Der Anlaß dazu ist zunächst in dem Umstande gegeben, daß fünf Jahre verflossen sind, seit die Einrichtung des ständigen Arbeiterausschusses in unserem Betriebe besteht. Ein fünfjähriger Zeitraum bei einer neuen Einrichtung bietet immer Anlaß zu einem Rückblick auf das, was man in diesen fünf Jahren an Erfahrungen gewonnen hat, und zu einer Zusammenfassung dessen, was man auf diese Erfahrungen hin für die Zukunft empfehlen zu sollen glaubt. Es kommt ferner noch ein besonderer Umstand hinzu, nämlich der, daß gerade in letzter Zeit die Einrichtung des Arbeiterausschusses, wie sie bei uns besteht, mehrfach Gegenstand öffentlicher Kritik gewesen ist. Einmal geschah dies in einer Versammlung, die vom Arbeitersekretariat im Laufe des letzten Sommers einberufen worden war, wo unter den Gegenständen der Verhandlungen ein Vortrag über Arbeiterausschüsse angesetzt war, und ein zweites Mal in einer Versammlung einer hiesigen Gewerkschaft und zwar ebenfalls im Anschluß an einen Vortrag über Arbeiterausschüsse. Diese Kritik ist meist abfällig gewesen, in manchen Punkten unserer Auffassung nicht ganz entsprechend, hat uns aber auch manche nützliche Winke gegeben.

In Hinsicht auf diese beiden Umstände, daß wir auf eine fünfjährige Tätigkeit zurückblicken und daß außerdem auch von anderer Seite Äußerungen hinzugekommen sind, die eine gewisse Berücksichtigung in Anspruch nehmen können, möchte ich nun einmal ganz allgemein die Frage besprechen: Welche Aufgaben und Zwecke kann eine solche Einrichtung vernünftigerweise unter den gegebenen Verhältnissen erfüllen und welche nicht? und danach dann weiter fragen: Was ist das Resultat eines Rückblickes auf die letzten fünf Jahre und welches sind die Direktiven für die Zukunft, die wir daraus entnehmen?

Ich beginne damit, in Erinnerung zu bringen, daß die Grundlage, auf welcher der Arbeiterausschuß beruht, gegeben ist in einer Bestimmung des Titels V des Stiftungsstatutes, die im allgemeinen nicht vorschreibt, daß ein solcher ständiger Ausschuß bestehen müsse, die aber besagt, daß, wenn einem Ausschuß allgemeinere Befugnisse zustehen sollen, er bestimmten Anforderungen entsprechen müsse — daß er nämlich aus mindestens 12 Mitgliedern bestehen müsse, daß er jedes Jahr einer vollständigen Erneuerung durch direkte geheime Wahl unterliege seitens sämtlicher über 18 Jahre alter Betriebsangehöriger und daß das passive Wahlrecht beschränkt sein müsse auf die volljährigen, seit mindestens einem Jahre im Betriebe tätigen, im gewöhnlichen Lohnverhältnis stehenden Arbeiter. Ferner müsse der Ausschuß befugt sein, auch ohne Einberufung durch die Geschäftsleitung zusammenzutreten, und das Recht haben, in allen Angelegenheiten des Betriebes auf seinen Antrag von der Geschäftsleitung gehört zu werden.

Um den Animus zu kennzeichnen, in dem diese Bestimmungen gegeben worden sind, will ich den Herren vorlesen, was ich vor 6 Jahren in den Motiven zum Statut über diesen Punkt niedergeschrieben habe; es bezieht sich das auf den jetzigen § 64 des Statuts:

»Bisher ist in den Stiftungsbetrieben noch kein Anlaß gewesen, Rechte, welche jedem einzelnen Arbeiter und andererseits der Geschäftsleitung zustehen, ständig auf eine besondere Zwischeninstanz zu übertragen; man hat nur in einigen Fällen behufs Verhandlung bestimmter Angelegenheiten die Wahl eines Ausschusses ad hoc herbeigeführt. Wenn aber, wie es wahrscheinlich ist, über kurz oder lang auch hier eine ständige Zwischeninstanz Bedürfnis wird, so soll diese eine wirkliche Arbeitervertretung sein, nicht eine Kulisse, hinter welcher zuletzt wieder der Unternehmer stecken kann. Sie soll also in allen Stücken so konstituiert sein, daß sie das volle Vertrauen der Arbeiterschaft haben muß, eine Vertretung ihrer Interessen zu sein — damit die Geschäftsleitung, wenn sie in irgend einer Sache mit dieser Vertretung ins reine gekommen ist, annehmen kann, auch mit der ganzen Arbeiterschaft im reinen zu sein.«

