Als Vorstände der Stiftungsbetriebe sollen stets kollegialische Geschäftsleitungen aus gleichberechtigten Mitgliedern fungieren.

Die Zahl der Mitglieder einer Geschäftsleitung darf nicht über vier betragen.

Sobald diese Zahl, außer in den durch die §§ 32, 34 geregelten Fällen, auf zwei herabgegangen ist, muß binnen Monatsfrist ein neues Mitglied bestellt werden.

Mindestens ein Mitglied der Geschäftsleitung der Optischen Werkstätte muß zugleich dem Vorstand des Glaswerks angehören.

§8

Befugnisse der G. L.

Dem Vorstand eines jeden Stiftungsbetriebes untersteht die gesamte innere Betriebsleitung, die kaufmännische Verwaltung und die ganze äußere geschäftliche Aktion der Firma, einschließlich der Bestellung und Abberufung von Prokuristen und anderen Bevollmächtigten, der Anstellung, Entlassung und Pensionierung der Beamten, Geschäftsgehilfen und Arbeiter, der Regelung ihrer Obliegenheiten und ihrer Bezüge und der Ordnung ihrer Rechtsverhältnisse zur Firma gemäß den Bestimmungen dieses Statuts.

In allen Angelegenheiten eines Stiftungsbetriebes können gültige Anordnungen nur durch seinen Vorstand nach dem durch nachfolgende §§ dieses Statuts geregelten Verfahren getroffen werden.

Jeder Stiftungsbetrieb kann Dritten gegenüber in allen seinen Angelegenheiten, nach innen und nach außen, gerichtlich und außergerichtlich, nur durch Mitglieder seines Vorstandes und die von letzterem bestellten Bevollmächtigten vertreten werden.

§ 9.