöhnt hatte, hatte den beiden spät angekommenen Zigeunern ebenfalls Blutrache geschworen. Beide hatten also von ihm aus das »Totenhemd« an. Es war bereits sehr spät in der Nacht, als es wirklich zum Zusammenstoß kam. Das Ende war furchtbar. Der frühere Gegner von meinem Schwager forderte die beiden zuletzt angekommenen Zigeuner heraus, »praßte« und schoß den Sohn auf der Stelle tot und zwar am Ende des Hausausganges (Treppe) der Wirtschaft. Der Vater des Getöteten wollte seinem Sohn zu Hilfe eilen, wurde aber von dem sich wie wild gebärdenden Täter ebenfalls zweimal angeschossen. Eine Kugel bekam er in den Oberschenkel, die andere ging durch Kinn und Hals und kam am Kopf wieder heraus. Er flüchtete, mußte aber im Spital aufgenommen werden, wo er innerhalb 8 Tagen ebenfalls seinen Verletzungen erlag. Mein Schwager stand unmittelbar neben dem getöteten Zigeuner, als der Täter mit wild rollenden Augen nach dem anderen Zigeuner suchte. Wäre es nur eine halbe Stunde früher zum Kampf gekommen, so wäre mein Schwager oder sein Gegner sicher ebenfalls getötet worden. So aber fand Versöhnung statt und kein Haar durfte ihm gekrümmt werden. Die Sitten sind in dieser Beziehung streng. Da kein Zigeuner den anderen anzeigt, so erwischte man den Täter auch nicht. Er hat jetzt wieder das »Totenhemd« an von den verwandten Leuten der Erschossenen. Zur näheren Erklärung der Blutrache nur ein Beispiel: Vor etwa 8 Jahren hatte der Zigeuner B. Eckstein dem Zigeuner S. Guttenberger, als letzterer eine Gefängnisstrafe verbüßte, dessen Geliebte bezw. nach unseren Begriffen seine Braut – ihm abwendig gemacht. Nach unseren Sitten durfte bezw. mußte er sich rächen, wenn er kein Feigling sein wollte. Der Verführer wußte aber auch gut, daß er das »Totenhemd« anhatte, von dem hintergangenen Liebhaber bezw. zukünftigen Gatten aus.

Als Guttenberger frei war, suchte er den Eckstein auf, der daran war, die Ehe nach unseren Anschauungen mit dem fraglichen Frauenzimmer einzugehen. Er traf ihn in einer Wirtschaft. Dieser, überrascht durch den unerwarteten Besuch, sich aber der Situation voll bewußt, erhob sich, um hinaus zum Wagen zu gehen, jedenfalls, um sich zu bewaffnen. Guttenberger zog aber sofort eine Doppelpistole und schoß nach ihm. Der erste Schuß ging fehl und fuhr die Kugel oben in die Stubentüre. Die zweite traf ihn in den Kopf und furchtbar entstellt brach er tot zusammen. Durch die anwesenden Bauern wurde der Täter an einer Flucht verhindert. Er bekam vier Jahre Gefängnis. Jetzt ist er längst frei, aber eines schönen Tages fällt auch er als Opfer der Blutrache. Die vier Jahre Gefängnis haben gar keinen Einfluß oder Bezug auf diese. Dem Frauenzimmer geschieht nichts. Eine Verbindung aber mit dem betrogenen Rächer ist für immer ausgeschlossen. Er würde dadurch baledschido werden, nicht aber sie.