Ich berufe mich darauf gegenüber der Generalisation, die in Hinsicht auf Arbeiterausschüsse gemacht worden ist, wie sie vielfach bestehen, von denen man sagt, sie seien wesentlich »dekorativer« Art. Ich sage, wenn das anderwärts wahr ist, so habe ich das Recht in Anspruch zu nehmen, zu sagen: »mit Ausnahme des Arbeiterausschusses der Firma Carl Zeiss

Daß wir einen derartigen Zweck nicht verfolgen, sehen Sie genau aus der Art und Weise, wie wir es mit dem Arbeiterausschuß halten. Wenn jemand dekorativ, um die sozialen Klüfte mit Rosen zu überdecken, einen Arbeiterausschuß einrichtet, dann hat er nicht die Beflissenheit, eine selbständige, von dem Einfluß des Unternehmers unabhängige Vertretung zu schaffen, dann bemüht er sich nicht dafür zu sorgen, daß ja nicht bei der Auswahl der Personen der Unternehmer dahinter stecken kann und daß nicht die Betriebsbeamten eine Rolle dabei spielen; er gibt dem Ausschuß vor allen Dingen nicht das Vorrecht, daß er unabhängig und ohne Mitwirkung des Unternehmers zusammentreten könne und in allen Angelegenheiten gehört werden müsse.

Das will ich nur gegen die Meinung sagen, daß alle Arbeiterausschüsse dekorativer Art sein müßten; der hiesige ist es nicht. Wie gering oder wie hoch man im übrigen seinen Wert anschlagen mag, Dekoration ist er nicht.

Richtig ist, daß der Arbeiterausschuß geringe Befugnisse hat; er hat im wesentlichen nur die Befugnis, in allen Angelegenheiten »gehört« zu werden, eine beratende Mitwirkung in allen Angelegenheiten, die das Interesse der Arbeiterschaft berühren. Es ist sehr wenig, wenn man sagt »beratend«, dabei ist aber zu unterscheiden, ob jemand seinen Rat zu geben das Recht hat, nur wenn er gefragt wird oder auch, wenn er nicht gefragt wird — unser Arbeiterausschuß hat das Recht zu raten, auch wenn er nicht gefragt wird. Das ist das erste. Zweitens: Das Recht, gehört zu werden, scheint zunächst nicht viel zu besagen; es besagt noch nicht einmal, daß der, der etwas anhört, es dann auch tun müsse. Nun ist es aber in Deutschland nur der Bundesrat, der dem Reichstag gegenüber so verfährt, daß er dem, der das Recht hat, gehört zu werden, keine Antwort gibt; bei jedem andern wird man das als grob und unpassend ansehen. Da Sie nun immer annehmen dürfen, daß diese Bestimmungen des Statuts niedergeschrieben und getroffen sind unter der Voraussetzung, daß es sich um den Verkehr zwischen anständigen Leuten handelt, so können Sie die Sicherheit haben, daß damit ausgedrückt werden soll, daß die Geschäftsleitung nicht nur alles, was der Ausschuß vorbringt, anhören, sondern auch immer eine Antwort geben wird, die anständigerweise auch immer mit Gründen versehen sein muß. Ich glaube, bei näherem Zusehen werden Sie finden, daß das Recht, gehört zu werden, schon ein gewisses wertvolles Recht ist, wenn man es richtig zu gebrauchen versteht.

Immerhin bleibt nun die Frage: was für Rechte könnte denn ein Ausschuß noch haben? Es ist ja wiederholt in der öffentlichen Diskussion darauf hingewiesen worden, die Rechte seien so unbedeutend, daß es sich überhaupt nicht lohne, darüber zu reden; der Ausschuß könne ja in keiner Sache ein entscheidendes Wort sprechen, er sei immer nur darauf angewiesen, mit der Geschäftsleitung zu verhandeln, und müsse sich gefallen lassen, daß nur das geschieht, was die Geschäftsleitung akzeptiert, und das nicht, was sie nicht akzeptiert.