Zum ständigen Stiftungskommissar ist von der Stiftungsverwaltung ein oberer Beamter des Großherzogl. Sächs. Staatsministeriums oder sonst ein aktiver oberer Beamter des öffentlichen Dienstes in außeramtlichem Auftrag zu bestellen, unter Gewährung einer jeweils fixierten, Tantiemen und ähnliche Bezüge ausschließenden Entschädigung aus Mitteln der Stiftung.

Stiftungsverwaltung und Stiftungskommissar sind verpflichtet, die Angelegenheiten der Carl Zeiss-Stiftung in allem nach den Vorschriften dieses Statuts und gemäß den aus ihm erkennbaren Absichten des Stifters zu leiten. Sie dürfen dabei auf Staatsinteressen, welche den ausgesprochenen Zwecken der Stiftung fremd sind, nicht weitergehende Rücksicht nehmen, als auch für Privatpersonen gesetzlich geboten ist.

Titel II.

Organisation der industriellen Tätigkeit der Stiftung.

Einrichtungen.

§ 6.

Gegenwärtige Geschäftsunternehmungen.

Die gegenwärtigen Geschäftsunternehmungen der Carl Zeiss-Stiftung — die Optische Werkstätte (Firma Carl Zeiss) und das Glaswerk (Firma Schott & Gen.) zu Jena — sind dauernd jede unter ihrer eigenen Handelsfirma, mit abgesondertem Vermögenskomplex für ihr Betriebskapital und in selbständiger Verwaltung unter ihrem besonderen Vorstand fortzuführen.

§ 7.

Organisation der Geschäftsleitungen (G. L.).