Außerdem ist bezw. wird »baledschido« (leichtere Vergehen), wer Hundefleisch, Pferde- und Katzenfleisch ißt, ja wer nur aus einem Hafen, Schüssel usw. ißt, wo solches nur darin war bezw. darin gekocht wurde, ebenso wer aus einem Gefäß ißt oder trinkt, welches von einer Zigeunerin mit dem Rock berührt, gestreift, über das sie etwa hinweggestiegen ist. Solche Gegenstände müssen, wenn auch noch so nagelneu, sofort vernichtet werden, natürlich auch das darin gekochte. Praßen (Beschimpfen) auf seine Tote, auf des Praßenden Frau – ohne Abwehr macht baledschido. Baledschido wird, wer während der Periode zu seiner Frau liegt und überhaupt solche Vergehen gegen die Schamhaftigkeit in und außer der Ehe, z. B. Besuch von Prostituierten, Onanie usw. treibt. Schwere Vergehen, wofür oft für immer aus der Gemeinschaft ausgeschlossen, geächtet und verachtet wird, sind Sittlichkeitsvergehen, widernatürliche Unzucht, Kindesmord usw. Die Strafe des baledschido besteht darin, daß ein solcher auf bestimmte Zeit oder zeitlebens von aller Gemeinschaft, Verkehr usw. der übrigen Zigeuner ausgeschlossen, verstoßen, geächtet ist. (Noch bei den Ausländern, bei den deutschen nicht mehr). Auch nicht mit ihnen zusammen reisen. Solche müssen allein reisen. (Nur ausländische Zigeuner, bei den deutschen Zigeunern nicht, hier Zusammenreisen erlaubt). Auch darf man nicht mit solch einem aus einem d. h. dem »geächteten« seinem Glas etwa trinken. Anstoßen, »Gesundheittrinken«, »Prosit« und an einen Tisch setzen, ist erlaubt. Nicht erlaubt wieder – aus einer Tasse, Teller usw. eines baledschido zu essen oder seine Löffel, Gabel, Messer usw. zu gebrauchen. Wer etwas derartiges tut, wird eben dann auch baledschido. Diese Strafe ist in jeder Beziehung für den Zigeuner schrecklich. Abgesehen davon, daß er von allen gemieden wird, wird er von den Behörden als Einzelner überall angehalten und hat seine liebe Not und Scherereien. Wie sehr auch der Zigeuner das freie, ziellose Herumreisen liebt, ebenso liebt er die Geselligkeit mit seinesgleichen. Allein von Ort zu Ort wandern zu müssen, vom Heimweh und Verlassenheit verfolgt, ist für ihn, bei seinem geselligen Wesen, die denkbar größte moralische Strafe.

Wie schon gesagt, leitet und bestimmt bei den ausländischen Zigeunern die Züge der Wojwode und die Saibidjo, d. h. es wird gewöhnlich im Winter, wenn alles die Winterquartiere bezogen hat, eine Versammlung abgehalten.

Da wird nun über alle den Stamm interessierenden Angelegenheiten beschlossen und beraten, über die Wanderungen im nächsten Sommer, die Züge, und jedem sein Gebiet zugeteilt. Bei den deutschen Zigeunern ist das anders; hier kann nur beiläufig in der Versammlung beschlossen werden, welche Reiseroute die einzelnen Familien bezw. kleineren Gesellschaften einzuschlagen haben, weil ja in Deutschland größere Trupps nicht mehr miteinander reisen dürfen. Jede derartige kleinere Gesellschaft ist für sich und der älteste der Männer ist der Führer, das Haupt der Truppe, er bestimmt und regelt alles. Unbedingt werden seine Anordnungen genau befolgt. Auch bezogen bisher die deutschen Zigeuner mit geringen Ausnahmen selten Winterquartiere. Nur über Weihnachten, Neujahr, blieben sie in einem Ort usw., sonst reisen sie das ganze Jahr. Jetzt ist es auch in dieser Beziehung anders geworden. Wegen den schulpflichtigen Kindern und der Beschaffung der Reisepapiere müssen sie nun auch ein wenig wohnen und zwar kommen sie dann beim Eintritt des Winters zu größeren Trupps in gewissen Gegenden zusammen, wo sie sich einmieten und um jeden Argwohn zu unterdrücken, die Miete für Monate, ja ¼ Jahr vorausbezahlen. Einige haben schon sogar Häuser gekauft, z. B. in Bayern. Solche Winterquartiere befinden sich bei uns in einem Dorf bei Karlsruhe, bei Stuttgart und hauptsächlich im Elsaß. Ist dann der Winter, der gefürchtetste Gast der Zigeuner, mit seiner Not und seinem Elend vorüber, d. h. schaut nur die liebe Sonne aus den Wolken heraus im beginnenden Frühjahr, so ist kein Halten und Bleiben mehr. In scheinbarer Unordnung gehen die einen da, die andern dort hinaus, und doch ist alles so annähernd geregelt und schlägt jede Abteilung seine ihm vorläufig bestimmte Reiseroute ein. Von der Ordnung wird aber bald nichts mehr zu sehen sein, denn verschiedenes trägt dazu bei, sie aufzulösen, Kollusion mit der Behörde u. dgl. Da treten dann die Wanderzeichen in Aktion, durch die sie sich verständigen, raten und warnen, Mitteilungen machen, Zusammenkünfte und irgend ein Vorhaben signalisieren. Diese Wanderzeichen, Signale usw. finden sich weit mehr bei den ausländischen Zigeunern als bei den deutschen. Nur sozusagen im inneren Leben bedienen sich die deutschen Zigeuner einiger weniger Zeichen, so z. B. beim Aufstellen von Posten, Gebärdenzeichen, Warnungszeichen beim Erscheinen von verdächtigen Personen oder Amtspersonen, Gendarmen usw., wenn man sonst nicht mehr anders warnen kann. Früher waren auch weitere Zeichen im Gebrauch. Beim Fahren, um den Nachkommenden den Weg, die eingeschlagene Richtung zu zeigen, werden aber auch heute noch manche angewendet. Bemerkenswert ist noch der eigenartige nur von ihnen gebrauchte und bekannte Zigeunerpfiff, nach Art des heimatlichen Bubenpfiffs, aber durchaus nicht mit diesem zu vergleichen. Ertönt der Pfiff, wo es auch sei und zu jeder Zeit, so weiß jeder, daß einer der ihren in der Nähe ist, ohne ihn zu sehen oder sonst ein Zeichen zu erhalten.

