§ 4.

Organe der Stiftung.

Für die Vertretung der Carl Zeiss-Stiftung als juristischer Person, die Verwaltung ihres Vermögens und die oberste Leitung ihrer Angelegenheiten soll stets eine besondere »Stiftungsverwaltung« bestehen.

Für die Leitung der industriellen Tätigkeit der Stiftung und die Verwaltung ihrer Geschäftsbetriebe sollen durch dieses Statut als die weiteren geordneten Organe der Stiftung neben der Stiftungsverwaltung eingesetzt sein:

die »Vorstände« (»Geschäftsleitungen«) der jeweils bestehenden Stiftungsbetriebe;

ein zur Vertretung der Stiftungsverwaltung bei diesen Betrieben berufener ständiger Kommissar (»Stiftungskommissar«).

welche beide, Vorstände und Stiftungskommissar, durch die Stiftungsverwaltung zu ernennen sind, gemäß nachfolgenden Bestimmungen dieses Statuts.

§ 5.

Stiftungsverwaltung (St. V.) und Stiftungskommissar (St. K.).

Die Rechte und Obliegenheiten der Stiftungsverwaltung sollen demjenigen Departement des Großherzogl. Sächs. Staatsministeriums zustehen, dem die Angelegenheiten der Universität Jena jeweils unterstellt sind.