Der Gebräuche im Wohnwagen sind viele, von denen nur einige hier angeführt werden können. Eine Geburt im Wohnwagen darf nicht erfolgen, d. h. in keinem von ihren Wagen darf geboren werden. Ausgenommen eine Fehlgeburt, welche nicht als Geburt, sondern nur als eine Krankheit angesehen wird. Findet dennoch einmal eine Geburt im Wagen statt, so muß derselbe verkauft werden. Er darf von keinem Zigeuner mehr benützt werden. Ebenso dürfen alle darin befindlichen Gegenstände (ausgenommen die Kleidungsstücke) wie z. B. Koch- und Eßgeschirr, auch Löffel, Gabeln usw., Trink-, Eß- und sonstige Lebensmittel nicht mehr benützt werden. Das Bett, worin die Geburt vor sich ging, muß verkauft oder vernichtet werden. Wer irgend eine der angeführten Sachen dennoch wieder gebraucht, wird baledschido und zwar zählt solches zu den leichteren Vergehen. Dennoch wird diese Sitte streng durchgeführt. Gewöhnlich erfolgt eine Geburt unter dem Wagen, in einem Schuppen, Scheune oder dergl. Oder auch ganz im Freien, im Wald, hinter einem Gebüsch usw., auf einem primitiven Lager. Großer Vorbereitungen bedarf es hierzu nicht. Alte Kleider, ein Teppich genügen zum Lager, selten wird ein Bett benützt. Im Winter z. B. wird auch hie und da ein Zimmer gemietet auf ein paar Tage. Treten aber Umstände ein, wo doch im Wagen geboren wurde, so werden dann alle Gebrauchsgegenstände usw., um wenigstens diese zu retten, aus dem Wagen entfernt und wenn es eilt, nur noch hinausgeworfen. Alles was heraus ist aus dem Wagen, darf nachher wieder gebraucht werden. Nach der Geburt darf der Wagen dann gleich benützt werden, d. h. Mutter und Kind werden jetzt in denselben aufgenommen. Nach 2 Tagen, höchstens 3 hat sich eine Zigeunerin erholt und geht wieder ihren gewöhnlichen Beschäftigungen nach! Von der Geburt bis zur Taufe darf von den männlichen Zigeunern, auch der Vater nicht, im Wagen wo die Kindbetterin ist, etwas gegessen oder getrunken werden. Nur was außerhalb des Wagens gekocht wird! Auch darf man das Kind nicht berühren, z. B. auf den Arm nehmen oder küssen. Für weibliche Zigeuner ist vorstehendes aber alles gestattet. Getauft wird so schnell wie möglich und soll es schon öfters vorgekommen sein, um recht viele Patengeschenke zu erhalten (gewöhnlich werden zu dieser »Ehrenstelle« reiche Dorfbewohner angehalten, welche die Bitte selten, schon wegen dem Pfarrer nicht, abschlagen), daß ein und dasselbe Kind zweimal getauft wurde.

Im Wohnwagen darf weibliche Wäsche, Hemden, Unterkleider nicht aufgehängt werden, z. B. auch nicht zum Trocknen. Würde ein männlicher Zigeuner an solch einen Gegenstand stoßen, ihn mit dem Kopf berühren, so wäre er unbedingt infam, d. h. baledschido (unehrlich). Auch dürfen keinerlei Eßwaren, welche mit solch einem weiblichen Bekleidungsstück in Berührung gekommen sind, vielleicht durch Einwickeln oder Darauflegen, gegessen werden. Ausgenommen solche, welche nicht direkt in eine solche Berührung gekommen sind, entweder in einem Gefäß oder wenn es gut eingewickelt war, z. B. Getränke in einer Flasche oder Glas. Bei Wäschestücken von männlichen Zigeunern ist solches aber nicht der Fall.